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Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen – rechtssicher & einfach.

Rechtlicher Hintergrund zur Wohnungsgeberbestätigung gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

Seit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 ist jede Wohnungsgeberin bzw. jeder Wohnungsgeber verpflichtet, den Ein- oder Auszug von meldepflichtigen Personen durch eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen. Diese Regelung betrifft sowohl private Vermieterinnen und Vermieter als auch gewerbliche Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 19 BMG. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz vor Scheinanmeldungen und der Verbesserung der Datenqualität im Melderegister. Die Meldebehörden sollen anhand der Wohnungsgeberbestätigung sicherstellen, dass tatsächlich ein Wohnsitzbezug stattgefunden hat. Für Mieterinnen und Mieter ist das Vorlegen der Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde zwingend erforderlich (§ 17 Abs. 1 BMG). Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, drohen sowohl den betroffenen Bürger:innen als auch den Wohnungsgeber:innen empfindliche Bußgelder gemäß § 54 BMG. Das Ausfüllen dieser Bescheinigung, insbesondere im digitalen Kontext in Berlin, wirft regelmäßig Fragen auf, die sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur sind.

Die Rolle der Berliner Meldebehörden und digitale Zugangsmöglichkeiten

In Berlin wird die Meldepflicht von den Bürgerämtern wahrgenommen, die organisatorisch der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport unterstehen. Die Digitalisierung verwaltungsrechtlicher Vorgänge ist in Berlin in den letzten Jahren insbesondere durch die Einführung des Serviceportals „berlin.de“ sowie die Einbindung in das bundesweite Projekt „Onlinezugangsgesetz (OZG)“ vorangeschritten. Trotzdem ist der vollständige digitale Eintrag einer Wohnungsgeberbestätigung im rechtlichen Sinne bislang nicht in Form einer durchgehend elektronischen Verfahrensabwicklung möglich. Zwar können vorbereitende Schritte online erfolgen, etwa durch das Ausfüllen und Ausdrucken eines digitalen Formulars. Die rechtsverbindliche Einreichung erfordert jedoch weiterhin eine persönliche Vorsprache der meldepflichtigen Person oder deren gesetzlich bevollmächtigten Vertreter:in. Dies bedeutet, dass der Online-Weg in Berlin momentan primär als Erleichterung in der Vorbereitung, nicht aber als vollständiger Ersatz für die persönliche Meldung dient. Diese hybride Struktur ergibt sich unmittelbar aus den Vorgaben der §§ 17–19 BMG in Verbindung mit landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen.

Anforderungen an die Wohnungsgeberin oder den Wohnungsgeber bei der Ausstellung

Die ausstellende Person muss in der Regel Eigentümer:in der betreffenden Wohnung sein oder durch diese wirksam zur Weitervermietung oder Verwaltung bevollmächtigt sein. Eine juristische oder natürliche Person, die lediglich Mitbewohner:in ohne vermietende Rolle ist, kann die Bescheinigung rechtlich nicht ausstellen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Wohnungsgeberbestätigung sind in § 19 Abs. 3 BMG präzise definiert. Erforderlich sind unter anderem Name und Anschrift der vermietenden Person, der Name der einziehenden Person, die genaue Wohnanschrift, das Einzugsdatum sowie die Art des Wohnverhältnisses (Haupt- oder Nebenwohnung). Zusätzlich muss angegeben werden, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt. In Berlin wird das dafür vorgesehene Formular durch die Meldebehörden zentral bereitgestellt und ist auf dem Portal berlin.de im PDF-Format abrufbar. Eine handschriftlich ausgefüllte Version ist ebenfalls zulässig, solange alle Pflichtangaben korrekt und vollständig enthalten sind. Unvollständige oder fehlerhafte Bescheinigungen können zur Zurückweisung bei der Anmeldung führen, was wiederum zu Fristüberschreitungen und bußgeldrelevanten Konsequenzen führen kann.

Ablauf des digitalen Ausfüllens der Wohnungsgeberbestätigung in Berlin

Der Berliner Senat stellt zur Erleichterung des Verwaltungsverfahrens auf seiner offiziellen Website ein interaktives Online-Formular zur Verfügung, das zur Vorbereitung auf die persönliche Vorsprache genutzt werden kann. Das Verfahren gliedert sich in mehrere klar strukturierte Schritte. Zunächst erfolgt der Aufruf der offiziellen Webadresse unter berlin.de. Dort wählt man den Menüpunkt „Formulare“, anschließend die Kategorie „Meldewesen“ und sodann das Dokument „Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz“. Das Dokument kann direkt im Browser ausgefüllt werden. Pflichtfelder sind mit Sternchen markiert. Das Formular erfordert die genaue Erfassung der Meldeadresse, die Angabe der einziehenden Person(en), das Datum des tatsächlichen Einzugs sowie die Bestätigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers durch Unterschrift. Letztere muss handschriftlich erfolgen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Nach dem Ausfüllen kann das Dokument ausgedruckt, unterschrieben und dem neuen Mieter oder der neuen Mieterin zur Vorlage bei der Anmeldung übergeben werden. Die eigentliche Übermittlung an das Bürgeramt erfolgt nicht digital, da dies aufgrund der fehlenden Authentifizierungsinfrastruktur zurzeit rechtlich nicht möglich ist. Auch die Nutzung von Scans oder Fotodateien wird von den Behörden nicht als rechtsverbindlich anerkannt.

Datenschutzrechtliche Aspekte und Schutz der persönlichen Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wohnungsgeberbestätigung unterliegt den strengen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Daten, die im Formular erhoben werden, sind gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Angabe dieser Daten. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder Einwilligung der betroffenen Person ausgeschlossen. Die Berliner Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Meldepflicht zu verarbeiten. Auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben wird insbesondere bei der elektronischen Bereitstellung von Formularen durch den Berliner Senat geachtet. Die Kommunikation über das Portal erfolgt verschlüsselt, und die gespeicherten PDF-Dateien sind frei von aktiven Inhalten oder Trackingelementen. Dennoch bleibt es die Pflicht der Beteiligten, das Dokument nicht auf unsicheren Plattformen zu speichern oder zu versenden, um Missbrauch vorzubeugen. Auch bei der Verwahrung von ausgedruckten Formularen ist auf Vertraulichkeit zu achten. Eine längerfristige Aufbewahrung durch die Mieterin oder den Mieter ist aus Beweisgründen ratsam.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung und unvollständiger oder verspäteter Abgabe

Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Ausstellung oder Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Ein entsprechender Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Auch der Mieter oder die Mieterin kann belangt werden, wenn die Anmeldung bei der Meldebehörde nicht fristgerecht erfolgt. Die Frist beträgt laut § 17 Abs. 1 BMG zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzug. Zudem wird die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ohne tatsächlichen Bezug der Wohnung – eine sogenannte Gefälligkeitsbescheinigung – als schwerwiegender Verstoß angesehen. Solche Scheinanmeldungen können in bestimmten Konstellationen auch strafrechtlich relevant sein, etwa im Zusammenhang mit Sozialleistungsbetrug, illegaler Aufenthaltsverlängerung oder Steuerhinterziehung. In der Praxis zeigt sich, dass die Berliner Meldeämter sehr genau auf die formale Korrektheit der Bescheinigungen achten und bei Unstimmigkeiten Rückfragen stellen oder eine Anmeldung ablehnen. Daher ist größte Sorgfalt geboten, sowohl beim Ausfüllen als auch bei der Übergabe und Vorlage der Bestätigung.

Sonderregelungen für gewerbliche Vermieter und Verwaltungen

Für gewerbliche Wohnungsanbieter, Hausverwaltungen sowie Vermietungsgesellschaften gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für private Wohnungsgeber:innen. Allerdings bestehen in der Praxis oft standardisierte Abläufe, die eine digitale Unterstützung besonders effizient machen. In Berlin ist es für größere Unternehmen gängige Praxis, die Wohnungsgeberbestätigung als Bestandteil der Mietvertragsunterlagen zu integrieren und bei Vertragsabschluss automatisiert auszuhändigen. Rechtlich zulässig ist auch die Ausstellung durch eine bevollmächtigte Hausverwaltung, sofern diese über eine nachweisbare Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers verfügt. Die digitale Erstellung dieser Dokumente unterliegt dabei denselben datenschutz- und unterschriftsrechtlichen Anforderungen wie bei Einzelpersonen. Eine elektronische Übermittlung an die Meldebehörde durch das Unternehmen selbst ist derzeit ebenfalls nicht vorgesehen, da § 19 BMG die persönliche Vorlage durch die meldepflichtige Person vorsieht. In Einzelfällen, etwa bei Großvermietern mit behördlich anerkannten digitalen Schnittstellen, können Pilotverfahren mit digitalen Signaturen zum Einsatz kommen. Diese müssen jedoch individuell durch das zuständige Bürgeramt oder die Senatsverwaltung genehmigt werden. Bis zur generellen Einführung einer vollumfänglichen digitalen Einreichung bleibt das online Ausfüllen in Berlin somit ein vorbereitender Schritt.

Fazit und rechtssichere Handlungsaufforderung

Die Wohnungsgeberbestätigung stellt ein zentrales Element im Melderecht dar und dient der Vermeidung von Scheinanmeldungen sowie der rechtssicheren Zuordnung von Wohnsitzen. Für Bürger:innen in Berlin ist das Ausfüllen der Bescheinigung über das offizielle Online-Formular eine praktische Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Anmeldung beim Bürgeramt. Trotz digitaler Unterstützung bleibt jedoch die persönliche Vorsprache derzeit unverzichtbar, da der vollständige digitale Verwaltungsweg durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften beschränkt ist. Wer als Vermieter:in oder Verwaltung die Bescheinigung ausstellt, sollte die gesetzlichen Anforderungen aus § 19 BMG genau beachten und die Angaben mit größtmöglicher Sorgfalt und Wahrhaftigkeit machen. Fehlerhafte oder verspätete Abgaben können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Eine enge Orientierung an den gesetzlichen Vorgaben, kombiniert mit dem digitalen Angebot der Berliner Behörden, stellt sicher, dass alle Beteiligten rechtlich auf der sicheren Seite handeln. Nutzen Sie daher die digitalen Möglichkeiten der Stadt Berlin zur strukturierten Vorbereitung und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um Sanktionen zu vermeiden.

Jetzt beraten lassen und die Wohnsitzanmeldung rechtssicher vorbereiten.

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