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Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen – Risiken & Folgen

Rechtliche Bedeutung der Vermieterbescheinigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein zentrales Dokument des Bundesmeldegesetzes (BMG). Sie ist bei jeder An- oder Abmeldung einer Wohnung zwingend vorzulegen. Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, ob Mieter:innen die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen dürfen – insbesondere dann, wenn Vermieter die Ausstellung verzögern oder verweigern. Im Internet finden sich zahlreiche Musterformulare, häufig als PDF oder Word-Vorlagen. Auf den ersten Blick scheinen sie eine schnelle Lösung darzustellen. Tatsächlich ist eine Selbstbestätigung jedoch nicht zulässig. Wer sich dennoch eigenmächtig ein Dokument erstellt, riskiert erhebliche Konsequenzen – von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen. Der folgende Beitrag analysiert die Rechtslage, benennt Risiken und zeigt rechtssichere Alternativen.

Rechtsgrundlage: die Bestätigung nach § 19 BMG

Eine Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung ergibt sich aus § 19 Bundesmeldegesetz. Danach muss sich jeder innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Grundlage hierfür ist die Bestätigung des Wohnungsgebers, also des Vermieters oder einer von ihm beauftragten Verwaltung. Diese bestätigt, dass der Einzug tatsächlich erfolgt ist. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern und Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen würde diesen Zweck unterlaufen, weil der Kontrollmechanismus fehlt. Rechtlich betrachtet ist daher ausschließlich der Wohnungsgeber Aussteller des Dokuments. Eigenbestätigungen sind unzulässig und werden von den Behörden zurückgewiesen.

Warum eine Eigenbestätigung problematisch ist

Die eigenmächtige Ausstellung durch den Mieter widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das Dokument soll eine unabhängige Bestätigung darstellen und nicht lediglich eine Selbstauskunft. Eine vom Mieter selbst geschriebene Bescheinigung erfüllt die formalen Anforderungen daher nicht. Die Meldebehörden lehnen sie regelmäßig ab, da sie keine ausreichende Beweiskraft besitzt. Außerdem besteht die Gefahr, dass eine Ordnungswidrigkeit angenommen wird, wenn unzutreffende oder unvollständige Angaben eingereicht werden. Kommt es sogar zu einer bewussten Falschangabe, kann der Verdacht einer Scheinanmeldung entstehen. In diesem Fall drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Pflichten und Verantwortlichkeiten der Wohnungsgeber:innen

Das Bundesmeldegesetz überträgt die Verantwortung ausdrücklich den Wohnungsgeber:innen. Diese Pflicht ist keineswegs eine bloße Formalität, sondern eine rechtlich durchsetzbare Nebenpflicht aus dem Mietvertrag (§ 241 Abs. 2 BGB). Vermieter:innen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, riskieren Bußgelder und können von den Mieter:innen auf Ausstellung verklagt werden. Das Gesetz will sicherstellen, dass die Verantwortung für den Nachweis des Einzugs beim Vermieter liegt. Somit darf die Pflicht nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen würde die gesetzliche Rollenverteilung umkehren und ist daher ausgeschlossen.

Folgen für Mieter:innen bei Selbstbestätigung

Wenn Mieter:innen versuchen, die Bescheinigung eigenständig auszufüllen, ergeben sich mehrere Konsequenzen. Zunächst verweigert die Behörde die Anmeldung. Damit gilt die betroffene Person nicht als ordnungsgemäß gemeldet. Dies führt zu praktischen Schwierigkeiten: Ohne Meldebescheinigung lassen sich Ausweisdokumente nicht beantragen, Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen und auch die Kfz-Zulassung ist blockiert. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung der Meldepflicht. Werden falsche Angaben eingereicht, kann sogar eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Amt im Raum stehen, wenn Behördenmitarbeiter durch Täuschung veranlasst werden, falsche Daten in das Melderegister einzutragen.

Rolle der Meldebehörden in der Praxis

Meldebehörden verlangen grundsätzlich die Vorlage einer formgerechten Bescheinigung. In der Praxis prüfen sie die Dokumente sorgfältig und gleichen die Angaben mit weiteren Unterlagen ab. Selbst erstellte Bestätigungen durch Mieter:innen werden daher nicht akzeptiert. Kommen Zweifel an der Richtigkeit auf, fordern die Behörden zusätzliche Nachweise wie Mietverträge oder Übergabeprotokolle. Diese können zwar zur Plausibilitätsprüfung dienen, ersetzen aber die Bescheinigung nicht. Deutlich wird: Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen hat rechtlich keinen Bestand, da die Kontrollfunktion durch den Vermieter fehlt.

Rechtsschutzmöglichkeiten für Mieter:innen

Wenn ein Vermieter die Ausstellung verweigert, haben Mieter:innen verschiedene rechtliche Optionen. Zunächst sollten sie ihn schriftlich und unter Fristsetzung zur Ausstellung auffordern. Bleibt dies ohne Erfolg, besteht die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausstellung eine einklagbare Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn durch die Verweigerung finanzielle Nachteile entstehen, beispielsweise eine verspätete Auszahlung von Kindergeld oder Leistungen nach dem SGB II. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen ist hingegen keine Alternative, da sie von Behörden nicht anerkannt wird.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken

Neben den zivilrechtlichen Folgen drohen auch verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Wer eine Eigenbestätigung einreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wird die Bescheinigung vorsätzlich falsch ausgefüllt, um eine Scheinanmeldung zu ermöglichen, erhöht sich das Risiko deutlich. In solchen Fällen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Zudem kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn die Täuschung zu falschen Einträgen in öffentlichen Registern führt. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen nicht nur unwirksam, sondern auch gefährlich ist.

Europarechtliche Dimension und unionsrechtliche Freizügigkeit

Die unionsrechtliche Freizügigkeit erlaubt es Bürger:innen, sich in jedem Mitgliedstaat niederzulassen. Nationale Meldepflichten dürfen dieses Recht jedoch nicht unverhältnismäßig beschränken. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass Meldebescheinigungen zulässig sind, solange sie verhältnismäßig angewendet werden. Auch in Deutschland bleibt die Pflicht bestehen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen erfüllt die Anforderungen an Rechtssicherheit nicht, weil sie keine objektive Fremdbestätigung darstellt. Damit ist klar: Auch unionsrechtlich ist die Pflicht zur Ausstellung durch den Vermieter gerechtfertigt und mit der Freizügigkeit vereinbar.

Besondere Konstellationen: Untermiete und Wohngemeinschaften

In Fällen von Untermiete oder Wohngemeinschaften ergeben sich besondere Fragestellungen. Grundsätzlich ist der Hauptmieter in diesen Konstellationen der Wohnungsgeber. Er muss die Bescheinigung für Untermieter:innen oder Mitbewohner:innen ausstellen. Verweigert er die Ausstellung, bleibt nur der zivilrechtliche Weg, den Anspruch durchzusetzen. Eine selbst ausgefüllte Bestätigung durch den Untermieter oder WG-Bewohner wird von den Meldebehörden nicht anerkannt. Auch hier gilt: Die Kontrollfunktion liegt beim Wohnungsgeber. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen ist daher ausgeschlossen und würde zu erheblichen Problemen bei der Anmeldung führen.

Digitale Entwicklungen und elektronische Verfahren

Die Digitalisierung bringt auch im Melderecht Neuerungen. In einigen Bundesländern können Vermieter:innen die Bescheinigung inzwischen elektronisch direkt an die Meldebehörde übermitteln. Dadurch entfällt die Möglichkeit, dass Mieter:innen eigenmächtig Dokumente erstellen. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass papiergebundene Bestätigungen zunehmend durch digitale Verfahren ersetzt werden. Diese sichern die Authentizität der Angaben und stärken die Rechtssicherheit. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen bleibt jedoch auch in elektronischer Form unzulässig, da die Verantwortung weiterhin beim Wohnungsgeber liegt.

Fazit: Keine rechtliche Grundlage für Eigenbestätigung

Eine Wohnungsgeberbestätigung darf nicht vom Mieter selbst ausgefüllt werden. Das Bundesmeldegesetz weist die Verantwortung klar den Wohnungsgeber:innen zu. Eigenbestätigungen führen zu rechtlichen Unsicherheiten, praktischen Nachteilen und möglichen Sanktionen. Wer versucht, die Pflicht zu umgehen, riskiert Bußgelder und unter Umständen strafrechtliche Ermittlungen. Rechtssichere Alternativen bestehen nur in der Ausstellung durch den Wohnungsgeber oder in digitalen Verfahren, bei denen die Behörde die Daten direkt vom Vermieter erhält. Für Mieter:innen bedeutet dies: Die Mitwirkung des Wohnungsgebers ist zwingend erforderlich.

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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Selbst Ausfüllen

1. Darf man die Bescheinigung eigenständig ausfüllen?

Nein. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen ist nach § 19 Bundesmeldegesetz nicht erlaubt. Das Dokument dient als Fremdbestätigung und soll sicherstellen, dass ein unabhängiger Dritter – nämlich der Wohnungsgeber – den tatsächlichen Einzug bestätigt. Füllt ein Mieter die Bescheinigung selbst aus, fehlt diese Kontrollfunktion. Die Meldebehörde ist daher verpflichtet, die Anmeldung zurückzuweisen. Auch wenn die Angaben richtig sind, bleibt eine Eigenbestätigung unwirksam. Wer versucht, sich damit anzumelden, gilt weiterhin als nicht gemeldet und riskiert ein Bußgeld. Nur eine vom Vermieter oder der Hausverwaltung ausgestellte und unterschriebene Bescheinigung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben.


2. Welche Folgen hat eine Eigenbestätigung bei der Anmeldung?

Wer bei der Anmeldung eine selbst ausgefüllte Bestätigung einreicht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Behörde akzeptiert das Dokument nicht, sodass die Anmeldung unvollständig bleibt. Damit entstehen sofort praktische Probleme: Ohne gültige Meldebescheinigung können Ausweisdokumente nicht beantragt, Sozialleistungen nicht ausgezahlt und Bankgeschäfte nicht erledigt werden. Zusätzlich droht ein Bußgeld, da die Zwei-Wochen-Frist des Bundesmeldegesetzes nicht eingehalten wird. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen ist also nicht nur unwirksam, sondern kann auch finanzielle Nachteile verursachen. Wer Schwierigkeiten mit dem Vermieter hat, sollte stattdessen rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs erwägen.


3. Was tun, wenn der Vermieter die Ausstellung verweigert?

Verweigert der Vermieter die Ausstellung, bleibt nur der rechtliche Weg. Der Mieter sollte ihn zunächst schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, die Bescheinigung auszustellen. Bleibt dies erfolglos, kann der Anspruch nach § 241 Abs. 2 BGB gerichtlich durchgesetzt werden, da die Ausstellung als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag gilt. Auch Schadensersatzansprüche sind möglich, wenn durch die Verweigerung finanzielle Nachteile entstehen, etwa bei Kindergeld oder Sozialleistungen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen hilft hier nicht, da sie rechtlich unwirksam ist und von der Behörde nicht anerkannt wird. Der sichere Weg ist die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Vermieter.


4. Können Online-Musterformulare verwendet werden?

Im Internet kursieren zahlreiche Musterformulare, die den amtlichen Vorlagen ähneln. Diese können als Hilfsmittel dienen, sind aber nur dann gültig, wenn sie vom Wohnungsgeber ausgefüllt und unterschrieben werden. Nutzt ein Mieter ein Muster eigenmächtig, bleibt es ohne Rechtswirkung. Behörden sind verpflichtet, solche Dokumente abzulehnen, weil die Unterschrift des Wohnungsgebers fehlt. Musterformulare sind daher sinnvoll, um den Vermieter beim Ausfüllen zu unterstützen, nicht jedoch, um selbst eine Anmeldung vorzunehmen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen mithilfe eines heruntergeladenen Musters erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht und führt zu Ablehnung.


5. Sind PDF- oder Word-Vorlagen rechtsgültig?

Das Format des Formulars – ob PDF oder Word – spielt keine Rolle. Entscheidend ist, wer es ausstellt. Füllt der Mieter die Vorlage selbst aus, ist das Dokument ungültig. Nur wenn der Wohnungsgeber die Vorlage nutzt und unterschreibt, erfüllt sie die gesetzlichen Anforderungen. Behörden prüfen die Herkunft der Bescheinigung und lehnen Eigenbestätigungen ab. PDF- oder Word-Dateien aus dem Internet können also lediglich Hilfsmittel sein. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen in digitaler Form hat keinerlei Rechtswirkung und kann sogar zu Bußgeldern führen, wenn dadurch die gesetzliche Meldefrist überschritten wird.


6. Gilt die Pflicht auch bei der Abmeldung?

Ja, auch beim Auszug muss eine Bescheinigung vorgelegt werden. Der Wohnungsgeber bestätigt dabei das Datum des Auszugs. Ohne dieses Dokument bleibt die Abmeldung unvollständig, was insbesondere bei einem Umzug ins Ausland problematisch sein kann. Versucht der Mieter, die Abmeldung mit einer selbst erstellten Bescheinigung durchzuführen, wird die Behörde den Vorgang zurückweisen. Damit bleibt er formal weiterhin in Deutschland gemeldet. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen bei Abmeldungen ist daher genauso unwirksam wie bei Anmeldungen. Der einzige rechtlich gültige Weg ist die Bestätigung durch den Wohnungsgeber.


7. Welche Strafen drohen bei einer falschen Bescheinigung?

Das Bundesmeldegesetz sieht empfindliche Sanktionen vor. Wird die Anmeldung verspätet oder ohne gültige Bescheinigung vorgenommen, können Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Handelt es sich um eine vorsätzliche Scheinanmeldung, also eine bewusst falsche Angabe, können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Zudem kann strafrechtliche Verantwortung entstehen, wenn Behörden getäuscht werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen und mit falschen Angaben einreichen, ist daher besonders riskant. Neben Geldbußen drohen auch strafrechtliche Ermittlungen. Wer Probleme mit dem Vermieter hat, sollte den Anspruch notfalls einklagen, statt zu Eigenlösungen zu greifen.


8. Kann ein Mietvertrag die Bescheinigung ersetzen?

Nein, ein Mietvertrag dokumentiert lediglich, dass ein Mietverhältnis besteht. Er bestätigt aber nicht zwingend den tatsächlichen Einzug. Genau deshalb verlangt das Bundesmeldegesetz eine gesonderte Bescheinigung durch den Wohnungsgeber. Manche Behörden akzeptieren Mietverträge als ergänzenden Hinweis, jedoch niemals als Ersatz. Versucht ein Mieter, den Mietvertrag in Eigenregie als Nachweis zu verwenden, wird dies zurückgewiesen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen, indem man Angaben aus dem Mietvertrag übernimmt, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Nur eine separate, vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung ist rechtswirksam und wird von den Meldebehörden akzeptiert.


9. Wie ist die Lage bei Untermietverhältnissen?

In Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes. Er muss die Bescheinigung für den Untermieter ausstellen, sofern die Untervermietung genehmigt wurde. Weigert er sich, hat der Untermieter einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausstellung. Eine selbst ausgefüllte Bestätigung durch den Untermieter wird von den Behörden nicht anerkannt. Auch in dieser Konstellation gilt: Nur die Person, die die Wohnung tatsächlich überlässt, darf die Bescheinigung ausstellen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen als Untermieter ist also rechtlich ausgeschlossen und führt zu Problemen bei der Anmeldung.


10. Welche Besonderheiten gibt es in Wohngemeinschaften?

In Wohngemeinschaften benötigt jeder neue Bewohner eine eigene Bescheinigung. Diese wird vom Hauptmieter oder von der Verwaltung ausgestellt. Eine selbst verfasste Bestätigung durch Mitbewohner:innen erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Meldebehörden prüfen genau, wer als Wohnungsgeber angegeben ist, und lehnen Eigenbestätigungen ab. Deshalb sollte bereits beim Einzug geklärt werden, wer die Pflicht übernimmt. Nur so lassen sich Verzögerungen und Bußgelder vermeiden. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen in einer WG ist also nicht zulässig und führt zwangsläufig zur Zurückweisung durch die Behörde.


11. Wie verhalten sich Arbeitgeberwohnungen?

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Firmen- oder Werkswohnungen zur Verfügung stellen, gelten als Wohnungsgeber im Sinne des BMG. Sie müssen daher die Bescheinigung ausstellen. Unterlassen sie dies, riskieren sie Bußgelder und erschweren ihren Beschäftigten die Anmeldung. Eine eigenmächtige Bestätigung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich. Wer in einer Firmenwohnung wohnt, kann also keine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen. Unternehmen sollten interne Abläufe schaffen, um diese Pflicht zuverlässig zu erfüllen. So lassen sich rechtliche Risiken und Nachteile für die Beschäftigten vermeiden.


12. Welche Pflichten treffen den Vermieter nach dem Gesetz?

Der Vermieter ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig und korrekt auszustellen. Diese Pflicht ist eine Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag. Sie ergibt sich aus dem Bundesmeldegesetz und den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (§ 241 Abs. 2 BGB). Unterlässt der Vermieter die Ausstellung, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und riskiert Bußgelder. Der Mieter kann die Ausstellung einklagen und unter Umständen Schadensersatz verlangen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen durch den Mieter ersetzt diese Pflicht nicht und wird von den Behörden nicht anerkannt.


13. Wie streng sind die Fristen für die Anmeldung?

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen. Diese Frist ist zwingend. Wird sie ohne gültige Bescheinigung überschritten, droht ein Bußgeld. Eine Eigenbestätigung des Mieters wahrt die Frist nicht, da sie rechtlich unwirksam ist. Deshalb sollten Mieter:innen den Vermieter frühzeitig an die Ausstellung erinnern und die Aufforderung dokumentieren. Nur so lässt sich im Zweifel nachweisen, dass man seinen Pflichten nachgekommen ist. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen als Fristlösung ist nicht erlaubt und führt nicht zu einer wirksamen Anmeldung.


14. Gibt es digitale Alternativen?

Ja, einige Bundesländer haben bereits digitale Verfahren eingeführt. Dabei übermittelt der Vermieter die Bestätigung direkt elektronisch an die Meldebehörde. Diese Lösung erhöht die Sicherheit und beschleunigt den Anmeldeprozess. Für Mieter:innen bedeutet das, dass sie künftig weniger auf Papierdokumente angewiesen sind. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen digital bleibt jedoch unzulässig, da die Pflicht weiterhin beim Wohnungsgeber liegt. Nur dessen elektronische Übermittlung ist rechtswirksam. Eigenmächtige digitale Lösungen der Mieter:innen haben keine Gültigkeit.


15. Wie positioniert sich die Rechtsprechung?

Die Gerichte stellen klar: Die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht des Vermieters. Mieter:innen haben einen einklagbaren Anspruch darauf. Mehrere Urteile haben bestätigt, dass die Weigerung eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt. Auch Schadensersatz wurde bereits zugesprochen. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen durch den Mieter wurde hingegen noch nie von Gerichten als zulässig angesehen. Für Mieter:innen bedeutet das: Der rechtlich richtige Weg ist die gerichtliche Durchsetzung, nicht das eigenmächtige Handeln. Eigenlösungen sind unwirksam und können zusätzliche rechtliche Probleme auslösen.


16. Welche Folgen haben Unternehmen bei Pflichtverletzung?

Unternehmen, die für Mitarbeiter:innen Wohnungen bereitstellen, müssen die Bescheinigung ausstellen. Unterlassen sie dies, riskieren sie Bußgelder und Nachteile für ihre Beschäftigten. Mitarbeiter:innen können sich ohne gültige Bescheinigung nicht anmelden, was Auswirkungen auf Steuer, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht hat. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen durch Arbeitnehmer:innen ist rechtlich ausgeschlossen. Unternehmen sind daher gut beraten, interne Prozesse zur Ausstellung einzurichten. Nur so lassen sich rechtliche Risiken und organisatorische Probleme vermeiden. Die Pflicht liegt immer beim Arbeitgeber als Wohnungsgeber.


17. Was passiert bei verspäteter Ausstellung?

Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt, können Mieter:innen die Meldefrist nicht einhalten. Dadurch drohen Bußgelder wegen verspäteter Anmeldung. Zwar kann der Mieter versuchen nachzuweisen, dass er den Vermieter rechtzeitig aufgefordert hat, doch eine Eigenbestätigung ist nicht möglich. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen führt nicht zur Fristwahrung. Deshalb sollten Aufforderungen an den Vermieter dokumentiert werden. Nur so lässt sich im Streitfall belegen, dass der Mieter alles Zumutbare unternommen hat, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Verantwortung bleibt aber beim Wohnungsgeber.


18. Können Behörden Ausnahmen machen?

In der Praxis prüfen Behörden manchmal ergänzende Unterlagen, etwa Mietverträge oder Übergabeprotokolle. Diese können Zweifel klären, ersetzen die Wohnungsgeberbestätigung aber nicht. Auch im Härtefall gilt die gesetzliche Pflicht. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen und bei der Behörde einreichen, wird nicht anerkannt. Behörden dürfen hier keine Ausnahmen machen, weil sie an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind. Wer Probleme hat, sollte die Situation der Behörde mitteilen, um ein Bußgeldverfahren zu vermeiden. Eine Eigenbestätigung bleibt jedoch in jedem Fall unwirksam.


19. Welche Rolle spielt das europäische Recht?

Die unionsrechtliche Freizügigkeit erlaubt es Mitgliedstaaten, Meldepflichten einzuführen, solange sie verhältnismäßig angewendet werden. Das Bundesmeldegesetz erfüllt diese Vorgaben, da es für alle gleichermaßen gilt und nicht diskriminiert. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen ist unionsrechtlich ebenfalls ausgeschlossen, weil sie die Rechtssicherheit mindern würde. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach betont, dass nationale Vorschriften zulässig sind, wenn sie den Zugang nicht unverhältnismäßig erschweren. Damit bleibt die Pflicht zur Ausstellung durch den Wohnungsgeber auch mit EU-Recht vereinbar.


20. Welche langfristigen Folgen drohen ohne gültige Bescheinigung?

Ohne gültige Bestätigung kann keine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgen. Dies führt langfristig zu erheblichen Problemen: Keine Ausstellung von Ausweispapieren, kein Zugang zu bestimmten Sozialleistungen, Schwierigkeiten bei der Kfz-Zulassung und sogar Probleme bei Bankgeschäften. Zudem drohen wiederholt Bußgelder. Im schlimmsten Fall kann der Verdacht einer Scheinanmeldung entstehen, was strafrechtliche Ermittlungen nach sich zieht. Eine Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen ist in solchen Situationen keine Lösung, sondern verschärft die Probleme. Nur die Ausstellung durch den Wohnungsgeber oder dessen Bevollmächtigten erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

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