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Wohnungsgeberbescheinigung Vorlage: Rechte, Pflichten und Muster 2025 / 2026

Bedeutung und Zweck der Wohnungsgeberbescheinigung

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein zentrales Element des deutschen Melderechts. Sie bestätigt den tatsächlichen Bezug oder Auszug einer Wohnung und dient der Meldebehörde als objektiver Nachweis über den Wohnsitz einer Person.

Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber – also in der Regel der Vermieter oder Eigentümer – verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen.

Damit wird gewährleistet, dass die Daten im Melderegister aktuell, richtig und überprüfbar bleiben. Ohne eine solche Bescheinigung ist eine Anmeldung beim Bürgeramt nicht möglich. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist somit keine bloße Formalität, sondern ein rechtlich relevantes Dokument, das Missbrauch, Scheinanmeldungen und Identitätsbetrug verhindert.

Einzugsbestätigung

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Rechtsgrundlage nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz (BMG) bildet die rechtliche Basis der Wohnungsgeberbescheinigung. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, den Einzug oder Auszug eines Mieters zu bestätigen. Ziel ist die Sicherstellung der Aktualität der Meldedaten. Diese Regelung trat 2015 in Kraft und ersetzt frühere landesrechtliche Bestimmungen. Die Verpflichtung dient nicht nur der Datenerhebung, sondern auch dem Schutz öffentlicher Ordnung. So verhindert sie etwa, dass Personen an nicht tatsächlich bewohnten Adressen gemeldet werden. Verstöße gegen diese Pflicht können als Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Vorschrift ergänzt die Meldepflicht des Mieters nach § 17 BMG, sodass beide Parteien gemeinsam die Richtigkeit der Daten gewährleisten.

Inhalt und Anforderungen an die Vorlage

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, um rechtlich anerkannt zu werden. Diese sind im Gesetz abschließend festgelegt. Erforderlich sind: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Einzugs- oder Auszugsdatum sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Eine unterschriebene Vorlage, die diese Angaben vollständig enthält, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Meldebehörde darf zusätzliche Informationen, etwa zum Mietzins oder Vertragsinhalt, nicht verlangen. Viele Gemeinden bieten digitale Vorlagen oder Online-Formulare an, die den gesetzlichen Mindestinhalt bereits enthalten. Vermieter:innen sollten stets aktuelle Muster verwenden, um formale Fehler zu vermeiden.

Bedeutung der Wohnungsgeberbescheinigung Vorlage

Eine korrekte Vorlage erleichtert sowohl Mietern als auch Vermietern die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Sie dient als standardisiertes Formular, das alle wesentlichen Angaben in strukturierter Form erfasst. Durch die Verwendung einer geprüften Vorlage wird sichergestellt, dass keine wichtigen Informationen fehlen. Gleichzeitig wird die Bearbeitung durch die Meldebehörde beschleunigt, da alle erforderlichen Felder vorhanden sind. Für Vermieter:innen stellt die Vorlage eine rechtssichere Dokumentationsgrundlage dar. Sie kann sowohl in Papierform als auch digital ausgefüllt werden. Wichtig ist, dass das Datum und die Unterschrift den tatsächlichen Einzugszeitpunkt widerspiegeln.

Elektronische Wohnungsgeberbescheinigung und digitale Übermittlung

Das Bundesmeldegesetz erlaubt ausdrücklich die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbescheinigung. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Kommune ein sicheres, authentifiziertes Verfahren bereitstellt. Viele Städte bieten bereits Online-Portale, über die Vermieter:innen die Bescheinigung direkt digital an die Meldebehörde senden können. Diese digitale Variante ersetzt die papierhafte Vorlage vollständig. Sie ist nicht nur rechtlich gleichwertig, sondern auch sicherer gegen Fälschungen. Zudem wird die Verarbeitung durch die Behörden beschleunigt. Datenschutzrechtlich muss sichergestellt sein, dass personenbezogene Daten verschlüsselt übertragen werden. Für Vermieter:innen bedeutet dies eine Vereinfachung, sofern sie über eine digitale Identifikation verfügen.

Pflichten des Wohnungsgebers

Wohnungsgeber:innen sind nach § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet, die Bescheinigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen auszustellen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob ein Mietvertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde. Sie beginnt mit dem tatsächlichen Einzug der Mieter:innen. Der Wohnungsgeber haftet für die Richtigkeit der Angaben. Eine verspätete Ausstellung oder fehlerhafte Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Verpflichtung gilt auch für Hausverwaltungen, sofern sie vom Eigentümer bevollmächtigt wurden. Vermieter:innen sollten die Bescheinigung zeitnah bei Schlüsselübergabe oder Einzugsdatum bereitstellen, um den Meldeprozess reibungslos zu gestalten.

Pflichten der Mieter:innen

Auch Mieter:innen haben eine Meldepflicht. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden (§ 17 BMG). Die Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung ist zwingende Voraussetzung für die Anmeldung. Ohne sie kann die Meldebehörde die Registrierung verweigern. Damit besteht eine Abhängigkeit zwischen den Pflichten von Vermieter:in und Mieter:in. Kommt der Wohnungsgeber seiner Pflicht nicht nach, bleibt der Mieter dennoch meldepflichtig und sollte die Behörde über die fehlende Bescheinigung informieren. Eine verspätete Anmeldung kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro sanktioniert werden.

Sonderfälle: Eigentümer, Untermiete und Wohngemeinschaften

Nicht in allen Fällen handelt es sich beim Wohnungsgeber um den klassischen Vermieter. Eigentümer:innen, die selbst in ihre Immobilie einziehen, bestätigen ihren Einzug durch eine Selbstbescheinigung. Bei Untervermietung ist der Hauptmieter verpflichtet, dem Untermieter die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. In Wohngemeinschaften muss für jede Person eine eigene Bescheinigung erstellt werden. Wohnheime und betreute Einrichtungen stellen die Bescheinigungen meist zentral durch die Verwaltung aus. Entscheidend ist immer, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Wohnraum ausübt. Nur diese Person gilt als Wohnungsgeber im Sinne des BMG.

Folgen bei fehlender oder falscher Bescheinigung

Die Nichtausstellung, verspätete Abgabe oder Falschangabe in einer Wohnungsgeberbescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG dar. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Bei vorsätzlichen Falschangaben droht zusätzlich eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Auch Mieter:innen, die eine falsche Bescheinigung verwenden, machen sich unter Umständen strafbar. Behörden führen in vielen Städten stichprobenartige Überprüfungen durch, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Vermieter:innen sollten daher stets wahrheitsgemäße Angaben machen und ihre Bescheinigungen dokumentieren. Ein einfaches Formular reicht aus, sofern es vollständig und korrekt ist.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Da die Wohnungsgeberbescheinigung personenbezogene Daten enthält, unterliegt sie den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wohnungsgeber:innen dürfen die Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht verarbeiten. Eine Speicherung oder Weitergabe zu anderen Zwecken ist unzulässig. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gilt der Grundsatz der Speicherbegrenzung: Nach Abschluss des Meldevorgangs sollten die Daten gelöscht oder vernichtet werden. Behörden wiederum sind verpflichtet, die Informationen sicher zu verarbeiten und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO.

Rechtliche Einordnung im Kontext des Melderechts

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist kein zivilrechtliches Dokument wie der Mietvertrag, sondern ein öffentlich-rechtliches Nachweisdokument. Sie bestätigt die tatsächliche Wohnsitznahme einer Person und dient der Verwaltung zur Aktualisierung des Melderegisters. Ihre Bedeutung geht jedoch über das Melderecht hinaus: Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung von Ausweisdokumenten, Kfz-Zulassungen oder Steueranmeldungen. Damit fungiert sie als Schnittstelle zwischen Privatrecht und öffentlicher Verwaltung. Ihre Rechtsnatur ist eine öffentlich-rechtliche Mitwirkungspflicht, die der Verwaltung Beweiserleichterung und dem Bürger Rechtssicherheit verschafft.

Reform und Digitalisierung

Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung wird die elektronische Wohnungsgeberbescheinigung künftig bundesweit Standard. Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Meldeverfahren. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, digitale Verwaltungsleistungen anzubieten. Die elektronische Wohnungsgeberbescheinigung fügt sich in dieses Konzept ein, indem sie papierlose, rechtssichere Kommunikation ermöglicht. Pilotprojekte zeigen, dass digitale Übermittlungen Fehlerraten senken und Bürger:innen entlasten. Perspektivisch sollen Vermieter:innen über bundeseinheitliche Portale mit sicherer Identifikation ihre Daten direkt an das Melderegister übermitteln können.

Fazit zur Wohnungsgeberbescheinigung Vorlage

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein unverzichtbares Dokument für die Einhaltung der Meldepflichten in Deutschland. Sie schafft Transparenz, schützt vor Identitätsbetrug und gewährleistet die Aktualität staatlicher Register. Vermieter:innen sollten geprüfte Vorlagen verwenden, um rechtssicher zu handeln. Mieter:innen wiederum sollten die Bescheinigung frühzeitig anfordern, um Bußgelder und Verzögerungen zu vermeiden. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung wird die elektronische Wohnungsgeberbescheinigung künftig der Regelfall sein.


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FAQ zur Wohnungsgeberbescheinigung Vorlage

1. Was ist eine Wohnungsgeberbescheinigung?

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), mit dem der Vermieter oder Eigentümer den Ein- oder Auszug einer Person bestätigt. Sie dient der Meldebehörde als Nachweis, dass eine Person tatsächlich eine bestimmte Wohnung bewohnt. Ohne sie kann keine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgen. Der Zweck besteht darin, Scheinanmeldungen zu verhindern und das Melderegister aktuell zu halten. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist keine freiwillige Erklärung, sondern eine rechtlich verbindliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. In der Praxis wird sie meist als Formular oder Vorlage verwendet, das von Kommunen oder seriösen Online-Portalen bereitgestellt wird.

2. Wer ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen?

Zur Ausstellung verpflichtet ist der sogenannte Wohnungsgeber, also die Person, die einer anderen den Gebrauch einer Wohnung überlässt. In der Regel ist das der Vermieter oder Eigentümer. Bei Untervermietung ist der Hauptmieter als Wohnungsgeber für den Untermieter verantwortlich. Auch Hausverwaltungen können bevollmächtigt sein, die Bescheinigung zu erteilen. Eigentümer, die selbst einziehen, müssen sich selbst bestätigen. Die Pflicht besteht unabhängig von der Art des Mietverhältnisses – auch bei unentgeltlicher Nutzung oder mündlichen Vereinbarungen. Verstöße gegen diese Pflicht können nach § 54 BMG mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

3. Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?

Nach § 19 Abs. 3 BMG müssen in der Wohnungsgeberbescheinigung folgende Angaben enthalten sein: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug), Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen der betroffenen Personen. Zusätzliche Informationen – etwa zur Mietdauer, Miethöhe oder zum Mietvertrag – dürfen nicht erfasst werden. Eine vollständige und korrekte Angabe ist zwingend erforderlich, da unrichtige oder unvollständige Daten zu Verzögerungen oder Bußgeldern führen können. Die Vorlage dient somit als standardisiertes, rechtssicheres Formular, das die Behörde ohne Rückfragen verarbeiten kann.

4. Wie lange haben Vermieter Zeit, die Bescheinigung auszustellen?

Der Wohnungsgeber muss die Wohnungsgeberbescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG). Diese Frist ist zwingend und soll sicherstellen, dass die Daten im Melderegister stets aktuell bleiben. Der Mieter hat anschließend ebenfalls zwei Wochen Zeit, sich mit der Bescheinigung beim Bürgeramt anzumelden. Eine verspätete Ausstellung kann zu einem Bußgeld führen, auch wenn der Mieter die Meldepflicht dadurch nicht rechtzeitig erfüllen kann. Es empfiehlt sich, die Bescheinigung direkt bei der Schlüsselübergabe oder unmittelbar zum Einzugsdatum bereitzuhalten, um Fristverstöße zu vermeiden.

5. Kann die Wohnungsgeberbescheinigung elektronisch übermittelt werden?

Ja, das Bundesmeldegesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung vor. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Kommune ein sicheres, authentifiziertes Verfahren anbietet. Viele Städte und Gemeinden haben Online-Portale geschaffen, über die Wohnungsgeber:innen die Daten direkt an die Meldebehörde übermitteln können. Die elektronische Form ist rechtlich der Papierform gleichgestellt. Sie reduziert den Verwaltungsaufwand, minimiert das Risiko von Fälschungen und beschleunigt die Bearbeitung. Datenschutzrechtlich müssen alle Übertragungen verschlüsselt erfolgen. Elektronische Bescheinigungen gelten als besonders zukunftsfähig, da sie in die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung integriert sind.

6. Was passiert, wenn keine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt wird?

Ohne Wohnungsgeberbescheinigung ist eine Anmeldung bei der Meldebehörde grundsätzlich nicht möglich (§ 17 BMG). Der Mieter muss dann entweder eine nachträgliche Ausstellung verlangen oder die Behörde über das Ausbleiben der Bescheinigung informieren. Der Wohnungsgeber begeht bei Verweigerung eine Ordnungswidrigkeit. Die Meldebehörde kann ihn zur Mitwirkung auffordern oder ein Bußgeld verhängen. Auch der Mieter kann wegen verspäteter Anmeldung mit einer Geldbuße belegt werden, wenn er sich nicht rechtzeitig um die Ausstellung bemüht hat. In der Praxis wird meist eine Nachfrist gesetzt, um die Formalitäten ordnungsgemäß nachzuholen.

7. Welche rechtlichen Folgen drohen bei falschen Angaben?

Falsche Angaben in einer Wohnungsgeberbescheinigung können gravierende rechtliche Konsequenzen haben. Wer bewusst eine unzutreffende Bescheinigung ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG. Liegt Vorsatz vor, kann der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) erfüllt sein. Das gilt insbesondere, wenn eine Person als eingezogen gemeldet wird, obwohl sie die Wohnung gar nicht nutzt. Die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch Mieter:innen, die wissentlich falsche Angaben verwenden, können belangt werden. Daher ist es entscheidend, jede Information korrekt, aktuell und überprüfbar einzutragen.

8. Müssen auch Eigentümer eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen?

Ja, Eigentümer:innen, die selbst in ihre Wohnung oder ihr Haus einziehen, sind verpflichtet, sich selbst eine sogenannte Eigenbestätigung auszustellen. Der Gesetzgeber verlangt den Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes für jede Person, unabhängig vom Eigentumsverhältnis. Die Eigenbestätigung kann formlos erfolgen, sollte jedoch die gleichen Angaben enthalten wie eine reguläre Wohnungsgeberbescheinigung. Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist. Diese Regelung dient der Einheitlichkeit der Meldedaten und verhindert, dass Eigentümer:innen von der allgemeinen Meldepflicht befreit werden. In der Praxis reicht eine selbst unterschriebene Vorlage aus, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

9. Wer stellt die Bescheinigung bei Untervermietung aus?

Bei Untervermietung gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Er ist daher verpflichtet, dem Untermieter eine Bescheinigung über den Einzug auszustellen. Voraussetzung ist, dass die Untervermietung vom Eigentümer genehmigt wurde. Der Eigentümer selbst ist in diesem Fall nicht meldepflichtig, solange er die Nutzung vertraglich übertragen hat. Der Hauptmieter muss die Angaben korrekt an die Meldebehörde weitergeben und die Fristen einhalten. Untervermietungen ohne Genehmigung können mietrechtliche Konsequenzen haben (§ 540 BGB), ändern aber nichts an der Pflicht zur Ausstellung einer korrekten Bescheinigung.

10. Wie gehen Behörden mit fehlerhaften Bescheinigungen um?

Wenn die Wohnungsgeberbescheinigung unvollständige oder widersprüchliche Angaben enthält, kann die Meldebehörde die Anmeldung zunächst zurückstellen. Sie fordert in der Regel eine Korrektur oder zusätzliche Nachweise an. Falsche oder manipulierte Bescheinigungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In Zweifelsfällen überprüft die Behörde die Angaben durch Rücksprache mit Vermieter:innen oder Eigentümer:innen. Bei Verdacht auf Scheinanmeldung kann auch die Polizei eingeschaltet werden. Ziel ist die Vermeidung falscher Registereinträge, da diese erhebliche Folgen für Steuer, Wahlen oder öffentliche Sicherheit haben können.

11. Wie lange muss die Wohnungsgeberbescheinigung aufbewahrt werden?

Das Gesetz schreibt keine verpflichtende Aufbewahrungsfrist für Vermieter:innen vor. Nach Abschluss der Anmeldung ist der Zweck der Bescheinigung erfüllt. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO sollten personenbezogene Daten anschließend gelöscht oder vernichtet werden. Aus praktischen Gründen kann es sinnvoll sein, die Bescheinigung für kurze Zeit aufzubewahren, etwa bis die Meldebestätigung des Mieters vorliegt. Eine längerfristige Speicherung ist nicht erforderlich und kann datenschutzrechtlich problematisch sein. Die Verantwortung für den sicheren Umgang mit den Daten liegt beim Wohnungsgeber.

12. Gilt die Pflicht auch bei Wohngemeinschaften?

Ja, für jede meldepflichtige Person in einer Wohngemeinschaft muss eine eigene Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt werden. Auch wenn mehrere Personen gleichzeitig einziehen, sind ihre Namen einzeln in den Formularen aufzuführen. Die Meldebehörde benötigt eine eindeutige Zuordnung, um das Melderegister korrekt zu führen. Zieht ein Mitbewohner aus, muss eine neue Bescheinigung ausgestellt werden, sofern er keinen neuen Wohnsitz anmeldet. Der Vermieter sollte darauf achten, dass alle Bewohner:innen vollständig und korrekt aufgeführt sind, um Bußgelder oder Rückfragen der Behörde zu vermeiden.

13. Welche Rolle spielt die DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, die auch in der Wohnungsgeberbescheinigung enthalten sind. Vermieter:innen dürfen diese Daten nur für den gesetzlich bestimmten Zweck verwenden – die Erfüllung der Meldepflicht. Eine Weitergabe oder Speicherung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Behörden müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Datensicherheit zu gewährleisten. Verstöße gegen Datenschutzpflichten können nach Art. 83 DSGVO mit hohen Geldbußen geahndet werden. Die Bescheinigung darf daher weder öffentlich gemacht noch an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

14. Gibt es bundesweit einheitliche Vorlagen?

Ja, viele Kommunen orientieren sich an einer einheitlichen Vorlage, die die gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Diese Muster werden von Landesministerien oder kommunalen Spitzenverbänden bereitgestellt. Die Inhalte sind bundesweit identisch, da sie direkt auf § 19 BMG basieren. Unterschiede bestehen lediglich im Layout oder in Zusatzfeldern für Verwaltungszwecke. Für private Zwecke genügt jede Vorlage, die alle Pflichtangaben enthält. Es empfiehlt sich, Formulare direkt von offiziellen Behörden-Websites herunterzuladen, um sicherzustellen, dass sie aktuell und rechtskonform sind.

15. Können Vermieter:innen für die Ausstellung Gebühren verlangen?

Nein. Die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht und darf nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Gebührenerhebung wäre rechtswidrig und könnte als unzulässige Vertragsbedingung nach §§ 305 ff. BGB eingestuft werden. Auch eine pauschale Verwaltungspauschale für die Ausstellung ist unzulässig. Der Aufwand gehört zu den allgemeinen Pflichten des Wohnungsgebers. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei gewerblicher Vermietung über Hausverwaltungen mit ausdrücklicher Vereinbarung, kann eine geringe Bearbeitungspauschale zulässig sein – diese muss jedoch vertraglich klar geregelt sein.

16. Wie werden elektronische Bescheinigungen geprüft?

Elektronische Wohnungsgeberbescheinigungen werden durch digitale Authentifizierungsverfahren verifiziert. Die Meldebehörde prüft, ob die Übermittlung über ein zugelassenes Portal erfolgte und ob die Identität des Absenders eindeutig festgestellt wurde. Viele Kommunen nutzen Schnittstellen mit elektronischer Signatur oder Zwei-Faktor-Authentifizierung. Auf diese Weise wird verhindert, dass Dritte unberechtigt Bescheinigungen einreichen. Elektronische Verfahren erhöhen die Rechtssicherheit und erleichtern die Verwaltung. Datenschutz und IT-Sicherheit unterliegen den Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes und der europäischen eIDAS-Verordnung, die die elektronische Identifizierung regelt.

17. Was passiert bei einem Umzug ins Ausland?

Zieht eine Person ins Ausland und meldet keinen neuen Wohnsitz in Deutschland, muss sie sich bei der Meldebehörde abmelden. Der Vermieter ist verpflichtet, den Auszug auf Verlangen zu bestätigen (§ 19 Abs. 2 BMG). Diese Regelung dient dazu, das Melderegister von Personen zu bereinigen, die dauerhaft ins Ausland ziehen. Eine unterlassene Abmeldung kann zu Problemen bei Behördenvorgängen führen, etwa bei Steuer oder Krankenversicherung. Auch hier gilt: Die Angaben müssen korrekt und fristgerecht sein. Eine einfache schriftliche Bestätigung genügt, sofern sie alle Pflichtfelder enthält.

18. Kann eine Hausverwaltung die Ausstellung übernehmen?

Ja, sofern sie vom Eigentümer dazu bevollmächtigt ist. Hausverwaltungen übernehmen in der Praxis häufig die organisatorische Abwicklung. Die Vollmacht sollte schriftlich vorliegen und im Zweifel der Meldebehörde auf Anfrage vorgelegt werden können. Die Verwaltung trägt in diesem Fall die Verantwortung für die Richtigkeit und Fristwahrung. Fehlerhafte oder verspätete Bescheinigungen können auch gegen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eigentümer:innen sollten klare vertragliche Regelungen treffen, damit die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt wird und Haftungsrisiken ausgeschlossen sind.

19. Gilt die Wohnungsgeberbescheinigung auch für Ferienwohnungen?

Nein, für kurzfristige Aufenthalte in Hotels oder Ferienwohnungen ist keine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich (§ 20 BMG). Diese Regelung betrifft nur Personen, die eine Wohnung dauerhaft bewohnen oder als Nebenwohnsitz nutzen. Bei längerfristigen Vermietungen über mehrere Monate kann allerdings eine Meldepflicht entstehen, wenn der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung, nicht die vertragliche Bezeichnung. Vermieter:innen von Ferienwohnungen sollten prüfen, ob ihre Gäste unter die Meldepflicht fallen, insbesondere bei Saisonmietverhältnissen oder Arbeitsaufenthalten.

20. Wie kann man eine rechtssichere Vorlage erhalten?

Eine rechtssichere Wohnungsgeberbescheinigung Vorlage kann auf den Websites vieler Städte und Gemeinden kostenlos heruntergeladen werden. Auch seriöse juristische Portale und Verwaltungsbehörden stellen geprüfte Muster bereit. Wichtig ist, dass die Vorlage alle Pflichtangaben nach § 19 BMG enthält und keine überflüssigen Felder. Offizielle Formulare sind datenschutzkonform gestaltet und enthalten Hinweise zur DSGVO. Vermieter:innen sollten darauf achten, die aktuelle Version zu verwenden, da sich gesetzliche Anforderungen im Rahmen der Digitalisierung ändern können. Eine veraltete oder unvollständige Vorlage kann zu Problemen bei der Anmeldung führen.

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