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Mecklenburg Vorpommern Wohnungsgeberbestätigung und Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung – Mecklenburg-Vorpommern | Formular & PDF

Die Wohnungsgeberbestätigung Mecklenburg-Vorpommern ist ein zentrales Dokument im Meldewesen des Landes. Sie dient dem Nachweis, dass eine Person tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist.

Grundlage ist § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG), das seit 2015 bundesweit gilt. Es verpflichtet Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber, den Einzug von Mieterinnen oder Mietern zu bestätigen.

Ohne eine solche Bescheinigung kann in keinem Bürgeramt in Mecklenburg-Vorpommern eine Anmeldung oder Ummeldung erfolgen.

Das Formular – oft auch Wohnungsgeberbescheinigung Mecklenburg-Vorpommern oder Vermieterbescheinigung MV genannt – ist damit ein verbindlicher Bestandteil jedes Meldevorgangs.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Gesetzliche Verankerung und Zweck der Vorschrift

Die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung beruht auf dem Gedanken, das Melderegister aktuell und korrekt zu halten. Das Bundesmeldegesetz bildet hierfür die Rechtsgrundlage. In Mecklenburg-Vorpommern wird die bundesrechtliche Regelung durch die Kommunalverwaltung umgesetzt, insbesondere durch die Bürgerbüros und Einwohnermeldeämter in Städten wie Rostock, Schwerin, Neubrandenburg oder Greifswald. Die Bescheinigung dient vor allem dazu, Scheinanmeldungen zu verhindern. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Personen sich an einer Adresse anmelden, ohne dort tatsächlich zu wohnen. Für Verwaltung, Polizei, Steuerbehörden und Gerichte sind korrekte Meldedaten unerlässlich. Die Wohnungsgeberbestätigung verbindet daher bürgerliche Mitwirkungspflichten mit öffentlichem Interesse an Sicherheit und Ordnung.

Begriff des Wohnungsgebers

Als Wohnungsgeber gilt jede natürliche oder juristische Person, die einer anderen Person Wohnraum tatsächlich überlässt. Das können Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen, Genossenschaften oder auch Hauptmieter bei Untermiete sein. Entscheidend ist die tatsächliche Überlassung, nicht die Eigentümerstellung. Im Land Mecklenburg-Vorpommern betrifft die Pflicht also sowohl private Vermieter:innen als auch kommunale und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen. Eine Bevollmächtigung ist zulässig, wenn der Eigentümer eine Hausverwaltung beauftragt. Diese muss jedoch namentlich in der Bescheinigung genannt sein. Auch Hauptmieter:innen, die ein Zimmer weitervermieten, gelten als Wohnungsgeber und müssen ihren Untermietern die erforderliche Bestätigung ausstellen.

Pflichtangaben und Form der Wohnungsgeberbestätigung

Das Formular Wohnungsgeberbestätigung MV muss alle Angaben enthalten, die § 19 Absatz 3 BMG vorschreibt:
– Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
– Anschrift der Wohnung,
– Datum des tatsächlichen Einzugs,
– Namen aller einziehenden Personen,
– Name und Anschrift des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Diese Angaben sind zwingend. Unvollständige oder fehlerhafte Formulare werden von den Meldebehörden zurückgewiesen. Die Bescheinigung muss schriftlich oder – sofern die Kommune dies anbietet – elektronisch übermittelt werden. In Mecklenburg-Vorpommern steht das Formular auf den Webseiten vieler Städte und Gemeinden als Wohnungsgeberbestätigung Mecklenburg-Vorpommern PDF zum Download bereit. Es kann digital ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden. Die eigenhändige Unterschrift bleibt notwendig, solange keine elektronische Übermittlungsfunktion zur Verfügung steht.

Fristen und Mitwirkungspflichten

Mieterinnen und Mieter müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug beim Bürgeramt anmelden. Diese Frist ergibt sich aus § 17 BMG und gilt bundesweit. Parallel dazu ist der Wohnungsgeber verpflichtet, innerhalb derselben Frist die Bestätigung auszustellen. Verspätete oder verweigerte Ausstellung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern legen großen Wert auf die Einhaltung dieser Fristen, um reibungslose Abläufe in den Meldestellen zu gewährleisten.
Für Vermieter:innen bedeutet dies, dass sie die Bescheinigung am besten unmittelbar bei der Schlüsselübergabe vorbereiten. Mieter:innen sollten das Dokument umgehend beim Anmeldetermin vorlegen, um keine Bußgelder zu riskieren.

Sanktionen und Bußgelder

Verstöße gegen die Ausstellungspflicht sind keine Bagatelle. Nach § 54 BMG kann eine verspätete, falsche oder unterlassene Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Noch schwerer wiegt die vorsätzliche Ausstellung einer falschen Bescheinigung – eine sogenannte Scheinanmeldung. Sie kann Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern verfolgen solche Verstöße konsequent, insbesondere in größeren Städten. Wird der Verdacht auf eine Scheinanmeldung festgestellt, können Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Das dient der Bekämpfung von Identitätsmissbrauch und Betrugsversuchen, die sich häufig auf falsche Adressen stützen.

Selbstbestätigung durch Eigentümer

Eigentümerinnen und Eigentümer, die selbst in ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung einziehen, müssen sich ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen – in diesem Fall in eigener Sache. Das Formular kann eigenhändig ausgefüllt und unterschrieben werden. Diese sogenannte Selbstbestätigung gilt rechtlich als ordnungsgemäß, wenn sie die Pflichtangaben enthält. Sie ist erforderlich, damit das Bürgeramt den neuen Wohnsitz eintragen kann. Auch bei selbstgenutztem Wohneigentum gilt die Zwei-Wochen-Frist. Die Regelung soll sicherstellen, dass alle Einzüge – auch Eigentümerwechsel und Eigennutzungen – im Melderegister erfasst werden.

Untermiete, Zwischenmiete und Wohngemeinschaften

In Mecklenburg-Vorpommern kommt es häufig zu Untermietverhältnissen, etwa in Universitätsstädten wie Rostock oder Greifswald. In solchen Fällen ist der Hauptmieter Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes, wenn er berechtigt ist, Wohnraum weiterzuvermieten. Er muss seinem Untermieter die Bescheinigung ausstellen und dabei das tatsächliche Einzugsdatum angeben. Wird die Untervermietung ohne Zustimmung des Eigentümers vorgenommen, bleibt der Hauptmieter dennoch zur Ausstellung verpflichtet, da er den Wohnraum faktisch überlässt.
In Wohngemeinschaften benötigt jede neu einziehende Person eine eigene Bescheinigung. Die Behörden prüfen die Angaben auf Plausibilität und vergleichen sie mit bestehenden Meldedaten.

Elektronische Wohnungsgeberbestätigung in Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern arbeitet an der schrittweisen Digitalisierung seiner Meldeverfahren. Einige Kommunen bieten bereits Online-Formulare an, über die Vermieter:innen die Daten elektronisch übermitteln können. Die Meldebehörde vergibt dann ein Zuordnungsmerkmal, das der Mieter bei der Anmeldung angibt. Diese Wohnungsgeberbestätigung Mecklenburg-Vorpommern online soll künftig die Papierform ersetzen. Bis zur flächendeckenden Einführung bleibt das unterschriebene Formular jedoch verbindlich.
Der Datenschutz spielt dabei eine zentrale Rolle. Die elektronische Übermittlung muss den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen.

Nebenwohnung und Zweitwohnsitz

Auch bei der Anmeldung einer Nebenwohnung ist die Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Sie belegt, dass die Wohnung tatsächlich genutzt wird. In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Meldepflicht für Haupt- und Nebenwohnsitze gleichermaßen. Viele Kommunen erheben zudem eine Zweitwohnungssteuer. Wer sich ohne Bestätigung anmeldet, riskiert Bußgelder und steuerliche Nachforderungen. Für Berufspendler:innen und Studierende ist die korrekte Anmeldung besonders wichtig, da der steuerliche Wohnsitz davon abhängt. Die Wohnungsgeberbestätigung MV ist damit auch ein Instrument steuerlicher Gleichbehandlung und Transparenz.

Zivilrechtliche Einordnung und Pflichten aus dem Mietvertrag

Obwohl die Wohnungsgeberbestätigung öffentlich-rechtlicher Natur ist, berührt sie auch das Zivilrecht. Die Pflicht zur Ausstellung gilt als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis nach § 241 Absatz 2 BGB. Vermieter:innen müssen Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um Mieter:innen die Erfüllung gesetzlicher Pflichten zu ermöglichen. Verweigert der Vermieter die Ausstellung ohne berechtigten Grund, verletzt er diese Pflicht und kann auf Ausstellung verklagt werden. Außerdem haftet er für Schäden, die dem Mieter durch die Verweigerung entstehen, etwa wenn Leistungen verzögert werden, weil die Anmeldung nicht möglich war.
Die Gerichte sehen in der Wohnungsgeberbestätigung eine schlichte Mitwirkungshandlung, die weder aufwendig noch kostenpflichtig ist – eine Weigerung ist daher unzulässig.

Bedeutung für Verwaltung und öffentliche Sicherheit

Für die Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern hat die Wohnungsgeberbestätigung eine doppelte Funktion: Sie ermöglicht die korrekte Führung der Melderegister und schützt zugleich vor Missbrauch. Die Behörden nutzen die Angaben, um Wahlregister, Steuerdaten und Adressbestände aktuell zu halten. Auch Polizei und Gerichte greifen auf Meldedaten zurück, um Personen zu identifizieren oder Zustellungen vorzunehmen. Eine unrichtige Wohnungsgeberbestätigung kann daher weitreichende Folgen haben – nicht nur für Mieter:innen, sondern auch für die öffentliche Verwaltung.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Die im Formular enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vermieter:innen dürfen die Daten ausschließlich für den Zweck der Meldepflicht verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten. Gleiches gilt für die Behörden: Sie dürfen die Daten nur zur Führung des Melderegisters verwenden. Das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern konkretisiert diese Vorgaben. Verstöße gegen Datenschutzpflichten können Bußgelder nach sich ziehen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Vermieter:innen die Formulare sicher verwahren und nach Abschluss des Mietverhältnisses vernichten.

Verwaltungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern

In Städten wie Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg sind die Bürgerämter für die Entgegennahme der Wohnungsgeberbestätigung zuständig. Die Mitarbeitenden prüfen die Formulare auf Vollständigkeit und Plausibilität. Fehlen Angaben oder bestehen Zweifel an der Echtheit, fordern sie ergänzende Nachweise an. Manche Kommunen bieten Terminservices, bei denen das Formular elektronisch hochgeladen werden kann. Andere verlangen die Vorlage im Original. Trotz zunehmender Digitalisierung bleibt die persönliche Vorsprache vielerorts der Standard.
Die Verwaltung arbeitet daran, die Prozesse einheitlich zu gestalten, damit Bürger:innen im gesamten Land vergleichbare Verfahren vorfinden.

Praktische Empfehlungen für Vermieter:innen

Vermieter:innen sollten das Formular immer sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Empfehlenswert ist, das Einzugsdatum im Mietvertrag zu dokumentieren und eine Kopie der Bescheinigung aufzubewahren. So können sie nachweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind. Bei häufig wechselnden Mieter:innen, etwa in Studentenwohnungen oder Ferienobjekten, sollten standardisierte Abläufe eingerichtet werden. Viele Vermieter:innen verwenden Vorlagen mit festen Pflichtfeldern, um Fehler zu vermeiden. Eine saubere Verwaltungspraxis schützt nicht nur vor Bußgeldern, sondern stärkt auch das Vertrauen zwischen Mietparteien und Behörden.

Fazit – Pflicht mit Mehrwert

Die Wohnungsgeberbestätigung Mecklenburg-Vorpommern ist kein bürokratischer Formalismus, sondern ein wesentliches Element eines transparenten und sicheren Meldesystems. Sie verpflichtet Wohnungsgeber:innen zur Mitwirkung, schützt aber gleichzeitig vor Missbrauch und Unklarheiten. Wer seine Pflichten kennt, handelt rechtskonform und unterstützt eine funktionierende Verwaltung.
Mieter:innen sollten darauf achten, das Formular rechtzeitig zu erhalten, Vermieter:innen sollten es gewissenhaft ausstellen. So lassen sich Bußgelder, Verzögerungen und Missverständnisse vermeiden.
Wer unsicher ist oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigt, kann sich an das örtliche Bürgeramt oder eine Fachberatung wenden.


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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Mecklenburg-Vorpommern

1. Welche rechtliche Funktion hat die Wohnungsgeberbestätigung in Mecklenburg-Vorpommern?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Vermieters oder Eigentümers, die den tatsächlichen Einzug einer Person in eine Wohnung belegt. Sie beruht auf § 19 Bundesmeldegesetz und ist damit auch in Mecklenburg-Vorpommern verbindlich. Sie dient der Sicherung der Melderegisterqualität und der Verhinderung sogenannter Scheinanmeldungen. Ohne Vorlage dieses Dokuments kann keine Anmeldung im Bürgeramt erfolgen. Für die Verwaltung ist die Bescheinigung ein Kontrollinstrument, für Bürger:innen eine notwendige Voraussetzung zur Wahrnehmung vieler Rechte – vom Ausweis über die Steuererklärung bis zur Wahlteilnahme.

2. Wer ist im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Ausstellung verpflichtet?

Wohnungsgeber ist jede Person oder Einrichtung, die Wohnraum tatsächlich überlässt – also Eigentümer:innen, Hausverwaltungen, Genossenschaften oder Hauptmieter:innen, wenn sie Zimmer untervermieten. Die Pflicht entsteht unabhängig davon, ob ein Mietvertrag besteht oder die Überlassung unentgeltlich erfolgt. Auch juristische Personen, etwa kommunale Wohnungsgesellschaften, sind verpflichtet. Verweigert der Wohnungsgeber die Ausstellung ohne sachlichen Grund, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG. In der Praxis gilt: Wer die Schlüssel aushändigt, muss auch die Bestätigung erteilen.

3. Welche Angaben muss die Bescheinigung enthalten, damit sie rechtswirksam ist?

§ 19 Absatz 3 BMG schreibt zwingende Angaben vor: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Datum des tatsächlichen Einzugs sowie die Namen aller einziehenden Personen. Wenn Eigentümer und Wohnungsgeber nicht identisch sind, sind beide zu nennen. Unterschrift und Ausstellungsdatum sind aus Gründen der Authentizität erforderlich. Viele Kommunen stellen ein standardisiertes Formular bereit, das elektronisch ausgefüllt und anschließend unterschrieben werden kann. Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare gelten als wirksame Wohnungsgeberbestätigung.

4. Welche Frist gilt für die Ausstellung in Mecklenburg-Vorpommern?

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter unterliegen der Zwei-Wochen-Frist des § 17 BMG. Sie beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit dem Vertragsdatum. Innerhalb dieser Frist muss der Wohnungsgeber die Bescheinigung ausstellen und der Mieter sie dem Bürgeramt vorlegen. Wird sie verspätet ausgestellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. In Mecklenburg-Vorpommern prüfen die Meldebehörden die Einhaltung der Fristen streng, um Manipulationen und Mehrfachanmeldungen zu verhindern. Praktisch empfiehlt es sich, das Formular bereits zur Schlüsselübergabe vorzubereiten.

5. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei verspäteter oder verweigerter Ausstellung?

Die Unterlassung oder verspätete Ausstellung kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Meldebehörden können säumige Vermieter schriftlich auffordern, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird diese Aufforderung ignoriert, leitet das Ordnungsamt ein Verfahren nach § 54 BMG ein. Daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche des Mieters auf Ausstellung, da die Mitwirkungspflicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag gilt (§ 241 BGB). Wer als Wohnungsgeber seine Pflicht erfüllt, vermeidet nicht nur Sanktionen, sondern erleichtert auch die behördliche Anmeldung.

6. Wann wird aus einem Verstoß eine Scheinanmeldung, und wie wird sie geahndet?

Eine Scheinanmeldung liegt vor, wenn eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt wird, obwohl kein tatsächlicher Einzug stattfindet oder beabsichtigt ist. Sie dient häufig dazu, Vorteile zu erlangen, etwa bei Steuer oder Aufenthaltsrecht. Derartige Handlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden kann. In besonders gravierenden Fällen können zusätzlich Straftatbestände – wie Beihilfe zum Betrug oder Urkundenfälschung – erfüllt sein. Die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern verfolgen solche Verstöße regelmäßig und arbeiten dabei mit Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen.

7. Gilt die Pflicht auch für Eigentümer, die selbst einziehen?

Ja. Eigentümer:innen, die in ihre eigene Immobilie einziehen, müssen sich selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Diese Selbstbestätigung ist erforderlich, weil auch Eigennutzer:innen meldepflichtig sind. Das Formular kann online heruntergeladen, ausgefüllt und unterzeichnet werden. Es muss dieselben Angaben enthalten wie eine gewöhnliche Bescheinigung. Die Selbstbestätigung belegt, dass der Eigentümer die Wohnung tatsächlich bewohnt, und wird von allen Meldebehörden in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt.

8. Kann die Wohnungsgeberbestätigung digital übermittelt werden?

Einige Kommunen im Land ermöglichen bereits die elektronische Übermittlung über das Serviceportal Mecklenburg-Vorpommern. Der Wohnungsgeber füllt das Formular online aus und erhält ein digitales Zuordnungsmerkmal, das der Mieter bei der Anmeldung angibt. Dieses System entspricht den Vorgaben des § 19 Absatz 6 BMG. Noch ist die digitale Variante nicht landesweit verfügbar, doch die Entwicklung zielt auf flächendeckende Einführung. Die elektronische Form erleichtert den Prozess, verkürzt Bearbeitungszeiten und verbessert die Datenqualität, erfordert aber datenschutzkonforme Authentifizierung.

9. Welche Bedeutung hat die Bescheinigung bei Untermiete oder Wohngemeinschaften?

In Untermietverhältnissen gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber, sofern er die Räume mit Zustimmung des Eigentümers überlässt. Er ist dann zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet. In Wohngemeinschaften benötigt jede neu einziehende Person eine eigene Bestätigung. Die Meldebehörde prüft, ob die Zahl der gemeldeten Personen mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt. Diese Regelung verhindert, dass Wohnungen zu Tarnzwecken für Mehrfachmeldungen genutzt werden. Der Hauptmieter sollte daher alle Einzüge schriftlich dokumentieren und das Formular ordnungsgemäß ausfüllen.

10. Reicht der Mietvertrag als Nachweis aus?

Nein. Der Mietvertrag dokumentiert lediglich den Abschluss eines Rechtsverhältnisses, nicht aber den tatsächlichen Einzug. Die Meldebehörden verlangen eine gesonderte Wohnungsgeberbestätigung, weil nur sie den tatsächlichen Bezug bestätigt. Das Formular ist also keine bloße Wiederholung des Vertrags, sondern eine behördliche Mitwirkungserklärung. Auch bei Vorlage des Mietvertrags darf die Anmeldung ohne gültige Bestätigung nicht vorgenommen werden. Diese strikte Trennung dient der Rechtssicherheit und verhindert missbräuchliche Anmeldungen.

11. Welche Höhe kann ein Bußgeld erreichen, und wer verhängt es?

Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Bei leichter Fahrlässigkeit oder verspäteter Ausstellung liegt das Bußgeld meist zwischen 50 und 500 Euro. Wird die Bescheinigung verweigert oder wissentlich falsch ausgestellt, kann die zuständige Behörde – in der Regel das Ordnungsamt der Gemeinde – bis zu 1.000 Euro verhängen. Bei Scheinanmeldungen sind bis zu 50.000 Euro möglich. Grundlage ist § 54 BMG. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens erfolgt regelmäßig nach Anhörung des Betroffenen.

12. Welche Rechte haben Mieter, wenn der Vermieter die Ausstellung verweigert?

Mieter:innen können sich an das Bürgeramt wenden, das den Vermieter zur Ausstellung auffordern kann. Kommt er dem nicht nach, kann ein Bußgeld verhängt werden. Parallel dazu besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Mitwirkung, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Praktisch empfiehlt es sich, den Vermieter zunächst schriftlich mit Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung zu mahnen. Die meisten Konflikte lassen sich auf diese Weise ohne gerichtliche Schritte lösen. Für Mieter ist es wichtig, den Schriftverkehr zu dokumentieren, um Fristen nachweisen zu können.

13. Ist eine Wohnungsgeberbestätigung auch bei einer Nebenwohnung erforderlich?

Ja. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung. Jede meldepflichtige Wohnung erfordert eine Wohnungsgeberbestätigung. Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine Zweitwohnung nutzt, etwa aus beruflichen Gründen oder zu Studienzwecken, muss sie ebenfalls vorlegen. Die Bescheinigung ist auch Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, die einige Kommunen im Land erheben. Eine Anmeldung ohne gültige Bestätigung wird nicht akzeptiert. Damit wird gewährleistet, dass das Melderegister alle tatsächlichen Wohnsitze erfasst.

14. Welche Besonderheiten gelten bei Firmen- und Dienstwohnungen?

Bei Firmen- oder Dienstwohnungen ist der Arbeitgeber regelmäßig Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Er muss seinen Mitarbeitenden die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, sobald diese die Wohnung beziehen. Auch bei befristeten Aufenthalten, etwa für Saison- oder Projektarbeit, besteht die Pflicht. Unternehmen sollten standardisierte Prozesse zur Ausstellung einführen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Die Personalabteilungen agieren dabei häufig als bevollmächtigte Vertreter. Für die Meldebehörden ist entscheidend, dass die tatsächliche Nutzung der Wohnung zweifelsfrei belegt ist.

15. Was geschieht, wenn die Angaben im Formular unvollständig oder fehlerhaft sind?

Fehlen wesentliche Angaben oder ist die Unterschrift nicht lesbar, wird die Anmeldung nicht abgeschlossen. Das Bürgeramt fordert eine korrigierte Version an. Wiederholte Fehler können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden, wenn sie auf Nachlässigkeit beruhen. Vermieter:innen sollten daher das Formular sorgfältig prüfen und alle Pflichtfelder ausfüllen. In der Praxis empfiehlt es sich, eine Kopie aufzubewahren, um spätere Nachfragen beantworten zu können. Die Meldebehörden erkennen ausschließlich vollständige und original unterschriebene Bescheinigungen an.

16. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

Die Wohnungsgeberbestätigung enthält personenbezogene Daten, die dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern unterliegen. Der Vermieter darf diese Informationen nur zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Auch Behörden dürfen die Daten ausschließlich für melde- und registerrechtliche Zwecke nutzen. Nach Abschluss des Vorgangs sollten Vermieter:innen das Formular sicher aufbewahren oder vernichten. Wer Daten zweckwidrig nutzt, riskiert ein Bußgeld nach Datenschutzrecht.

17. Welche Rolle spielt die Bescheinigung für die öffentliche Verwaltung?

Für die kommunalen Meldebehörden ist die Wohnungsgeberbestätigung ein zentrales Steuerungsinstrument. Sie ermöglicht die fortlaufende Aktualisierung der Einwohnerregister, die Grundlage für Steuererhebung, Wahlrecht, Sozialleistungen und polizeiliche Ermittlungen sind. Die Richtigkeit der Meldedaten hängt unmittelbar von der Mitwirkung der Wohnungsgeber ab. Ein funktionierendes Meldesystem stärkt das Vertrauen in Verwaltung und Rechtssicherheit. Mecklenburg-Vorpommern orientiert sich dabei an bundesweit einheitlichen Standards und prüft regelmäßig die Qualität der Registerdaten.

18. Welche Bedeutung hat die Pflicht für Studentenwohnheime und ähnliche Einrichtungen?

Betreiber von Studenten- oder Jugendwohnheimen gelten als Wohnungsgeber und müssen für jeden Einzug eine Bescheinigung ausstellen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Die Wohnheimverwaltungen übernehmen den Vorgang meist zentral. Gerade in Hochschulstädten wie Rostock oder Greifswald dient das Formular der geordneten Registrierung der Studierenden. Auch wenn der Aufenthalt nur vorübergehend ist, verlangt das Bürgeramt die Vorlage der Bescheinigung, um den Meldestatus korrekt zu erfassen.

19. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung?

Das Bundesmeldegesetz sieht keine allgemeinen Ausnahmen vor. Jede meldepflichtige Wohnung erfordert eine Wohnungsgeberbestätigung. Nur wer in eine bereits bestehende häusliche Gemeinschaft einzieht, etwa Ehepartner oder minderjährige Kinder, benötigt keine separate Bescheinigung, wenn der bestehende Wohnungsgeber den Einzug gegenüber der Behörde bestätigt. In allen anderen Fällen bleibt die Ausstellung verpflichtend. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Melderegister jederzeit den tatsächlichen Wohnbestand widerspiegelt.

20. Wie können Vermieter:innen rechtssicher handeln und Bußgelder vermeiden?

Rechtssicher handelt, wer die Bescheinigung fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß ausstellt. Vermieter:innen sollten ausschließlich die offiziellen Formulare der Kommunen verwenden, das Ausstellungsdatum angeben und das Dokument unterschreiben. Eine Kopie sollte zu den Mietunterlagen genommen werden. Bei elektronischer Übermittlung ist auf sichere Authentifizierung zu achten. Wer diese Grundsätze beachtet, erfüllt seine Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG und vermeidet Bußgelder. Gleichzeitig trägt er zur Rechtssicherheit und Effizienz der Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern bei.

 

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