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Vordruck Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter

In Deutschland ist der Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter kein bloßes Formaldokument, sondern eine gesetzlich verankerte Mitwirkungsobligation im Meldewesen. Seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet, neuen Mietern binnen einer Frist den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, damit diese sich beim Einwohnermeldeamt anmelden können. Der Vordruck muss dabei bestimmte Pflichtangaben enthalten, andernfalls kann die Meldebehörde die Anmeldung ablehnen oder Bußgelder verhängen. Für Vermieter ist es essenziell, einen rechtssicheren Vordruck zu verwenden, um formelle Fehler zu vermeiden und ihrer gesetzlichen Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen.

Der folgende Fachtext behandelt ausführlich, wie ein solcher Vordruck beschaffen sein muss, welche rechtlichen Anforderungen bestehen, wie Vermieter und Mieter ihre Pflichten wahrnehmen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. Er richtet sich an Vermieter, Hausverwaltungen, Akteure aus Behörden und Rechtsanwender, die über das Thema fundiert informiert sein wollen. Dabei werden sowohl bundesgesetzliche Vorgaben als auch verwaltungsrechtliche Auslegungen und mögliche praktische Fallstricke erörtert.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtlicher Rahmen und gesetzliche Grundlagen

 

Bundesmeldegesetz und Meldepflicht

Das Meldewesen in Deutschland ist bundeseinheitlich durch das Bundesmeldegesetz (BMG) reguliert. Nach § 17 BMG muss eine meldepflichtige Person sich binnen zwei Wochen nach Einzug in eine Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Einzug innerhalb derselben Gemeinde erfolgt. Der gesetzliche Rahmen sieht vor, dass der Wohnungsgeber – typischerweise der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte – bei dieser Anmeldung mitwirkt, indem er den Einzug bestätigt (§ 19 BMG). Ohne diese Bestätigung kann die Anmeldung nicht erfolgen, und derjenige, der umzieht, kann beim Versäumnis mit einem Bußgeld belegt werden.

Darüber hinaus enthält § 19 BMG eine Bußgeldvorschrift (§ 54 BMG), nach der das Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht durch den Wohnungsgeber mit einem ordnungswidrigen Verhalten gleichgestellt ist. Eine verspätete oder fehlerhaft ausgestellte Bestätigung kann mit Geldbußen belegt werden. Auch das Angebot einer Adresse für Scheinanmeldungen ist ausdrücklich verboten und kann harsche Sanktionen nach sich ziehen.

Zur Durchführung des BMG existiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BMG (BMGVwV), die insbesondere klärt, wie bestimmte Begriffe (z. B. „Einzug“) zu verstehen sind. Hiernach gilt Einzug nicht allein vertraglich, sondern tatsächliche Nutzung als Kriterium. Dem Vordruck kommt somit eine Kontrollebene zu, um Scheinanmeldungen zu vermeiden.

Pflichtangaben und Datenminimierung

Der Vordruck muss sich strikt an die gesetzlichen Pflichtangaben halten, wie sie § 19 Abs. 3 BMG normiert sind. Diese umfassen mindestens: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Wenn der Wohnungsgeber nicht gleichzeitig Eigentümer ist, muss auch der Name des Eigentümers angegeben werden. Jede darüber hinausgehende Erhebung von personenbezogenen Daten gefährdet datenschutzrechtliche Prinzipien wie die Datenminimierung (Art. 5 DSGVO).

Wird eine elektronische Bestätigung gegenüber der Meldebehörde verwendet, kann dem Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zugeteilt werden (§ 19 Abs. 4 BMG). Dieses Merkmal darf jedoch nur zur Authentifizierung verwendet werden und nicht zur zusätzlichen Datenerhebung oder Kontrolle. Zu beachten ist, dass bei elektronischer Abgabe die Beteiligten sicherstellen müssen, dass technische und organisatorische Maßnahmen gemäß DSGVO (z. B. Art. 24, 25, 32) eingehalten werden.

Mitwirkungspflicht und Sanktionen

Die Pflicht des Wohnungsgebers erstreckt sich nicht nur auf reine Ausstellung, sondern auf eine aktive Mitwirkung. Er kann kontrollieren, ob der Mieter sich tatsächlich angemeldet hat (§ 19 BMG). Die Verweigerung der Ausstellung oder eine verspätete Bestätigung sind Bußgeldtatbestände nach § 54 BMG. Bei leichter Nachlässigkeit sind Bußgelder bis zu 1.000 Euro möglich. In Fällen bewusster Gefälligkeit – etwa wenn eine Adresse nur zum Schein zur Verfügung gestellt wird – kann eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Die Verordnung sieht weiter vor, dass die Meldebehörde vom Eigentümer oder Wohnungsgeber Auskünfte verlangen kann, etwa hinsichtlich gemeldeter Bewohner (§ 19 Abs. 5 BMG). Damit wird die Rückverfolgbarkeit von Scheinmeldungen gestärkt. Für Vermieter ist es daher ratsam, die Ausstellung korrekt und zeitnah vorzunehmen, um Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden.

Der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung: Aufbau, Gestaltung und Varianten

 

Standardformulierungen und Gestaltungsspielräume

Ein rechtssicherer Vordruck unterscheidet sich nicht wesentlich zwischen Kommunen, sofern er die in § 19 BMG vorgeschriebenen Pflichtangaben vollständig enthält. Viele Städte und Gemeinden stellen einen amtlichen Vordruck als PDF zur Verfügung. Der Vordruck gliedert sich typischerweise in Abschnitte: Angaben zum Wohnungsgeber, Angaben zur Wohnung, Angaben zu den meldepflichtigen Personen, Datum und Unterschrift. Der Vermieter darf diesen Vordruck nicht um unzulässige Felder ergänzen, etwa nach Geburtsdaten, beruflichen Details oder weitergehenden Personenangaben, da dies gegen das Persönlichkeitsrecht und DSGVO-Prinzipien verstoßen kann.

Varianten können sich lediglich in der grafischen Gestaltung, Logoeinbindung oder zusätzlichen Erläuterungsfeldern (z. B. „Erklärung zur Wahrhaftigkeit“) unterscheiden. Wichtig ist, dass solche Erläuterungsfelder klar als freiwillig gekennzeichnet werden und nicht die Pflichtfelder verdecken. Eine digitale Vorbefüllung (z. B. in Vermietungssoftware) ist möglich, sofern der Mieter die Angaben prüft und eine eigenhändige Unterschrift erfolgt.

Einige Vordrucke enthalten zudem ein Feld „Art der Anmeldung“ oder „Haupt-/Nebenwohnung“. Solche zusätzlichen Angaben sind zulässig, solange sie sachlich gerechtfertigt und in der Kommune anerkannt sind. Der zentrale Maßstab bleibt aber: der Vordruck darf nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Innerstädtische und elektronische Vordrucke

In vielen Städten wird der Vordruck bereits elektronisch zur Verfügung gestellt und teils auch digital ausgefüllt akzeptiert. Einige Meldebehörden ermöglichen, dass der Wohnungsgeber die Bestätigung direkt online an die Behörde übermittelt (z. B. via Behördenportal). In solchen Fällen wird oft eine Besonderheitskennung oder ein Authentifizierungsmerkmal vergeben, welches der Wohnungsgeber dem Mieter weitergibt.

Bei digitalen Vordrucken ist sicherzustellen, dass die Authentizität der Unterschrift gewährleistet ist (z. B. via qualifizierte elektronische Signatur). Zudem sind Datenschutz und Integrität besonders zu beachten: Der digitale Vordruck darf so gestaltet sein, dass kein unbefugter Zugriff auf Daten möglich ist, und er muss revisionssicher archiviert werden. Solche e-Vordrucke dürfen nicht dazu genutzt werden, zusätzliche Daten zu erheben oder das Meldeverfahren zu umgehen.

Musterbeispiele und Downloadvorlagen

Zahlreiche Websites, darunter kommunale Portale, Vermietervereine und Umzugsratgeber, bieten kostenfreie Vordrucke der Wohnungsgeberbestätigung an. Diese Muster zeigen typischerweise das in § 19 BMG verlangte Format, inklusive Feldern für Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Adresse der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen sowie Unterschrift. Einige Vordrucke enthalten auch Hinweise zu Bußgeldern oder Hinweisen zu Scheinmeldungen.

Beim Herunterladen eines Musters ist es ratsam, dieses auf Aktualität zu prüfen, insbesondere nach gesetzlichen Änderungen. Vermietervereine empfehlen meist, das jeweilige kommunale Formular zu nutzen, um Makrokonflikte mit lokalem Meldewesen zu vermeiden. Der Vordruck kann – sofern vollständig – auch in anderen Gemeinden akzeptiert werden, sofern er alle erforderlichen Angaben enthält.

Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

 

Pflicht des Vermieters zur Ausstellung

Der Vermieter (oder eine bevollmächtigte Person) ist gesetzlich verpflichtet, den Vordruck korrekt auszufüllen und dem Mieter rechtzeitig zu übergeben. Er darf sich auf die Angaben des Mieters stützen, sofern sie plausibel erscheinen. Wird die Bestätigung nicht oder verspätet erteilt, macht sich der Vermieter ordnungswidrig gemäß § 54 BMG schadenersatzpflichtig gegenüber der Meldebehörde. Für solche Pflichtverletzungen kann ein Bußgeld verhängt werden.

Der Vermieter darf zusätzlich prüfen, ob der Mieter sich tatsächlich anmeldet (Recht der Rückfrage). Er kann Einsicht nehmen in die Meldebehörde und feststellen lassen, ob die Anmeldung erfolgt ist. Dieses Auskunftsrecht dient der Kontrolle, insbesondere bei Verdacht auf unerlaubte Untervermietung oder Scheinmeldungen.

Pflichten des Mieters zur Mitwirkung

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser den Vordruck ordnungsgemäß ausfüllen kann (§ 19 BMG). Diese Mitwirkung schließt sachliche Daten wie vollständige Namen und Einzugsdatum ein. Unterlässt der Mieter seine Mitwirkung oder liefert falsche Angaben, kann dies zu Ablehnung der Anmeldung führen oder gar Bußgelder nach sich ziehen. Der Mieter muss die Bestätigung bei der Meldebehörde innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist (i. d. R. zwei Wochen) einreichen, andernfalls kann die Anmeldung nicht anerkannt werden.

Umgang mit Untermiete, Eigentumswohnungen und Eigennutzung

Zieht ein Untermieter ein, ist der Hauptmieter in der Regel als Wohnungsgeber anzusehen und damit für den Vordruck verantwortlich. Der Hauptmieter muss dann die Mitwirkungspflichten erfüllen, wie jeder andere Vermieter auch. Zieht der Eigentümer selbst ein, muss er sich selbst die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (Eigenerklärung).

Wohnungseigentümergemeinschaften oder Hausverwaltungen können im Auftrag des Eigentümers den Vordruck ausstellen, müssen jedoch klar als Beauftragte benannt sein. Sie haften genauso wie der Eigentümer. Es ist wichtig, dass der Vordruck keine Unklarheiten darüber lässt, wer rechtlich verantwortlich ist, z. B. durch Angabe der Bevollmächtigung.

Zeitpunkt, Fristen und Verfahrensablauf

 

Zeitpunkt der Ausstellung

Der Vordruck muss idealerweise direkt im Zeitpunkt des Einzugs oder spätestens innerhalb der Meldefrist ausgegeben werden. Da der Mieter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Einzug zur Anmeldung verpflichtet ist, sollte der Vordruck frühzeitig übergeben werden. Wenn der Einzug schon stattgefunden hat, ist eine rückwirkende Ausstellung zulässig, sofern der Vermieter binnen der Meldefrist reagiert.

Für den Wohnungsgeber – also den Vermieter – besteht keine gesetzliche Frist ausdrücklich im Gesetzestext, aber eine rechtskonforme Ausstellung innerhalb dieser Meldefrist ist erforderlich, um Bußgeldrisiken zu vermeiden. Die Vermietervereine empfehlen, den Vordruck spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen.

Meldeablauf beim Einwohnermeldeamt

Der Mieter übergibt den ausgefüllten Vordruck der Meldebehörde bei der Anmeldung. Die Behörde prüft die Angaben, fragt bei Unklarheiten beim Wohnungsgeber nach und trägt den neuen Wohnsitz im Melderegister ein. Wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung elektronisch an die Behörde übermittelt hat, kann sie dort ohne weitere Unterschrift aufgenommen werden.

Bei Ablehnung wegen unvollständiger oder fehlerhafter Vordruckangaben muss der Mieter entsprechende Korrekturen nachliefern. Kann der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht rechtzeitig erbringen, hat der Mieter dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Versäumt der Vermieter diese Mitteilung, drohen Bußgeldmaßnahmen.

Risiken und Bußgelder bei fehlerhaften oder unterlassenen Vordrucken

 

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Fehlerhafte oder verspätete Ausstellung des Vordrucks kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden (§ 54 BMG). Der Wohnungsgeber kann mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro belangt werden. In Fällen bewusster Gefälligkeit, etwa wenn die Adresse lediglich zur Scheinanmeldung zur Verfügung gestellt wird, kann eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Die Meldebehörde kann über § 54 Abs. 4 BMG verfügen, dass die Bestätigung nachgeholt wird. Bei wiederholten Verstößen kann die Kommune zusätzliche Sanktionen fordern. Für das Meldeamt besteht ein Prüfungs- und Sanktionsrecht gegenüber dem Wohnungsgeber, um die Verlässlichkeit des Melderegisters sicherzustellen.

Folgen für Anmeldung und Meldebescheinigung

Für den Mieter bedeutet ein fehlerhafter oder fehlender Vordruck, dass seine Anmeldung abgelehnt wird. In der Folge entfällt ggf. die Ausstellung einer Meldebescheinigung, was zu Problemen bei Behörden, Banken, Leasingverträgen oder Versicherungen führen kann. Der Mieter muss in solchen Fällen Korrekturen veranlassen und den Vordruck erneut vorlegen.

Haftung und Schadenersatz

Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach oder verursacht dadurch dem Mieter nachweisbaren Schaden (z. B. Verspätungen bei Behörden, Vertragsnachteile), könnte ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 BGB denkbar sein, insbesondere wenn der Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen kann auch ein finanzieller Ausgleich verlangt werden.

Die Nutzung eines ordnungsgemäßen Vordrucks mindert dieses Haftungsrisiko erheblich. Für Vermieter ist daher ein Muster, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine wichtige Absicherung.

Praktische Hinweise zur Vordruckerstellung und Verwaltung

 

Digitalisierung und Archivierung

Vermieter dürfen den Vordruck digital vorbefüllen, vorausgesetzt der Mieter bestätigt die Angaben, bevor der Ausdruck erfolgt. Auch eine elektronische Version (PDF/Onlinedienst) ist zulässig, wenn sie keine unerlaubte Datenweitergabe oder -speicherung enthält. Es empfiehlt sich, alle ausgefüllten Vordrucke revisionssicher über mindestens die gesetzliche Aufbewahrungsfrist (oft in Immobilienverwaltung üblich) zu archivieren. So lassen sich später Rückfragen der Meldebehörde belegen.

Bei Nutzung von Vermietungs-Software sollte darauf geachtet werden, dass der generierte Vordruck die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht verändert oder weglässt. Es ist sinnvoll, standardisierte, rechtlich geprüfte Vorlagen zu hinterlegen und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen.

Konfliktfälle und Ablehnung durch Mieter

Manchmal lehnt der Mieter die Unterzeichnung des Vordrucks ab aus Gründen wie Datenschutzbedenken oder formalen Einwänden. Der Vermieter darf in solchen Fällen auf die gesetzliche Pflicht hinweisen und den Mieter zur Mitwirkung verpflichten. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann der Vermieter dies der Meldebehörde melden, die dann selbst tätig wird.

Wenn ein Mieter wiederholt Scheinanmeldungen versucht (z. B. zur Erlangung von Vorteilen wie Kita-Plätzen), kann der Vermieter diese über sein Auskunftsrecht (§ 19 BMG) beim Meldeamt prüfen lassen. Entsteht dem Vermieter nachweisbarer Schaden durch eine solche Scheinmeldung, ist ein Schadenersatzanspruch denkbar.

Fallbeispiele und Rechtsprechung

 

Mieterwechsel in der Großstadt

Ein Vermieter in Berlin übergibt seinen neuen Mietern den Vordruck erst drei Wochen nach Einzug. Die Mieter können sich nicht rechtzeitig melden und erhalten eine Ordnungswidrigkeitsanzeige vom Meldeamt. Der Vermieter erhält eine Bußgeldandrohung wegen verspäteter Bestätigung. In einem vergleichbaren Fall entschied ein Verwaltungsgericht, dass die verspätete Ausstellung als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren sei, sofern eine Rechtfertigung nicht vorliegt.

Scheinadresse für Bewerbungsunterlagen

Ein Vermieter gestattet einem Interessenten, eine Wohnung „virtuell zu beziehen“, um sich an einer Hochschule anzumelden. Die Meldebehörde entdeckt die Unstimmigkeit und verhängt ein Bußgeld von 25.000 Euro gegen den Wohnungsgeber. Das Gericht wertete dies als bewusstes Angebot einer Scheinmeldung.

Untermieter als Wohnungsgeber

Ein Hauptmieter vermietet eine Wohnung weiter und stellt dem Untermieter den Vordruck aus. Die Behörde akzeptiert den Vordruck, da der Hauptmieter als Wohnungsgeber angesehen wird. Später weigert sich der Hauptmieter, eine nachträgliche Korrektur vorzunehmen, und wird bußgeldpflichtig.

Fazit zum Vordruck Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter

Der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter ist mehr als ein Formaldokument: Er ist ein zentrales Element im deutschen Meldewesen und muss gesetzeskonform ausgestaltet werden. Vermieter tragen die Pflicht, neue Mieter bei ihrem Einzug zu bestätigen und damit eine korrekte Meldeanmeldung zu ermöglichen. Ein ordnungsgemäß ausgefüllter und rechtzeitig übergebener Vordruck schützt vor Bußgeldern, Verwaltungsverzug und potenziellen Haftungsrisiken.

Empfehlung: Verwenden Sie stets einen aktuellen, juristisch geprüften Vordruck, prüfen Sie diesen regelmäßig und archivieren Sie ihn digital revisionssicher. Damit erfüllen Sie Ihre Pflichten sicher und professionell – zum Wohle der Mieterschaft, der Meldebehörden und Ihrer eigenen Rechtssicherheit.

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FAQ zum Vordruck Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter

1. Was ist ein Vordruck Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter?

Ein Vordruck Wohnungsgeberbestätigung ist ein Formular, das der Vermieter im Rahmen des Meldeverfahrens verwenden muss. Er dient dazu, dem Mieter den Einzug in die Wohnung gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen. Der Vordruck enthält sämtliche Pflichtangaben gemäß § 19 Abs. 3 BMG – darunter Name und Anschrift des Vermieters, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Bei Vermietung durch Dritte (z. B. Hausverwaltung) ist der Bevollmächtigte als Aussteller benannt. Der Vordruck standardisiert das Verfahren, erleichtert das Meldewesen und mindert Fehler im Anmeldeprozess. Für Vermieter ist dies ein zentrales Werkzeug, um gesetzeskonform zu handeln und administrative Risiken zu minimieren.

2. Welche Pflichtfelder muss der Vordruck enthalten?

Der Vordruck muss zwingend das vollständige Datum des Einzugs enthalten. Ebenfalls erforderlich sind die Adresse der Wohnung, der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls auch der Name des Eigentümers, falls dieser nicht mit dem Wohnungsgeber identisch ist. Weiterhin müssen alle meldepflichtigen Personen namentlich genannt werden. Die Unterschrift des Ausstellenden und das Ausstellungsdatum sind obligatorisch. Jeder Vordruck, der eines dieser Pflichtfelder weglässt oder fehlerhaft ausweist, kann von der Meldebehörde zurückgewiesen werden. Vermieter dürfen keine zusätzlichen Daten erheben, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, um datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.

3. Wer ist berechtigt, den Vordruck auszufüllen?

Der Vordruck darf ausschließlich vom Wohnungsgeber selbst oder einer von ihm ausdrücklich beauftragten Person ausgefüllt werden. In der Praxis sind das meist Vermieter oder Hausverwaltungen. Auch der Hauptmieter kann bei Untermietverhältnissen als Wohnungsgeber fungieren. In Fällen, in denen der Eigentümer die Wohnung selbst bezieht, kann er sich selbst die Bestätigung ausstellen (Eigenerklärung). Bevollmächtigte müssen klar als solche erkennbar sein. Ein unautorisierter Dritter darf nicht den Vordruck ausstellen. Sofern der Aussteller nicht Eigentümer ist, sollte der Vordruck dies transparent dokumentieren, um Zweifel bei Behörde auszuräumen.

4. Muss der Vordruck elektronisch oder schriftlich erfolgen?

Der Gesetzgeber erlaubt die Ausstellung entweder schriftlich oder elektronisch. Wird der Vordruck digital übermittelt, kann die Meldebehörde einen Authentifizierungsmechanismus (Zuordnungsmerkmal) vergeben, den der Wohnungsgeber dem Mieter mitteilt. Für elektronische Bestätigungen gelten Anforderungen an Datenschutz und technische Sicherheit (z. B. Integrität, Zugriffssteuerung), gemäß DSGVO. Doch selbst bei elektronischer Vorlage wird oft eine eigenhändige Unterschrift verlangt, sofern kein qualifiziertes Signaturverfahren verwendet wird. Viele Kommunen akzeptieren elektronische Einreichung über Portale, sofern sie formgerecht autorisiert ist.

5. Kann ein Vordruck rückwirkend ausgestellt werden?

Ja, ein Vordruck kann innerhalb der Meldefrist rückwirkend ausgestellt werden, wenn der Vermieter erst verspätet die Erklärung abgibt. Voraussetzung ist, dass die Erklärung binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist der Anmeldung erfolgt. Die Meldebehörde akzeptiert in der Regel auch nachträgliche Bestätigungen, sofern keine offensichtliche Fälschung vorliegt. Der Wohnungsgeber sollte jedoch dokumentieren, warum eine Verzögerung erfolgte, um Bußgeldrisiken zu minimieren. Eine rückwirkende Ausstellung über die gesetzliche Frist hinaus ist problematisch und kann abgelehnt werden.

6. Welche Frist gilt für Vermieter bei der Vordruckausstellung?

Obwohl das Gesetz keine explizite Frist für den Wohnungsgeber normiert, ergibt sich der Zeitpunkt indirekt aus der Meldefrist des Mieters: die Anmeldung muss binnen zwei Wochen nach Einzug erfolgen (§ 17 BMG). Daher sollte der Vermieter den Vordruck möglichst sofort oder jedenfalls innerhalb dieser Frist übergeben, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. In der Verwaltungspraxis wird häufig eine Frist von zwei Wochen empfohlen. Bei verspäteter Ausgabe drohen Bußgelder, insbesondere wenn der Mieter dadurch seine Anmeldung nicht rechtzeitig erbringen kann.

7. Was passiert, wenn der Vermieter den Vordruck nicht ausstellt?

Verweigert der Vermieter die Ausstellung oder reagiert er nicht rechtzeitig, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG begründen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Mieter muss die Behörde über die fehlende Bestätigung unverzüglich informieren (§ 19 Abs. 2 BMG). Das Meldeamt kann den Vermieter zum Ausstellen auffordern, und der Mieter kann auf Korrektur dringen. Falls Schäden entstanden sind, könnte ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Für Vermieter ist das Vermeiden solcher Versäumnisse essenziell, um Sanktionen und Konflikte mit Mietern zu vermeiden.

8. Ist der Vordruck auch bei Untermiete erforderlich?

Ja. Zieht jemand zur Untermiete ein, muss sich dieser ebenfalls anmelden. Der Hauptmieter fungiert dann als Wohnungsgeber und ist verpflichtet, den Vordruck auszustellen. Diese Verpflichtung gilt auch in temporären Untermietverhältnissen. Die Meldebehörden prüfen in solchen Konstellationen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, und ein rechtsgültiger Vordruck dient der Legitimation der Anmeldung. Der Hauptmieter darf dabei die Angaben des Untermieters verlangen, damit der Vordruck vollständig ausgefüllt werden kann.

9. Gilt der Vordruck auch bei Eigennutzung durch den Eigentümer?

Ja. Zieht ein Eigentümer selbst in eine Wohnung ein, muss er sich ebenfalls anmelden. In solchem Fall ist die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung durch ihn selbst erforderlich (Eigenerklärung). Er bestätigt damit die Adresse und den Einzug gegenüber der Meldebehörde. Die Verpflichtung gilt gleichfalls, auch wenn kein klassisches Mietverhältnis vorliegt, weil das Meldewesen unabhängig von Vermietung greift. Dieser Vorgang ist in Verwaltungspraxis regelmäßig akzeptiert, sofern der Vordruck korrekt ausgefüllt und unterschrieben ist.

10. Kann der Vordruck in englischer Sprache verwendet werden?

In der Regel verlangen Meldebehörden deutsche Ausfertigungen. Ein Vordruck in englischer Sprache kann allenfalls ergänzend verwendet werden, wenn eine deutsche Version beigefügt ist. Die Amtssprache und rechtliche Auslegung erfolgen auf Deutsch. Ein rein englischer Vordruck birgt das Risiko der Ablehnung. Um formal sicher zu sein, sollte der Vordruck deutsch ausgefüllt und unterzeichnet werden, auch wenn begleitende Übersetzungen erlauben, Verständlichkeit für internationale Mietverhältnisse zu verbessern.

11. Darf der Vordruck zugesetzt werden, z. B. bei Vertragsabschluss?

Ja, viele Vermieter legen die Wohnungsgeberbestätigung zum Mietvertragsabschluss bei oder überreichen sie zusammen mit Schlüsselübergabe und Übergabeprotokoll. Vorteilhaft ist es, den Vordruck gleichorts mit dem Vertrag auszuhändigen, um Verzögerungen bei der Anmeldung zu vermeiden. Entscheidend bleibt jedoch, dass der Vordruck korrekt ausgefüllt, vom Vermieter unterschrieben und zeitgerecht übergeben wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Verbuchung im Mietvertrag.

12. Welche Sanktionen drohen Mietern, wenn der Vordruck nicht fristgerecht vorgelegt wird?

Wenn der Mieter den ausgefüllten Vordruck nicht innerhalb der Meldefrist bei der Meldebehörde einreicht, kann die Behörde seine Anmeldung ablehnen, eine Meldebestätigung verweigern oder, bei erheblicher Verzögerung, ein Bußgeld verhängen. In vielen Kommunen sind Bußgelder in einem moderaten Bereich üblich; in Extremfällen kann das Meldeamt höhere Beträge ansetzen. Der Mieter muss dann den Vordruck nachreichen und gegebenenfalls erklären, warum die Frist versäumt wurde. Der Vermieter ist für solche Konsequenzen in der Regel nicht haftbar, sofern er den Vordruck rechtzeitig übergeben hat.

13. Muss der Vordruck unterschrieben sein?

Ja. Die Unterschrift des Wohnungsgebers oder der berechtigten Person ist essenziell, um die Echtheit der Erklärung zu bestätigen. Fehlt die Unterschrift, betrachten viele Meldebehörden den Vordruck als unzulässig. In digitalen Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt werden. Ein einfacher Ausdruck ohne Unterschrift genügt in den meisten Fällen nicht. Ohne gültige Unterschrift droht die Ablehnung der Anmeldung oder Rückfrage durch das Amt.

14. Wie lange sollen ausgefüllte Vordrucke aufbewahrt werden?

Der Vermieter sollte ausgefüllte Vordrucke mindestens so lange archivieren, wie gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Immobilienverwaltungsunterlagen gelten (oft 10 Jahre). Ein sicherer digitaler Archivmodus ist empfehlenswert. Diese Aufbewahrung dient dazu, bei Rückfragen der Meldebehörde oder Rechtsstreitigkeiten Beweismaterial zur Verfügung zu haben. Ein lückenloses Archiv erleichtert Erstprüfung und Rechenschaftsablegung im Zweifel.

15. Kann ein Vordruck zurückgezogen oder geändert werden?

Ein korrekt ausgestellter Vordruck ist grundsätzlich verbindlich. Nur bei offensichtlichen Fehlern (z. B. Schreibfehler, falsches Datum) kann er durch einen neuen, korrigierten Vordruck ersetzt werden. In solchen Fällen sollte der Vermieter eine schriftliche Korrektur durch den Mieter bestätigen lassen. Die Meldebehörde muss über Änderungen informiert werden. Ein Rückzug ohne berechtigten Grund ist nicht zulässig und riskiert formelle Probleme im Melderegister.

16. Gibt es Unterschiede in den Bundesländern?

Der Inhalt des Vordrucks ist bundesweit durch § 19 BMG einheitlich geregelt. Unterschiede zwischen Bundesländern betreffen meist Layout, Schriftzug, Logos oder zusätzliche Hinweise (z. B. Kommunalvermerke). Manche Meldeämter fordern geringfügige Variationen, etwa „Wohnungsgebernummer“ oder Hinweis auf Datenschutz. Solche Zusatzfelder dürfen jedoch nicht die Pflichtfelder überdecken. Um Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich an dem kommunalen Vordruck der zuständigen Meldebehörde zu orientieren.

17. Kann eine Gemeinde einen eigenen Vordruck vorschreiben?

Ja, eine Gemeinde darf für ihr Meldegebiet einen eigenen Vordruck bereitstellen, solange er die gesetzlichen Pflichtangaben enthält und keine unzulässigen Zusatzfelder einführt. Der kommunale Vordruck ersetzt dann die Nutzung fremder Formulare. Wird allerdings ein rechtlich vollständiger Vordruck verwendet, akzeptieren viele Behörden diesen auch wenn nicht der eigene. Um spätere Rückweisungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Nutzung des kommunalen Formulars der zuständigen Meldebehörde.

18. Was ist der Unterschied zur Vermieterbescheinigung oder Meldebescheinigung?

Eine Vermieterbescheinigung kann allgemein auch Mietverhältnisse oder Zahlungsbestätigungen betreffen, ist kein gesetzlich normiertes Dokument im Meldewesen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der gesetzlich geregelte Nachweis im Meldeverfahren. Eine Meldebescheinigung dagegen ist die Bestätigung der Meldebehörde, dass jemand an einer Adresse gemeldet ist. Der Vordruck des Vermieters leitet also die Anmeldung ein, die Meldebehörde bestätigt sie nach Prüfung mit einer Meldebescheinigung.

19. Wie gilt der Vordruck im EU- oder Auslandskontext?

Das Bundesmeldegesetz gilt nur national. Wird der Mieter in ein anderes EU-Land ziehen, ist dort das dortige Meldewesen relevant. Ein deutscher Vordruck verliert außerhalb der Bundesrepublik Rechtswirkung. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob im Zielland eine gleichwertige Einzugsbestätigung erforderlich ist. Vermieter mit mehreren Standorten sollten die Meldepflichten des betreffenden Landes berücksichtigen. Der deutsche Vordruck dient in solchen Fällen eher interner Dokumentation oder zur Vorlage bei deutschen Stellen.

20. Kann der Mieter die Ausstellung des Vordrucks erzwingen?

Ja. Der Mieter hat einen Anspruch auf Ausstellung eines korrekten Vordrucks, da der Vermieter gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 19 BMG). Verweigert der Vermieter dies, kann der Mieter die Meldebehörde einschalten, die den Vermieter auffordern kann. In besonders gravierenden Fällen kann auch ein Bußgeld gegen den Vermieter verhängt werden. Der Mieter kann zudem schriftlich eine Frist setzen. Sollte das Ausbleiben eine Vertragsverletzung darstellen (z. B. behördliche Nachteile), kann ggf. Schadensersatz verlangt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dem Mieter ein Schaden entstanden ist.

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