Rheinland-Pfalz Wohnungsgeberbestätigung.

Einzugsbestätigung Rheinland-Pfalz Online Formular.

Wenn Sie eine neue Wohnung in Rheinland-Pfalz beziehen, so benötigen Sie laut dem neuen Bundesmeldegesetz, das mit November 2015 in Kraft getreten ist, eine Wohnungsgeberbestätigung von Ihrem Wohnungsgeber. Bei der Anmeldung muss diese Bestätigung bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Eine Rheinland-Pfalz Wohnungsgeberbestätigung soll versichern, dass es keine Scheinadressen in Rheinland-Pfalz gibt und dass jeder auch dort wohnt, wo er angibt zu wohnen. Damit werden sowohl Mieter als auch die Vermietenden in Rheinland-Pfalz geschützt.

Wann brauchen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung in Rheinland-Pfalz?

Der Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung, welche Sie beziehen wollen. Das heißt, mieten Sie eine Wohnung, so ist der Vermieter Ihr Wohnungsgeber. Ziehen Sie in eine Eigentumswohnung, so gelten Sie als der Wohnungsgeber und müssen sich daher selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

Das alles klingt jedoch viel umständlicher, als es tatsächlich ist. Von unserer Webseite können Sie ganz einfach das Formular herunterladen, ausfüllen und unterschreiben, bzw. Ihrem Vermieter zum Unterschreiben vorlegen.

Allerdings können Sie das Formular, die Wohnungsgeberbestätigung, auch gleich am Internet ausfüllen und danach ausdrucken. Zu beachten ist allerdings, dass Sie die Wohnungsgeberbestätigung nicht durch das Internet einreichen können. Dazu müssen Sie mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass zum zuständigen Einwohnermeldeamt gehen.

Hausverwaltungen gelten auch aus Wohnungsgeber.

Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft oder wieder zurück zu Ihren Eltern, so wird der Hauptmieter, von der Wohnung, in welche Sie einziehen, Ihr Wohnungsgeber.

Welche Information muss in der Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein

  • Name und Adresse des Wohnungsgeber
  • Adresse der Wohnung in die Sie einziehen
  • Name aller Personen die mit Ihnen in die Wohnung einziehen
  • Datum des Einzugs

Für Vermieter und Wohnungsgeber gilt im Allgemeinen, die Wohnungsgeberbestätigung gemeinsam mit dem Mietvertrag Ihrem neuen Mieter zu geben. Von hier an hat der Mieter eine Frist von zwei Wochen, um sich, laut Gesetz, beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Beachten Sie bitte, wird diese Frist nicht eingehalten, besteht eine Geldstrafe von 1,000 Euro.

Für den Vermieter in Rheinland-Pfalz:

Stellen Sie jemanden aus Gefälligkeit eine Wohnungsgeberbestätigung aus, obwohl diese Person an dieser Adresse nicht lebt, so müssen Sie mit einer Geldstrafe von 5,000 Euro rechnen. Die Wohnungsgeberbestätigung soll weitläufig Scheinadressen ausschalten, um damit eventuellen kriminellen Handlungen entgegenzutreten.

Sollten Sie als der Mieter nicht in der Lage sein, eine Wohnungsgeberbestätigung innerhalb der gegebenen Frist zu erhalten oder verweigert Ihnen der Wohnungsgeber diese Bestätigung, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Meldebehörde mitteilen.

 

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