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Saarland Wohnungsgeberbestätigung und Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung – Saarland | Formular & PDF

Die Wohnungsgeberbestätigung Saarland spielt im Rahmen des Meldewesens eine zentrale Rolle. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den tatsächlichen Bezug einer Wohnung durch den Mieter oder die meldepflichtige Person zu bestätigen. Diese Bestätigung dient der ordnungsgemäßen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und stellt sicher, dass nur tatsächliche Wohnsitznahmen registriert werden. Im Saarland gilt das Bundesrecht ohne wesentliche Abweichungen, doch existieren länderspezifische Unterschiede bei der Verwaltungspraxis und digitalen Umsetzung.

Die Bescheinigung ist sowohl für Vermieter:innen als auch für Mieter:innen ein unverzichtbarer Bestandteil bei jedem Wohnsitzwechsel. Sie schützt vor sogenannten Scheinanmeldungen und stärkt die Melde- und Datenqualität innerhalb der saarländischen Kommunen. Der nachfolgende Fachtext erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die formalen Anforderungen, die Fristen und Sanktionen bei Verstößen sowie praktische Besonderheiten im Saarland.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
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🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtsgrundlagen der Wohnungsgeberbestätigung Saarland

Die gesetzliche Grundlage der Wohnungsgeberbestätigung beruht auf dem Bundesmeldegesetz (BMG), das das Meldewesen in Deutschland bundeseinheitlich regelt. Nach § 17 BMG besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. § 19 BMG schreibt vor, dass der Wohnungsgeber dabei mitzuwirken hat, indem er eine Bescheinigung über den tatsächlichen Einzug ausstellt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Anmeldung und verhindert, dass Personen Scheinadressen zur Registrierung verwenden. Im Saarland wird das BMG unmittelbar angewendet, wobei die Meldebehörden der Kommunen – also Städte und Gemeinden – für die praktische Umsetzung zuständig sind. Diese Behörden stellen die amtlichen Formulare zur Verfügung und prüfen deren Richtigkeit.

Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dieser Regelung die Nachvollziehbarkeit von Wohnsitzwechseln zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern. Die Wohnungsgeberbestätigung ist daher mehr als eine bloße Formalität: Sie bildet ein wichtiges Kontrollinstrument im Verwaltungsvollzug und schafft Transparenz in der Wohnungs- und Bevölkerungsstatistik.

Inhalt und Form der Bescheinigung

Die Wohnungsgeberbestätigung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, um den Anforderungen des § 19 Abs. 3 BMG zu entsprechen. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person, die genaue Adresse der Wohnung, das Einzugsdatum und die Namen aller meldepflichtigen Personen. Im Saarland stellen die Kommunen hierzu offizielle Formulare bereit, die diese Angaben abfragen. Die Bescheinigung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch übermittelt werden. Entscheidend ist, dass sie bei der Anmeldung vorgelegt oder digital nachgewiesen werden kann.

Die elektronische Variante hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dabei übermittelt der Wohnungsgeber die Bescheinigung direkt an die Meldebehörde und erhält einen Zuordnungscode, den der Mieter bei der Anmeldung angibt. Diese Methode reduziert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht eine schnelle, datenschutzkonforme Übermittlung. Gleichwohl bleibt die Verantwortung des Wohnungsgebers bestehen, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Abgrenzung zu anderen Dokumenten

Die Wohnungsgeberbestätigung darf nicht mit anderen Bescheinigungen verwechselt werden. Sie unterscheidet sich etwa vom Mietvertrag oder einer Vermieterbescheinigung, die häufig für Bonitätsprüfungen oder Mietschuldennachweise verwendet wird. Während der Mietvertrag das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter regelt, dient die Wohnungsgeberbestätigung ausschließlich dem Meldeverfahren. Ihr Zweck besteht darin, den tatsächlichen Wohnsitzwechsel zu dokumentieren. Eine Verknüpfung mit mietvertraglichen Fragen ist nicht vorgesehen und rechtlich auch nicht erforderlich.

Pflichten des Wohnungsgebers

Der Wohnungsgeber hat nach § 19 Abs. 1 BMG die Pflicht, an der Anmeldung mitzuwirken und dem Meldepflichtigen die Bescheinigung unverzüglich auszustellen. Er darf keine unrichtigen Angaben machen und muss sicherstellen, dass die angemeldete Person tatsächlich eingezogen ist. Kommt der Wohnungsgeber dieser Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 1.000 Euro, bei vorsätzlicher Falschangabe oder Scheinanmeldung sogar bis zu 50.000 Euro. Diese Bußgeldandrohung wird auch in den saarländischen Formularen explizit genannt. Eine Entgeltforderung für die Ausstellung ist unzulässig, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.

Pflichten des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige – in der Regel der Mieter – ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Er muss die Bescheinigung des Wohnungsgebers vorlegen oder den elektronischen Nachweis erbringen. Wird diese Frist überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Meldepflichtige trägt zudem die Verantwortung, dass seine Angaben vollständig und korrekt sind.

Rechte der Meldebehörde

Die Meldebehörde ist befugt, vom Wohnungsgeber Auskunft über die in der Wohnung lebenden Personen zu verlangen. Damit kann überprüft werden, ob eine Anmeldung tatsächlich berechtigt ist oder ob eine Scheinanmeldung vorliegt. Im Saarland sind diese Aufgaben den kommunalen Einwohnermeldeämtern übertragen. Sie prüfen die eingereichten Wohnungsgeberbestätigungen, stellen Meldebestätigungen aus und können bei Unstimmigkeiten Ermittlungen einleiten.

Sanktionen und Ordnungswidrigkeiten

Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem BMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die häufigsten Fälle sind verspätete Anmeldung, unrichtige Angaben oder die Ausstellung einer Bestätigung ohne tatsächlichen Wohnsitz. Nach § 54 BMG kann dies mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Saarland weisen die Behörden ausdrücklich auf diese Konsequenzen hin. Auch Mieter, die sich ohne gültige Bescheinigung anmelden, können mit Sanktionen belegt werden.

Verfahren im Saarland

Im Saarland erfolgt die Anmeldung des Wohnsitzes bei den Bürgerämtern oder Einwohnermeldeämtern der jeweiligen Kommune. Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen. Der Meldepflichtige muss einen amtlichen Ausweis und die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Behörde eine Meldebestätigung aus. Diese enthält Angaben zum Haupt- oder Nebenwohnsitz und dient als offizieller Nachweis des Wohnsitzes.

In der Praxis bieten viele saarländische Kommunen digitale oder hybride Verfahren an. Termine können online vereinbart werden, und in einigen Fällen ist die elektronische Übermittlung der Bescheinigung bereits möglich. Damit werden die Meldeverfahren effizienter und transparenter gestaltet.

Besonderheiten und Praxis im Saarland

Obwohl das Saarland keine eigenen landesrechtlichen Regelungen zur Wohnungsgeberbestätigung hat, ergeben sich in der Praxis verschiedene Besonderheiten. Dazu zählt insbesondere die kommunale Organisation des Meldewesens. Jede Kommune stellt eigene Formulare bereit, die jedoch inhaltlich den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Einige Meldeämter ermöglichen bereits eine Online-Übermittlung über das Serviceportal des Saarlands. Diese Entwicklung steht im Einklang mit den Zielen der Verwaltungsdigitalisierung, wie sie auch durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) gefordert wird.

Ein weiteres Merkmal im Saarland ist die strikte Kontrolle durch die Meldebehörden. Aufgrund der kompakten Verwaltungsstruktur können Unregelmäßigkeiten schnell erkannt werden. Insbesondere Scheinanmeldungen oder Mehrfachanmeldungen werden konsequent überprüft.

Wohnungsgeberbestätigung bei Untermiete und Eigentumsverhältnissen

Bei Untermietverhältnissen übernimmt der Hauptmieter die Rolle des Wohnungsgebers gegenüber dem Untermieter. Er ist daher verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Der Eigentümer oder Vermieter kann diese Pflicht delegieren, bleibt aber für die Richtigkeit verantwortlich. Auch Eigentümer, die selbst in ihre Immobilie einziehen, müssen eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, da sie gleichzeitig Wohnungsgeber und Meldepflichtiger sind. In diesem Fall genügt eine Eigenerklärung gegenüber der Behörde.

Praktische Umsetzung in Schritten

In der Praxis gliedert sich das Verfahren im Saarland in mehrere Schritte. Zunächst erstellt der Wohnungsgeber die Bescheinigung mit allen Pflichtangaben. Anschließend übergibt er sie dem Mieter oder übermittelt sie elektronisch an die Meldebehörde. Der Mieter reicht die Bescheinigung zusammen mit Ausweis oder Pass bei der Anmeldung ein. Nach erfolgreicher Prüfung erhält er eine amtliche Meldebestätigung. Diese Bestätigung sollte sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter archiviert werden, um spätere Nachweise zu erleichtern.

Bedeutung für Vermieter und Verwaltung

Für Vermieter im Saarland stellt die Wohnungsgeberbestätigung eine rechtlich verpflichtende Mitwirkungshandlung dar. Sie ist fester Bestandteil des Vermietungsprozesses und sollte zeitnah nach Einzug erfolgen. Eine verspätete Ausstellung kann nicht nur Bußgelder auslösen, sondern auch das Verhältnis zum Mieter belasten. In der Verwaltungspraxis ermöglicht die Wohnungsgeberbestätigung den Meldebehörden, die Datenqualität zu sichern, Scheinanmeldungen zu verhindern und eine verlässliche Grundlage für Bevölkerungsstatistiken zu schaffen.

Digitale Übermittlung und Datenschutz

Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung gewinnt die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung zunehmend an Bedeutung. Dabei wird ein Zuordnungscode generiert, den der Mieter bei der Anmeldung angibt. Im Saarland wird diese Methode bereits in mehreren Kommunen angewandt. Entscheidend ist, dass alle Datenschutzvorgaben gemäß DSGVO eingehalten werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur verschlüsselt erfolgen, und eine Speicherung über den Zweck der Anmeldung hinaus ist unzulässig.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Bußgeldandrohungen nach § 54 BMG haben im Saarland praktische Relevanz. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers oder falsche Angaben werden regelmäßig geahndet. In der Rechtspraxis zeigt sich, dass insbesondere Scheinanmeldungen – also die Anmeldung einer Person an einer Adresse, an der sie nicht wohnt – als schwerwiegende Ordnungswidrigkeit gelten. Auch der Meldepflichtige kann sanktioniert werden, wenn er wissentlich falsche Angaben macht oder die Anmeldung versäumt. In gravierenden Fällen kann die Meldebehörde Strafanzeige wegen Urkundenfälschung oder Betrugs stellen.

Eigentümerwechsel und Sonderfälle

Kommt es während eines Mietverhältnisses zu einem Eigentümerwechsel, bleibt der aktuelle Vermieter verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, sofern ein Mieterwechsel stattfindet. Bei Wohngemeinschaften muss jede meldepflichtige Person einzeln auf der Bescheinigung aufgeführt werden. Eine Sammelbestätigung ohne Namen ist unzulässig. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte, etwa in Studierendenwohnheimen oder Pflegeeinrichtungen, in denen die Leitung der Einrichtung als Wohnungsgeber fungiert.

Verwaltungspraxis im Saarland

In der Verwaltungspraxis im Saarland wird die Wohnungsgeberbestätigung als ein zentrales Instrument zur Gewährleistung von Transparenz und Ordnung im Meldesystem verstanden. Die Bürgerämter stellen online ausfüllbare Formulare bereit, und viele Kommunen haben bereits interne Prüfverfahren digitalisiert. Durch die enge Abstimmung zwischen Meldebehörden und kommunaler Verwaltung kann die Bearbeitungszeit erheblich reduziert werden. Zugleich sorgt die elektronische Speicherung der Daten für eine nachvollziehbare Dokumentation und eine höhere Nachweisqualität.

Rechtsschutz und Widerspruch

Sowohl Wohnungsgeber als auch Mieter haben die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Meldebehörde Rechtsmittel einzulegen. Wird beispielsweise ein Bußgeld verhängt, kann der Betroffene Widerspruch einlegen und eine gerichtliche Überprüfung beantragen. Zuständig sind die Verwaltungsgerichte des Saarlands. Die rechtliche Bewertung richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Praktische Empfehlungen

Zur Vermeidung von Konflikten und Bußgeldern sollten Wohnungsgeber im Saarland die Bescheinigung stets unmittelbar nach Wohnungsübergabe ausstellen und auf die Vollständigkeit aller Angaben achten. Mieter sollten frühzeitig Termine bei der Meldebehörde vereinbaren und sich die Bescheinigung rechtzeitig aushändigen lassen. Beide Seiten profitieren von einer transparenten Kommunikation. Die Nutzung der elektronischen Übermittlung ist empfehlenswert, da sie die Fristenwahrung erleichtert und Missverständnisse reduziert.

Fazit und Ausblick der Wohnungsgeberbestätigung Saarland

Die Wohnungsgeberbestätigung Saarland ist ein unverzichtbares Instrument zur Sicherstellung einer korrekten Meldepflicht. Sie basiert auf den bundesrechtlichen Regelungen des § 17 und § 19 BMG, wird jedoch durch die saarländischen Meldebehörden konkret umgesetzt. Die Verpflichtung zur Ausstellung liegt beim Wohnungsgeber, die Pflicht zur Vorlage beim Mieter. Beide Parteien müssen die gesetzlichen Fristen einhalten, um Sanktionen zu vermeiden. Für die Verwaltung stellt die Bescheinigung ein wichtiges Kontrollinstrument dar, das zur Datenqualität und Rechtssicherheit beiträgt.

Die Zukunft des Meldewesens im Saarland wird zunehmend digital geprägt sein. Elektronische Übermittlungswege, automatisierte Prüfungen und sichere Datenschnittstellen werden die Prozesse beschleunigen. Dennoch bleibt die Sorgfalt bei der Ausstellung zentral: Jede Wohnungsgeberbestätigung ist ein rechtsrelevantes Dokument und muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.


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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Saarland

1. Was ist die Wohnungsgeberbestätigung im Saarland und warum ist sie gesetzlich vorgeschrieben?

Die Wohnungsgeberbestätigung im Saarland ist ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis über den tatsächlichen Bezug einer Wohnung. Grundlage sind § 17 und § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG), das bundesweit gilt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Wohnungsgeber – also Vermieter, Eigentümer oder Hauptmieter – der Meldebehörde, dass eine Person tatsächlich eingezogen ist. Die Pflicht dient der Verhinderung sogenannter Scheinanmeldungen, also falscher Wohnsitzmeldungen ohne realen Bezug. Für Mieter:innen ist sie Voraussetzung, um den Wohnsitz beim Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt anzumelden. Im Saarland wird die Wohnungsgeberbestätigung auf kommunaler Ebene umgesetzt; jede Stadt und Gemeinde stellt eigene Formulare bereit. Die Einhaltung dieser Regelung ist nicht nur verwaltungsrechtlich geboten, sondern auch bußgeldbewehrt – sie schützt damit sowohl Behörden als auch Bürger:innen vor Missbrauch des Meldewesens.


2. Wer gilt im Saarland rechtlich als Wohnungsgeber und wer darf die Bestätigung ausstellen?

Im Sinne des § 19 BMG ist Wohnungsgeber, wer einer anderen Person Wohnraum tatsächlich zur Nutzung überlässt. Das können Eigentümer:innen, Vermieter:innen, Hausverwaltungen oder beauftragte Dritte sein. Auch ein Hauptmieter kann als Wohnungsgeber auftreten, wenn er Teile der Wohnung an Untermieter:innen überlässt. Entscheidend ist die tatsächliche Überlassung, nicht der zivilrechtliche Mietvertrag. Im Saarland wird diese Definition unverändert angewandt. Damit soll gewährleistet werden, dass diejenige Person bestätigt, die den tatsächlichen Einzug überwacht oder ermöglicht hat. In der Praxis prüfen die Meldebehörden gelegentlich die Berechtigung der ausstellenden Person, insbesondere bei Gemeinschaftswohnungen oder gewerblichen Vermietern. Unberechtigte Ausstellung oder Nutzung einer Adresse ist im Saarland wie bundesweit eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 54 BMG mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann.


3. Welche Angaben sind in einer Wohnungsgeberbestätigung Saarland zwingend erforderlich?

Eine rechtssichere Wohnungsgeberbestätigung im Saarland muss alle in § 19 Abs. 3 BMG geforderten Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person, die vollständige Adresse der Wohnung inklusive Hausnummer, Etage und ggf. Wohnungsnummer, das Datum des tatsächlichen Einzugs sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen. Fehlen diese Angaben, kann die Meldebehörde die Anmeldung verweigern oder Nachweise nachfordern. Viele saarländische Städte – etwa Saarbrücken, Neunkirchen oder Homburg – bieten standardisierte Formulare online an, die diese Felder bereits abdecken. Bei elektronischer Übermittlung tritt an die Stelle der Unterschrift eine Authentifizierung mittels digitalem Zuordnungscode. Die genaue und wahrheitsgetreue Angabe ist Pflicht: Jede Abweichung kann bußgeldrelevant sein oder zur Rückweisung der Anmeldung führen.


4. Welche Fristen gelten im Saarland für die Anmeldung des Wohnsitzes?

Die Frist zur Anmeldung beträgt nach § 17 Abs. 1 BMG zwei Wochen ab tatsächlichem Einzug in die Wohnung. Diese Frist gilt auch im Saarland uneingeschränkt. Maßgeblich ist der physische Einzug, nicht das Datum des Mietvertrags. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung bei der Meldebehörde innerhalb dieser Frist wird in der Regel als fristwahrend anerkannt. Wird die Anmeldung verspätet vorgenommen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Der Wohnungsgeber muss die Bescheinigung rechtzeitig ausstellen, damit der Mieter die Anmeldung innerhalb der Frist vornehmen kann. In der Praxis empfiehlt es sich, die Wohnungsgeberbestätigung am Tag der Wohnungsübergabe zu übergeben. Damit wird sowohl die Mitwirkungspflicht des Vermieters als auch die Meldepflicht des Mieters rechtzeitig erfüllt.


5. Wie erfolgt die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung im Saarland?

Im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung setzen viele saarländische Kommunen auf die elektronische Übermittlung. Der Wohnungsgeber kann die Daten direkt an die zuständige Meldebehörde übermitteln. Anschließend erhält der Mieter einen Zuordnungscode, den er bei seiner Anmeldung angibt. Dieses Verfahren ersetzt die Vorlage in Papierform und erfüllt dieselbe Beweiskraft. Grundlage ist die bundesweite Digitalstrategie nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG). In Saarbrücken, Merzig oder St. Wendel ist die elektronische Meldung bereits teilweise implementiert. Wichtig ist, dass Datenschutz und Datensicherheit nach DSGVO gewährleistet sind. Eine unverschlüsselte Übermittlung oder Speicherung außerhalb des vorgesehenen Zwecks wäre unzulässig. Die „digitale Wohnungsgeberbestätigung Saarland“ gilt somit als moderne, rechtssichere Alternative zum Papierformular.


6. Welche Pflichten treffen Vermieter:innen im Saarland konkret?

Vermieter:innen haben die gesetzliche Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung nach Einzug der Mieter:innen unverzüglich auszustellen. Sie dürfen die Ausstellung nicht von Mietzahlungen oder anderen Bedingungen abhängig machen. Die Pflicht ist bußgeldbewehrt – das heißt, Verstöße können mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden, in schweren Fällen sogar bis 50.000 Euro (§ 54 BMG). Zudem müssen Vermieter:innen sicherstellen, dass die Angaben korrekt sind und keine Scheinanmeldung erfolgt. In der Praxis empfiehlt sich die Verwendung des offiziellen Formulars der jeweiligen Kommune. Eine Kopie sollte im Vermietungsakt aufbewahrt werden, um bei behördlichen Rückfragen den Nachweis der Mitwirkung zu erbringen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist somit nicht bloß Formalität, sondern Teil der rechtssicheren Vermietungsdokumentation.


7. Welche Rechte und Pflichten haben Mieter:innen bei der Anmeldung im Saarland?

Mieter:innen sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach tatsächlichem Einzug anzumelden und die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Ohne dieses Dokument kann keine Anmeldung erfolgen. Die Pflicht zur Anmeldung liegt beim Mieter, während die Pflicht zur Ausstellung beim Vermieter liegt. Wird die Anmeldung versäumt, kann die Meldebehörde ein Bußgeld verhängen. Zudem müssen die Angaben des Mieters mit denen auf der Bescheinigung übereinstimmen. In der Praxis sollten Mieter:innen frühzeitig den Kontakt mit dem Vermieter suchen und auf rechtzeitige Ausstellung drängen. Eine verspätete Anmeldung kann unter Umständen auch negative Folgen für Versicherungen, Steuerbescheide oder Kindergeldzahlungen haben. Im Saarland achten die Bürgerämter besonders auf fristgerechte Meldungen.


8. Was passiert, wenn die Wohnungsgeberbestätigung fehlerhaft oder unvollständig ist?

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen häufig zu Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Anmeldung. Werden falsche Daten vorsätzlich angegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG vor. Unvollständige Angaben – etwa das Fehlen des Einzugsdatums oder falsche Namen – gelten als formale Mängel und müssen korrigiert werden, bevor die Anmeldung abgeschlossen werden kann. Im Saarland verlangen viele Meldebehörden in solchen Fällen eine neue, berichtigte Bescheinigung. Es ist ratsam, vor der Abgabe alle Angaben sorgfältig zu prüfen. Vermieter:innen sollten insbesondere darauf achten, dass das Datum des tatsächlichen Einzugs und die Namen der Bewohner korrekt übereinstimmen. Fehler können Bußgelder oder Rückfragen der Behörde nach sich ziehen.


9. Wie geht das Saarland gegen Scheinanmeldungen vor?

Scheinanmeldungen – also die Anmeldung einer Person an einer Adresse, an der sie tatsächlich nicht wohnt – sind nach § 54 BMG eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit. Im Saarland kontrollieren die Meldebehörden bei Verdacht, ob die angemeldete Person tatsächlich in der Wohnung lebt. Dazu können Nachbarn befragt oder Hausverwaltungen kontaktiert werden. Sowohl der Wohnungsgeber als auch der Meldepflichtige riskieren Bußgelder bis zu 50.000 Euro. In gravierenden Fällen kann auch der Tatbestand der Beihilfe zu einem Betrug oder zur Urkundenfälschung erfüllt sein. Die Wohnungsgeberbestätigung dient genau dazu, solche Falschmeldungen zu verhindern und den tatsächlichen Wohnsitz zu dokumentieren. Daher prüfen saarländische Kommunen diese Bescheinigungen zunehmend streng.


10. Kann der Wohnungsgeber die Bescheinigung verweigern?

Nein. Der Wohnungsgeber ist nach § 19 BMG verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Eine Weigerung ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund stellt eine Pflichtverletzung dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Vermieter darf die Ausstellung nicht an offene Mietzahlungen oder andere Bedingungen knüpfen. Im Saarland kann der Mieter sich in einem solchen Fall direkt an das zuständige Bürgeramt wenden. Die Behörde wird den Vermieter kontaktieren und ihn zur Ausstellung auffordern. Sollte die Weigerung fortbestehen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Mieter:innen sollten dennoch alle Schritte schriftlich dokumentieren, um die Fristwahrung nachweisen zu können.


11. Welche Bedeutung hat die Wohnungsgeberbestätigung bei Untermiete?

Bei Untermietverhältnissen übernimmt der Hauptmieter die Rolle des Wohnungsgebers für den Untermieter. Er ist somit verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Der Eigentümer kann diese Pflicht delegieren, bleibt jedoch verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung. Im Saarland akzeptieren die Meldebehörden die Bestätigung durch den Hauptmieter, sofern die Untervermietung vertraglich erlaubt ist. Wichtig ist, dass der Hauptmieter genaue Angaben zum Einzugsdatum und zur Wohnungsanschrift macht. Fehlt die Zustimmung des Eigentümers, kann die Meldebehörde Rückfragen stellen. In solchen Fällen empfiehlt sich die Vorlage der Untermieterlaubnis. Die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung besteht dennoch unabhängig von der vertraglichen Beziehung zwischen Haupt- und Untermieter.


12. Wird beim Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt?

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist eine Auszugsbestätigung nicht erforderlich, da die Anmeldung am neuen Wohnort automatisch die Abmeldung am alten Wohnort ersetzt. Nur beim Wegzug ins Ausland muss der Wohnungsgeber den Auszug bestätigen, um eine korrekte Abmeldung sicherzustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 2 BMG. Im Saarland kann die Meldebehörde auf Wunsch des Mieters eine freiwillige Bescheinigung über den Auszug ausstellen. Sie dient dann als Nachweis gegenüber Versicherungen oder Behörden, hat aber keine unmittelbare Rechtswirkung für die Abmeldung im Inland.


13. Welche Meldebehörden sind im Saarland zuständig und wie läuft die Anmeldung ab?

Im Saarland sind die kommunalen Bürger- bzw. Einwohnermeldeämter zuständig. Sie nehmen An-, Ab- und Ummeldungen entgegen und prüfen die jeweilige Wohnungsgeberbestätigung. Die Anmeldung erfolgt persönlich oder – sofern angeboten – online über das Serviceportal des Saarlandes. Der Meldepflichtige muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen und die Wohnungsgeberbestätigung im Original oder als digitale Übermittlung einreichen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Behörde eine amtliche Meldebestätigung aus. Diese enthält alle wesentlichen Daten zum Wohnsitz und dient häufig als Nachweis gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden. In Städten wie Saarbrücken, Homburg oder Merzig sind Online-Terminvergaben Standard, was die fristgerechte Anmeldung erleichtert und Wartezeiten reduziert.


14. Wie wird die Wohnungsgeberbestätigung in Wohngemeinschaften gehandhabt?

In Wohngemeinschaften (WGs) gilt: Jede meldepflichtige Person muss in der Wohnungsgeberbestätigung namentlich aufgeführt werden. Der Wohnungsgeber – meist der Hauptmieter oder Eigentümer – bestätigt, dass alle genannten Personen tatsächlich eingezogen sind. Eine Sammelbestätigung ohne Einzelnennung genügt nicht. Wird ein neues WG-Mitglied aufgenommen, ist eine neue Bestätigung erforderlich. Im Saarland prüfen Meldebehörden besonders sorgfältig, ob die gemeldeten Personen tatsächlich an der Adresse wohnen, da Mehrpersonenwohnungen häufiger für unrechtmäßige Anmeldungen missbraucht werden. Die präzise Angabe aller Bewohner:innen schützt Wohnungsgeber und Mitbewohner:innen gleichermaßen vor Bußgeldern und vermeidet Rückfragen der Behörde. Wer in einer WG einzieht, sollte die Bestätigung bereits beim Einzug anfordern.


15. Was gilt im Saarland bei einem Eigentümerwechsel während des Mietverhältnisses?

Ändert sich der Eigentümer einer Immobilie während eines laufenden Mietverhältnisses, geht die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung auf den neuen Eigentümer über. Das bedeutet, dass der neue Vermieter die Bescheinigung ausstellen muss, wenn ein Mieterwechsel erfolgt oder eine Ummeldung notwendig wird. Der bisherige Eigentümer ist nicht mehr ausstellungspflichtig, sobald die Immobilie offiziell übergegangen ist. Im Saarland informieren Grundbuch- und Meldebehörden einander nicht automatisch, weshalb Vermieter:innen den Eigentumsübergang aktiv mitteilen sollten, um Missverständnisse zu vermeiden. Für Mieter:innen ist es ratsam, den Eigentümerwechsel schriftlich zu bestätigen zu lassen, um im Bedarfsfall eine korrekte Wohnungsgeberbestätigung vorlegen zu können.


16. Welche Sanktionen drohen bei Pflichtverletzungen im Saarland?

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Wohnungsgeberbestätigung sind in § 54 BMG geregelt. Wer keine, verspätete oder falsche Bescheinigungen ausstellt, kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden. Bei vorsätzlicher Mitwirkung an einer Scheinanmeldung drohen sogar bis zu 50.000 Euro. Auch Mieter:innen, die ihre Anmeldung versäumen, riskieren Sanktionen. In der saarländischen Verwaltungspraxis wird zunächst regelmäßig ein Anhörungsverfahren eingeleitet, bevor ein Bußgeldbescheid ergeht. Wiederholte oder vorsätzliche Verstöße führen häufig zu höheren Strafen. Die konsequente Umsetzung dieser Vorschriften unterstreicht, dass das Land Saarland den Schutz vor Identitätsmissbrauch und unrichtigen Meldedaten als Teil der öffentlichen Sicherheit betrachtet.


17. Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten für die elektronische Übermittlung?

Bei der elektronischen Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Saarländische Datenschutzgesetz. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Wohnsitzanmeldung verarbeitet werden. Die Übermittlung muss verschlüsselt erfolgen, und sowohl Wohnungsgeber als auch Meldebehörde müssen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen einhalten. Eine Speicherung der Bescheinigung über den gesetzlichen Zweck hinaus ist unzulässig. Im Saarland haben Kommunen wie Saarlouis und St. Wendel sichere elektronische Meldeportale eingerichtet. Vermieter:innen, die externe Dienstleister mit der Übermittlung beauftragen, müssen deren Datenschutzkonformität sicherstellen. Bei Verstößen drohen neben Bußgeldern auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.


18. Wie kann man sich gegen ein Bußgeld oder eine behördliche Maßnahme wehren?

Wird gegen eine Person wegen Verstoßes gegen Meldepflichten ein Bußgeld verhängt, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen (§ 67 OWiG). Zuständig ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Im Saarland kann dies die kommunale Ordnungsbehörde oder das Bürgeramt sein. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für Mieter:innen empfiehlt sich, Unterlagen wie Mietvertrag, Einzugsprotokoll und Kopie der Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen, um die eigene Sorgfalt nachzuweisen. Vermieter:innen sollten eine Kopie der Bescheinigung und Kommunikationsnachweise mit dem Mieter bereithalten. In begründeten Fällen kann ein Bußgeld reduziert oder aufgehoben werden, etwa bei unverschuldeten Verzögerungen.


19. Wie lange sollte die Wohnungsgeberbestätigung aufbewahrt werden?

Es besteht keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist, doch aus Beweisgründen ist eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren empfehlenswert. Sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen sollten die Wohnungsgeberbestätigung archivieren, um bei späteren Rückfragen – etwa durch Finanzamt, Ausländerbehörde oder Sozialversicherung – Nachweise erbringen zu können. Für Hausverwaltungen im Saarland gilt dies in besonderem Maße, da sie oft für mehrere Objekte verantwortlich sind und Nachweise über erfolgte Einzüge vorhalten müssen. Eine elektronische Archivierung ist zulässig, sofern die Dokumente manipulationssicher gespeichert werden. Spätestens nach Ablauf der Frist sollten personenbezogene Daten jedoch gelöscht werden, um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen.


20. Welche zukünftigen Entwicklungen sind im Saarland im Bereich Wohnungsgeberbestätigung zu erwarten?

Die Zukunft der Wohnungsgeberbestätigung Saarland ist eindeutig digital geprägt. Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der Landesdigitalstrategie plant das Saarland, die elektronische Meldung bis 2026 vollständig flächendeckend einzuführen. Dadurch soll der Datenaustausch zwischen Vermieter:innen, Mieter:innen und Behörden beschleunigt und papierlos erfolgen. Perspektivisch wird auch eine Schnittstelle zu Mietverwaltungssoftwares geschaffen, die automatisch Zuordnungscodes generiert. Gleichzeitig werden Sicherheits- und Datenschutzstandards erhöht, um Missbrauch zu verhindern. Langfristig soll die „digitale Wohnungsgeberbescheinigung Saarland“ den bisherigen Papierprozess vollständig ersetzen. Für Vermieter:innen bedeutet das weniger Bürokratie, für Behörden schnellere Verarbeitung und für Mieter:innen eine rechtssichere, bequeme Anmeldung – ein wesentlicher Schritt in Richtung moderner Verwaltung.

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