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Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen?

Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen – geht das überhaupt?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist seit dem 1. November 2015 ein verpflichtendes Dokument des deutschen Melderechts und in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) normiert. Jede Person, die eine Wohnung bezieht, muss nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden. Damit diese Anmeldung möglich ist, ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Sie dient als Nachweis, dass die anzugebende Adresse tatsächlich bewohnt wird, und soll Scheinanmeldungen verhindern.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage: Kann man eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen? Die Antwort hängt von der konkreten Konstellation ab. Während Eigentümer und Vermieter als Wohnungsgeber verpflichtet sind, ist es für Mieter:innen nur in bestimmten Fällen zulässig, etwa wenn sie selbst eine Untervermietung eingehen und somit im Sinne des Gesetzes „zur Überlassung der Wohnung berechtigt“ sind.

Gesetzliche Grundlage: § 19 BMG und die Ausstellerpflicht

Die zentrale Vorschrift für die Wohnungsgeberbestätigung ist § 19 BMG. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Wohnungsgeber, den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Absatz 1 Satz 2 definiert den Begriff „Wohnungsgeber“ und stellt klar, dass nicht nur Eigentümer oder Vermieter:innen als Wohnungsgeber gelten, sondern auch „sonstige zur Überlassung der Wohnung Berechtigte“. Damit sind auch Hauptmieter:innen erfasst, die eine Untervermietung eingehen. Für diese Konstellation gilt: Der Hauptmieter ist Wohnungsgeber des Untermieters und muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Ein Mieter darf die Bestätigung also nur dann selbst ausstellen, wenn er seinerseits in die Rolle des Wohnungsgebers schlüpft. Für die eigene Anmeldung ist dies unzulässig. Die Vorschrift dient der Verhinderung von Scheinanmeldungen und ist daher eng auszulegen.

Praktische Relevanz: Wann darf ein Mieter die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen?

Die Praxis zeigt, dass die Frage nach der eigenen Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung insbesondere bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen auftaucht. Zieht eine neue Person in eine WG ein, ist häufig nicht der Eigentümer, sondern der Hauptmieter der tatsächliche Vertragspartner. In diesem Fall ist der Hauptmieter verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung für die Untermieter:innen auszustellen. Damit erfüllt er seine Rolle als Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Dagegen ist es ausgeschlossen, dass ein Hauptmieter für sich selbst eine Bescheinigung ausstellt, da dies die Kontrollfunktion des Gesetzes aushebeln würde. Zulässig ist es also nur, wenn der Mieter rechtlich die Stellung eines Vermieters innehat. Damit beantwortet sich die Frage klar: Ein Mieter darf die Wohnungsgeberbestätigung nur dann selbst ausstellen, wenn er selbst als Wohnungsgeber fungiert.

Folgen einer unzulässigen Eigenausstellung

Würde ein Mieter für sich selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, läge ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben vor. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG kann die Anmeldung ohne gültige Bestätigung nicht wirksam erfolgen, und die Pflichtverletzung wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet. Hinzu kommt, dass eine gefälschte oder unzulässige Wohnungsgeberbestätigung den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllen kann. Auch Betrug gemäß § 263 StGB ist denkbar, wenn durch eine falsche Anmeldung staatliche Leistungen erschlichen werden. Die unzulässige Eigenausstellung ist daher nicht nur wirkungslos, sondern rechtlich riskant. Nur in der Funktion als Wohnungsgeber im Rahmen einer Untervermietung ist die Ausstellung erlaubt und verpflichtend.

Digitalisierung: Wohnungsgeberbestätigung online ausstellen

Durch die Verwaltungsdigitalisierung bieten viele Kommunen inzwischen die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung online oder als PDF selbst auszufüllen. Das Formular kann von der Website der Stadt heruntergeladen, elektronisch bearbeitet und anschließend unterschrieben werden. Für Mieter:innen gilt jedoch weiterhin: Sie dürfen die Bestätigung nur dann selbst ausstellen, wenn sie im rechtlichen Sinne Wohnungsgeber sind. Ein Hauptmieter, der ein Zimmer weitervermietet, kann die digitale Vorlage nutzen, um die Bestätigung für seinen Untermieter auszustellen. Die elektronische Form ist nach § 19 Abs. 3 BMG der schriftlichen gleichgestellt, solange die Behörde diese Form akzeptiert.

Wohnungsgeberbestätigung und Schutz vor Scheinanmeldungen

Der Grund, warum ein Mieter die Wohnungsgeberbestätigung nicht für sich selbst ausstellen darf, liegt in der Intention des Gesetzgebers. Mit der Reform des BMG im Jahr 2015 wurde die Pflicht zur Vorlage eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Früher konnten Personen ihren Wohnsitz allein durch eigene Erklärung anmelden, was zu Missbrauch und Betrug führte. Mit der Bestätigung durch eine dritte Person sollte dieses Risiko ausgeschlossen werden. Daher ist es unzulässig, die Bescheinigung für sich selbst auszustellen. Nur die Rolle als Wohnungsgeber im Verhältnis zu Dritten eröffnet die Möglichkeit, selbst auszustellen.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Da die Wohnungsgeberbestätigung sensible personenbezogene Daten enthält, gilt auch hier die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Dies trifft auf die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung zu. Art. 5 DSGVO verpflichtet zur Datenminimierung. Daher dürfen ausschließlich die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Daten erfasst werden. Für Mieter:innen, die in der Rolle des Wohnungsgebers eine Bestätigung für Untermieter:innen ausstellen, gilt die Pflicht, die Daten korrekt und sparsam zu verarbeiten.

Fazit ob man die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen darf

Die Frage, ob man die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen darf, ist eindeutig zu beantworten: Für die eigene Anmeldung ist dies ausgeschlossen, da es dem Gesetzeszweck widerspricht. Nur wer als Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG gilt – etwa Hauptmieter:innen bei Untervermietung – darf die Bescheinigung für andere ausstellen. Damit bleibt die Pflicht stets bei der Person, die rechtlich zur Überlassung der Wohnung berechtigt ist. Eigenbescheinigungen sind rechtlich unwirksam und können ordnungswidrig oder strafbar sein.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen

1. Darf ein Mieter für sich selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Nein, ein Mieter darf für sich selbst keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist ausschließlich der Wohnungsgeber verpflichtet, den Ein- oder Auszug einer Person zu bestätigen. Wohnungsgeber ist dabei in der Regel der Eigentümer oder Vermieter der Wohnung. Nur bei Untervermietungen gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber. Da die Bestätigung eine Mitwirkungspflicht Dritter darstellt, ist eine Selbstbestätigung ausgeschlossen. Eine unzulässige Eigenausstellung ist rechtlich unwirksam und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG geahndet werden. Im Extremfall kommt auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) in Betracht.


2. Wann darf ein Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausstellen?

Ein Mieter darf die Wohnungsgeberbestätigung nur dann selbst ausstellen, wenn er gegenüber einer dritten Person tatsächlich Wohnungsgeber ist. Das ist typischerweise bei Untervermietungen der Fall. Der Hauptmieter wird gegenüber dem Untermieter zum Wohnungsgeber und ist gesetzlich verpflichtet, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG die Bestätigung auszustellen. Wichtig ist, dass dies ausschließlich für den Untermieter gilt. Für die eigene Anmeldung ist eine Selbstbestätigung unzulässig. Damit wird die Kontrollfunktion des Bundesmeldegesetzes gewahrt, das die Bestätigungspflicht bewusst auf Dritte verlagert hat, um Scheinanmeldungen zu verhindern.


3. Welche Pflichtangaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Nach § 19 Abs. 5 BMG muss die Bescheinigung zwingend bestimmte Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Namen der einziehenden Personen sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Diese Angaben sind abschließend. Zusätzliche Daten dürfen nicht verlangt werden, da dies gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstoßen würde. Auch wenn ein Mieter für seinen Untermieter die Bescheinigung ausstellt, muss er diese Angaben vollständig und wahrheitsgemäß eintragen. Fehlen Pflichtangaben, wird die Bescheinigung von der Meldebehörde zurückgewiesen, und die Anmeldung ist unwirksam.


4. Welche Folgen drohen bei einer unzulässigen Eigenausstellung?

Eine unzulässige Selbstbescheinigung hat gravierende Folgen. Die Anmeldung bei der Meldebehörde wird nicht akzeptiert, da die rechtlichen Voraussetzungen nach § 17 BMG nicht erfüllt sind. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Zudem kann die Erstellung einer fingierten Bescheinigung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder als Betrug nach § 263 StGB strafbar sein, wenn dadurch Vorteile erlangt werden. Auch zivilrechtliche Konsequenzen sind denkbar, etwa Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Falschangaben. Eine Selbstbescheinigung ist damit nicht nur unwirksam, sondern auch riskant.


5. Welche Besonderheiten gelten für Wohngemeinschaften (WG)?

In Wohngemeinschaften ist zu unterscheiden: Der Hauptmieter, der ein Zimmer an Dritte vermietet, ist gegenüber den Untermieter:innen Wohnungsgeber und verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Er darf die Wohnungsgeberbestätigung also „selbst“ ausstellen, allerdings nur für seine Untermieter. Für seine eigene Anmeldung ist er weiterhin auf die Bestätigung durch den Vermieter oder Eigentümer angewiesen. Damit stellt das Gesetz sicher, dass die Kontrollfunktion erhalten bleibt und nicht durch Selbstbescheinigungen unterlaufen wird. Fehlt die Bestätigung in einer WG, drohen allen Beteiligten Verzögerungen und rechtliche Konsequenzen.


6. Kann die Wohnungsgeberbestätigung online ausgefüllt werden?

Ja, viele Kommunen bieten inzwischen die Möglichkeit an, eine Wohnungsgeberbestätigung als PDF-Formular online auszufüllen. Diese kann digital bearbeitet, ausgedruckt und unterschrieben werden. Rechtlich ist die elektronische Form nach § 19 Abs. 3 BMG der Papierform gleichgestellt. Entscheidend ist, dass die Bescheinigung eigenhändig unterschrieben oder über ein amtliches Online-Portal übermittelt wird. Auch hier gilt: Nur wer im Sinne des BMG Wohnungsgeber ist, darf das Dokument ausstellen. Für Mieter:innen bedeutet das, dass sie nur im Rahmen einer Untervermietung als Aussteller auftreten können.


7. Ist die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung kostenlos?

Ja, die Ausstellung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG und darf nicht kostenpflichtig gemacht werden. Weder Vermieter:innen noch Hauptmieter:innen dürfen von den meldepflichtigen Personen eine Gebühr für die Ausstellung verlangen. Sollte eine Zahlung eingefordert werden, wäre dies rechtswidrig. Betroffene Mieter:innen könnten sich an die zuständige Meldebehörde wenden oder rechtliche Schritte einleiten. Die Kostenfreiheit ergibt sich aus dem Zweck der Norm, die die Anmeldung als staatliche Pflicht absichert und keine zusätzlichen Hürden schaffen darf.


8. Was passiert, wenn der Wohnungsgeber die Ausstellung verweigert?

Wenn ein Wohnungsgeber – egal ob Vermieter oder Hauptmieter – die Ausstellung verweigert, verstößt er gegen § 19 BMG. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG kann dies mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Für betroffene Mieter:innen besteht die Möglichkeit, sich an die Meldebehörde zu wenden, die den Wohnungsgeber zur Mitwirkung verpflichten kann. Zudem kann im Verwaltungsrechtsweg eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erhoben werden. In dringenden Fällen, etwa wenn Leistungen von der Anmeldung abhängen, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt werden.


9. Gilt die Pflicht auch beim Auszug?

Ja, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist auch der Auszug zu bestätigen, wenn die betroffene Person dies verlangt. Die Pflicht greift insbesondere, wenn sich Personen ins Ausland abmelden oder eine Nebenwohnung aufgeben. Auch in diesen Fällen darf die Bescheinigung nur von der Person ausgestellt werden, die rechtlich Wohnungsgeber ist. Damit bleibt die Mitwirkungspflicht bestehen, auch wenn das Mietverhältnis endet. Ein Mieter darf den eigenen Auszug nicht selbst bestätigen, da er damit seine eigene Mitwirkungspflicht erfüllen würde, was unzulässig ist.


10. Welche Rolle spielt die Wohnungsgeberbestätigung im Datenschutzrecht?

Die Wohnungsgeberbestätigung enthält sensible Daten wie Namen, Adressen und Einzugsdaten. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Art. 5 DSGVO schreibt die Datenminimierung vor. Daher dürfen nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Daten erhoben werden. Ein Mieter, der eine Bestätigung für einen Untermieter ausstellt, darf nur diese Pflichtangaben eintragen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig und könnte datenschutzrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.


11. Ist eine rückwirkende Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung erlaubt?

Ja, rechtlich ist eine rückwirkende Ausstellung möglich. Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen sich Bürger:innen zwar innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, aber in der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Anmeldung verspätet erfolgt. In solchen Fällen darf der Wohnungsgeber die Bestätigung auch rückwirkend ausstellen, solange die Angaben korrekt sind. Allerdings bleibt die verspätete Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Daher ist es empfehlenswert, die Wohnungsgeberbestätigung unmittelbar nach Einzug ausstellen zu lassen. Rückwirkende Ausstellungen sollten die Ausnahme bleiben, da sie Misstrauen der Behörden hervorrufen können.


12. Gilt die Pflicht zur Bestätigung auch bei minderjährigen Mieter:innen?

Ja, auch für minderjährige Mieter:innen gilt die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung. Nach § 17 BMG sind alle Personen meldepflichtig, unabhängig vom Alter. Da Minderjährige die Anmeldung nicht eigenständig vornehmen können, obliegt die Pflicht ihren Sorgeberechtigten. Die Ausstellung der Bescheinigung bleibt Aufgabe des Wohnungsgebers. Eine Selbstbescheinigung durch die Sorgeberechtigten ist unzulässig, da diese nicht Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG sind. Damit wird sichergestellt, dass auch Kinder und Jugendliche ordnungsgemäß gemeldet sind. Bei Familien zieht in der Praxis meist ein Elternteil die Bestätigung für die gesamte Familie ein.


13. Kann ein Hauptmieter mehrere Bescheinigungen für verschiedene Untermieter ausstellen?

Ja, ein Hauptmieter darf für jede untermietende Person eine eigene Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG gilt der Hauptmieter in diesem Fall als Wohnungsgeber. Entscheidend ist, dass die Bestätigung jeweils alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG enthält und individuell für jede meldepflichtige Person erstellt wird. Eine Sammelbestätigung ist unzulässig, wenn die Meldebehörde getrennte Nachweise verlangt. Praktisch bedeutet dies, dass bei einer Wohngemeinschaft mit mehreren Untermietern mehrere Formulare ausgefüllt werden müssen. Die Verantwortung liegt beim Hauptmieter, auch wenn der Vermieter von den Untermietverhältnissen Kenntnis hat oder diese genehmigt hat.


14. Was passiert, wenn falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

Falsche Angaben können gravierende rechtliche Folgen haben. Neben der Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht, insbesondere wenn durch die falsche Anmeldung Vorteile erlangt werden. Die Behörden prüfen die Bescheinigungen zunehmend sorgfältig, da Scheinanmeldungen erhebliche Probleme verursachen. Für Mieter:innen kann eine falsche Bescheinigung dazu führen, dass die Anmeldung rückgängig gemacht wird. Für den Wohnungsgeber drohen hohe Bußgelder oder strafrechtliche Verfahren. Deshalb ist es zwingend erforderlich, die Wohnungsgeberbestätigung vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.


15. Kann die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch übermittelt werden?

Ja, § 19 Abs. 3 BMG erlaubt ausdrücklich die elektronische Übermittlung der Daten an die Meldebehörde. Viele Kommunen bieten inzwischen digitale Portale an, über die Wohnungsgeber:innen die Bestätigung online übermitteln können. Diese Form ist rechtlich gleichwertig zur Papierbescheinigung, sofern sie die erforderlichen Pflichtangaben enthält. Für Mieter:innen gilt: Eine Selbstübermittlung ist unzulässig, wenn sie nicht zugleich Wohnungsgeber sind. In der Praxis wird die elektronische Variante vor allem von großen Wohnungsbaugesellschaften und Trägern von Unterkünften genutzt. Sie trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei und reduziert das Risiko von Fehlern oder Manipulationen.


16. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Wohnungsgeberbestätigung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist für die Wohnungsgeberbestätigung unmittelbar relevant, da personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist diese Verarbeitung rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt. Art. 5 DSGVO schreibt jedoch vor, dass nur die gesetzlich notwendigen Angaben erhoben werden dürfen. Das bedeutet: Es dürfen ausschließlich die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Daten verarbeitet werden. Wohnungsgeber:innen, auch Mieter in der Rolle von Untervermietern, sind verpflichtet, datensparsam zu arbeiten. Jede zusätzliche Datenverarbeitung wäre ein Verstoß gegen die DSGVO und könnte Sanktionen nach sich ziehen.


17. Ist die Wohnungsgeberbestätigung bundesweit einheitlich geregelt?

Ja, die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist bundesweit einheitlich im Bundesmeldegesetz (§§ 17, 19 BMG) geregelt. Das Formular ist damit in allen Bundesländern verbindlich gültig. Unterschiede bestehen lediglich in der optischen Gestaltung, da jede Kommune eigene Formulare bereitstellt. Der Inhalt muss jedoch identisch sein und die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG enthalten. Damit ist gewährleistet, dass die Anmeldung unabhängig vom Bundesland rechtswirksam erfolgen kann. Für Mieter:innen und Vermieter:innen bedeutet das, dass keine unterschiedlichen Regelungen beachtet werden müssen – die Rechtslage ist überall gleich.


18. Können auch Unternehmen Wohnungsgeber sein?

Ja, auch juristische Personen wie Wohnungsbaugesellschaften oder Heimträger können Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG sein. In diesem Fall ist die jeweilige Organisation verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Dies betrifft vor allem Bewohner:innen von Studentenwohnheimen, Pflegeheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Auch hier gilt, dass die Bestätigung nicht von den Bewohner:innen selbst ausgestellt werden darf, sondern von der Leitung oder Verwaltungseinrichtung. Damit wird die Funktion der Wohnungsgeberbestätigung als Kontrollinstrument gewahrt. Bei Verstößen gegen die Ausstellungspflicht drohen auch Unternehmen Bußgelder nach § 54 BMG.


19. Kann ein Mieter die Bescheinigung im Fall einer Eigenbedarfskündigung selbst ausstellen?

Nein, auch im Fall einer Eigenbedarfskündigung darf der Mieter keine Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst ausstellen. Der Zweck der Kündigung – Eigenbedarf – hat keinen Einfluss auf die Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG. Wohnungsgeber bleibt immer der Eigentümer oder eine zur Überlassung berechtigte Person. Eine Selbstbescheinigung ist rechtlich unwirksam und könnte strafrechtliche Konsequenzen haben. Selbst wenn ein Mieter nach einer Kündigung alleiniger Bewohner wird, bleibt er für seine eigene Anmeldung auf die Bestätigung des Eigentümers angewiesen. Die Mitwirkungspflicht ist nicht disponibel und kann auch nicht durch private Vereinbarungen umgangen werden.


20. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung der Bescheinigung?

Wenn der Wohnungsgeber die Ausstellung verweigert, stehen betroffenen Mieter:innen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Zunächst kann die Meldebehörde eingeschaltet werden, die den Wohnungsgeber zur Mitwirkung anhalten und bei Verstößen Bußgelder nach § 54 BMG verhängen kann. Darüber hinaus können Betroffene den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO einreichen. In dringenden Fällen, etwa wenn Leistungen von der Anmeldung abhängen, ist auch ein Eilantrag nach § 123 VwGO möglich. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Damit sind Mieter:innen rechtlich abgesichert, auch wenn Wohnungsgeber ihre Pflichten verletzen.

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