Seite wählen

Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime.

Bedeutung der Wohnungsgeberbestätigung im Kontext von Studentenwohnheimen

Die Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime ist ein zentrales Dokument im deutschen Miet- und Melderecht, das maßgeblich die Rechtsstellung von Studierenden betrifft. Grundlage hierfür ist insbesondere § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), der die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung normiert. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine verbindliche Regelung geschaffen, um die ordnungsgemäße Führung der Melderegister nach §§ 3 ff. BMG sicherzustellen und gleichzeitig Missbrauch durch Scheinanmeldungen zu verhindern. Für Studentenwohnheime gilt diese Pflicht ebenso wie für private Vermieter:innen oder institutionelle Wohnungsanbieter. Studierende, die in ein Wohnheim einziehen, benötigen die Bestätigung zwingend, um ihrer gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Einzug nachzukommen. Ohne Vorlage dieser Bestätigung ist eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt rechtlich nicht möglich. Diese Einbettung in das Melderecht verdeutlicht die Bedeutung des Dokuments als unverzichtbaren Bestandteil eines rechtssicheren Einzugs in ein Studentenwohnheim.

Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime

Rechtliche Grundlage der Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime

Das Herzstück der rechtlichen Regelung bildet § 19 BMG. Die Norm legt präzise fest, welche Angaben eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten muss: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Name der meldepflichtigen Person, Anschrift der Wohnung, Einzugs- oder Auszugsdatum sowie die Unterschrift des Wohnungsgebers. Diese gesetzliche Bestimmtheit soll einerseits Rechtssicherheit schaffen und andererseits verhindern, dass Scheinanmeldungen erfolgen, die in der Vergangenheit insbesondere in Großstädten ein Problem darstellten. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein legitimes Ziel des ordnungsgemäßen Melderegisters gemäß § 2 BMG, das wiederum Grundlage für zahlreiche staatliche Funktionen ist, angefangen von der Wahlberechtigung bis hin zur Sicherheitsverwaltung. Für Studentenwohnheime bedeutet dies, dass ihre Verwaltungsstellen faktisch als „Wohnungsgeber“ agieren. Ein Unterlassen dieser Bestätigung ist nicht nur rechtswidrig, sondern kann nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hinzu kommt, dass die Meldebehörden berechtigt sind, Anmeldungen ohne Vorlage der Bestätigung zurückzuweisen (§ 19 Abs. 4 BMG), sodass Studierende im Ergebnis rechtlich blockiert sind, wenn die Wohnheimsverwaltung ihre Pflicht vernachlässigt. Juristisch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, deren Durchsetzung nicht nur verwaltungsintern, sondern auch gerichtlich erfolgen kann, etwa durch eine Verpflichtungsklage gemäß §§ 42 ff. VwGO.

Pflichten der Studentenwohnheime: Organisierte Verantwortung

Die Rolle von Studentenwohnheimen als Wohnungsgeber ist mit erheblichen rechtlichen Pflichten verbunden. Sie müssen sicherstellen, dass jede meldepflichtige Person, die einzieht, unverzüglich eine Bestätigung erhält, die den Anforderungen des § 19 Abs. 3 BMG entspricht. Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch der Verlust rechtlicher Glaubwürdigkeit. Die Verantwortung liegt dabei nicht bei einzelnen studentischen Bewohner:innen, sondern bei der Verwaltungseinheit, die die Räume vergibt. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des Gesetzes, das eine klare Zurechnung sicherstellen will. Besondere Bedeutung hat die Pflicht zur Richtigkeit der Angaben: Falsche Bestätigungen können nach § 54 Abs. 3 BMG geahndet und im Extremfall als strafrechtlich relevante Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB eingestuft werden. Studentenwohnheime müssen daher interne Prozesse implementieren, die sowohl die Identität der einziehenden Studierenden als auch die Daten des Zimmers rechtlich zuverlässig dokumentieren. In der Praxis bedeutet dies die Einführung standardisierter Formulare, digitale Verwaltungssysteme und eine kontinuierliche Schulung des Verwaltungspersonals. Derartige Maßnahmen sind nicht nur verwaltungspraktisch sinnvoll, sondern auch aus haftungsrechtlicher Sicht unverzichtbar, da eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 BMG auslösen kann.

Rechte und Pflichten der Studierenden: Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Studierende haben einen originären Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Pflichtnorm des § 19 Abs. 1 BMG, die nicht lediglich im öffentlichen Interesse, sondern auch im individuellen Interesse der Betroffenen erlassen wurde. Rechtlich handelt es sich um eine drittgerichtete Amtspflicht, die einen Schutzbereich zugunsten der Studierenden eröffnet. Kommt ein Studentenwohnheim seiner Pflicht nicht nach, können Studierende zunächst auf dem Verwaltungsweg die Ausstellung einfordern und sich bei der zuständigen Meldebehörde beschweren. Diese kann den Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 5 BMG zur Mitwirkung verpflichten. Bleibt dies erfolglos, besteht die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Parallel dazu drohen den Studierenden selbst Sanktionen, wenn sie die Anmeldung ohne Bestätigung nicht fristgerecht vornehmen können. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, was Bußgelder bis zu 1.000 € nach sich ziehen kann. Studierende befinden sich daher in einer Zwangslage: Einerseits müssen sie ihre Meldepflicht erfüllen, andererseits sind sie auf die Mitwirkung des Wohnheims angewiesen. Aus diesem Spannungsfeld ergibt sich die praktische Notwendigkeit, dass Studierende ihre Rechte kennen und aktiv einfordern, um Nachteile im Studium oder im alltäglichen Rechtsverkehr zu vermeiden.

Meldepflichten im Detail: Fristen und Sanktionen

Das Bundesmeldegesetz sieht strikte Fristen vor. Nach § 17 Abs. 1 BMG muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen. Diese Frist ist eine materielle Rechtspflicht, deren Nichteinhaltung sanktioniert werden kann. Für Studierende bedeutet dies, dass sie unmittelbar nach dem Einzug ins Wohnheim handeln müssen. Die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Studierenden selbst, auch wenn er auf die Mitwirkung des Wohnheims angewiesen ist. Wird die Anmeldung verspätet vorgenommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG geahndet werden. Die Rechtsprechung hat die Strenge dieser Vorschriften bestätigt. So hat etwa das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 15.11.2017 (VG 23 K 24.17) klargestellt, dass persönliche Umstände wie Prüfungsstress oder Unkenntnis der Rechtslage keine Entschuldigung darstellen. Für Studentenwohnheime ergibt sich hieraus die Verpflichtung, Studierende rechtzeitig auf die Fristen hinzuweisen und die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ohne Verzögerung vorzunehmen. Unterbleibt dies, kann eine Haftung des Wohnheims aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommen, da die Pflicht zur Ausstellung als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden kann, wenn das Wohnheim durch eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft organisiert ist.

Besonderheiten bei Auszug und Wechsel der Unterkunft

Neben der Anmeldung beim Einzug ist auch die Abmeldung oder Ummeldung bei einem Auszug rechtlich relevant. Nach § 17 Abs. 2 BMG muss ein Auszug gemeldet werden, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Für Studierende bedeutet dies insbesondere bei einem Auszug ins Ausland – etwa bei Auslandssemestern oder nach Beendigung des Studiums – eine zusätzliche Pflicht. Auch hier ist die Wohnungsgeberbestätigung erforderlich, um die Abmeldung rechtswirksam vornehmen zu können. Studentenwohnheime müssen daher ebenso wie beim Einzug entsprechende Bestätigungen ausstellen. In der Praxis kommt es häufig zu Problemen, wenn Abzugsbestätigungen nicht rechtzeitig ausgestellt werden, etwa weil die Verwaltung die Rückgabe des Zimmers nicht dokumentiert hat. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig: Die Pflicht zur Bestätigung trifft den Wohnungsgeber in allen Fällen, unabhängig von internen Abläufen oder Verwaltungspraktiken. Die Gerichte haben dies mehrfach bestätigt, so etwa das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 21.03.2018 (Az. M 23 K 17.5463), das klarstellte, dass die Pflicht zur Ausstellung nicht von der Zustimmung der Verwaltung abhängig gemacht werden darf.

Europarechtliche Bezüge: Freizügigkeit und Harmonisierung

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung steht nicht isoliert im nationalen Kontext, sondern ist auch im Lichte des Unionsrechts zu betrachten. Nach Art. 21 AEUV genießen Unionsbürger:innen Freizügigkeit, wozu auch das Recht gehört, sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen. Die Meldepflichten müssen daher unionsrechtlichen Maßstäben der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass nationale Vorschriften über Meldepflichten nur dann zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend wirken und verhältnismäßig ausgestaltet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2002 – C-459/99, MRAX). Das deutsche System der Wohnungsgeberbestätigung erfüllt diese Anforderungen, da es unterschiedslos für In- und Ausländer:innen gilt und einem legitimen Ziel dient. Für internationale Studierende in Wohnheimen bedeutet dies, dass sie zwar denselben Pflichten unterliegen wie deutsche Staatsangehörige, die Behörden jedoch verpflichtet sind, die Verfahren transparent, zugänglich und sprachlich verständlich auszugestalten.

Schlussfolgerung: Rechtssicherheit durch klare Strukturen

Die Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime ist rechtlich zwingend erforderlich, um die ordnungsgemäße Führung der Melderegister sicherzustellen. Sie basiert auf den §§ 17 und 19 BMG, entfaltet unmittelbare Bindungswirkung und ist für Studierende unverzichtbar. Sowohl Wohnheime als auch Studierende tragen Verantwortung: Wohnheime als verpflichtete Wohnungsgeber, Studierende als meldepflichtige Personen. Verstöße können erhebliche rechtliche und praktische Nachteile nach sich ziehen – von Bußgeldern bis hin zu Problemen bei BAföG, Krankenversicherung oder Aufenthaltstiteln. Die konsequente Beachtung der Vorschriften sichert nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen. Wer als Studierender in ein Wohnheim zieht, sollte die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung aktiv einfordern, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Ebenso sollten Wohnheime ihre Verwaltungsprozesse so gestalten, dass die Erfüllung dieser Pflicht standardisiert und rechtssicher erfolgt.

Sie haben Fragen zu Ihren Rechten rund um die Wohnungsgeberbestätigung im Studentenwohnheim? Jetzt beraten lassen und rechtliche Klarheit gewinnen.

FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime

1. Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime?

Die Wohnungsgeberbestätigung für Studentenwohnheime ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument nach § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Sie dient dem Nachweis, dass eine meldepflichtige Person tatsächlich in eine bestimmte Unterkunft eingezogen ist. Für Studierende, die ein Zimmer in einem Studentenwohnheim beziehen, ist diese Bestätigung zwingend erforderlich, um die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt nach § 17 Abs. 1 BMG vorzunehmen. Ohne dieses Dokument ist eine rechtmäßige Anmeldung nicht möglich.


2. Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Die zwingenden Angaben sind in § 19 Abs. 3 BMG geregelt. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Name der meldepflichtigen Person, Anschrift der Wohnung sowie Einzugs- oder Auszugsdatum. Bei Studentenwohnheimen ist der Wohnungsgeber in der Regel die Verwaltungseinheit des Wohnheims oder das Studierendenwerk als Träger. Fehlende oder unzutreffende Angaben können die Anmeldung verhindern oder im Falle falscher Informationen nach § 54 Abs. 3 BMG eine Ordnungswidrigkeit begründen.


3. Wer gilt im Studentenwohnheim als Wohnungsgeber?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist Wohnungsgeber jede Person oder Institution, die Wohnraum tatsächlich zur Verfügung stellt. In Studentenwohnheimen übernehmen diese Rolle meist die Studierendenwerke oder privaten Betreiber. Die Verwaltung des Wohnheims handelt dabei als Vertreter des Wohnungsgebers. Damit unterliegt auch ein Studentenwohnheim denselben Pflichten wie private Vermieter:innen. Studierende selbst können diese Funktion nicht erfüllen, da sie keine Verfügungsgewalt über die Wohnräume haben.


4. Wann muss die Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden?

Die Bestätigung muss spätestens zum Zeitpunkt des Einzugs ausgestellt werden, damit die Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 1 BMG erfolgen kann. Eine verspätete Ausstellung kann dazu führen, dass Studierende ihre Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllen und ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG riskieren. Studentenwohnheime sind daher verpflichtet, die Dokumente zeitnah und ohne Verzögerung bereitzustellen.


5. Welche Frist gilt für die Anmeldung im Studentenwohnheim?

Nach § 17 Abs. 1 BMG beträgt die Frist zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzug. Diese Frist ist zwingendes Recht und wird von den Meldebehörden streng überwacht. Studierende, die sich nicht rechtzeitig anmelden, handeln ordnungswidrig. Weder Prüfungsstress noch Unkenntnis der Rechtslage werden von der Rechtsprechung als Entschuldigung anerkannt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15.11.2017 – VG 23 K 24.17). Daher ist schnelles Handeln nach Einzug unerlässlich.


6. Welche Folgen hat eine verspätete Wohnungsgeberbestätigung?

Erhalten Studierende die Bestätigung zu spät, können sie ihre Anmeldung nicht rechtzeitig vornehmen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden. Zudem können sich weitere Nachteile ergeben, etwa bei der Beantragung von BAföG, bei Versicherungen oder bei der Eröffnung eines Bankkontos. Das Wohnheim haftet zusätzlich, wenn es die Ausstellung schuldhaft verzögert hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 BMG).


7. Benötigen internationale Studierende ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung?

Ja. Das Bundesmeldegesetz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch internationale Studierende müssen sich nach § 17 BMG anmelden und hierzu eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Dies entspricht unionsrechtlichen Vorgaben, da die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV die Niederlassung erlaubt, aber nationale Meldepflichten zulässig sind, solange sie verhältnismäßig und nicht diskriminierend ausgestaltet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2002 – C-459/99, MRAX).


8. Welche Sanktionen drohen Studentenwohnheimen bei Pflichtverstößen?

Studentenwohnheime, die ihre Pflicht zur Ausstellung nicht erfüllen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden. Bei vorsätzlich falschen Bestätigungen drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Die Haftung kann zudem zivilrechtliche Dimensionen annehmen, wenn Studierende durch die Pflichtverletzung Schäden erleiden, etwa bei versäumten BAföG-Anträgen.


9. Ist die Wohnungsgeberbestätigung auch beim Auszug erforderlich?

Ja. Nach § 17 Abs. 2 BMG muss auch der Auszug gemeldet werden, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Hierfür ist ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich. Studentenwohnheime sind verpflichtet, diese Abmeldebestätigung auszustellen. Unterbleibt dies, kann die Abmeldung nicht erfolgen, was zu Problemen etwa beim Wegzug ins Ausland oder bei der Abwicklung von Versicherungen führt.


10. Können Studierende die Bestätigung einklagen?

Ja. Der Anspruch auf Ausstellung ist ein durchsetzbarer subjektiv-öffentlicher Anspruch. Kommt ein Wohnheim seiner Pflicht nicht nach, können Studierende zunächst die Meldebehörde einschalten, die den Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 5 BMG verpflichten kann. Bleibt dies erfolglos, steht der Rechtsweg offen. Über eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO kann die Ausstellung gerichtlich erzwungen werden. Studierende sollten diesen Weg gehen, um Nachteile zu vermeiden.


11. Welche Rolle spielt die Meldebehörde im Verfahren?

Die Meldebehörde ist zuständig für die Durchführung der Anmeldung und darf gemäß § 19 Abs. 4 BMG eine Anmeldung ohne Wohnungsgeberbestätigung zurückweisen. Sie hat zudem die Befugnis, den Wohnungsgeber zur Ausstellung aufzufordern (§ 19 Abs. 5 BMG). Damit fungiert die Behörde als Kontrollinstanz, die die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldedaten sicherstellt. Studierende können sich an die Behörde wenden, wenn das Wohnheim die Ausstellung verweigert.


12. Ist eine digitale Wohnungsgeberbestätigung zulässig?

Nach § 19 Abs. 6 BMG ist auch eine elektronische Bestätigung möglich, sofern die technische Infrastruktur der Behörde dies unterstützt. Viele Studentenwohnheime nutzen inzwischen digitale Systeme, um die Dokumente schneller zu übermitteln. Die rechtliche Wirkung ist identisch mit einer Papierbestätigung, solange alle Angaben vollständig und korrekt sind. Dies erleichtert insbesondere internationalen Studierenden die fristgerechte Anmeldung erheblich.


13. Welche Pflichten haben Studierende beim Wechsel des Wohnheims?

Bei einem Wohnheimwechsel müssen Studierende sowohl eine Abmeldebestätigung vom bisherigen Wohnheim als auch eine Anmeldebestätigung vom neuen Wohnheim vorlegen. Nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG sind beide Vorgänge meldepflichtig. Der Wechsel gilt rechtlich als Auszug und erneuter Einzug. Werden die Bestätigungen nicht ausgestellt, können Studierende die Anmeldung oder Abmeldung nicht durchführen, was ordnungswidrig wäre und Sanktionen nach sich ziehen könnte.


14. Gilt die Pflicht auch bei kurzfristigen Wohnheimaufenthalten?

Ja. Nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (vgl. VG München, Urteil vom 21.03.2018 – M 23 K 17.5463) gilt die Meldepflicht unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, sofern dieser nicht nur vorübergehend, sondern mit einer Unterkunft von mindestens mehreren Wochen verbunden ist. Auch bei Studentenwohnheimen, die Zimmer nur semesterweise vergeben, muss daher eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden.


15. Welche Folgen hat eine falsche Wohnungsgeberbestätigung?

Falsche Bestätigungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG dar. Zudem kann bei vorsätzlicher Täuschung eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) oder mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) vorliegen. Für Studierende, die eine falsche Bestätigung vorlegen, droht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG. In schwerwiegenden Fällen kann die Meldebehörde Strafanzeige erstatten und ein Ermittlungsverfahren einleiten.


16. Können Studentenwohnheime die Ausstellung verweigern?

Nein. Die Pflicht ist gesetzlich zwingend und nicht abdingbar. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet Wohnungsgeber ausnahmslos. Eine Verweigerung wäre rechtswidrig und kann mit Bußgeldern belegt werden. Studierende haben einen einklagbaren Anspruch auf die Ausstellung. Eine Verweigerung mit der Begründung organisatorischer Schwierigkeiten oder offener Mietzahlungen ist unzulässig. Selbst bei Mietstreitigkeiten bleibt die Pflicht zur Ausstellung bestehen.


17. Welche Rolle spielt die Wohnungsgeberbestätigung bei der Immatrikulation?

Viele Hochschulen verlangen für die Immatrikulation oder zur Beantragung eines Semestertickets eine Meldebescheinigung. Diese kann nur durch Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung beim Einwohnermeldeamt erlangt werden. Ohne dieses Dokument riskieren Studierende Verzögerungen bei der Einschreibung oder beim Erhalt wichtiger studentischer Leistungen. Damit hat die Bestätigung eine erhebliche mittelbare Bedeutung für das gesamte Studium und dessen organisatorische Rahmenbedingungen.


18. Was passiert, wenn ein Student ohne Wohnungsgeberbestätigung anmeldet?

Eine Anmeldung ohne Bestätigung ist nach § 19 Abs. 4 BMG unzulässig. Die Behörde darf den Vorgang zurückweisen. In der Praxis werden Anmeldungen ohne Bestätigung nicht bearbeitet. Studierende bleiben in diesem Fall rechtlich nicht gemeldet, was zahlreiche Folgeprobleme nach sich zieht, etwa beim Steuerrecht, bei Versicherungen oder bei der Ausstellung von Ausweisen. Es besteht also faktisch ein Vollzugsdefizit, das erhebliche Nachteile auslösen kann.


19. Welche Bedeutung hat die Wohnungsgeberbestätigung für internationale Aufenthalte?

Bei Auslandssemestern ist die Abmeldung aus dem Wohnheim oft Voraussetzung, um im Ausland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Ohne Wohnungsgeberbestätigung kann die Abmeldung nicht erfolgen. Dies kann dazu führen, dass internationale Behörden Nachweise über den Wohnsitzstatus verweigern. Die Pflicht zur Ausstellung ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 2 BMG und ist auch im internationalen Kontext zwingend anzuwenden.


20. Wie können Studierende ihre Rechte effektiv durchsetzen?

Studierende sollten zunächst die Wohnheimverwaltung schriftlich zur Ausstellung auffordern. Bleibt dies erfolglos, kann die Meldebehörde nach § 19 Abs. 5 BMG eingeschaltet werden. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich über eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO durchzusetzen. Ratsam ist zudem die Unterstützung durch eine Rechtsberatung, etwa bei Studierendenwerken oder anwaltlichen Beratungsstellen, um Fristen einzuhalten und Nachteile zu vermeiden.

Wohnungsgeberbestätigung herunterladen.

1. Vorlage Herunterladen

2. Bestätigung Ausfüllen

3. Online Versenden

4. Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung herunterladen