Die eigene Wohnung untervermieten, der Untermietvertrag.

Manchmal muss man für längere Zeit den Wohnort wechseln, möchte seine Wohnung aber nicht aufgeben, sondern nach der begrenzten Zeit wieder dort einziehen. Es gibt aber auch Situationen, in denen man ein Zimmer einfach untervermieten kann, denn so lässt sich Geld sparen und ein Zimmer muss nicht leer stehen.

Untervermieten ist hier das Schlüsselwort. Aber geht das so einfach und worauf sollte beim Untermietvertrag besonders geachtet werden? Hier stellen sich ganz viele Fragen, die alle unbedingt geklärt werden sollten, bevor es dann ernst wird. Denn nicht immer kann einfach untervermietet werden und auch dann sollte unbedingt ein Untermietvertrag angefertigt werden.

Wann darf ein Untermietvertrag geschlossen werden?

Es gibt verschiedene Gründe Ihre Wohnung unterzuvermieten. Aber wann ist das überhaupt möglich und benötigen Sie wirklich die Zustimmung des Vermieters?

Es gibt verschiedene Varianten aber generell gilt:

  • Sie benötigen die Zustimmung des Vermieters

Wenn Sie die Wohnung untervermieten möchten, muss vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Am besten ist es diese Klausel schon im Mietvertrag einzubinden. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.

  • Der Vermieter muss in der Regel zustimmen

Generell ist es aber so, dass der Vermieter einer Untervermietung zustimmen muss. Denn sobald Sie einen triftigen Grund für eine Untervermietung haben, kann der Vermieter nicht widersprechen. Dazu gehört unter anderem ein längerer Aufenthalt im Ausland oder einer anderen Stadt. Auch ein Studium oder eine Schulung kann der Grund dafür sein.

  • Andere Gründe für eine Untervermietung

Aber auch wenn durch einen Sterbefall weniger Personen in der Wohnung leben als vorher kann es finanziell nötig sein unterzuvermieten. Auch dann kann der Vermieter nicht widersprechen.

Auch der Einzug eines Lebenspartners mittels eines Untermietvertrages ist ein zulässiger Grund und darf nicht verwehrt werden.

Welche Arten von Untermietverträgen gibt es?

Es gibt 2 verschiedene Möglichkeiten einen Untermietvertrag zu gestalten. Denn generell gilt, als Hauptmieter dürfen Sie nur einen Teil der Wohnung untervermieten. Es ist aber auch möglich, die ganze Wohnung unterzuvermieten.

  • Untermietvertrag Teile der Wohnung

Wenn eine Wohnung untervermietet wird, ist in der Regel hier diese Variante gemeint. Dabei wird ein Teil der Wohnung untervermietet. Dafür ist es aber nur nötig ein Zimmer oder einen Bereich der Wohnung gelegentlich zu nutzen, dafür kann ein Urlaub reichen, oder wenn in einem Zimmer noch eigenen Möbel gelagert werden. Der Rest der Wohnung kann untervermietet werden.

  • Untermietvertrag ganze Wohnung

Du kannst aber auch die ganze Wohnung untervermieten. In diesem Fall ist es nicht nötig, das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Der Vermieter muss in diesem Fall nicht zustimmen.

Egal, aber welcher Untermietvertag es sein soll, es ist wichtig, sich genau mit den einzelnen Bestandteilen zu beschäftigen und auf einige Dinge besonders zu achten.

Worauf sollte beim Untermietvertrag besonders geachtet werden?

Auch bei einer Untervermietung gilt es, auf spezielle Dinge besonders zu achten. Denn vor allem, um später rechtliche Probleme zu vermeiden, gilt es genau aufzupassen und dich an bestimmte Vorgaben zu halten.

  • Die Erlaubnis des Vermieters

Es ist wichtig, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Wenn in dem Hauptmietvertrag nicht genau festgelegt ist, dass eine Untervermietung stattfinden kann, muss in jedem Einzelfall mit dem Vermieter gesprochen werden. Hier loht es sich schriftlich vorzugehen, um später etwas in der Hand zu haben.

Vorsicht: Den Hauptmietvertrag genau lesen. Denn oft wird hier festgehalten, dass generell eine Untervermietung möglich ist, aber im Einzelfall, trotzdem, dass Einverständnis eingeholt werden muss.

  • Wer zieht ein

Auch darüber solltest du den Vermieter schriftlich informieren. Denn nur wenn dieser weiß, wer in die Wohnung einzieht, muss dieser auch sein Einverständnis geben. Aber Achtung Informationen über die Einkommensverhältnisse oder eine Kreditwürdigkeit müssen nicht an den Vermieter gegeben werden, denn Sie sind immer noch der Hauptmieter und somit derjenige, der für die Zahlungen an den Vermieter verantwortlich ist.

  • Der Untermietvertrag

Generell sollten Sie einen Untermietvertrag auch als einen richtigen Vertrag behandeln und diesen genauso aufsetzen. Dabei spielt vor allem eine zeitliche Begrenzung eine wichtige Rolle. Alle anderen rechtlichen Vorgaben haben auch hier Wirkung.

Es gibt auch Situationen, in denen kein Einverständnis vom Vermieter nötig ist. Immer dann, wenn es sich um Familie handelt, muss kein Einverständnis eingeholt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen dauerhaften Einzug oder einen vorübergehenden Einzug handelt. Wohl gemerkt die Familie zieht zu Ihnen in die Wohnung, immer dann wird nicht von einer Untervermietung gesprochen.

Bei einer Untermiete sollte auch immer ein entsprechender Untermietvertrag aufgesetzt werden. Denn sobald Fremde sich in der Wohnung befinden, ist eine Absicherung immer sinnvoll. Dennoch bietet die Untermiete eine hervorragende Möglichkeit für Übergangszeiten. So muss eine Wohnung nicht aufgegeben werden, wenn man nur für eine bestimmte Zeit den Wohnort wechseln muss.

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