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Bremen Wohnungsgeberbestätigung und Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung – Bremen | Formular & PDF

Die Wohnungsgeberbestätigung Bremen stellt eine besondere Form der Einzugsbestätigung im Meldewesen dar und ist zentral für die Anmeldung des Wohnsitzes in Bremen. Seit Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 wird bundesweit verbindlich verlangt, dass der Wohnungsgeber (zumeist der Vermieter oder eine von ihm bevollmächtigte Person) dem Einwohnermeldeamt gegenüber bestätigt, wer wann in welche Wohnung einzieht. In Bremen, wie in allen Kommunen Deutschlands, ist diese Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die rechtswirksame Anmeldung eines neuen Wohnsitzes. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist die Sicherung der Richtigkeit des Melderegisters und die Verhinderung von Scheinanmeldungen. In Bremen gilt dabei die allgemeine bundesgesetzliche Regelung ungemindert; allerdings existieren kommunale Hinweise, Formulare und organisatorische Modalitäten, auf die gesondert eingegangen werden muss (etwa über das Bremische BürgerServiceCenter). Mit diesem fachlicher Text wird das Thema Wohnungsgeberbestätigung Bremen unter juristischen Aspekten umfassend analysiert: von den gesetzlichen Grundlagen über Pflichten, Praxisfragen und Rechtsschutz bis hin zu Besonderheiten in Bremen.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtliche Grundlage der Wohnungsgeberbestätigung

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes. Danach hat der Wohnungsgeber, also in der Regel der Vermieter oder die Hausverwaltung, den Einzug in eine Wohnung zu bestätigen. Bremen hat diese bundesrechtliche Vorschrift in seine Verwaltungspraxis integriert. Das Landesrecht ergänzt sie durch interne Dienstanweisungen der Meldebehörden, die sicherstellen, dass die Nachweise korrekt erfasst und digital hinterlegt werden. Auch bei Untervermietung oder Eigentumsbezug gilt die Pflicht: Eigentümer:innen, die selbst einziehen, bestätigen dies eigenständig gegenüber der Meldebehörde. Verstöße gegen diese Pflicht können als Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 BMG geahndet werden und Bußgelder bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.

Zuständige Behörden in Bremen

In Bremen erfolgt die Wohnsitzanmeldung einschließlich Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei den BürgerServiceCentern (Bürgerämtern) der Stadt. Je nach Wohnort ist das BürgerServiceCenter-Mitte, -Nord oder -Strom zuständig. Zusätzlich existieren in Bremerhaven gesonderte Meldestellen, die nach denselben rechtlichen Maßstäben arbeiten. Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen. In der Praxis erfolgt die Vorlage der Bescheinigung in Bremen meist in Papierform oder digital über das Onlineportal „bremen.de“. Der digitale Weg gewinnt zunehmend an Bedeutung, da Bremen als Vorreiter der Verwaltungsdigitalisierung gilt.

Inhalt und Form der Wohnungsgeberbestätigung

Die Bescheinigung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Bezeichnung der Wohnung, das Einzugsdatum, die Namen der einziehenden Personen sowie die Unterschrift des Berechtigten. In Bremen wird empfohlen, das offizielle Formular der Stadtverwaltung zu verwenden, das auf der Website bremen.de heruntergeladen werden kann. Formfreie Bestätigungen werden grundsätzlich akzeptiert, sofern sie alle notwendigen Angaben enthalten, doch in der Praxis führt die Verwendung des amtlichen Formulars zu einer schnelleren Bearbeitung. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail oder Bürgerportal ist möglich, wenn die Identität des Wohnungsgebers eindeutig verifiziert werden kann.

Zweck der Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung erfüllt mehrere rechtliche und verwaltungspraktische Zwecke. Sie schützt die Kommunen vor Scheinanmeldungen, erleichtert die Steuerung des kommunalen Wohnraums und unterstützt die polizeiliche Erreichbarkeit von Bürger:innen. Für die Mietparteien ist sie zugleich eine rechtliche Voraussetzung, um sich anzumelden, Kindergeld zu beantragen, ein Fahrzeug zuzulassen oder weitere Verwaltungsakte vorzunehmen. Bremen nutzt die Angaben zudem zur Fortschreibung der Bevölkerungsstatistik. Durch die Verknüpfung mit dem Bundeszentralregister können die Behörden Missbrauchsfälle, wie etwa unberechtigte Anmeldungen zur Erlangung von Sozialleistungen, effizienter aufdecken.

Meldepflicht und Fristen in Bremen

Die Meldepflicht in Bremen richtet sich ebenfalls nach dem Bundesmeldegesetz. Danach müssen Bürger:innen ihren neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug anmelden. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Wohnraum erstmals bewohnt wird, nicht der Vertragsbeginn. Der Wohnungsgeber muss die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereithalten. Eine verspätete Vorlage kann die Anmeldung verzögern oder ein Bußgeldverfahren auslösen. Bremen legt in seiner Verwaltungspraxis Wert auf bürgerfreundliche Fristenberechnung, dennoch gilt: Eine verspätete Meldung wird nur bei nachweisbarer unverschuldeter Verzögerung toleriert.

Wer als Wohnungsgeber gilt

Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist jede Person oder Institution, die Wohnraum zur Verfügung stellt. Das können Vermieter:innen, Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften, Arbeitgeber bei Dienstwohnungen oder auch Hauptmieter:innen bei Untermiete sein. In Bremen ist insbesondere bei Wohngemeinschaften darauf zu achten, dass der Hauptmieter die Bescheinigung für den Untermieter ausstellt, wenn keine Verwaltung beteiligt ist. Bei Eigentumseinzug bestätigt der Eigentümer den Einzug selbst. Der Gesetzgeber sieht keine Befreiung von dieser Pflicht vor, sodass auch Selbstnutzer:innen die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen müssen.

Bedeutung für Mieter:innen

Für Mieter:innen ist die Wohnungsgeberbestätigung ein zentrales Dokument bei jedem Umzug. Ohne sie kann keine Anmeldung erfolgen, was weitreichende Folgen haben kann, etwa bei der Steuer-ID, beim Kindergeld oder bei Sozialleistungen. In Bremen wird eine Anmeldung ohne Bescheinigung grundsätzlich verweigert. Mieter:innen sollten daher bereits bei Vertragsunterzeichnung sicherstellen, dass der Vermieter die Bestätigung rechtzeitig bereitstellt. Das Formular wird meist bei Schlüsselübergabe übergeben. Kommt der Wohnungsgeber dieser Pflicht nicht nach, können sich Mieter:innen an die zuständige Meldebehörde wenden, die den Vermieter zur Mitwirkung auffordert.

Bedeutung für Vermieter:innen

Vermieter:innen tragen in Bremen eine gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den Einzug zu bestätigen und die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen. Eine falsche oder verspätete Bescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Zudem droht ein Bußgeld, wenn Vermieter:innen bewusst eine unrichtige Bestätigung ausstellen, etwa um eine Scheinanmeldung zu ermöglichen. Daher sollten Vermieter:innen die Identität der Mieter:innen überprüfen und das Datum des tatsächlichen Einzugs dokumentieren. In Bremen ist es üblich, eine Kopie der Bescheinigung zusammen mit dem Mietvertrag aufzubewahren.

Digitalisierte Verfahren in Bremen

Die Freie Hansestadt Bremen treibt die Digitalisierung der Meldeverfahren aktiv voran. Seit 2023 können Wohnungsgeberbescheinigungen über das Bürgerportal digital eingereicht werden. Der Zugang erfolgt über den Personalausweis mit Onlinefunktion oder das Servicekonto Bremen. Dadurch wird der Prozess erheblich vereinfacht und die Bearbeitungszeit verkürzt. Auch Mieter:innen können den Status ihrer Anmeldung online einsehen. Bremen ist damit bundesweit Vorreiter in der Umsetzung der E-Government-Richtlinie, die eine durchgängig digitale Kommunikation zwischen Bürger:innen und Verwaltung vorsieht.

Sanktionen bei Verstößen

Das Bundesmeldegesetz sieht für die Verletzung der Mitwirkungspflichten deutliche Sanktionen vor. In Bremen werden Bußgelder in der Regel dann verhängt, wenn Wohnungsgeber:innen ihrer Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachkommen oder falsche Angaben machen. Auch Mieter:innen können belangt werden, wenn sie sich wissentlich ohne gültige Bestätigung anmelden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Einzelfall und kann bis zu 1.000 Euro betragen. In schweren Fällen – etwa bei organisierter Scheinanmeldung – sind auch strafrechtliche Ermittlungen möglich. Bremen folgt hier der Linie des Bundesverwaltungsamtes, das eine konsequente Ahndung vorsieht.

Sonderfälle: Untermiete und Eigentumseinzug

In der Praxis treten häufig Sonderfälle auf. Bei Untermiete ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber und damit zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet. Bei Eigentumseinzug gilt der Eigentümer selbst als Wohnungsgeber. Er bestätigt seinen Einzug eigenhändig. Wird eine Wohnung gemeinsam bezogen, etwa durch Partner:innen, müssen alle einziehenden Personen namentlich aufgeführt werden. Auch bei Zuzug aus dem Ausland gilt die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung. Bremen verlangt in solchen Fällen zusätzlich einen Identitätsnachweis und gegebenenfalls eine Übersetzung ausländischer Mietdokumente.

Bedeutung für ausländische Mieter:innen

Bremen ist ein international geprägtes Bundesland mit einem hohen Anteil ausländischer Einwohner:innen. Für Zuziehende aus dem Ausland ist die Wohnungsgeberbestätigung der erste Schritt zur Integration in die Verwaltungssysteme. Ohne sie kann keine Aufenthaltserlaubnis, Steuer-ID oder Krankenversicherung beantragt werden. Die Stadt Bremen stellt mehrsprachige Informationen bereit und akzeptiert englischsprachige Mietverträge, sofern die Angaben eindeutig sind. Dennoch muss die Bestätigung selbst auf Deutsch ausgefüllt werden. Damit wird die Einheitlichkeit der Registerdaten gewährleistet.

Verhältnis zum Datenschutz

Die Wohnungsgeberbestätigung unterliegt dem Datenschutzrecht. Die Meldebehörden dürfen die darin enthaltenen Informationen nur für gesetzlich bestimmte Zwecke verwenden. In Bremen erfolgt die Speicherung elektronisch im zentralen Melderegister. Ein Zugriff durch Dritte ist ausgeschlossen. Der Wohnungsgeber darf nur die Daten übermitteln, die für den Nachweis erforderlich sind. Eine Weitergabe an Hausverwaltungen oder Dritte ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig. Verstöße können datenschutzrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Verwaltungsverfahren und Bearbeitungsdauer

In Bremen erfolgt die Bearbeitung von Anmeldungen mit Wohnungsgeberbestätigung in der Regel innerhalb weniger Tage. Online eingereichte Formulare werden meist binnen 48 Stunden verarbeitet. Bei persönlicher Vorsprache im BürgerServiceCenter erhalten Bürger:innen ihre Meldebestätigung sofort. Voraussetzung ist, dass alle Unterlagen vollständig sind. Eine fehlende oder fehlerhafte Wohnungsgeberbestätigung führt zur Rückweisung der Anmeldung. In solchen Fällen kann eine schriftliche Nachreichung erfolgen, ohne dass die Frist von zwei Wochen neu zu laufen beginnt.

Rechtsmittel und Rechtsschutz

Gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Wohnungsgeberbestätigung kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Wird etwa eine Anmeldung verweigert, weil die Bescheinigung unvollständig ist, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Zuständig ist die jeweilige Meldebehörde der Stadt Bremen. Kommt keine Abhilfe zustande, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben werden. In der Praxis ist dies jedoch selten erforderlich, da die meisten Konflikte durch Nachreichung der Unterlagen gelöst werden.

Europarechtliche Bezüge

Das Meldewesen ist in Deutschland national geregelt, steht aber im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Diese erlaubt es EU-Bürger:innen, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, ordnungsgemäße Registrierungssysteme vorzusehen. Die Wohnungsgeberbestätigung dient damit indirekt der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Personenidentifikation. Bremen beachtet diese Richtlinie in seiner Verwaltungspraxis, insbesondere bei Zuzug aus EU-Staaten.

Fazit und rechtssichere Handlungsempfehlung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist in Bremen ein unverzichtbares Instrument der Meldepflicht. Sie schafft Transparenz, Rechtsklarheit und administrative Effizienz. Für Bürger:innen bedeutet sie vor allem: Ohne rechtzeitig ausgestellte Bescheinigung ist keine Anmeldung möglich. Wohnungsgeber:innen wiederum tragen eine gesetzliche Verantwortung, die sie ernst nehmen sollten. Durch die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung in Bremen wird das Verfahren zunehmend einfacher, bleibt aber rechtlich anspruchsvoll. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig rechtliche Beratung oder Unterstützung durch die Meldebehörde in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen: Ob Mieter:in, Vermieter:in oder Eigentümer:in – eine rechtssichere Handhabung der Wohnungsgeberbestätigung schützt vor Bußgeldern, Verfahrensverzögerungen und rechtlichen Nachteilen.

FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Bremen

1. Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung und warum ist sie in Bremen notwendig?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein behördlicher Nachweis, dass eine Person tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist. Sie wird nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) bundesweit verlangt, auch in Bremen. Ihr Zweck ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern und das Melderegister aktuell zu halten. Ohne diese Bestätigung ist in Bremen keine Anmeldung im BürgerServiceCenter möglich. Sie stellt sicher, dass nur Personen gemeldet werden, die auch wirklich dort wohnen. Für Bremen dient sie außerdem der korrekten Fortschreibung statistischer und steuerlicher Daten, die Grundlage für viele kommunale Planungen bilden.

2. Wer ist in Bremen verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?

Der sogenannte Wohnungsgeber – also in der Regel der Vermieter oder die Hausverwaltung – ist nach § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet, die Bestätigung auszustellen. Bei Eigentumseinzug übernimmt der Eigentümer diese Aufgabe selbst. Auch Hauptmieter:innen müssen bei Untermiete als Wohnungsgeber:innen handeln. In Bremen gilt diese Pflicht ausnahmslos. Kommt ein Wohnungsgeber der Ausstellungspflicht nicht nach, kann die Meldebehörde ihn zur Mitwirkung auffordern oder ein Bußgeld verhängen. Die Pflicht dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten und dem Schutz vor missbräuchlichen Anmeldungen.

3. Wann muss die Wohnungsgeberbestätigung in Bremen vorgelegt werden?

Die Vorlage hat spätestens zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Wohnung tatsächlich bezogen wurde, nicht das Datum des Mietvertrags. Bremen wendet diese Frist streng an, räumt aber bei nachweislich unverschuldeter Verspätung (z. B. Krankenhausaufenthalt) Ermessensspielräume ein. Wird die Bescheinigung verspätet vorgelegt, kann die Anmeldung verweigert oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Eine rechtzeitige Vorbereitung der Unterlagen ist daher unerlässlich.

4. Welche Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Eine gültige Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Informationen enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Name der meldepflichtigen Person, genaue Anschrift der Wohnung, Datum des Ein- oder Auszugs und Unterschrift des Wohnungsgebers. Bremen stellt ein offizielles Formular bereit, das online heruntergeladen werden kann. Die Verwendung dieses Formulars ist zwar nicht zwingend, wird aber empfohlen, da es alle Pflichtfelder enthält. Formfreie Bestätigungen werden akzeptiert, wenn sie vollständig sind und die Identität des Wohnungsgebers erkennbar bleibt.

5. Kann die Wohnungsgeberbestätigung digital übermittelt werden?

Ja. Bremen hat die digitale Einreichung über das Bürgerportal eingeführt. Der Wohnungsgeber kann die Bescheinigung elektronisch über das Servicekonto Bremen übermitteln. Voraussetzung ist die Authentifizierung mit dem neuen Personalausweis oder einem digitalen Signaturverfahren. Die digitale Abgabe beschleunigt die Bearbeitung und wird von der Verwaltung ausdrücklich unterstützt. Papierformulare sind dennoch weiterhin zulässig. Die elektronische Variante erfüllt alle rechtlichen Anforderungen des § 19 Abs. 4 BMG.

6. Welche Folgen hat eine fehlende Wohnungsgeberbestätigung?

Ohne Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung kann keine Anmeldung erfolgen. In Bremen wird die Anmeldung ohne diesen Nachweis konsequent abgelehnt. Wird der Nachweis erst später vorgelegt, gilt die Anmeldung erst ab dem tatsächlichen Eingang als wirksam. Darüber hinaus kann bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtausstellung ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Die Meldebehörde kann in solchen Fällen auch den Wohnungsgeber direkt kontaktieren, um den Vorgang aufzuklären.

7. Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen?

Das Bundesmeldegesetz sieht Bußgelder bis zu 1.000 Euro für Wohnungsgeber:innen vor, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder falsch nachkommen. Bremen verhängt Bußgelder im Regelfall nur, wenn trotz behördlicher Aufforderung keine Bestätigung vorgelegt wird. Bei nachgewiesenem Vorsatz oder wiederholten Verstößen wird das Bußgeld konsequent ausgeschöpft. In besonders schweren Fällen – etwa bei Scheinanmeldungen – kann zusätzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

8. Welche Sonderregelungen gelten für Untermiete in Bremen?

Bei Untermiete ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes. Er muss die Wohnungsgeberbestätigung für den Untermieter ausstellen, sobald dieser einzieht. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers. In Bremen muss die Bescheinigung inhaltlich dieselben Angaben enthalten wie bei einer regulären Vermietung. Versäumt der Hauptmieter die Ausstellung, kann auch er mit einem Bußgeld belegt werden. Eine formlose schriftliche Bestätigung genügt, sofern sie die Pflichtdaten enthält.

9. Was gilt bei Einzug in eine Eigentumswohnung?

Wer in seine eigene Immobilie einzieht, ist sowohl meldepflichtig als auch Wohnungsgeber. Eigentümer:innen stellen sich in Bremen die Wohnungsgeberbestätigung selbst aus. Dazu kann das gleiche Formular verwendet werden, das auch für Mietverhältnisse gilt. Wichtig ist, dass der Eigentümer sich selbst als Wohnungsgeber einträgt und den Einzugstermin angibt. Die Meldebehörde akzeptiert Eigenbestätigungen, sofern Eigentumsnachweise (z. B. Grundbuchauszug) vorgelegt werden können.

10. Wie funktioniert die Abmeldung bei Auszug aus Bremen?

Beim Auszug ins Ausland besteht nach § 17 Abs. 2 BMG eine Abmeldepflicht. Hierfür wird keine Wohnungsgeberbestätigung benötigt, jedoch kann die Behörde zur Überprüfung eine solche verlangen. Bei Umzügen innerhalb Deutschlands entfällt die Abmeldung, da die neue Anmeldung die alte automatisch ersetzt. In Bremen genügt die Anmeldung am neuen Wohnort; die alte wird elektronisch gelöscht. Dennoch empfiehlt es sich, eine Kopie der letzten Bestätigung aufzubewahren.

11. Welche Rolle spielt die Wohnungsgeberbestätigung bei Studierenden?

Studierende in Bremen, die in Wohnheimen oder WGs wohnen, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Der Betreiber eines Studentenwohnheims ist Wohnungsgeber und stellt die Bescheinigung automatisch aus. Bei WGs ist meist der Hauptmieter verantwortlich. Die Universität Bremen weist Studierende regelmäßig auf die Meldepflicht hin, da eine verspätete Anmeldung rechtliche und administrative Nachteile nach sich ziehen kann, etwa bei der Krankenversicherung oder Steuer-ID.

12. Was gilt für ausländische Mieter:innen in Bremen?

Auch ausländische Mieter:innen müssen bei Zuzug in Bremen eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Sie ist Voraussetzung für die Anmeldung und die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Stadt Bremen akzeptiert englischsprachige Mietverträge, verlangt aber, dass die Bestätigung auf Deutsch ausgefüllt wird. Bei Zuzug aus Nicht-EU-Staaten erfolgt eine automatische Datenübermittlung an die Ausländerbehörde. Die rechtliche Grundlage bildet § 19 BMG in Verbindung mit der EU-Freizügigkeitsrichtlinie.

13. Darf der Wohnungsgeber Daten des Mieters an Dritte weitergeben?

Nein. Der Datenschutz nach § 50 BMG und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbietet die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten. Die Wohnungsgeberbestätigung darf ausschließlich zur Anmeldung verwendet werden. Bremen speichert die Daten sicher im zentralen Melderegister. Eine Weitergabe an Dritte, Hausverwaltungen oder Nachbarn ist ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Verstöße können zu Bußgeldern nach DSGVO führen.

14. Wie kann eine fehlerhafte Wohnungsgeberbestätigung korrigiert werden?

Stellt sich nachträglich heraus, dass Angaben falsch sind (z. B. falsches Einzugsdatum), kann der Wohnungsgeber eine korrigierte Bescheinigung ausstellen. Die alte verliert dadurch ihre Gültigkeit. In Bremen kann die Korrektur auch digital über das Bürgerportal erfolgen. Wichtig ist, dass die Berichtigung unverzüglich erfolgt, um falsche Registereinträge zu vermeiden. Die Meldebehörde prüft in solchen Fällen die Identität beider Parteien und dokumentiert die Änderung.

15. Was passiert, wenn der Wohnungsgeber sich weigert, die Bescheinigung auszustellen?

Verweigert der Wohnungsgeber die Ausstellung ohne berechtigten Grund, kann die betroffene Person sich an die Meldebehörde wenden. Diese ist befugt, den Wohnungsgeber zur Mitwirkung aufzufordern oder ein Bußgeld zu verhängen. In Bremen wird dieses Vorgehen regelmäßig angewandt, um unkooperative Vermieter:innen zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Eine Anmeldung ohne Bescheinigung ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.

16. Welche Bedeutung hat die Wohnungsgeberbestätigung für die Steuer-ID?

Nach erfolgreicher Anmeldung in Bremen übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern automatisch die Steuer-Identifikationsnummer. Die Wohnungsgeberbestätigung ist damit indirekt Voraussetzung für steuerliche Registrierung. Ohne gültige Anmeldung kann keine Steuer-ID vergeben werden. Unternehmen, Arbeitgeber und Studierende sind daher auf eine fristgerechte Bestätigung angewiesen, um keine Verzögerungen bei steuerlichen Prozessen zu riskieren.

17. Welche Pflichten bestehen bei gewerblichen Vermietungen oder Ferienwohnungen?

Auch Betreiber von möblierten Wohnungen oder Ferienapartments in Bremen unterliegen der Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung, wenn die Vermietung länger als sechs Monate dauert. Bei kürzeren Aufenthalten entfällt die Pflicht, sofern keine melderechtliche Anmeldung erfolgt. Die Stadt Bremen kontrolliert diese Vorgänge zunehmend im Rahmen der Wohnraumschutzverordnung, um illegale Untervermietung zu verhindern. Gewerbliche Anbieter müssen daher besondere Sorgfalt walten lassen.

18. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung?

Das Bundesmeldegesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor, etwa für Einrichtungen wie Krankenhäuser, Heime oder Justizvollzugsanstalten, die eigene Meldeverfahren anwenden. Für private oder gewerbliche Vermietungen existieren keine Ausnahmen. Auch kurzfristige Aufenthalte von mehr als sechs Monaten erfordern eine Anmeldung. Bremen wendet diese Regelungen streng an, um die Vollständigkeit der Melderegister sicherzustellen.

19. Welche rechtlichen Schritte sind möglich, wenn die Meldebehörde die Anmeldung verweigert?

Wird die Anmeldung wegen formaler Mängel der Wohnungsgeberbestätigung abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde in Bremen einzureichen. Wird ihm nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben werden. In der Praxis genügt meist die Nachreichung einer korrigierten Bescheinigung, um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

20. Wie wirkt sich die Wohnungsgeberbestätigung auf den Datenschutz und die digitale Verwaltung aus?

Die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung erfolgt in Bremen über gesicherte Portale und ist durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Die Daten werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich für melderechtliche Zwecke verwendet. Damit erfüllt Bremen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des § 50 BMG. Bürger:innen profitieren von einem transparenten und sicheren Verfahren, das sowohl datenschutzkonform als auch effizient ist.

 

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