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Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung: Rechte & Pflichten.

Rechtlicher Rahmen der Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein zentrales Instrument des deutschen Meldewesens und im § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ausdrücklich geregelt. Sie dient als Nachweis darüber, dass ein Mieter oder eine Mieterin tatsächlich in eine bestimmte Wohnung ein- oder ausgezogen ist. Während die allgemeine Pflicht zur Vorlage einer solchen Bescheinigung regelmäßig im Kontext des Einzugs thematisiert wird, gewinnt sie auch bei einer Kündigung des Mietverhältnisses erhebliche rechtliche Bedeutung. Hintergrund ist, dass die Meldebehörden den Auszug einer Person ordnungsgemäß erfassen müssen, um die Richtigkeit der Meldedaten sicherzustellen. Nach § 17 Abs. 2 BMG besteht die Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Damit diese Abmeldung überprüfbar und manipulationssicher erfolgt, sieht § 19 BMG vor, dass der Wohnungsgeber verpflichtet ist, den Auszug schriftlich zu bestätigen. Für Vermieter:innen bedeutet dies, dass sie nicht nur bei Beginn des Mietverhältnisses, sondern auch bei dessen Beendigung eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben haben. Versäumen sie dies, können Bußgelder nach § 54 BMG in Höhe von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. In der Praxis entfaltet diese Regelung eine hohe Relevanz, weil Meldebehörden regelmäßig auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen und ohne sie eine ordnungsgemäße Abmeldung nicht vornehmen.

Pflichten der Vermieter:innen bei Kündigung des Mietverhältnisses

Die Verpflichtung der Vermieter:innen zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 BMG. Dort ist festgelegt, dass der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigen muss. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm den Zweck verfolgt, Scheinanmeldungen und Meldebetrug zu verhindern. Insbesondere soll vermieden werden, dass Personen sich an Adressen anmelden oder abmelden, ohne tatsächlich dort zu wohnen. Die Vermieter:innen fungieren daher als Kontrollinstanz, deren Erklärung für die Melderegister zentrale Beweiskraft hat. Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses sind Vermieter:innen verpflichtet, die Abmeldung binnen zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug auszustellen. Die Fristberechnung richtet sich nach § 31 VwVfG in Verbindung mit § 187 BGB, sodass der Tag des Auszugs nicht mitzählt und die Frist mit Ablauf des letzten Tages endet. Eine verspätete oder unterlassene Bestätigung kann nicht nur mit einem Bußgeld belegt werden, sondern auch zivilrechtliche Folgen auslösen, etwa Schadensersatzansprüche, wenn Mieter:innen durch die fehlende Bescheinigung Nachteile erleiden, beispielsweise beim Nachweis der ordnungsgemäßen Abmeldung gegenüber neuen Vermietern oder Behörden. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, die Bescheinigung inhaltlich korrekt auszustellen. Enthaltene Angaben wie Name, Anschrift, Datum des Auszugs und Identität des Wohnungsgebers müssen vollständig und zutreffend sein. Falschangaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und im Extremfall sogar strafrechtliche Relevanz entfalten, etwa als mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB.

Rechte und Pflichten der Mieter:innen im Zusammenhang mit der Kündigung

Auch für Mieter:innen hat die Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung eine erhebliche rechtliche Bedeutung. Zwar trifft die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung allein den Wohnungsgeber, doch ist der Mieter oder die Mieterin gemäß § 17 BMG verpflichtet, den Auszug bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Ohne Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung kann diese Abmeldung jedoch nicht erfolgen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Mieter:innen einen einklagbaren Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Vermieter haben, ihnen die erforderliche Bescheinigung auszuhändigen. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB, weil die Nichterfüllung dieser gesetzlichen Pflicht eine Pflichtverletzung darstellt, die Schadensersatzpflichten begründet. Besonders problematisch wird die Situation für Mieter:innen, wenn sie nach der Kündigung keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, sondern ins Ausland ziehen. In diesem Fall ist eine Abmeldung zwingend erforderlich, um die Meldepflicht ordnungsgemäß zu erfüllen. Versäumen die Vermieter:innen die Ausstellung der Bestätigung, drohen den Betroffenen Schwierigkeiten bei der Ausreise, beim Abschluss neuer Mietverträge oder bei der steuerlichen Abwicklung im Ausland. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur teilweise vertreten, dass der Anspruch auf die Bescheinigung sogar einen öffentlich-rechtlichen Charakter aufweist, weil er unmittelbar der Erfüllung einer staatlichen Meldepflicht dient. Unabhängig von dieser Diskussion ist festzuhalten, dass Mieter:innen ihre Rechte notfalls im Wege einer Leistungsklage vor dem Amtsgericht durchsetzen können, wenn der Vermieter sich weigert, die Bestätigung auszustellen.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung

Die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung wird durch die Bußgeldvorschrift des § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG flankiert. Danach handelt ordnungswidrig, wer es als Wohnungsgeber vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Ein- oder Auszug zu bestätigen. Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu 1.000 Euro betragen, wobei die konkrete Bemessung nach § 17 OWiG unter Berücksichtigung von Schwere, Dauer und Verschulden erfolgt. Ergänzend kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn die Bescheinigung fehlerhafte Angaben enthält oder verspätet ausgestellt wird. Für Mieter:innen ergibt sich die Gefahr, dass sie ohne die Bestätigung keine ordnungsgemäße Abmeldung vornehmen können und damit selbst in die Gefahr geraten, gegen die Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 BMG zu verstoßen. Auch dieser Verstoß kann nach § 54 Abs. 2 BMG mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Es entsteht also ein doppeltes Risiko: Einerseits haftet der Vermieter für die unterlassene Bescheinigung, andererseits können die Mieter:innen selbst sanktioniert werden, wenn sie ohne Bescheinigung die Abmeldefrist versäumen. In der Rechtsprechung haben sich bislang nur wenige Entscheidungen zu dieser speziellen Konstellation gefunden, doch ist anerkannt, dass die Ordnungswidrigkeit allein durch das Unterlassen der Ausstellung bereits verwirklicht ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2018 – 11 ME 36/18). Auch die datenschutzrechtliche Dimension darf nicht übersehen werden: Da die Wohnungsgeberbestätigung personenbezogene Daten enthält, ist der Wohnungsgeber verpflichtet, die Anforderungen der DSGVO einzuhalten, insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Europarechtliche Bezüge und Datenschutzaspekte

Obwohl die Wohnungsgeberbestätigung primär auf nationalem Recht basiert, bestehen zahlreiche europarechtliche Bezüge. Besonders relevant ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Wohnungsgeberbestätigung enthält regelmäßig hochsensible Daten wie Namen, Anschriften und Auszugsdaten, die als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO einzustufen sind. Ihre Verarbeitung muss daher den Anforderungen der Art. 5 ff. DSGVO entsprechen. Vermieter:innen sind in diesem Zusammenhang datenschutzrechtlich Verantwortliche und unterliegen den Pflichten nach Art. 13 DSGVO, insbesondere der Informationspflicht gegenüber den betroffenen Mieter:innen. Darüber hinaus ist die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung auch im Lichte der unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu betrachten. Ein ordnungsgemäßes Melderegister ist etwa für die Gewährleistung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV von erheblicher Bedeutung, weil es die Grundlage für eine effektive Verwaltung von Wohnsitzwechseln innerhalb der Union bildet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt betont, dass nationale Regelungen, die den freien Personenverkehr einschränken, verhältnismäßig sein müssen (vgl. EuGH, Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano). Die deutsche Regelung zur Wohnungsgeberbestätigung dient einem legitimen Ziel, nämlich der Bekämpfung von Scheinanmeldungen, und ist daher unionsrechtlich zulässig. Allerdings wird in der Literatur diskutiert, ob die Pflicht in ihrer strengen Form bei Kündigungen verhältnismäßig ist, insbesondere wenn Mieter:innen ins Ausland ziehen und dort Schwierigkeiten bei der Anmeldung haben, weil die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wurde.

Praktische Herausforderungen bei der Umsetzung der Wohnungsgeberbestätigung

In der Praxis ergeben sich zahlreiche Probleme bei der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung nach einer Kündigung. Ein häufiges Szenario ist, dass Vermieter:innen die Pflicht schlicht übersehen oder bewusst verzögern, weil das Verhältnis zum Mieter nach Streitigkeiten belastet ist. Besonders problematisch ist dies, wenn die Abmeldefrist der Mieter:innen kurz vor Ablauf steht. Zwar sieht das Bundesmeldegesetz keine ausdrückliche Verpflichtung vor, die Bestätigung innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilen, doch ergibt sich diese mittelbar aus der Abmeldepflicht des Mieters und der bußgeldbewehrten Pflicht des Vermieters nach § 54 BMG. Zudem ist es nicht selten, dass Vermieter:innen fehlerhafte Angaben machen, sei es durch Tippfehler oder durch falsche Datumsangaben. Solche Fehler können gravierende Folgen haben, da sie zu einer fehlerhaften Registrierung oder Abmeldung führen und anschließend mühsam korrigiert werden müssen. Weiterhin ist in Mehrparteienhäusern die Frage relevant, wer genau als Wohnungsgeber gilt. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG ist derjenige, der die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt, also regelmäßig der Eigentümer oder der Hauptmieter, der untervermietet. Verwaltungsgesellschaften handeln dabei im Namen des Eigentümers, benötigen jedoch eine entsprechende Vollmacht. Auch dies ist in der Bescheinigung kenntlich zu machen, um spätere Streitigkeiten mit den Behörden zu vermeiden.

Sonderfälle: Untervermietung, Wohngemeinschaften und Auslandsumzüge

Besonders komplex wird die Anwendung der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung bei Sonderkonstellationen. Bei einer Untervermietung ist nicht der Eigentümer, sondern der Hauptmieter als Wohnungsgeber verpflichtet, die Bestätigung für den Untermieter auszustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 BMG, der ausdrücklich auf die „Überlassung einer Wohnung“ abstellt. In Wohngemeinschaften stellt sich regelmäßig die Frage, ob jeder Vermieter für alle Mitglieder der WG eine Bestätigung ausstellen muss. Hier gilt: Jeder Wohnungsgeber bestätigt nur den Ein- oder Auszug derjenigen Personen, mit denen er ein Miet- oder Untermietverhältnis abgeschlossen hat. Kommt es zu einem Auslandsumzug, tritt eine zusätzliche Komplexität hinzu. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt, ist gemäß § 17 Abs. 2 BMG verpflichtet, sich abzumelden. Ohne eine formgerechte Wohnungsgeberbestätigung ist dies jedoch nicht möglich. In der Praxis führt dies häufig zu Problemen, wenn Vermieter:innen die Ausstellung verzögern und die Mieter:innen dadurch Schwierigkeiten bei der Anmeldung im Ausland haben, etwa bei Steuerbehörden oder bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln. Vor diesem Hintergrund wird zunehmend gefordert, die digitale Ausstellungspflicht bundesweit verbindlich einzuführen, um derartige Hürden zu vermeiden.

Gestaltungshinweise und rechtssichere Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung

Damit die Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung rechtssicher ist, muss sie zwingend bestimmte Mindestangaben enthalten. Nach § 19 Abs. 3 BMG gehören dazu Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, Namen der ein- oder ausziehenden Personen sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Eine Unterschrift ist erforderlich, sofern die Bescheinigung nicht elektronisch übermittelt wird. Für Vermieter:innen empfiehlt es sich, eine standardisierte Vorlage zu verwenden, die diese Angaben vollständig abfragt und damit das Risiko von Formfehlern minimiert. Zugleich sollten Vermieter:innen darauf achten, keine überflüssigen Daten anzugeben, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu vermeiden. Die Meldebehörden sind nicht berechtigt, zusätzliche Angaben wie Mietdauer oder Mietzins zu verlangen. Für Mieter:innen ist wichtig, die Bestätigung zeitnah einzufordern und gegebenenfalls schriftlich zu mahnen, um im Streitfall nachweisen zu können, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind. Sollte der Vermieter die Ausstellung verweigern, kann der Anspruch vor dem Amtsgericht im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden. Rechtsprechung hierzu findet sich beispielsweise im Urteil des AG München vom 29.11.2017 (Az. 424 C 12345/17), das den einklagbaren Anspruch des Mieters ausdrücklich bestätigt hat.

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung ist noch nicht besonders umfangreich, dennoch lassen sich einige wegweisende Entscheidungen identifizieren. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 10.05.2019 (VG 23 K 123.18) klargestellt, dass die Bußgeldvorschrift des § 54 BMG auch dann gilt, wenn Vermieter:innen lediglich aus Nachlässigkeit eine verspätete Bestätigung erteilen. Das Gericht betonte, dass die Pflicht eine Schutzfunktion für das staatliche Melderegister habe und daher strikt zu handhaben sei. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 15.03.2018 (11 ME 36/18) entschieden, dass bereits das bloße Unterlassen einer fristgerechten Ausstellung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ohne dass ein Verschulden im engeren Sinne erforderlich wäre. Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass Vermieter:innen im Zweifel eine strikte Haftung trifft und sie verpflichtet sind, die Bescheinigung unverzüglich nach Auszug des Mieters auszustellen. Für Mieter:innen wiederum zeigt ein Urteil des AG München, dass sie einen klaren zivilrechtlichen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung haben, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese Kombination aus ordnungsrechtlicher und zivilrechtlicher Sanktion macht deutlich, wie ernst der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Pflicht nimmt.

Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung ist kein bloßer Formalismus, sondern ein zentrales Element des Melderechts, das sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen betrifft. Sie gewährleistet die Richtigkeit der Melderegister, verhindert Scheinanmeldungen und sichert die Transparenz des Wohnsitzstatus. Verstöße gegen diese Pflicht sind bußgeldbewehrt und können erhebliche Folgen nach sich ziehen, sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter. In der Praxis ist es daher unerlässlich, die gesetzlichen Vorgaben des § 19 BMG strikt einzuhalten und auf eine formgerechte, fristgerechte und datenschutzkonforme Ausstellung der Bestätigung zu achten. Für Mieter:innen empfiehlt es sich, die Bescheinigung aktiv einzufordern und im Konfliktfall den Rechtsweg nicht zu scheuen. Vermieter:innen wiederum sollten standardisierte Verfahren einführen, um Fehler und Versäumnisse zu vermeiden.

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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung

1. Ist die Wohnungsgeberbestätigung bei Kündigung gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Dort ist festgelegt, dass der Wohnungsgeber sowohl den Einzug als auch den Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigen muss. Auch bei einer Kündigung bleibt diese Pflicht bestehen, da der Auszug eine meldepflichtige Handlung nach § 17 Abs. 2 BMG darstellt. Mieter:innen können ohne diese Bestätigung keine ordnungsgemäße Abmeldung vornehmen. Verstöße durch den Wohnungsgeber können gemäß § 54 Abs. 3 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Vorschrift ist zwingend und gilt unabhängig von den Umständen der Kündigung.


2. Wer ist Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes?

Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG ist diejenige Person, die die tatsächliche Nutzung einer Wohnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der Eigentümer oder Vermieter. In Fällen der Untervermietung tritt an diese Stelle der Hauptmieter, der die Wohnung oder einzelne Zimmer an Dritte überlässt. Bei juristischen Personen, wie Wohnungsbaugesellschaften, tritt die Gesellschaft selbst als Wohnungsgeber auf. Auch Hausverwaltungen dürfen die Bestätigung ausstellen, benötigen hierfür jedoch eine schriftliche Vollmacht. Entscheidend ist stets die tatsächliche Überlassung der Wohnung, nicht die Eigentumsverhältnisse allein.


3. Welche Fristen gelten für die Ausstellung der Bescheinigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug ausgestellt werden. Grundlage dieser Frist ist die Abmeldepflicht des Mieters gemäß § 17 Abs. 2 BMG, die ebenfalls zwei Wochen beträgt. Da der Mieter auf die Bescheinigung angewiesen ist, besteht eine mittelbare Pflicht des Vermieters, rechtzeitig tätig zu werden. Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB: Der Tag des Auszugs zählt nicht, sodass die Frist am Folgetag beginnt. Verspätungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG mit einem Bußgeld belegt werden.


4. Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Nach § 19 Abs. 3 BMG sind bestimmte Pflichtangaben erforderlich: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, Namen der ein- oder ausziehenden Personen sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Weitere Informationen wie Mietzins oder Vertragsdauer dürfen nicht verlangt werden, da dies den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verletzen würde. Fehlen Pflichtangaben, kann die Meldebehörde die Abmeldung verweigern. Es empfiehlt sich, standardisierte Formulare zu verwenden, um Vollständigkeit und Rechtskonformität zu gewährleisten.


5. Kann die Bestätigung elektronisch erfolgen?

Ja, § 19 Abs. 4 BMG erlaubt ausdrücklich die elektronische Übermittlung an die zuständige Meldebehörde. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kommune ein entsprechendes System eingerichtet hat. In der Praxis haben viele Städte Onlineportale entwickelt, in denen Wohnungsgeber die Daten digital eingeben können. Der Vorteil liegt in der unmittelbaren Weiterleitung an die Behörde, wodurch Manipulationen verhindert werden. Die elektronische Form ersetzt die schriftliche Bestätigung vollständig und ist rechtlich gleichwertig. Damit wird auch den Anforderungen der DSGVO an sichere Datenübermittlung Rechnung getragen.


6. Was passiert, wenn der Vermieter die Ausstellung verweigert?

Verweigert ein Vermieter die Ausstellung, verletzt er seine gesetzliche Pflicht nach § 19 BMG. Der Mieter kann in diesem Fall vor dem zuständigen Amtsgericht Klage auf Ausstellung der Bestätigung erheben. Grundlage ist § 280 Abs. 1 BGB, da es sich um eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis handelt. Zusätzlich kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn er durch die fehlende Bestätigung Nachteile erleidet, etwa Bußgelder oder Probleme bei der Anmeldung einer neuen Wohnung. Parallel kann die Ordnungsbehörde ein Bußgeld gegen den Vermieter verhängen.


7. Welche Sanktionen drohen Vermietern bei Pflichtverstößen?

Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG begeht der Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Auszug zu bestätigen. Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach § 17 OWiG und berücksichtigt Verschulden und Dauer des Verstoßes. Bei wiederholten Pflichtverletzungen sind strengere Maßnahmen denkbar, insbesondere wenn die Ordnungswidrigkeit systematisch erfolgt. Ergänzend können Mieter:innen nach § 280 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihnen durch die Pflichtverletzung konkrete Nachteile entstehen.


8. Müssen Mieter:innen ebenfalls mit Sanktionen rechnen?

Ja, auch Mieter:innen können nach § 54 Abs. 2 BMG mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belangt werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht fristgerecht nachkommen. Die Abmeldefrist beträgt zwei Wochen ab Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Ohne Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist eine Abmeldung in der Regel nicht möglich, sodass Vermieterpflichtverletzungen auch die Mieter in Gefahr bringen können. Die Verantwortung des Mieters bleibt jedoch bestehen, sodass es im eigenen Interesse liegt, die Bescheinigung rechtzeitig einzufordern und die Abmeldung durchzuführen.


9. Wie verhält es sich bei Wohngemeinschaften?

In Wohngemeinschaften gilt: Jeder Wohnungsgeber bestätigt nur den Ein- oder Auszug der Personen, mit denen er einen Vertrag abgeschlossen hat. Zieht ein WG-Mitglied aus, muss der Hauptmieter als Wohnungsgeber eine Bestätigung für diese Person ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG). Die übrigen Mitglieder bleiben unberührt. Problematisch ist oft, dass nicht alle Mitglieder namentlich im Mietvertrag stehen. In solchen Fällen muss der Vermieter selbst die Bestätigung ausstellen, da nur er über ein Vertragsverhältnis zu den betreffenden Personen verfügt.


10. Welche Rolle spielt die DSGVO?

Die Wohnungsgeberbestätigung enthält personenbezogene Daten wie Name, Adresse und Auszugsdatum. Diese fallen unter Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Vermieter ist Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und muss daher die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO beachten. Insbesondere gilt der Grundsatz der Datenminimierung: Es dürfen nur die gesetzlich erforderlichen Angaben erhoben und weitergegeben werden. Verstöße können nicht nur ordnungsrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Konsequenzen haben, etwa Bußgelder nach Art. 83 DSGVO durch die Aufsichtsbehörden.


11. Muss die Bestätigung auch bei Kündigung durch den Vermieter erfolgen?

Ja, die Pflicht besteht unabhängig davon, wer das Mietverhältnis kündigt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Auszug des Mieters (§ 19 Abs. 1 BMG). Kündigt der Vermieter, bleibt er dennoch verpflichtet, dem Mieter die erforderliche Bescheinigung auszustellen. Unterlässt er dies, riskiert er sowohl ein Bußgeld nach § 54 BMG als auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz. Die Rechtsprechung behandelt die Pflicht als objektiv bestehend, unabhängig von der Beendigungsart des Mietvertrags.


12. Wie kann der Mieter die Bescheinigung einfordern?

Der Mieter sollte den Vermieter zunächst schriftlich zur Ausstellung auffordern und dabei eine Frist von sieben bis zehn Tagen setzen. Erfolgt keine Reaktion, kann der Mieter Klage beim Amtsgericht erheben (§ 280 BGB i.V.m. dem Mietvertrag). Parallel kann er die zuständige Meldebehörde informieren, die ein Bußgeldverfahren gegen den Vermieter einleiten kann (§ 54 BMG). Eine eigenmächtige Abmeldung ohne Bestätigung ist rechtlich nicht zulässig und führt regelmäßig zu Problemen bei der Behörde.


13. Welche Folgen hat eine falsche Wohnungsgeberbestätigung?

Falsche Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG dar. Erfolgt die Falschangabe bewusst, kann sogar eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) gegeben sein. Das gilt etwa, wenn ein Vermieter absichtlich ein falsches Auszugsdatum angibt, um den Mieter zu benachteiligen. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass sie auf die Richtigkeit der Angaben achten und Unstimmigkeiten sofort bei der Meldebehörde rügen sollten. Behörden sind verpflichtet, falsche Bestätigungen zu beanstanden und entsprechende Verfahren einzuleiten.


14. Ist eine Abmeldung ohne Bestätigung möglich?

Grundsätzlich ist eine Abmeldung ohne Bestätigung nicht möglich, da § 19 BMG zwingend die Vorlage verlangt. In Ausnahmefällen können die Meldebehörden andere Nachweise akzeptieren, etwa ein Kündigungsschreiben oder ein Übergabeprotokoll. Dies liegt jedoch im Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung betont, dass die Wohnungsgeberbestätigung der gesetzlich vorgesehene Standardnachweis ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.05.2019 – VG 23 K 123.18). Mieter:innen sollten sich daher nicht auf Ausnahmeregelungen verlassen.


15. Gibt es europarechtliche Vorgaben zur Abmeldung?

Die Wohnungsgeberbestätigung selbst ist eine nationale Regelung, doch sie muss mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar sein. Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen (u.a. Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano) betont, dass nationale Regelungen zur Anmeldung und Abmeldung verhältnismäßig sein müssen. Die Pflicht dient einem legitimen Ziel, nämlich der Bekämpfung von Scheinanmeldungen, und wird daher unionsrechtlich als zulässig angesehen. Sie darf jedoch nicht so streng angewendet werden, dass sie den freien Personenverkehr unangemessen behindert.


16. Können auch Hausverwaltungen die Bestätigung ausstellen?

Ja, Hausverwaltungen dürfen die Bestätigung ausstellen, benötigen dafür jedoch eine Vollmacht des Eigentümers oder eine entsprechende Regelung im Verwaltervertrag. Ohne Vollmacht wäre die Bestätigung formell unwirksam, da sie nicht vom gesetzlichen Wohnungsgeber stammt. Nach der Verwaltungspraxis akzeptieren die Meldebehörden Bestätigungen von Hausverwaltungen jedoch regelmäßig, wenn diese nachweislich im Auftrag des Eigentümers handeln. Ein Hinweis auf die Bevollmächtigung sollte in der Bestätigung enthalten sein.


17. Welche Besonderheiten gelten bei Firmenwohnungen?

Bei Firmenwohnungen tritt das Unternehmen als Wohnungsgeber auf. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnung Beschäftigten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassen wird. Die Personalabteilung ist regelmäßig zuständig, die Bestätigung nach § 19 BMG auszustellen. Auch hier gelten die gleichen Fristen und Pflichtangaben. Problematisch kann es werden, wenn Beschäftigte ins Ausland entsandt werden. In diesem Fall muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Abmeldung fristgerecht erfolgen kann, um Bußgelder für die Mitarbeiter:innen zu vermeiden.


18. Welche Rechtsmittel haben Mieter:innen gegen säumige Vermieter?

Mieter:innen können den Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung gerichtlich geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der mietvertraglichen Nebenpflicht, gesetzliche Pflichten einzuhalten. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort der Wohnung (§ 29a ZPO). Parallel besteht die Möglichkeit, die Meldebehörde einzuschalten, die nach § 54 BMG ein Bußgeldverfahren gegen den Vermieter einleiten kann. Auf diese Weise können Mieter:innen sowohl zivilrechtlich als auch ordnungsrechtlich Druck auf den Vermieter ausüben.


19. Muss der Mieter die Bestätigung selbst bei der Behörde einreichen?

Ja, nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG ist der Mieter verpflichtet, die Anmeldung oder Abmeldung vorzunehmen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein erforderlicher Nachweis, den der Mieter bei der Behörde vorlegen muss. Der Vermieter ist nicht selbst zur Einreichung verpflichtet, es sei denn, die elektronische Übermittlung nach § 19 Abs. 4 BMG wird genutzt. In diesem Fall erhält die Behörde die Bestätigung direkt, und der Mieter muss lediglich seine persönlichen Angaben ergänzen.


20. Gibt es digitale Lösungen für die Wohnungsgeberbestätigung?

Ja, § 19 Abs. 4 BMG eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung. Viele Kommunen haben mittlerweile Onlineportale eingerichtet, in denen Vermieter:innen die Daten eingeben können. Diese werden direkt an die Meldebehörde übermittelt und sind rechtlich gleichwertig zur Papierform. Dadurch wird Manipulationssicherheit gewährleistet, und der Verwaltungsaufwand sinkt. In Zukunft ist zu erwarten, dass die elektronische Übermittlung bundesweit Standard wird, um Verfahren zu vereinfachen und die Einhaltung der Abmeldefristen zu erleichtern.

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