Seite wählen

Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen: So geht’s rechtssicher.

Die digitale Wohnungsgeberbestätigung in Berlin – ein Überblick mit rechtlicher Einordnung

Die Anmeldung des Wohnsitzes ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage ist das Bundesmeldegesetz, das in § 17 Abs. 1 BMG eine Meldepflicht binnen zwei Wochen nach Einzug vorsieht. In Berlin verlangt die zuständige Meldebehörde im Zuge dieser Anmeldung zwingend die Vorlage einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung. Dieses Dokument dient als Nachweis darüber, dass eine Person tatsächlich eine Wohnung bezogen hat. In der Hauptstadt besteht seit mehreren Jahren die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung online auszufüllen und anschließend digital oder in Papierform bei der Anmeldung vorzulegen. Für viele Beteiligte stellt sich die Frage, wie dieser Vorgang rechtssicher durchgeführt werden kann. Besonders häufig wird nach einer online ausfüllbaren Wohnungsgeberbestätigung Berlin gesucht, da Mieter:innen, Vermieter:innen und Zugezogene zunehmend digitale Lösungen bevorzugen. Dennoch bestehen häufig Unsicherheiten hinsichtlich der Form, der rechtlichen Gültigkeit digitaler Unterschriften und der Fristen zur Abgabe. Umso wichtiger ist eine präzise und verständliche Aufklärung über die Voraussetzungen und Abläufe, die mit der digitalen Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung in Berlin verbunden sind.

Gesetzliche Grundlage: § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) als Pflichtnorm für die Bestätigung

Eine rechtliche Verpflichtung zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 BMG. Demnach ist der Wohnungsgeber – das kann Eigentümer:in, Vermieter:in oder eine beauftragte Verwaltung sein – verpflichtet, der meldepflichtigen Person eine Bescheinigung über den Einzug auszustellen. Ohne diese Bestätigung ist die Wohnsitzanmeldung beim Berliner Bürgeramt nicht möglich. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht sieht das Gesetz einen konkreten Mindestinhalt der Bescheinigung vor. Dazu zählen insbesondere Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Name der meldepflichtigen Person, das Datum des Einzugs sowie die Unterschrift des Wohnungsgebers. Wichtig ist, dass die Pflicht zur Ausstellung dieser Bescheinigung unabhängig vom Abschluss eines Mietvertrages gilt. Auch bei Untermiete oder kostenloser Überlassung ist eine Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich. Die digitale Ausfüllung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen und der Wohnungsgeber die Erklärung eigenhändig oder elektronisch unterzeichnet. Die Berliner Verwaltung erlaubt ausdrücklich die Nutzung digitaler Formulare, sofern diese die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.

Der Online-Prozess: Wie man die Wohnungsgeberbestätigung in Berlin digital ausfüllt

Die Berliner Behörden stellen auf ihrer Website ein interaktives PDF-Formular zur Verfügung, das direkt online ausgefüllt werden kann. Dieser Service ist besonders für Vermieter:innen oder Hausverwaltungen interessant, die wiederkehrend Wohnungen übergeben. Das Formular kann sowohl am PC als auch auf mobilen Endgeräten genutzt werden. Nach dem Ausfüllen besteht die Möglichkeit, die Bescheinigung lokal zu speichern, auszudrucken oder per E-Mail an die meldepflichtige Person zu versenden. Die Eingabefelder im Formular entsprechen vollständig den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 19 Abs. 3 BMG. Optional kann auch die Wohnungsgebernummer eingetragen werden, sofern diese von der Verwaltung verwendet wird. Damit eine digitale Wohnungsgeberbestätigung in Berlin als rechtsgültig anerkannt wird, muss das Dokument entweder handschriftlich unterzeichnet und eingescannt oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Ein einfaches Ausfüllen am Bildschirm ohne Unterschrift reicht rechtlich nicht aus. Die Berliner Meldebehörden akzeptieren digital übermittelte Formulare, sofern die Signatur den gesetzlichen Anforderungen genügt. Auch in technischen Fragen zur elektronischen Signatur gibt die Berliner Verwaltung auf ihrem Online-Portal verbindliche Hinweise.

Rechtliche Anforderungen an die digitale Unterschrift – was ist zulässig?

Ein häufiger Irrtum betrifft die Annahme, dass ein digital ausgefülltes Formular ohne jede Unterschrift bereits ausreichend sei. Das Bundesmeldegesetz verlangt in § 19 Abs. 1 Satz 3 BMG jedoch ausdrücklich eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber. Diese Bestätigung kann entweder durch eigenhändige Unterschrift oder in elektronischer Form erfolgen, sofern das Verfahren die Identifikation des Ausstellers sicherstellt. In der Praxis bedeutet dies: Eine per Software erzeugte elektronische Signatur (z. B. nach der eIDAS-Verordnung) wird akzeptiert, einfache Copy-Paste-Unterschriften jedoch nicht. In Berlin akzeptieren die Bürgerämter gescannte Dokumente mit handschriftlicher Unterschrift, sofern die Qualität lesbar ist und die Angaben vollständig sind. In Fällen, in denen Unternehmen wie Wohnbaugesellschaften standardisierte digitale Prozesse verwenden, kann eine qualifizierte elektronische Signatur zum Einsatz kommen. Diese muss nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) anerkannt sein. Für Privatpersonen bedeutet das im Alltag meist: Das Formular wird am Rechner ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben. Die unterschriebene Version kann dann eingescannt oder postalisch an die meldepflichtige Person übermittelt werden. Alternativ ist auch eine direkte Übergabe möglich, wenn Mieter:in und Vermieter:in vor Ort zusammentreffen.

Häufige Fehler beim digitalen Ausfüllen – und wie man sie vermeidet

Trotz der scheinbaren Einfachheit kommt es beim Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung immer wieder zu rechtlich relevanten Fehlern. Ein häufiger Fall ist die unvollständige Angabe der Wohnanschrift, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Hausnummern oder separaten Gebäudeteilen. Auch das fehlende Einzugsdatum führt regelmäßig zur Zurückweisung durch das Bürgeramt. Ebenso problematisch ist die Verwendung veralteter oder nicht mehr gültiger Formulare. Die Berliner Verwaltung aktualisiert die Vorlagen regelmäßig, weshalb bei Nutzung eines Online-Formulars stets auf die aktuelle Version zu achten ist. Ein weiteres Missverständnis betrifft die Rolle des Wohnungsgebers: Nur wer tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt, ist zur Ausstellung befugt. Untermieter:innen dürfen keine Wohnungsgeberbestätigung für Mitbewohner:innen ausstellen. Auch dann nicht, wenn sie den Mietvertrag formal unterzeichnet haben. Wer das Formular online ausfüllt, sollte zudem auf Tippfehler, Formatierungen und das korrekte Datum achten. Die Angaben müssen mit dem Mietvertrag übereinstimmen, auch wenn dieser selbst nicht vorgelegt wird. Fehlt die Unterschrift oder ist diese nicht plausibel, kann das Bürgeramt die Anmeldung verweigern oder eine strafbewehrte Meldung nach § 54 Abs. 2 BMG prüfen.

Datenschutzrechtliche Aspekte beim Online-Versand der Wohnungsgeberbestätigung

Der Umgang mit personenbezogenen Daten spielt auch bei der digitalen Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung eine entscheidende Rolle. Bereits das Ausfüllen des Formulars beinhaltet sensible Daten – insbesondere Namen, Adressen und persönliche Einzugsdaten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung dieser Daten zulässig, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Dennoch gelten beim Versand via E-Mail oder bei der Nutzung cloudbasierter Speicherlösungen zusätzliche Anforderungen. Wohnungsgeber:innen sollten sicherstellen, dass die Datenübermittlung verschlüsselt erfolgt oder nur an befugte Empfänger:innen adressiert ist. Die Berliner Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übermittlung der Bestätigung an Dritte – etwa Hausverwalter:innen oder Dienstleister – nur dann erfolgen darf, wenn diese im Rahmen der Wohnungsverwaltung tätig sind. Mietinteressierte sollten darauf achten, dass sie die erhaltene Bestätigung ausschließlich im Rahmen der Wohnsitzanmeldung verwenden und nicht anderweitig weitergeben. Bei Missbrauch oder Fälschung der Wohnungsgeberbestätigung drohen empfindliche Bußgelder nach § 54 Abs. 2 BMG in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Fazit: Online-Ausfüllen spart Zeit – aber nur bei rechtssicherer Umsetzung

Die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung in Berlin online auszufüllen, bietet sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen einen erheblichen organisatorischen Vorteil. Gerade in einer Großstadt wie Berlin, wo Wohnungswechsel häufig kurzfristig erfolgen und Bürgerämter ausgelastet sind, kann der digitale Weg den Meldeprozess beschleunigen. Dennoch gelten auch im digitalen Raum klare rechtliche Anforderungen. Die Bestätigung muss vollständig, wahrheitsgemäß und mit einer zulässigen Unterschrift versehen sein. Eine einfache digitale Bearbeitung ohne Signatur ist nicht ausreichend. Auch datenschutzrechtliche Pflichten dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Wer sich an die Vorgaben des Bundesmeldegesetzes und die Hinweise der Berliner Behörden hält, kann den digitalen Prozess jedoch sicher und komfortabel nutzen. Die Berliner Verwaltung unterstützt diesen Weg ausdrücklich und stellt aktuelle Formulare sowie Erläuterungen auf ihrer Website bereit. Damit bleibt die Online-Wohnungsgeberbestätigung ein rechtskonformes und effizientes Instrument – sofern es korrekt angewendet wird.

Jetzt beraten lassen:
Wenn Sie rechtliche Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung, zur Meldepflicht oder zum digitalen Ausfüllen haben, empfehlen wir eine individuelle Fachberatung durch eine juristisch qualifizierte Stelle.

Wohnungsgeberbestätigung herunterladen.

1. Vorlage Herunterladen

2. Bestätigung Ausfüllen

3. Online Versenden

4. Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung herunterladen