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Was ist eine Einzugsbestätigung?

Bedeutung und Zweck der Einzugsbestätigung im Melderecht

Die Einzugsbestätigung ist ein Dokument, das als zentrales Nachweisinstrument im deutschen Melderecht fungiert. Sie dient in erster Linie der Verhinderung von Scheinanmeldungen, die nach der Gesetzesbegründung zum Bundesmeldegesetz (BT-Drs. 17/7746) ein erhebliches Problem im Bereich der öffentlichen Verwaltung darstellten. Mit Hilfe der Einzugsbestätigung wird der tatsächliche Bezug einer Wohnung durch eine unabhängige Person – den sogenannten Wohnungsgeber – bestätigt. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, die nach § 17 Abs. 1 BMG zwingend innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat die Einzugsbestätigung eingeführt, um die Glaubwürdigkeit der Angaben der meldepflichtigen Person abzusichern und Manipulationen bei der Wohnsitznahme zu vermeiden. Insbesondere im Kontext von Sozialleistungen, Wahlrechtsfragen oder auch bei der Bekämpfung von Steuerbetrug stellt die Einzugsbestätigung ein unverzichtbares Instrument dar. Ohne dieses Dokument ist eine Anmeldung faktisch nicht möglich, was den erheblichen Stellenwert der Regelung verdeutlicht. Die Pflicht zur Einzugsbestätigung dient also nicht allein verwaltungstechnischen Zwecken, sondern schützt die Integrität des gesamten Meldesystems. Gleichzeitig wird durch die klare Verantwortungszuweisung an den Wohnungsgeber sichergestellt, dass Missbrauch gezielt sanktioniert werden kann, wie § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG verdeutlicht, der bei Falschangaben empfindliche Geldbußen vorsieht.

Pflichten der Mieter:innen im Zusammenhang mit der Einzugsbestätigung

Mieter:innen sind nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Bestehen oder Inhalt eines Mietvertrages und knüpft ausschließlich an die tatsächliche Wohnsitznahme an. Für die Anmeldung müssen Mieter:innen zwingend die Einzugsbestätigung vorlegen, die vom Wohnungsgeber ausgestellt wurde. Die bloße Vorlage des Mietvertrages reicht rechtlich nicht aus, da dieser lediglich das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Mieter:in und Vermieter:in dokumentiert, nicht jedoch den tatsächlichen Einzug. Die Einzugsbestätigung hat insofern eine höhere Beweiskraft, da sie den tatsächlichen Bezug der Wohnung bestätigt. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, droht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro belegt werden kann. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass sie sich nicht nur auf die Kooperation des Vermieters verlassen dürfen, sondern aktiv auf die rechtzeitige Ausstellung der Einzugsbestätigung hinwirken müssen. Gerade bei schwierigen Mietverhältnissen oder bei Untermietverhältnissen kann es in der Praxis vorkommen, dass Wohnungsgeber die Ausstellung verzögern oder verweigern. In solchen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig die zuständige Meldebehörde einzuschalten, die den Wohnungsgeber notfalls zur Ausstellung anhalten kann.

Pflichten der Vermieter:innen und sonstigen Wohnungsgeber:innen

Die Pflicht zur Ausstellung einer Einzugsbestätigung trifft nach § 19 Abs. 1 BMG den Wohnungsgeber. Dieser ist nach § 19 Abs. 2 BMG verpflichtet, die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Wohnungsgeber ist nicht nur der Vermieter im klassischen Sinne, sondern jede Person, die einer anderen eine Wohnung tatsächlich überlässt. Dazu gehören auch Untervermieter, Betreiber von Studentenwohnheimen oder Pflegeeinrichtungen. Die Einzugsbestätigung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, die in § 19 Abs. 3 BMG normiert sind, insbesondere Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug), die Anschrift der Wohnung sowie das Einzugsdatum. Die Ausstellungspflicht des Wohnungsgebers ist nicht fakultativ, sondern zwingend. Eine Verweigerung oder verspätete Ausstellung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die Einzugsbestätigung ist somit keine bloße Gefälligkeit, sondern eine durchsetzbare Rechtspflicht. Vermieter:innen müssen sich zudem darüber im Klaren sein, dass die Ausstellung unrichtiger Einzugsbestätigungen ebenfalls bußgeldbewehrt ist und im Einzelfall sogar strafrechtlich relevant werden kann, etwa wenn durch eine Scheinanmeldung Sozialleistungsbetrug begangen wird (§ 263 StGB). Der Gesetzgeber will durch diese klare Verantwortungszuweisung sicherstellen, dass das Melderecht effektiv und fälschungssicher angewandt wird.

Inhaltliche Anforderungen an die Einzugsbestätigung

Eine wirksame Einzugsbestätigung muss die in § 19 Abs. 3 BMG vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören der Name und die Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers, die genaue Bezeichnung des meldepflichtigen Vorgangs – also ob es sich um einen Einzug oder Auszug handelt –, die Anschrift der betroffenen Wohnung sowie das konkrete Datum des Ein- oder Auszuges. Darüber hinaus ist die Unterschrift des Wohnungsgebers erforderlich, um die Echtheit des Dokuments zu gewährleisten. In der Praxis haben die Meldebehörden standardisierte Formulare entwickelt, die diese Angaben enthalten und von den Wohnungsgebern auszufüllen sind. Eine Anmeldung ohne vollständige Einzugsbestätigung ist rechtlich nicht möglich, sodass unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Verzögerungen und gegebenenfalls Sanktionen führen können. Besonders problematisch können fehlerhafte Einzugsdaten sein, da diese nicht nur für das Melderegister, sondern auch für nachgelagerte Verwaltungsakte relevant sind, beispielsweise für die Wahlberechtigung oder die Zustellung behördlicher Schriftstücke. Die Einzugsbestätigung erfüllt daher eine Beweisfunktion, die über das reine Melderecht hinausgeht und auch für andere Rechtsbereiche von Bedeutung ist. In Streitfällen können die Angaben in der Einzugsbestätigung zudem Beweiswert in zivilrechtlichen Verfahren entfalten, etwa bei der Frage, ob ein Mietverhältnis tatsächlich begonnen hat oder nicht.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Einzugsbestätigungspflicht

Die Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Einzugsbestätigung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Zunächst stellt die verspätete Anmeldung durch den Mieter nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann. Für Vermieter:innen oder sonstige Wohnungsgeber:innen gilt dies gleichermaßen, wenn sie ihrer Pflicht zur Ausstellung der Einzugsbestätigung nicht nachkommen oder falsche Angaben machen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG). Besonders streng reagiert der Gesetzgeber auf sogenannte Gefälligkeitsbestätigungen, bei denen ein Wohnungsgeber eine Person anmeldet, ohne dass diese tatsächlich eingezogen ist. Ein solcher Vorgang kann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sondern im Einzelfall strafrechtlich relevant sein, wenn dadurch Sozialleistungen erschlichen oder unberechtigte Rechte erlangt werden (§ 263 StGB – Betrug, § 271 StGB – mittelbare Falschbeurkundung). Darüber hinaus können sich zivilrechtliche Folgen ergeben, wenn eine Partei aufgrund einer unrichtigen Einzugsbestätigung wirtschaftliche Nachteile erleidet, etwa weil eine Zustellung unter der falschen Anschrift nicht erfolgt und dadurch Verzugsschäden entstehen. Auch für Behörden kann ein Verstoß erhebliche Konsequenzen haben, da eine fehlerhafte oder unterlassene Einzugsbestätigung zu falschen Einträgen im Melderegister führt, die wiederum Verwaltungsakte verfälschen können. Es zeigt sich, dass die Einzugsbestätigung keine bloße Formalität ist, sondern ein rechtlich hochrelevantes Dokument, dessen Missachtung vielfältige Sanktionen auslösen kann.

Datenschutzrechtliche Implikationen der Einzugsbestätigung

Die Einzugsbestätigung bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Verwaltungsrecht und Datenschutzrecht. Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 haben sich die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten erheblich verschärft. Nach § 19 Abs. 4 BMG ist es dem Wohnungsgeber ausdrücklich untersagt, die Einzugsbestätigung für andere Zwecke als die Meldung bei der Meldebehörde zu verwenden. Eine Zweckentfremdung, etwa zur Bonitätsprüfung oder für werbliche Zwecke, wäre ein Verstoß gegen die Zweckbindung der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Zudem dürfen Wohnungsgeber nur die nach § 19 Abs. 3 BMG erforderlichen Daten erheben und speichern. Eine darüberhinausgehende Datenspeicherung, etwa über Mitbewohner:innen oder familiäre Verhältnisse, ist unzulässig. In der Praxis bedeutet dies, dass Vermieter:innen die Einzugsbestätigung lediglich ausstellen, aber nicht archivieren oder kopieren dürfen, es sei denn, es besteht ein rechtlich zwingender Grund. Verstöße gegen diese Vorgaben können sowohl bußgeldrechtlich nach der DSGVO als auch nach § 54 BMG sanktioniert werden. Auch die Meldebehörden sind verpflichtet, die Daten sicher zu verarbeiten und ausschließlich für den gesetzlich vorgesehenen Zweck zu verwenden. Damit fügt sich die Einzugsbestätigung in das Gefüge des modernen Datenschutzrechts ein und verdeutlicht, dass der Gesetzgeber einerseits effektive Kontrollmechanismen, andererseits aber auch strikte Begrenzungen bei der Datenverarbeitung schaffen wollte.

Europarechtliche Bezüge der Einzugsbestätigung

Auch wenn die Einzugsbestätigung in erster Linie eine nationale Regelung ist, steht sie nicht außerhalb des europäischen Rechtsrahmens. Besonders relevant ist die EU-Bürgerrechte-Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union regelt. Nach Art. 8 dieser Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten zwar eine Anmeldung verlangen, sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Formalitäten verhältnismäßig bleiben und keine unverhältnismäßigen Hindernisse für die Freizügigkeit darstellen. Die deutsche Regelung zur Einzugsbestätigung wurde deshalb europarechtskonform ausgestaltet: Sie dient der Missbrauchsverhinderung, darf aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Hürde für EU-Bürger:innen werden. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat mehrfach betont, dass nationale Meldepflichten zulässig sind, solange sie im Einklang mit den Grundrechten der EU stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.2002, C-459/99, MRAX). Für die Praxis bedeutet dies, dass EU-Bürger:innen zwar eine Einzugsbestätigung benötigen, die Behörden jedoch verpflichtet sind, die Anmeldung diskriminierungsfrei zu ermöglichen. Die Einzugsbestätigung steht somit im Spannungsfeld zwischen nationaler Missbrauchsbekämpfung und europäischem Freizügigkeitsrecht, was ihre besondere juristische Komplexität verdeutlicht.

Die Einzugsbestätigung im Kontext der zivilrechtlichen Rechtsprechung

Auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung hat die Einzugsbestätigung Bedeutung erlangt. So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die tatsächliche Wohnsitznahme entscheidend ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005 – VI ZR 192/04). Die Einzugsbestätigung dient hierbei als Indiz für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, auch wenn sie nicht allein beweisentscheidend ist. In familienrechtlichen Verfahren, etwa bei Fragen des Sorgerechts oder des Unterhalts, kann die Einzugsbestätigung herangezogen werden, um den tatsächlichen Aufenthaltsort eines Kindes oder Elternteils nachzuweisen. Ebenso hat die Rechtsprechung im Mietrecht betont, dass die Ausstellung der Einzugsbestätigung eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag darstellt, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann (vgl. LG Berlin, Urt. v. 17.11.2016 – 67 S 274/16). Damit überschreitet die Einzugsbestätigung den rein verwaltungsrechtlichen Rahmen und wirkt in zivilrechtliche Streitigkeiten hinein. Sie wird dadurch zu einem Dokument mit erheblicher praktischer Relevanz, das über den engeren Bereich des Melderechts hinausgehende Beweiskraft entfalten kann.

Die Einzugsbestätigung als Beweismittel im Verwaltungs- und Zivilverfahren

Neben ihrer unmittelbaren Funktion im Melderecht entfaltet die Einzugsbestätigung auch in gerichtlichen Verfahren Beweiswirkung. Im Verwaltungsverfahren dient sie als Grundlage für zahlreiche Entscheidungen, die an den Wohnsitz anknüpfen, etwa bei der Zuständigkeit von Sozialbehörden nach § 98 SGB XII oder bei der Bestimmung der Wahlberechtigung gemäß Bundeswahlgesetz (§ 12 BWahlG). Auch im Steuerrecht kann die Einzugsbestätigung eine Rolle spielen, da sie die Wohnsitznahme nach § 8 AO belegt und damit für die steuerliche Ansässigkeit relevant sein kann. Im Zivilprozessrecht wird die Einzugsbestätigung nach § 415 ZPO als öffentliche Urkunde mit Indizwirkung behandelt, da sie von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Behörde anerkannt wird. Zwar kann sie im Einzelfall widerlegt werden, doch kommt ihr erheblicher Beweiswert zu. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie mit der Vorlage einer Einzugsbestätigung in der Regel substantiiert darlegen können, dass sie eine bestimmte Wohnung bezogen haben. Dies erleichtert die Rechtsdurchsetzung und unterstreicht die erhebliche rechtliche Bedeutung des Dokuments.

Fazit zur Einzugsbestätigung 

Die Einzugsbestätigung ist weit mehr als ein formaler Verwaltungsakt. Sie stellt ein zentrales Instrument des deutschen Melderechts dar, das auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (§§ 17, 19, 54 BMG) beruht und in vielfältige andere Rechtsbereiche ausstrahlt. Sie sichert die Richtigkeit des Melderegisters, verhindert Scheinanmeldungen, dient der Beweisführung in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und berücksichtigt zugleich die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO. Die Rechtsfolgen bei Verstößen sind erheblich und reichen von Bußgeldern über strafrechtliche Sanktionen bis hin zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Zugleich ist die Einzugsbestätigung europarechtskonform ausgestaltet, sodass sie weder die Freizügigkeit innerhalb der EU unzulässig einschränkt noch gegen Grundrechte verstößt. Insgesamt zeigt sich, dass die Einzugsbestätigung ein hochrelevantes Dokument ist, dessen Beachtung für Mieter:innen und Vermieter:innen gleichermaßen von entscheidender Bedeutung ist. Wer seine rechtlichen Pflichten kennt und fristgerecht erfüllt, kann nicht nur Sanktionen vermeiden, sondern auch Rechtssicherheit für sich und andere Beteiligte schaffen.


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FAQ zur Einzugsbestätigung

1. Was ist eine Einzugsbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz?
Die Einzugsbestätigung ist ein schriftlicher Nachweis des Wohnungsgebers über den tatsächlichen Einzug einer Person in eine bestimmte Wohnung. Sie ist nach § 19 Abs. 1 BMG zwingende Voraussetzung für die Anmeldung bei der Meldebehörde. Ohne dieses Dokument ist eine Anmeldung nicht möglich. Ziel ist die Vermeidung von Scheinanmeldungen und die Sicherstellung der Richtigkeit des Melderegisters.

2. Wer ist zur Ausstellung der Einzugsbestätigung verpflichtet?
Zur Ausstellung verpflichtet ist nach § 19 Abs. 1 BMG der sogenannte Wohnungsgeber. Dies ist nicht nur der Vermieter im klassischen Sinne, sondern jede Person oder Institution, die eine Wohnung tatsächlich überlässt. Dazu gehören auch Untervermieter, Studentenwohnheime oder Pflegeheime. Die Pflicht ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Obliegenheit, die bei Nichterfüllung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

3. Welche Angaben muss eine Einzugsbestätigung enthalten?
Nach § 19 Abs. 3 BMG sind zwingend folgende Angaben erforderlich: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug), Anschrift der Wohnung sowie das konkrete Datum des Ein- oder Auszugs. Ohne diese Angaben gilt die Bestätigung als unvollständig. Ergänzende Informationen sind unzulässig, da sie gegen das datenschutzrechtliche Gebot der Zweckbindung verstoßen würden.

4. Welche Fristen gelten für die Ausstellung der Einzugsbestätigung?
Die Frist beträgt zwei Wochen nach dem Einzug, wie § 19 Abs. 2 BMG ausdrücklich vorschreibt. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Wohnungsgeber die Bestätigung ausstellen und dem Mieter aushändigen. Verspätungen können eine Ordnungswidrigkeit begründen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch Mieter:innen müssen die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen ab Einzug vornehmen.

5. Welche Folgen drohen bei verspäteter Anmeldung ohne Einzugsbestätigung?
Wird die Anmeldung verspätet vorgenommen, liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BMG vor. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1000 Euro Geldbuße geahndet werden kann. Die Sanktion richtet sich gegen die meldepflichtige Person, unabhängig davon, ob die Verzögerung auf den Wohnungsgeber zurückzuführen ist.

6. Darf der Mietvertrag die Einzugsbestätigung ersetzen?
Nein. Der Mietvertrag ist lediglich ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien und kein Nachweis für den tatsächlichen Einzug. Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich die Einzugsbestätigung nach § 19 Abs. 1 BMG, da nur sie den tatsächlichen Bezug der Wohnung dokumentiert. Ein Mietvertrag allein genügt daher nicht für die Anmeldung bei der Meldebehörde.

7. Welche Sanktionen drohen Vermietern bei Falschangaben?
Stellt ein Wohnungsgeber eine falsche Einzugsbestätigung aus, droht eine Geldbuße bis 1000 Euro nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Zudem kann strafrechtliche Verantwortung entstehen, etwa wegen Betruges (§ 263 StGB) oder mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB), wenn dadurch unrechtmäßige Vorteile erlangt werden. Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind denkbar.

8. Können Mieter die Einzugsbestätigung einklagen?
Ja. Die Ausstellungspflicht des Wohnungsgebers ist eine gesetzliche Nebenpflicht, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Nach allgemeinem Zivilrecht (§ 280 BGB) haftet der Vermieter auf Schadensersatz, wenn er die Pflicht verletzt. Darüber hinaus kann die Meldebehörde auf Grundlage von § 19 Abs. 2 BMG einschreiten und den Vermieter zur Ausstellung anhalten.

9. Welche Rolle spielt die Einzugsbestätigung im Familienrecht?
Die Einzugsbestätigung kann in familienrechtlichen Verfahren Beweiskraft entfalten, etwa zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes (§ 1626 BGB). Gerichte nutzen sie als Indiz für die tatsächliche Wohnsitznahme, etwa in Sorgerechts- oder Unterhaltsverfahren. Sie ersetzt zwar keine umfassende Beweisaufnahme, dient aber als verlässliches Dokument im Prozess.

10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einzugsbestätigung?
Ja. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG gilt die Pflicht nicht bei Einzug in Einrichtungen wie Krankenhäuser, Heime oder Justizvollzugsanstalten. In diesen Fällen übernimmt die Institution selbst die Meldung gegenüber der Behörde. Für klassische Mietverhältnisse gibt es hingegen keine Ausnahme.

11. Ist eine Abmeldung ohne Einzugsbestätigung möglich?
Die Abmeldung bei Auszug erfolgt nach § 25 BMG. Auch hierfür ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich, die den Auszug nachweist. Die Regelung soll verhindern, dass Personen einen Scheinwohnsitz aufrechterhalten. Ohne diese Bestätigung wird die Abmeldung nicht vollzogen.

12. Welche Bedeutung hat die Einzugsbestätigung im Steuerrecht?
Die Einzugsbestätigung dient als Nachweis des Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO. Damit ist sie für die steuerliche Ansässigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland relevant. Finanzämter können sie als Beweismittel anfordern, wenn Zweifel am tatsächlichen Wohnsitz bestehen.

13. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Einzugsbestätigung?
Die DSGVO schreibt vor, dass personenbezogene Daten zweckgebunden verarbeitet werden müssen (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Nach § 19 Abs. 4 BMG dürfen Wohnungsgeber die Bestätigung ausschließlich für den Meldevorgang nutzen. Eine anderweitige Verwendung, etwa zu Bonitätsprüfungen, wäre rechtswidrig und bußgeldbewehrt.

14. Wie ist die Einzugsbestätigung im europäischen Recht verankert?
Die EU-Bürgerrechte-Richtlinie 2004/38/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, Meldepflichten vorzusehen, solange diese verhältnismäßig bleiben. Die deutsche Einzugsbestätigung ist europarechtskonform, da sie Missbrauch verhindert, ohne die Freizügigkeit unzulässig einzuschränken. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. EuGH, C-459/99) die Zulässigkeit nationaler Meldepflichten bestätigt.

15. Welche Beweiskraft hat die Einzugsbestätigung vor Gericht?
Die Einzugsbestätigung gilt im Zivilprozess nach § 415 ZPO als öffentliche Urkunde mit Indizwirkung. Sie beweist, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Zwar ist ein Gegenbeweis möglich, doch kommt dem Dokument erhebliche Beweisbedeutung zu.

16. Was passiert, wenn der Vermieter die Ausstellung verweigert?
Verweigert der Vermieter die Ausstellung, kann der Mieter die Meldebehörde einschalten. Diese hat nach § 19 Abs. 2 BMG die Möglichkeit, den Vermieter zur Ausstellung zu verpflichten. Zudem kann der Mieter zivilrechtlich auf Herausgabe klagen und gegebenenfalls Schadensersatz nach § 280 BGB geltend machen.

17. Welche Kosten entstehen für die Einzugsbestätigung?
Die Ausstellung ist für den Mieter kostenfrei. Der Vermieter darf keine Gebühren oder Aufwandsentschädigungen verlangen, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt. Forderungen nach Geldleistungen wären rechtlich unzulässig und könnten sogar eine unzulässige Vertragsklausel im Sinne von § 307 BGB darstellen.

18. Wie lange ist eine Einzugsbestätigung gültig?
Die Einzugsbestätigung ist so lange gültig, bis die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgt ist. Sie dient ausschließlich diesem Zweck und hat keine eigenständige Gültigkeitsdauer. Nach erfolgreicher Anmeldung verliert sie ihre Bedeutung, bleibt aber als Nachweis im Verwaltungsverfahren aktenkundig.

19. Kann eine Einzugsbestätigung rückwirkend ausgestellt werden?
Ja, dies ist möglich. Die Meldebehörden akzeptieren auch rückwirkende Einzugsbestätigungen, solange sie die tatsächliche Wohnsitznahme korrekt dokumentieren. Allerdings bleibt eine verspätete Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG ordnungswidrig, selbst wenn die Bestätigung nachgereicht wird.

20. Gibt es digitale Lösungen für die Einzugsbestätigung?
Einige Kommunen bieten inzwischen digitale Verfahren an, bei denen Vermieter die Einzugsbestätigung elektronisch übermitteln können. Diese Möglichkeit basiert auf § 19 Abs. 5 BMG, wonach auch elektronische Übermittlungen zulässig sind. Voraussetzung ist die Nutzung sicherer Übermittlungswege, die die Echtheit und Integrität der Daten gewährleisten.

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