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Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter anfordern – rechtssicher handeln?

Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter anfordern: Gesetzliche Grundlage und praktische Relevanz

Das Anfordern einer Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter ist kein rein formaler Schritt, sondern ein rechtlich gebotenes Erfordernis im Rahmen der Meldepflicht. Nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind Personen, die eine Wohnung beziehen, verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Voraussetzung für diese Anmeldung ist gemäß § 19 Absatz 3 BMG die Vorlage einer Bestätigung des Wohnungsgebers über den tatsächlichen Einzug. Damit wird deutlich: Ohne eine Wohnungsgeberbestätigung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung nicht möglich. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Bestätigung trifft nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BMG den Wohnungsgeber, wobei dies sowohl der Eigentümer als auch eine bevollmächtigte Hausverwaltung sein kann. Wer also eine neue Wohnung bezieht, muss sich nicht nur selbst um die Anmeldung kümmern, sondern ist auch auf die Mitwirkung des Vermieters angewiesen. Daraus folgt die Notwendigkeit, die Wohnungsgeberbestätigung aktiv und rechtzeitig vom Vermieter anzufordern. Diese rechtliche Verflechtung zwischen privatrechtlichem Mietverhältnis und öffentlichem Melderecht führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten – sowohl bei Mietenden als auch bei Vermietenden.

Bedeutung der aktiven Anforderungspflicht aus mietrechtlicher und melderechtlicher Perspektive

Die Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde bleibt in der Verantwortung der einziehenden Person, auch wenn die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung beim Vermieter liegt. Diese Konstellation führt dazu, dass Mietende aktiv tätig werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Wer untätig bleibt und sich nicht rechtzeitig anmeldet, riskiert nach § 54 Absatz 2 Nr. 5 BMG ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Die Anforderung der Wohnungsgeberbestätigung ist daher ein notwendiger Schritt, um die eigene Meldepflicht erfüllen zu können. Mietrechtlich betrachtet lässt sich das Ausstellen der Bestätigung als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis im Sinne des § 241 Absatz 2 BGB deuten. Vermieter sind zur Mitwirkung verpflichtet, da sie durch den Abschluss des Mietvertrags eine dauerhafte Gebrauchsüberlassung schulden und die rechtliche Anmeldung faktisch ermöglichen müssen. Diese Pflicht ist nicht vertraglich verhandelbar oder aufschiebbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, können Mietende zunächst zur schriftlichen Aufforderung greifen. Die schriftliche Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Beweisgründen dringend anzuraten. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Wohnungsgeberbestätigung um eine zwingende Voraussetzung für die Registrierung des Wohnsitzes. Diese Relevanz wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die Bestätigung in vielen Kommunen elektronisch übermittelt werden kann, was jedoch ebenfalls die Mitwirkung des Vermieters voraussetzt.

Praktische Schritte zur Anforderung einer Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter

Sobald der Einzugstermin näher rückt, sollten Mietende frühzeitig mit dem Vermieter in Kontakt treten, um die Wohnungsgeberbestätigung anzufordern. Dabei empfiehlt es sich, die Anfrage in klarer, sachlicher und rechtlich unmissverständlicher Form zu formulieren. Der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 19 BMG sowie auf die eigene Anmeldefrist nach § 17 BMG erhöht die Verbindlichkeit der Anfrage. Je nach vertraglicher Gestaltung kann die Zuständigkeit beim Eigentümer selbst oder bei einer beauftragten Hausverwaltung liegen. Wer als Mieter nicht sicher ist, sollte zunächst den im Mietvertrag genannten Ansprechpartner kontaktieren. Die Anfrage sollte nach Möglichkeit schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen, um im Streitfall ein Nachweisdokument in der Hand zu haben. Wenn die Anforderung unbeantwortet bleibt, ist es ratsam, eine angemessene Frist zu setzen und auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen. Diese betreffen nicht nur das Bußgeldrisiko für den Mieter, sondern auch ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Vermieter gemäß § 54 Absatz 2 Nr. 1 BMG. Die verbindliche Sprache in der schriftlichen Anforderung kann durch das Beifügen eines offiziellen Vordrucks ergänzt werden. Viele Städte und Gemeinden stellen auf ihren Webseiten standardisierte Formulare zur Verfügung, die der Vermieter nur noch auszufüllen und zu unterschreiben hat. Dies erleichtert die Erfüllung der Pflicht erheblich und beschleunigt den Prozess der Wohnsitzanmeldung.

Umgang mit verweigerter oder verzögerter Ausstellung der Bestätigung

In der Praxis kommt es vereinzelt vor, dass Vermieter die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung grundlos verzögern oder sogar verweigern. Solches Verhalten stellt eine klare Pflichtverletzung dar und kann nicht hingenommen werden. Nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 BMG ist das bewusste Unterlassen der Ausstellung ordnungswidrig. Mietende haben in solchen Fällen das Recht, die zuständige Meldebehörde zu informieren und auf das rechtswidrige Verhalten hinzuweisen. Die Behörde kann dann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, den Vermieter zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Aus § 280 Absatz 1 BGB ergibt sich ein Schadensersatzanspruch, sofern durch die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ein Vermögensschaden entstanden ist – etwa durch die Verhängung eines Bußgelds gegen den Mieter. Zwar ist ein solcher Schaden regelmäßig schwer zu quantifizieren, jedoch kann der Hinweis auf mögliche Schadensersatzfolgen durchaus Druck erzeugen. Auch das Instrument der Mietminderung nach § 536 BGB kommt theoretisch in Betracht, wenn durch das unterlassene Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung eine erhebliche Gebrauchseinschränkung der Mietsache eintritt. In der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht abschließend geklärt, jedoch sprechen gute Gründe dafür, zumindest bei hartnäckiger Pflichtverweigerung eine Reduzierung der Miete in Betracht zu ziehen. Es ist jedoch stets empfehlenswert, vor einem solchen Schritt rechtlichen Rat einzuholen.

Rechtsnatur und rechtliche Bewertung der Bestätigungspflicht durch den Vermieter

Die Verpflichtung zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung stellt einen gesetzlich begründeten Verwaltungshelferstatus dar. Der Vermieter wird in eine öffentlich-rechtliche Pflicht eingebunden, die ihre Grundlage nicht im Mietrecht, sondern im Melderecht findet. Juristisch handelt es sich bei der Bestätigung um eine Realhandlung mit rechtlicher Relevanz, da sie Voraussetzung für eine Verwaltungsentscheidung – nämlich die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt – ist. Der Vermieter wird hierbei nicht selbst zum Verwaltungsträger, aber zur mitwirkungspflichtigen Person im Rahmen der staatlichen Aufgabenerfüllung. Diese Konstellation ist nicht ungewöhnlich und begegnet auch in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts, etwa im Steuer- oder Baurecht. Entscheidend ist, dass die Verpflichtung eindeutig im Bundesmeldegesetz geregelt ist, was ihre unmittelbare Bindungswirkung entfaltet. Der zivilrechtliche Mietvertrag kann diese Pflicht weder ausschließen noch modifizieren. Auch eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter selbst für eine fingierte Bestätigung zu sorgen hätte, wäre sittenwidrig und damit gemäß § 134 BGB nichtig. Die Pflicht zur Wahrheit und zur Vollständigkeit der Angaben ergibt sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 BMG. Eine falsche oder vorsätzlich irreführende Bestätigung ist nicht nur ordnungswidrig, sondern kann auch strafrechtliche Relevanz entfalten, etwa als mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), wenn ein behördliches Dokument auf Grundlage unwahrer Angaben erstellt wird.

Bedeutung der Wohnungsgeberbestätigung bei Wohnsitzwechsel, Ummeldung und Zweitwohnsitz

Die Relevanz der Wohnungsgeberbestätigung beschränkt sich nicht nur auf Erstanmeldungen. Auch bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb einer Stadt, bei der Ummeldung in eine andere Kommune oder bei der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist die Vorlage erforderlich. Dies ergibt sich aus § 17 Absatz 2 BMG, der eine generelle Anmeldepflicht bei jedem Wohnungswechsel normiert. Daraus folgt, dass auch in Fällen von Zwischenmiete, Untermiete oder zeitlich befristeter Wohnraumüberlassung die Ausstellungspflicht des jeweiligen Wohnungsgebers besteht. Wer beispielsweise zur Zwischenmiete in einer fremden Stadt wohnt und dort offiziell gemeldet sein muss – etwa für BAföG, Arbeitslosengeld oder den Nachweis des Wohnsitzes bei Behörden –, muss auch in diesen Fällen eine Bestätigung erhalten. Für Untermieter:innen ergibt sich daraus, dass entweder der Hauptmieter als Wohnungsgeber fungieren kann oder eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist. In der Praxis ist zu empfehlen, bereits bei der Mietvertragsverhandlung zu klären, wer im konkreten Fall zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet ist. Dies verhindert spätere Auseinandersetzungen und sorgt für einen reibungslosen Ablauf beim Meldeverfahren. Der enge zeitliche Rahmen von zwei Wochen nach dem Einzug macht es notwendig, rechtzeitig vor dem Umzug Kontakt mit dem Wohnungsgeber aufzunehmen. Die frühzeitige Klärung der Verantwortlichkeiten ist ein entscheidender Aspekt zur Vermeidung von Bußgeldern und Verwaltungskomplikationen.

Fazit: Die rechtssichere Anforderung der Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht und Verantwortung zugleich

Die Anforderung einer Wohnungsgeberbestätigung ist keine bloße Formalität, sondern eine gesetzlich verankerte Notwendigkeit. Mietende sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anzumelden, und benötigen hierfür zwingend die Mitwirkung des Vermieters. Das Bundesmeldegesetz regelt diese Verpflichtung eindeutig und belegt Verstöße mit empfindlichen Sanktionen. Wer seine Meldepflicht erfüllen will, muss die Wohnungsgeberbestätigung daher aktiv und rechtzeitig anfordern. Vermieter wiederum sind verpflichtet, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Bestätigung vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht auszustellen. Kommt es zu Verzögerungen oder gar zur Verweigerung, sollten Betroffene nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten oder die zuständige Behörde zu informieren. Die klare rechtliche Einordnung, die zivilrechtlichen Folgen und die möglichen Sanktionen machen deutlich, dass es sich hierbei um ein zentrales Instrument staatlicher Ordnung handelt. Um Konflikte zu vermeiden und die eigene Rechtssicherheit zu wahren, empfiehlt es sich, frühzeitig aktiv zu werden.

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