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Vermieterbescheinigung – Pflichten, Recht, EU-Bezug & Digitalisierung

Bedeutung und rechtliche Verortung der Vermieterbescheinigung

Die Vermieterbescheinigung, im Verwaltungssprachgebrauch häufig als Wohnungsgeberbestätigung oder Einzugsbestätigung bezeichnet, ist ein zentrales Dokument des deutschen Melderechts. Sie dient dem Nachweis, dass eine Person eine konkrete Wohnung bezieht, und erfüllt damit eine wesentliche Kontroll- und Ordnungspflicht im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Bescheinigung eine Schnittstelle zwischen privaten Rechtsverhältnissen des Mietrechts und öffentlich-rechtlichen Meldepflichten geschaffen. Diese doppelte Rechtsnatur ist charakteristisch für das deutsche Verwaltungs- und Zivilrecht: einerseits Informationspflicht gegenüber dem Staat, andererseits vertragliche Mitwirkungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter. In der Praxis betrifft die Vermieterbescheinigung Millionen von An- und Ummeldungen jährlich und bildet die Grundlage für eine rechtssichere Registrierung des Wohnsitzes. Ihre Einführung steht zugleich in einem Spannungsfeld zwischen Datenschutz, europarechtlicher Freizügigkeit und nationaler Sicherheitsarchitektur.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Gesetzliche Grundlagen im Bundesmeldegesetz

Die rechtliche Grundlage der Vermieterbescheinigung findet sich in den §§ 17 und 19 BMG. Danach sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der Wohnungsgeber – in der Regel die vermietende Person oder juristische Eigentümerin – ist verpflichtet, den Einzug durch eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung zu bestätigen. Diese Regelung ersetzt die früher gängige eidesstattliche Erklärung und dient der Missbrauchsvermeidung, insbesondere sogenannter Scheinanmeldungen. Die Vorschriften konkretisieren zugleich das Verhältnis von privater Eigentümerfreiheit und staatlicher Meldepflicht: Das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) wird durch gesetzliche Mitwirkungspflichten begrenzt, wenn diese der Gefahrenabwehr und öffentlichen Ordnung dienen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Meldebehörden auf die Vermieterbescheinigung als verlässliches Instrument angewiesen sind, um die Richtigkeit der Melderegisterdaten sicherzustellen.

Pflichten und Verantwortlichkeiten des Wohnungsgebers

Der Vermieter ist nicht lediglich aus Gefälligkeit zur Ausstellung verpflichtet, sondern handelt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Mitwirkungspflicht. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die inhaltliche Richtigkeit als auch die fristgerechte Ausstellung. Enthalten sein müssen insbesondere Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Namen der einziehenden Personen sowie das Datum des tatsächlichen Einzugs. Eine bloße Vorlage des Mietvertrags reicht nicht aus, da dieser keine Gewähr für den tatsächlichen Bezug der Wohnung bietet. Juristisch betrachtet stellt die Vermieterbescheinigung somit eine formalisierte Wissenserklärung mit Behördenbezug dar. Verstöße gegen diese Pflicht können nach § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 1.000 Euro, bei vorsätzlicher Mitwirkung an einer Scheinanmeldung sogar bis zu 50.000 Euro. Für Vermieter:innen bedeutet dies, dass die Dokumentation und Aufbewahrung der ausgestellten Bescheinigungen Bestandteil ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis sein sollte, um Nachweispflichten jederzeit erfüllen zu können.

Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter

Für Mieter:innen entfaltet die Vermieterbescheinigung unmittelbare Bedeutung, da ohne sie eine Anmeldung des Wohnsitzes faktisch unmöglich ist. Die Meldebehörden dürfen Anmeldungen ohne entsprechenden Nachweis nicht entgegennehmen. Daraus ergibt sich eine mittelbare Abhängigkeit vom Vermieter, die das Bundesmeldegesetz durch den Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung abfedert. Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, die Bescheinigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist auszustellen. Zivilrechtlich ergibt sich dieser Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), ergänzt durch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Wohnungsgebers. Wird die Ausstellung verweigert oder verzögert, kann der Mieter Schadenersatz verlangen, etwa bei Bußgeldern wegen verspäteter Anmeldung oder zusätzlichem Verwaltungsaufwand. In Extremfällen kann auch der Tatbestand einer unzulässigen Behinderung hoheitlicher Verfahren erfüllt sein.

Der Zweck der Vermieterbescheinigung im Verwaltungsgefüge

Die Funktion der Vermieterbescheinigung reicht weit über den individuellen Meldeakt hinaus. Sie ist Bestandteil der Datenintegrität im staatlichen Melderegisterwesen und bildet eine Grundlage für zahlreiche Folgerechte – etwa Steuerzuordnungen, Wahlberechtigung oder Zuständigkeit kommunaler Leistungen. Im Kontext des Verwaltungsdatenschutzes dient sie zugleich der Identitätsabsicherung und dem Schutz vor Mehrfach- oder Scheinanmeldungen. Durch die Pflicht zur Mitwirkung des Wohnungsgebers wird die Verlässlichkeit der Registerdaten erheblich gesteigert. Zugleich steht die Regelung im Spannungsfeld zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die verfassungsrechtliche Abwägung fällt zugunsten der öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Meldeinfrastruktur aus, solange die Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt und verhältnismäßig bleibt.

Verstöße und Sanktionen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Bundesmeldegesetz sieht klare Sanktionen für unrichtige oder unterlassene Vermieterbescheinigungen vor. Wer eine Bescheinigung nicht, verspätet oder falsch ausstellt, handelt ordnungswidrig. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen fahrlässiger Pflichtverletzung und vorsätzlicher Täuschung. Während fahrlässige Verstöße regelmäßig mit geringeren Bußgeldern belegt werden, kann vorsätzliche Mitwirkung an einer Scheinanmeldung als besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Diese Regelung verfolgt den Zweck, Missbrauch durch fingierte Wohnsitze zu verhindern, etwa zur Erlangung von Sozialleistungen, Kindergeld oder Wahlrecht. Im verwaltungsrechtlichen Kontext dient die Sanktionsnorm auch der Generalprävention: Vermieter sollen durch spürbare Sanktionen zur sorgfältigen Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht angehalten werden. Juristisch ist die Bußgeldvorschrift des § 54 BMG im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen, wonach Art und Höhe der Sanktion stets zur Schwere des Verstoßes in angemessenem Verhältnis stehen müssen.

Zivilrechtliche Einordnung und Abgrenzung

Zivilrechtlich bewegt sich die Vermieterbescheinigung an der Schnittstelle zwischen öffentlich-rechtlicher Pflicht und privatrechtlicher Vertragsbeziehung. Das Mietverhältnis selbst bleibt vom Verwaltungsakt unberührt, doch ergibt sich aus dem Mietvertrag eine Nebenpflicht zur Mitwirkung an gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sie ist Teil der allgemeinen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Unterlässt der Vermieter die Bescheinigung schuldhaft, verletzt er damit zugleich eine mietvertragliche Nebenpflicht. Der Mieter kann auf Erfüllung klagen oder Schadenersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass gesetzliche Pflichten aus dem öffentlichen Recht auch zivilrechtliche Nebenpflichten begründen können, wenn sie den Vertragszweck konkret berühren. In der Praxis bedeutet dies: Die Pflicht zur Vermieterbescheinigung wird Teil des mietvertraglichen Pflichtenkreises, ohne dass sie explizit erwähnt sein muss.

Europarechtlicher Kontext und Freizügigkeitsgrundsatz

Im europäischen Kontext steht die Vermieterbescheinigung im Spannungsfeld zwischen nationalem Melderecht und der unionsrechtlichen Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger. Nach Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG dürfen Unionsbürger sich frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bewegen und aufhalten. Nationale Meldepflichten dürfen dieses Recht nicht unverhältnismäßig einschränken. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach betont, dass Meldevorschriften grundsätzlich zulässig sind, sofern sie der öffentlichen Ordnung dienen und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Die deutsche Regelung zur Vermieterbescheinigung erfüllt diese Anforderungen, da sie nicht diskriminierend wirkt und keine übermäßigen Formalitäten verlangt. Für EU-Bürger:innen bedeutet dies, dass die Bescheinigung lediglich eine administrative Mitwirkungshandlung ist und keine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht selbst darstellt. Dennoch sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch geeignete Verwaltungsverfahren sicherzustellen, dass die Meldepflichten digital, transparent und barrierefrei erfüllt werden können – ein Aspekt, der zunehmend durch europäische Digitalisierungsrichtlinien beeinflusst wird.

Datenschutzrechtliche Dimension nach DSGVO

Die Ausstellung und Verarbeitung der Vermieterbescheinigung betrifft personenbezogene Daten, weshalb die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung findet. Der Vermieter agiert hier als Datenverantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da er über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, wenn er die Bescheinigung erstellt. Er darf nur die gesetzlich geforderten Angaben übermitteln und keine weitergehenden Daten erheben oder speichern. Die Meldebehörden sind ihrerseits öffentliche Verantwortliche und müssen die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz beachten. Eine Weitergabe der Bescheinigungsdaten an Dritte ist unzulässig, es sei denn, eine gesetzliche Grundlage besteht. In der Praxis spielt die DSGVO insbesondere bei elektronischen Übermittlungen eine Rolle: Die Authentifizierung des Vermieters und die Sicherheit der Übertragung müssen den Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit genügen. Verstöße können nicht nur bußgeldbewehrt sein, sondern auch Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen, wenn Betroffene durch unzulässige Datenweitergabe einen Nachteil erleiden.

Digitalisierung und Onlinezugangsgesetz

Die Modernisierung des Meldewesens steht im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), das die verpflichtende Digitalisierung von Verwaltungsleistungen bis spätestens Ende 2024 vorsieht. Die Vermieterbescheinigung ist Teil des sogenannten „Meldewesenkatalogs“ der OZG-Umsetzungsprojekte. Ziel ist es, sowohl Vermieter:innen als auch Meldebehörden digitale Schnittstellen bereitzustellen, über die Einzugsbestätigungen elektronisch übermittelt und authentifiziert werden können. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit papierbasierter Formulare. In einigen Kommunen werden bereits Pilotverfahren erprobt, bei denen die elektronische Übermittlung per eID oder ELSTER-Zertifikat erfolgt. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 19 Abs. 3 BMG, der die elektronische Bescheinigung ausdrücklich zulässt. Im europarechtlichen Rahmen wird dieser Prozess durch die eIDAS-Verordnung flankiert, die eine europaweite Anerkennung elektronischer Identitäten regelt. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung, zugleich aber auch höhere Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz. Die Digitalisierung der Vermieterbescheinigung steht exemplarisch für die Transformation klassischer Verwaltungspflichten in ein modernes, vernetztes Melderecht.

Rechtsdogmatische Einordnung und Bedeutung für das Verwaltungssystem

Die Vermieterbescheinigung ist in der Rechtsdogmatik ein hybrides Instrument zwischen Verwaltungsrecht und Privatrecht. Sie verkörpert eine Mitwirkungspflicht Privater an einem staatlichen Verwaltungsverfahren, vergleichbar mit der Arbeitgebermeldung im Sozialrecht oder der Notarpflicht bei Grundstücksübertragungen. Die Besonderheit liegt darin, dass der Staat die Zuverlässigkeit seiner Meldedaten auf eine Mitwirkung außerhalb seiner eigenen Organisation stützt. Damit erweitert sich der klassische Funktionsbegriff der öffentlichen Verwaltung: Der Staat handelt nicht nur hoheitlich, sondern bedient sich der Mitwirkung Dritter. Diese dogmatische Konstruktion ist Ausdruck des modernen Verwaltungskooperationsrechts, das in den letzten Jahrzehnten verstärkt in Bereichen wie Steuerrecht, Umweltrecht oder Arbeitsrecht zu beobachten ist. Für das Melderecht bedeutet dies, dass ohne die Mitwirkung der Wohnungsgeber eine korrekte Registrierung faktisch nicht möglich wäre.

Völker- und europarechtliche Bezugspunkte

Über das Unionsrecht hinaus finden sich völkerrechtliche Anknüpfungen insbesondere im Zusammenhang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung. Meldepflichten greifen in dieses Recht ein, soweit sie die Wohnsitznahme staatlich erfassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat allerdings mehrfach betont, dass solche Eingriffe zulässig sind, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Die deutsche Regelung zur Vermieterbescheinigung erfüllt diese Voraussetzungen, da sie einer legitimen Verwaltungsfunktion dient und datenschutzrechtlich abgesichert ist. Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt gleichwohl Prüfmaßstab: Verwaltungsverfahren dürfen keine übermäßige Belastung darstellen. Die Möglichkeit digitaler Übermittlung stärkt in diesem Kontext die Vereinbarkeit mit Unions- und Völkerrecht, da sie sowohl Effizienz als auch Grundrechtsschutz fördert.

Systematische Stellung im Verhältnis zu anderen Meldepflichten

Systematisch betrachtet steht die Vermieterbescheinigung im Gefüge des Bundesmeldegesetzes in engem Zusammenhang mit den An- und Abmeldepflichten der betroffenen Personen. Sie ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern ein materielles Erfordernis zur Durchführung eines Meldevorgangs. Ihre Funktion ist vergleichbar mit der Nachweispflicht bei standesamtlichen Vorgängen oder der Eigentumsnachweisführung im Grundbuchrecht. Im Unterschied dazu dient die Vermieterbescheinigung primär der Authentifizierung eines tatsächlichen Wohnsitzbezugs. Sie steht somit im Zentrum der Beweisstruktur des Melderechts. Ohne diese Mitwirkung könnte die Behörde nicht feststellen, ob ein gemeldeter Wohnsitz real existiert oder nur auf dem Papier besteht. Dadurch wird die Vermieterbescheinigung zum Dreh- und Angelpunkt eines rechtsstaatlich gesicherten, aber effizienten Melderegisters.

Rechtsprechung und Auslegung durch Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben wiederholt Gelegenheit gehabt, sich mit der Vermieterbescheinigung zu befassen. Im Vordergrund steht dabei die Auslegung der Mitwirkungspflichten und die Frage, in welchem Umfang der Wohnungsgeber kontrollieren oder bestätigen muss. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Bescheinigung eine Tatsachenerklärung darstellt, keine rechtliche Bewertung. Der Vermieter bestätigt lediglich den tatsächlichen Einzug – nicht jedoch das Bestehen eines Mietverhältnisses oder dessen rechtliche Wirksamkeit. Diese Differenzierung schützt sowohl Vermieter als auch Mieter vor Überforderung. Das Verwaltungsgericht Berlin etwa stellte fest, dass ein Vermieter, der gutgläubig eine falsche Bescheinigung ausstellt, nicht automatisch ordnungswidrig handelt, wenn er objektiv keine Kenntnis vom Missbrauch hatte. Entscheidend bleibt der subjektive Tatbestand, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Diese Rechtsprechung verdeutlicht den präventiven, nicht repressiven Charakter der Regelung: Sie soll Ordnung schaffen, nicht kriminalisieren.

Datensicherheit und elektronische Authentifizierung

Mit der zunehmenden Digitalisierung des Meldewesens gewinnt die Datensicherheit besondere Bedeutung. Die elektronische Übermittlung der Vermieterbescheinigung nach § 19 Abs. 3 BMG setzt voraus, dass die Identität des Wohnungsgebers zweifelsfrei festgestellt werden kann. Hierfür sind Verfahren wie eID, De-Mail oder ELSTER vorgesehen. Diese Systeme basieren auf der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die europaweit einheitliche Standards für elektronische Identifizierungs- und Vertrauensdienste schafft. In Deutschland wird dieses System durch das Vertrauensdienstegesetz flankiert. Die Authentifizierung dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch dem Schutz vor Datenmanipulation. Für Wohnungsgeber bedeutet dies: Die elektronische Übermittlung ist nicht bloß ein Komfortgewinn, sondern eine rechtlich abgesicherte Handlung, die dieselbe Beweiskraft wie die Papierform besitzt. Zugleich gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Verpflichtung zur Datensparsamkeit. Eine Speicherung der Bescheinigung über den gesetzlich erforderlichen Zeitraum hinaus ist unzulässig, es sei denn, es bestehen zivilrechtliche Nachweiserfordernisse.

Praktische Herausforderungen und Vollzugsdefizite

In der Praxis zeigen sich bei der Umsetzung der Vermieterbescheinigung teilweise erhebliche Vollzugsunterschiede zwischen den Kommunen. Während größere Städte digitale Portale anbieten, arbeiten kleinere Gemeinden noch mit papierbasierten Verfahren. Diese Uneinheitlichkeit führt zu Unsicherheiten und verlängerten Bearbeitungszeiten. Aus verwaltungswissenschaftlicher Sicht handelt es sich um ein typisches Problem föderaler Vollzugsverwaltung: Die gesetzliche Norm ist bundesweit einheitlich, die praktische Umsetzung liegt jedoch in der Hand der Länder und Kommunen. Hinzu kommt, dass viele private Vermieter über ihre Mitwirkungspflichten nur unzureichend informiert sind. Schulungs- und Informationsangebote, etwa durch Haus & Grund oder kommunale Portale, können hier Abhilfe schaffen. Auch die Integration der Bescheinigung in digitale Mietverwaltungssoftware wäre ein Schritt zu größerer Effizienz und Rechtsklarheit.

Europäische Digitalstrategie und OZG-Verzahnung

Die europäische Digitalstrategie und das Onlinezugangsgesetz wirken komplementär. Die EU-Kommission fördert seit Jahren den Aufbau interoperabler Verwaltungsregister über das Single Digital Gateway (SDG). Ziel ist, dass Bürger:innen grenzüberschreitende Verwaltungsverfahren vollständig online abwickeln können. Die Vermieterbescheinigung wird dabei als Teil des deutschen „Wohnsitznachweis“-Clusters betrachtet. Langfristig sollen Daten über einmalige Eingabe im Herkunftsland in anderen EU-Mitgliedstaaten abrufbar sein („Once-Only-Prinzip“). In Deutschland steht das OZG für dieselbe Vision: die Zusammenführung föderaler Zuständigkeiten in einem einheitlichen Portalverbund. Die Vermieterbescheinigung wird künftig als digitaler Service nach standardisiertem Datensatz definiert, um bundesweit gleiche Anforderungen zu gewährleisten. Diese Entwicklung stärkt nicht nur die Effizienz, sondern auch den Rechtsstaat, da Verfahren nachvollziehbar und manipulationssicher gestaltet werden.

Reformperspektiven und rechtspolitische Diskussion

In der aktuellen rechtspolitischen Debatte steht die Frage, ob die Pflicht zur Vermieterbescheinigung in Zeiten digitaler Mietregister überhaupt noch erforderlich ist. Befürworter einer Abschaffung argumentieren, dass die elektronische Erfassung von Mietverhältnissen über Steuer- oder Grundbuchdaten den gleichen Zweck erfülle. Gegner verweisen dagegen auf die spezifische Funktion der Bescheinigung als Vertrauensnachweis zwischen Bürger und Staat. Auch der Bundesrat hat in mehreren Stellungnahmen betont, dass eine gänzliche Abschaffung das Risiko von Scheinanmeldungen wieder erhöhen könnte. Eine mögliche Reform könnte in einer Vereinheitlichung der Fristen, einer bundesweiten Online-Schnittstelle und einer rechtssicheren elektronischen Signatur bestehen. Damit würde die bisherige Papierform vollständig abgelöst, ohne den Kontrollzweck aufzugeben.

Juristische Bewertung und rechtliche Wertung

Aus juristischer Perspektive lässt sich die Vermieterbescheinigung als notwendiges, aber reformbedürftiges Instrument moderner Verwaltung einordnen. Sie erfüllt legitime Zwecke – Datenrichtigkeit, Missbrauchsvermeidung, Verwaltungsvereinfachung – und bewegt sich im Einklang mit Grundrechten und Unionsrecht. Gleichwohl erfordert sie eine fortlaufende Anpassung an technische Entwicklungen und gesellschaftliche Mobilität. Die Verpflichtung des Vermieters ist verhältnismäßig, da sie mit geringem Aufwand erfüllbar ist, gleichzeitig aber erheblichen Nutzen für die Verwaltungssicherheit bietet. Kritisch zu betrachten bleibt die unzureichende Standardisierung der digitalen Verfahren. Hier zeigt sich eine Diskrepanz zwischen gesetzlichem Anspruch und praktischer Umsetzung. Langfristig könnte die elektronische Vermieterbescheinigung in ein umfassendes digitales Wohnungsregister überführt werden, das sowohl Datenschutz als auch Verwaltungsökonomie gewährleistet.

Fazit zur Vermieterbescheinigung

Die Vermieterbescheinigung steht exemplarisch für das Spannungsfeld zwischen staatlicher Ordnungspflicht, digitaler Modernisierung und individuellen Grundrechten. Sie ist juristisch verankert, unionsrechtlich legitimiert und technisch transformierbar. Für Vermieter:innen bedeutet dies eine klare Verantwortung: Die Pflicht zur Bescheinigung ist keine Formalität, sondern Teil der rechtsstaatlichen Infrastruktur. Wer sie sorgfältig erfüllt, trägt zur Funktionsfähigkeit des Meldesystems bei. Für Mieter:innen bleibt die Bescheinigung der Schlüssel zur rechtswirksamen Wohnsitzanmeldung und damit zu einer Vielzahl weiterer Rechtsfolgen. In Zukunft wird die digitale Umsetzung entscheidend sein: elektronische Identitäten, sichere Datenübermittlung und transparente Verfahren. Jetzt ist die Zeit, sich mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und digitale Lösungen aktiv zu nutzen.

Wer rechtssicher handeln und Bußgelder vermeiden möchte, sollte sich frühzeitig mit den Pflichten zur Vermieterbescheinigung vertraut machen. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Meldebehörde oder lassen Sie sich juristisch beraten, bevor Sie eine Bescheinigung ausstellen oder verweigern.

FAQ zur Vermieterbescheinigung

1: Was ist eine Vermieterbescheinigung und warum ist sie gesetzlich vorgeschrieben?

Die Vermieterbescheinigung ist ein zentrales Instrument des deutschen Melderechts, geregelt in den §§ 17 und 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Sie dient der Bestätigung, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist, und verhindert sogenannte Scheinanmeldungen. Der Wohnungsgeber – meist der Vermieter oder Eigentümer – bescheinigt der Meldebehörde den tatsächlichen Bezug des Wohnraums. Diese Bescheinigung ersetzt frühere Formen der eidesstattlichen Erklärung und hat damit eine ordnungsrechtliche Funktion. Sie dient nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Rechtssicherheit für Mieter:innen und Behörden. Ohne eine Vermieterbescheinigung kann keine wirksame Anmeldung erfolgen, was wiederum zahlreiche Rechtsfolgen beeinflusst – etwa Steuerzuordnung, Wahlrecht oder Zuständigkeit kommunaler Leistungen. Die Pflicht zur Ausstellung ist daher Teil des modernen Verwaltungskooperationsrechts und trägt zur verlässlichen Datenbasis des Melderegisters bei.


2: Welche gesetzlichen Inhalte muss eine Vermieterbescheinigung zwingend enthalten?

Eine Vermieterbescheinigung muss nach § 19 Abs. 1 BMG bestimmte Mindestangaben enthalten, damit sie rechtswirksam ist. Dazu gehören: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Name der einziehenden Person(en) sowie das Datum des tatsächlichen Einzugs. Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation der Wohnanschrift und der Personen, die sie beziehen. Weitere Informationen – etwa Mietzins, Vertragslaufzeit oder persönliche Daten Dritter – sind ausdrücklich unzulässig, da sie über den gesetzlich vorgesehenen Zweck hinausgehen würden. Der Grundsatz der Datensparsamkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verpflichtet den Wohnungsgeber, nur jene Daten zu übermitteln, die für den Vollzug der Meldepflicht erforderlich sind. Die Aufnahme zusätzlicher Informationen stellt eine Datenschutzverletzung dar und kann sowohl ordnungs- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


3: Wer ist rechtlich zur Ausstellung der Vermieterbescheinigung verpflichtet?

Verpflichtet ist stets der tatsächliche Wohnungsgeber, also die Person, die den Wohnraum Dritten zur Nutzung überlässt. In der Regel ist das der Vermieter, kann aber auch ein Hauptmieter bei Untervermietung, eine Hausverwaltung oder ein Eigentümervertreter sein. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten, nicht das Eigentum im Grundbuch. Der Wohnungsgeber kann die Ausstellung an eine bevollmächtigte Person delegieren, bleibt jedoch rechtlich verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit. Wird die Bescheinigung nicht oder falsch ausgestellt, drohen Bußgelder nach § 54 BMG. In der Praxis sollten Vermieter:innen die Ausstellung dokumentieren, um im Streitfall den Nachweis ordnungsgemäßer Erfüllung erbringen zu können. Die Pflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und besteht unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.


4: Innerhalb welcher Frist muss eine Vermieterbescheinigung ausgestellt werden?

Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Mieter:innen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Der Vermieter ist verpflichtet, die Bescheinigung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit diese Frist eingehalten werden kann. Die Frist beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht mit Vertragsbeginn oder Schlüsselübergabe. Eine verspätete Ausstellung kann sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen ordnungsrechtliche Folgen haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich die Ausstellung direkt bei Übergabe der Wohnung. Eine frühzeitige Erledigung verhindert Verwaltungsverzögerungen und sichert beide Parteien gegen Bußgelder ab. Wird die Frist schuldhaft versäumt, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen, auch wenn kein Vorsatz vorliegt.


5: Ist die elektronische Vermieterbescheinigung rechtsgültig?

Ja. § 19 Abs. 3 BMG erlaubt ausdrücklich die elektronische Übermittlung der Vermieterbescheinigung. Diese Form wird im Zuge des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zunehmend zum Standard. Voraussetzung ist, dass die Identität des Wohnungsgebers zweifelsfrei verifiziert wird – etwa über eID, De-Mail oder das ELSTER-Zertifikat. Die elektronische Bescheinigung ersetzt die Papierform vollständig und besitzt dieselbe Beweiskraft. Sie darf jedoch nur über sichere, verschlüsselte Kanäle übermittelt werden, die den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. In vielen Kommunen existieren bereits Pilotportale, die eine direkte elektronische Übermittlung an die Meldebehörde ermöglichen. Damit wird der Verwaltungsprozess beschleunigt und zugleich der ökologische Fußabdruck papierbasierter Verfahren reduziert.


6: Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Ausstellung?

Eine verspätete oder unterlassene Ausstellung der Vermieterbescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG dar. Die Meldebehörde kann Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängen. Wird eine Bescheinigung vorsätzlich falsch ausgestellt – etwa zur Unterstützung einer Scheinanmeldung – kann das Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen. Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, wenn der Mieter durch die Verspätung einen Schaden erleidet, beispielsweise wegen Bußgeldern oder zusätzlichen Behördengängen. Die Einhaltung der Frist liegt daher im Interesse beider Parteien. Vermieter:innen sollten den Vorgang dokumentieren und Kopien aufbewahren, bis die Anmeldung bestätigt wurde. In wiederholten Fällen kann die Behörde zudem die Zuverlässigkeit des Vermieters in Frage stellen.


7: Dürfen Meldebehörden eine Anmeldung ohne Bescheinigung verweigern?

Ja. Eine Anmeldung ohne Vermieterbescheinigung ist rechtlich unzulässig. Nach § 17 BMG darf die Meldebehörde den Wohnsitz nur registrieren, wenn ein gültiger Nachweis über den tatsächlichen Einzug vorliegt. Ohne diese Bestätigung wird der Antrag auf Anmeldung zurückgewiesen oder unter Vorbehalt gestellt. Ein bloßer Mietvertrag reicht nicht aus, da dieser lediglich die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Besitzüberlassung belegt. Diese strenge Regelung dient dem Schutz der Registerwahrheit und soll Manipulationen verhindern. Erst nach Vorlage der Vermieterbescheinigung wird der Eintrag rechtskräftig. Für EU-Bürger:innen und Drittstaatsangehörige gilt diese Pflicht gleichermaßen; sie stellt keine Einschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit dar, sondern eine administrative Voraussetzung der Meldung.


8: Welche Rechte haben Mieter:innen bei verweigerter Ausstellung?

Verweigert ein Vermieter die Ausstellung der Vermieterbescheinigung, kann der Mieter auf Erfüllung klagen. Grundlage ist § 241 Abs. 2 BGB, wonach Vertragspartner zur Rücksichtnahme und Mitwirkung verpflichtet sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Die Pflicht ergibt sich zudem aus dem Bundesmeldegesetz selbst, das den Wohnungsgeber zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Bei schuldhafter Weigerung kann der Mieter Schadenersatz nach § 280 BGB verlangen, etwa für Bußgelder oder Verwaltungskosten. Kommt es zu wiederholten Verstößen, kann auch die Meldebehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. In der Praxis sollte der Mieter den Vermieter zunächst schriftlich und unter Fristsetzung zur Ausstellung auffordern. Kommt dieser nicht nach, kann das Schreiben als Beweis dienen, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.


9: Gilt die Vermieterbescheinigung auch bei Untervermietung oder Zwischenmiete?

Ja. Bei Untervermietung ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Er muss dem Untermieter die Bescheinigung ausstellen, sofern er den Wohnraum tatsächlich überlässt. Der Eigentümer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, mitzuwirken, es sei denn, die Untervermietung erfolgt ohne seine Zustimmung und führt zu einem unzulässigen Gebrauch der Wohnung. Das Meldegesetz differenziert nicht nach der Art des Mietverhältnisses, sondern allein nach der tatsächlichen Überlassung. Selbst bei unentgeltlicher Wohnungsnutzung – etwa durch Familienangehörige – besteht die Pflicht. Bei Zweckentfremdung oder Kurzzeitvermietungen können zusätzliche landesrechtliche Meldevorschriften greifen, die ebenfalls eine Vermieterbescheinigung oder digitale Wohnungsgebermeldung verlangen.


10: Wie lange darf eine Vermieterbescheinigung gespeichert werden?

Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht nicht, doch der Grundsatz der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Vermieter:innen sollten die Bescheinigung aufbewahren, bis die Anmeldung nachweislich erfolgt ist, in der Regel also einige Wochen. Eine längere Speicherung ist nur zulässig, wenn berechtigte Interessen vorliegen – etwa zur Verteidigung gegen mögliche Ansprüche. Nach Wegfall des Zwecks sind alle Kopien zu vernichten oder zu löschen. Verstöße gegen Löschpflichten können als Datenschutzverletzung geahndet werden. Für Behörden gelten strengere Löschfristen nach § 14 BMG, die eine automatische Bereinigung des Melderegisters nach Ablauf festgelegter Fristen vorsehen.


11: Ist eine Vermieterbescheinigung auch beim Auszug erforderlich?

Eine Vermieterbescheinigung wird ausschließlich beim Einzug benötigt, nicht jedoch beim Auszug. Das Bundesmeldegesetz (BMG) schreibt die Mitwirkung des Wohnungsgebers nur zur Bestätigung eines neuen Wohnsitzes vor (§ 19 Abs. 1 BMG). Beim Auszug genügt die eigenständige Abmeldung durch den Mieter. Eine Abmeldebestätigung des Vermieters ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Behörden Zweifel am tatsächlichen Wegzug haben oder Ermittlungen wegen Scheinanmeldungen laufen. Die frühere Pflicht zur Abmeldebescheinigung wurde mit Inkrafttreten des BMG 2015 bewusst abgeschafft, um Verwaltungsaufwand und Datenschutzrisiken zu reduzieren. Damit entfällt für Vermieter:innen jegliche formelle Handlungspflicht beim Auszug. Gleichwohl können sie freiwillig eine schriftliche Bestätigung erteilen, wenn dies der Nachweisführung dient, etwa bei Übergabeprotokollen oder Rückgabe streitiger Mietobjekte.


12: Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei der Ausstellung?

Die Ausstellung einer Vermieterbescheinigung unterliegt unmittelbar der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Vermieter ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da er personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig, weil sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Gleichwohl gilt das Prinzip der Datensparsamkeit: Nur Name, Anschrift und Einzugsdatum dürfen erfasst werden. Die Bescheinigung darf weder zur Bonitätsprüfung noch zu Werbezwecken genutzt werden. Bei digitaler Übermittlung müssen technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung und Zugangsbeschränkungen eingesetzt werden. Eine übermäßige Datenspeicherung verstößt gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Vermieter:innen sollten die Bescheinigung nach erfolgreicher Anmeldung löschen, um Bußgelder und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.


13: Welche rechtlichen Folgen hat eine falsche Vermieterbescheinigung?

Eine unrichtige Vermieterbescheinigung kann erhebliche Folgen haben. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht – etwa bei einer Scheinanmeldung –, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 BMG. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro. Bei gewerbsmäßiger Falschausstellung oder Mitwirkung an Betrugsdelikten kann zudem eine Strafbarkeit nach §§ 263 ff. StGB oder § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) in Betracht kommen. Der objektive Tatbestand liegt bereits dann vor, wenn bewusst ein Einzug bestätigt wird, der tatsächlich nicht stattgefunden hat. Auch zivilrechtlich drohen Haftungsansprüche nach § 823 BGB, etwa wenn Dritte durch falsche Angaben wirtschaftliche Schäden erleiden. Daher ist Sorgfalt geboten: Der Wohnungsgeber darf die Bescheinigung erst ausstellen, wenn der tatsächliche Einzug zweifelsfrei feststeht.


14: Welche Bedeutung hat die DSGVO bei elektronischer Übermittlung?

Die elektronische Übermittlung der Vermieterbescheinigung ist ein datenschutzrechtlich sensibler Vorgang. Nach Art. 32 DSGVO müssen Vermieter:innen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dazu gehören sichere Übertragungswege (z. B. eID, De-Mail, ELSTER) sowie Authentifizierungsverfahren, die Missbrauch ausschließen. Die Meldebehörden gelten als öffentliche Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und müssen die übermittelten Daten zweckgebunden verarbeiten. Eine Speicherung über den gesetzlichen Zweck hinaus ist unzulässig. Kommt es zu einem Datenschutzverstoß – etwa durch Verlust oder Offenlegung sensibler Daten – drohen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO sowie Schadensersatzansprüche der betroffenen Person. Durch sichere elektronische Systeme wird zugleich das Vertrauen in die digitale Verwaltung gestärkt und der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.


15: Welche Rolle spielt die Vermieterbescheinigung für EU-Bürger:innen?

Für Bürger:innen anderer EU-Mitgliedstaaten gilt die Vermieterbescheinigung in gleicher Weise wie für deutsche Staatsangehörige. Sie stellt keine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV oder der Richtlinie 2004/38/EG dar, da sie nur der behördlichen Registrierung dient. Eine Verweigerung der Anmeldung wegen fehlender Bescheinigung verletzt daher keine unionsrechtlichen Garantien, solange die Regelung verhältnismäßig angewendet wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass Meldepflichten zulässig sind, wenn sie der öffentlichen Ordnung und Betrugsprävention dienen. Die deutsche Rechtslage erfüllt diese Anforderungen: Die Bescheinigung ist rein administrativer Natur und diskriminiert keine Personengruppe. EU-Bürger:innen müssen also dieselben Fristen und Formalitäten beachten wie Inländer, genießen aber zugleich die unionsrechtliche Rechtsschutzgarantie bei unverhältnismäßiger Behördenpraxis.


16: Wie wird eine Vermieterbescheinigung bei gewerblichen Vermietungen gehandhabt?

Bei gewerblichen Vermietungen – etwa durch Wohnungsbaugesellschaften oder Hausverwaltungen – obliegt die Ausstellung der Bescheinigung dem jeweiligen juristischen Wohnungsgeber. Diese handeln über bevollmächtigte Personen, meist über die Verwaltung. Die Pflicht trifft das Unternehmen selbst, nicht den einzelnen Mitarbeiter. Im Rahmen der elektronischen Übermittlung sind strukturierte Prozesse notwendig, um Datenschutz und Nachweisführung sicherzustellen. In größeren Verwaltungen werden entsprechende Systeme automatisiert, um Fristen einzuhalten und Fehler zu vermeiden. Auch hier gilt: Der tatsächliche Einzug muss bestätigt werden, nicht bloß der Vertragsabschluss. Unternehmen sollten standardisierte Formulare und revisionssichere Dokumentationsverfahren nutzen, um Bußgelder und Haftungsrisiken zu minimieren. Eine unterlassene Bescheinigung kann als Organisationsverschulden gewertet werden und zu Geldbußen nach § 130 OWiG führen.


17: Gilt die Vermieterbescheinigung auch bei unentgeltlicher Wohnraumüberlassung?

Ja. Die Pflicht zur Ausstellung besteht unabhängig davon, ob der Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird. Auch bei Familienangehörigen, Lebenspartner:innen oder Freunden muss eine Vermieterbescheinigung ausgestellt werden, sofern eine neue Hauptwohnung begründet wird. Das Bundesmeldegesetz knüpft ausschließlich an den tatsächlichen Bezug der Wohnung an, nicht an wirtschaftliche oder mietrechtliche Bedingungen. Damit unterliegt jede Wohnraumüberlassung dem Meldegesetz, sobald sie eine Dauerhaftigkeit erkennen lässt. Ausgenommen sind nur kurzfristige Aufenthalte unter sechs Monaten, etwa Urlaube oder vorübergehende Pflegeaufenthalte. Für Wohngemeinschaften (WGs) gilt: Der Hauptmieter ist Wohnungsgeber für seine Mitbewohner:innen und muss die Bescheinigung ausstellen, sobald eine Person einzieht oder dauerhaft dort wohnt.


18: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Streit über die Ausstellung?

Kommt es zu Streitigkeiten über die Ausstellung, stehen Mieter:innen verschiedene Rechtsmittel offen. Zunächst kann der Anspruch auf Ausstellung gerichtlich geltend gemacht werden – regelmäßig vor dem Amtsgericht (§ 23 Nr. 2a GVG). Grundlage ist der mietvertragliche Erfüllungsanspruch gemäß § 241 Abs. 2 BGB, ergänzt durch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters nach § 19 BMG. Wird die Bescheinigung trotz Verurteilung nicht erstellt, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Meldebehörde zu informieren; diese kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Vermieter einleiten. In gravierenden Fällen, etwa bei systematischer Weigerung, kann der Betroffene über anwaltliche Hilfe auch eine Feststellungsklage zur Durchsetzung seines Meldeanspruchs anstrengen.


19: Welche Zukunftsperspektiven bestehen im Hinblick auf die Digitalisierung?

Die Zukunft der Vermieterbescheinigung liegt eindeutig in der Digitalisierung. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsverfahren bis Ende 2024 digital bereitzustellen. Die elektronische Vermieterbescheinigung wird Teil des bundesweiten Meldeportals, das Authentifizierung über eID oder ELSTER ermöglicht. Parallel arbeitet die EU mit der eIDAS-Verordnung 2.0 und dem „Once-Only-Prinzip“ an einer europaweiten Dateninteroperabilität. Ziel ist, dass Bürger:innen künftig keine Papierbescheinigungen mehr benötigen, sondern Wohnungsgeberdaten direkt elektronisch übermittelt werden. Diese Entwicklung steigert Effizienz und Rechtssicherheit, verlangt aber zugleich hohe IT-Sicherheitsstandards. Datenschutzrechtlich bleibt entscheidend, dass Daten nur für den gesetzlich bestimmten Zweck genutzt werden dürfen – die Bekämpfung von Scheinanmeldungen und Gewährleistung der Registerwahrheit.


20: Wann ist eine rechtliche Beratung zur Vermieterbescheinigung sinnvoll?

Eine rechtliche Beratung ist immer dann empfehlenswert, wenn Unsicherheiten über die Pflichten, Fristen oder rechtlichen Folgen bestehen. Besonders Vermieter:innen, die mehrere Objekte verwalten, sollten sich regelmäßig über Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Datenschutz-Grundverordnung informieren. Auch Mieter:innen können anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn die Ausstellung verweigert oder fehlerhaft erfolgt. Bei drohenden Bußgeldern, Datenschutzverstößen oder Streit über elektronische Übermittlungen ist anwaltliche Begleitung ratsam, da hier komplexe Schnittstellen zwischen Verwaltungs-, Datenschutz- und Zivilrecht bestehen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann nicht nur Sanktionen verhindern, sondern auch dazu beitragen, digitale Prozesse rechtssicher zu gestalten.

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