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Vermieterbestätigung: Rechtliche Pflichten, Fristen & Folgen 2025 / 2026

Vermieterbestätigung – Bedeutung, Rechtsgrundlagen und aktuelle Anforderungen

Die Vermieterbestätigung ist ein zentrales Dokument im deutschen Melderecht. Sie dient als Nachweis darüber, dass eine Person tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist oder diese verlassen hat. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Dieses verpflichtet Vermieter:innen, den Ein- oder Auszug von Mieter:innen gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen. Das Ziel dieser Regelung ist es, den Zuzug von Personen nachvollziehbar zu machen, Scheinanmeldungen zu verhindern und Verwaltungsprozesse wie Wahlen, Steuererhebungen oder polizeiliche Ermittlungen zu erleichtern.

In einer zunehmend mobilen Gesellschaft hat die Vermieterbestätigung eine doppelte Bedeutung: Sie sichert die Einhaltung der Meldepflicht und fungiert zugleich als Instrument staatlicher Datensicherheit. Für Vermieter:innen ist sie Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnraum, für Mieter:innen Voraussetzung für die Anmeldung am neuen Wohnort.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
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🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtlicher Rahmen nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz verpflichtet den Wohnungsgeber, den Ein- oder Auszug seiner Mieter:innen binnen zwei Wochen zu bestätigen. Diese Pflicht betrifft regelmäßig Vermieter:innen, Eigentümer:innen oder Hausverwaltungen, die Wohnraum tatsächlich überlassen. Der Mieter kann seine Meldepflicht erst erfüllen, wenn die Vermieterbestätigung vorliegt. Die Bescheinigung hat Beweischarakter für die tatsächliche Nutzung der Wohnung und verhindert unzutreffende Registereinträge. Verstöße gegen die Fristen oder unrichtige Angaben sind bußgeldbewehrt und können rechtliche Konsequenzen haben.

Inhalt und Form der Vermieterbestätigung

Die Vermieterbestätigung muss die wesentlichen Angaben enthalten: Anschrift der Wohnung, Ein- oder Auszugsdatum, Namen der einziehenden Personen sowie Name und Anschrift des Wohnungsgebers. Weitere Daten wie Mietzins oder Vertragslaufzeit sind unzulässig. Die Übermittlung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, sofern die Kommune digitale Verfahren anbietet. Maßgeblich ist die Einhaltung der Frist von zwei Wochen nach Einzug, um die Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Wohnungsgebers

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung rechtzeitig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Sie stellt eine öffentlich-rechtliche Mitwirkungspflicht dar, deren Verletzung nach § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Auch die fahrlässige Verzögerung kann eine Sanktion begründen, wenn sie die fristgerechte Anmeldung verhindert. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt allein beim Aussteller; er darf sich nicht auf Angaben Dritter verlassen, die er nicht überprüft hat.

Meldepflicht der Mieter:innen und Wechselwirkung

Die meldepflichtige Person muss sich binnen zwei Wochen nach Einzug anmelden. Ohne Vermieterbestätigung ist dies regelmäßig nicht möglich. Es besteht eine enge rechtliche Wechselwirkung: Der Mieter kann seine Pflicht nur erfüllen, wenn der Vermieter seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Verweigert der Wohnungsgeber die Ausstellung, kann die Behörde ihn zur Mitwirkung auffordern oder ein Bußgeld verhängen. Der Mieter bleibt jedoch zur Anmeldung verpflichtet und sollte den Vorgang dokumentieren.

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Die Vermieterbestätigung enthält personenbezogene Daten und unterliegt damit der DSGVO. Wohnungsgeber dürfen diese Daten ausschließlich zum Zweck der Meldepflicht verarbeiten. Eine Weitergabe oder Aufbewahrung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Nach Abschluss des Meldevorgangs ist eine Löschung angezeigt. Die Behörden müssen sichere Übermittlungs- und Speicherverfahren gewährleisten, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu schützen. Verstöße können nach Art. 83 DSGVO mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Sonderfälle: Eigentümer, Untervermietung und Wohngemeinschaften

Bei Eigentümer:innen, die selbst einziehen, gilt die Selbstbestätigungspflicht. Bei Untervermietung ist der Hauptmieter Wohnungsgeber gegenüber dem Untermieter, sofern ihm die Untervermietung gestattet ist. In Wohngemeinschaften muss jede meldepflichtige Person über eine eigene Bestätigung verfügen, damit die Behörde die tatsächliche Belegung korrekt erfassen kann. Für Studentenwohnheime und Pflegeeinrichtungen gilt, dass die Verwaltung die Vermieterbestätigung stellvertretend ausstellt.

Elektronische Vermieterbestätigung und Digitalisierung

Die Digitalisierung der Verwaltung ermöglicht zunehmend die elektronische Übermittlung der Vermieterbestätigung. Viele Kommunen bieten Portallösungen an, über die Vermieter:innen die Daten direkt an die Meldebehörde senden können. Das Verfahren erhöht die Sicherheit, reduziert den Verwaltungsaufwand und verhindert Fälschungen. Technisch sind Authentifizierung und verschlüsselte Datenübertragung vorgeschrieben. Langfristig wird die vollständige Integration in das Onlinezugangsgesetz angestrebt, um bundesweit einheitliche digitale Verfahren zu schaffen.

Bußgelder und Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Wer seine Pflicht zur Ausstellung der Vermieterbestätigung verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. § 54 BMG sieht Bußgelder bis zu 1.000 Euro vor. Wer vorsätzlich eine falsche Bestätigung ausstellt, kann sich sogar strafbar machen, etwa wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Behörden führen mittlerweile Plausibilitätsprüfungen durch, um Scheinanmeldungen aufzudecken. Die Verantwortung ist damit nicht nur verwaltungs-, sondern auch strafrechtlich relevant.

Verhältnis zu anderen Dokumenten

Die Vermieterbestätigung ist kein Mietvertrag und kein steuerrechtliches Dokument. Sie dient allein dem melderechtlichen Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes. Sie hat keine Auswirkung auf mietrechtliche Ansprüche oder Pflichten, kann aber im Streitfall Beweiswert für Einzugsdaten oder Besitzverhältnisse haben. Eine Verwechslung mit der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung aus früheren Regelungen ist zu vermeiden – beide Begriffe werden heute synonym verwendet, rechtlich gilt jedoch die Terminologie des BMG.

Bedeutung für die Wohnungswirtschaft

Für Hausverwaltungen ist die Vermieterbestätigung Teil der ordnungsgemäßen Mietverwaltung. Sie ermöglicht die Nachvollziehbarkeit von Ein- und Auszügen und dient der Beweissicherung bei behördlichen oder zivilrechtlichen Streitigkeiten. Auch für kommunale Wohnungsgesellschaften ist sie ein Baustein interner Compliance-Prozesse. Die korrekte Ausstellung reduziert Haftungsrisiken und stärkt das Vertrauen zwischen Mietparteien und Behörden.

Europäische und internationale Bezüge

Im europäischen Kontext steht die Vermieterbestätigung im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG, die Mitgliedstaaten verpflichtet, transparente und verhältnismäßige Meldeverfahren zu gewährleisten. Nationale Besonderheiten bleiben zulässig, solange sie nicht diskriminierend wirken. Die deutsche Regelung erfüllt diese Vorgaben, da sie sowohl Datenschutz- als auch Rechtssicherheitsinteressen berücksichtigt und allen EU-Bürger:innen offensteht.

Reformansätze und zukünftige Entwicklungen

Politisch wird über eine bundesweit einheitliche digitale Meldeplattform diskutiert. Ziel ist die Vereinfachung der Verfahren, die Reduktion von Papieraufwand und die vollständige Integration in das Onlinezugangsgesetz. Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Vereinheitlichung der Fristen und Formate zwischen den Bundesländern. Auch eine automatische Bestätigung über Schnittstellen zu kommunalen und wohnungswirtschaftlichen Systemen wird geprüft.

Fazit zur Vermieterbestätigung 

Die Vermieterbestätigung ist ein unverzichtbares Element des deutschen Melderechts. Sie schützt vor Identitätsmissbrauch, gewährleistet aktuelle Registerdaten und unterstützt die Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen sollten ihre Pflichten genau kennen, um Bußgelder und Verzögerungen zu vermeiden. Angesichts der Digitalisierung wird die elektronische Vermieterbestätigung künftig der Regelfall sein.


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FAQ zur Vermieterbestätigung

1. Was ist eine Vermieterbestätigung?

Die Vermieterbestätigung ist ein gesetzlich geregelter Nachweis, mit dem der Wohnungsgeber – also in der Regel der Vermieter oder eine beauftragte Hausverwaltung – den Einzug oder Auszug einer Person bestätigt. Grundlage ist § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Sie dient der öffentlichen Verwaltung dazu, die tatsächlichen Wohnverhältnisse einer Person zu überprüfen und Scheinanmeldungen zu verhindern. Ohne diese Bescheinigung kann sich ein Mieter in der Regel nicht beim Bürgeramt anmelden. Die Vermieterbestätigung enthält nur die zwingend erforderlichen Angaben, etwa Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung sowie das Einzugsdatum. Sie ist damit ein zentrales Kontrollinstrument des deutschen Melderechts und stellt sicher, dass das Melderegister stets aktuelle und richtige Daten enthält.

2. Wer ist verpflichtet, die Vermieterbestätigung auszustellen?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, die Bescheinigung über den Einzug oder Auszug auszustellen. Das ist in der Regel der Vermieter, kann aber auch die Hausverwaltung, der Eigentümer oder – im Falle einer Untervermietung – der Hauptmieter sein. Entscheidend ist, wer dem Mieter den tatsächlichen Gebrauch an der Wohnung einräumt. Bei Eigentümern, die selbst einziehen, gilt eine Selbstbestätigungspflicht. Diese Pflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur, das heißt, sie besteht unabhängig von zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter. Eine Nichtausstellung oder verspätete Abgabe kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG darstellen und mit einem Bußgeld belegt werden.

3. Welche Angaben muss eine Vermieterbestätigung enthalten?

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben sind in § 19 Abs. 3 BMG aufgeführt. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, das Datum des Einzugs oder Auszugs und die Namen der einziehenden oder ausziehenden Personen. Weitere Informationen, etwa zur Miethöhe, zum Mietvertrag oder zur Zahl der Zimmer, dürfen nicht erhoben oder übermittelt werden. Diese Beschränkung dient dem Datenschutz. Die Bestätigung kann handschriftlich, maschinell oder digital erstellt werden. Entscheidend ist, dass sie die Richtigkeit des Wohnsitzes eindeutig nachweist und von der Meldebehörde geprüft werden kann.

4. Wie lange haben Vermieter Zeit, die Vermieterbestätigung auszustellen?

Die Frist zur Ausstellung der Vermieterbestätigung beträgt gemäß § 19 Abs. 1 BMG zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzug. Diese Frist dient der Aktualität des Melderegisters. Vermieter:innen sollten die Bescheinigung unmittelbar bei oder kurz nach der Schlüsselübergabe ausstellen, damit der Mieter seine Meldepflicht innerhalb derselben Frist erfüllen kann. Wird die Bescheinigung verspätet vorgelegt, kann die Meldebehörde den Mieter zwar noch registrieren, der Vermieter riskiert jedoch ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht. Eine rückdatierte Bescheinigung ist unzulässig und kann als Falschangabe gewertet werden.

5. Kann die Vermieterbestätigung elektronisch übermittelt werden?

Ja. Das Bundesmeldegesetz erlaubt ausdrücklich die elektronische Übermittlung, sofern die Kommune ein sicheres, authentifiziertes Verfahren bereitstellt. Viele Städte bieten mittlerweile Online-Portale an, über die Wohnungsgeber:innen die Daten direkt an das Bürgeramt übermitteln können. Die elektronische Bestätigung ersetzt die Papierform vollständig und gilt als rechtsverbindlich, sofern die Identität des Absenders eindeutig verifiziert ist. Diese digitale Lösung ist datenschutzfreundlicher, da sie Fälschungen erschwert und Behörden die automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Vermieter:innen sollten allerdings darauf achten, dass sie eine Eingangsbestätigung erhalten, um den Nachweis der Erfüllung ihrer Pflicht führen zu können.

6. Was passiert, wenn der Vermieter keine Bestätigung ausstellt?

Wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Ausstellung nicht nachkommt, handelt er ordnungswidrig im Sinne von § 54 BMG. Die Behörde kann ihn zunächst zur Mitwirkung auffordern, notfalls ein Bußgeld verhängen. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass sie ihre Meldepflicht ohne Bestätigung nur eingeschränkt erfüllen können. In der Praxis sollte der Mieter die Meldebehörde über die Verweigerung informieren. Diese kann den Vermieter anschreiben oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen einleiten. Ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro ist möglich. Die Meldepflicht des Mieters bleibt dennoch bestehen – eine eigene Dokumentation des Vorgangs ist daher ratsam.

7. Welche Strafen drohen bei falschen Angaben in der Vermieterbestätigung?

Bewusst falsche oder fingierte Vermieterbestätigungen können schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Neben einem Bußgeld nach § 54 BMG droht bei vorsätzlicher Falschbeurkundung eine Strafbarkeit nach § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung). Wer einer Person eine Wohnung bestätigt, obwohl sie dort nicht wohnt, täuscht die Behörde über melderechtlich relevante Tatsachen. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch Mieter:innen, die eine falsche Bestätigung nutzen, können strafrechtlich belangt werden. Behörden prüfen insbesondere in Großstädten stichprobenartig die Plausibilität der Angaben, um sogenannte Scheinanmeldungen aufzudecken.

8. Muss auch ein Auszug bestätigt werden?

Grundsätzlich ist nur der Einzug meldepflichtig. Ein Auszug wird nur dann bestätigt, wenn die betroffene Person ins Ausland zieht oder keinen neuen Wohnsitz in Deutschland begründet. In diesem Fall verlangt § 19 Abs. 2 BMG eine entsprechende Abmeldung. Vermieter:innen müssen auf Anfrage eine Auszugsbestätigung ausstellen, um den Wegzug zu dokumentieren. Diese Pflicht soll verhindern, dass Personen weiterhin im Melderegister erscheinen, obwohl sie ausgezogen sind. Eine Abmeldung ohne tatsächlichen Auszug wäre unzulässig. Daher gilt auch hier der Grundsatz: Die Vermieterbestätigung muss der Wahrheit entsprechen und zeitnah erfolgen.

9. Was gilt bei Untervermietung?

Bei Untervermietung übernimmt der Hauptmieter die Rolle des Wohnungsgebers gegenüber dem Untermieter. Er ist also verpflichtet, die Vermieterbestätigung auszustellen, sofern ihm die Untervermietung vom Eigentümer erlaubt wurde. Der Eigentümer selbst hat in diesem Fall keine unmittelbare Pflicht gegenüber der Meldebehörde. In der Praxis sollte die Vereinbarung zur Untervermietung schriftlich festgehalten werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Wird die Untervermietung ohne Genehmigung durchgeführt, kann der Eigentümer rechtlich gegen den Hauptmieter vorgehen; das berührt aber nicht die Pflicht, die Daten gegenüber der Behörde korrekt zu übermitteln.

10. Müssen Eigentümer eine Vermieterbestätigung für sich selbst ausstellen?

Ja. Zieht eine Eigentümerin oder ein Eigentümer selbst in die eigene Immobilie ein, muss sie oder er sich als Wohnungsgeber selbst bestätigen. Diese Selbstbestätigung ersetzt die klassische Vermieterbescheinigung. Sie dient der Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, die auch für Eigentümer:innen gilt. Das Formular kann selbst ausgefüllt und unterzeichnet werden, die Angaben müssen allerdings ebenso korrekt und vollständig sein. Eine Nichtausstellung oder verspätete Vorlage kann ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen, da die Pflicht nicht von der Eigentümerrolle entbindet. Die Behörde prüft lediglich, ob die Angaben schlüssig und nachvollziehbar sind.

11. Dürfen Vermieter für die Ausstellung eine Gebühr verlangen?

Nein. Die Ausstellung der Vermieterbestätigung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers und darf nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Gebührenerhebung wäre unzulässig und könnte eine unzulässige Vertragsbedingung darstellen (§§ 305 ff. BGB). Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich keine Kostenerstattung vor, da die Mitwirkungspflicht Teil der allgemeinen Verantwortung des Vermieters ist. Auch die Aufnahme entsprechender Klauseln im Mietvertrag ist unwirksam. In der Praxis kann die Ausstellung der Bestätigung als Bestandteil der Verwaltungskosten betrachtet werden, die in der Miete ohnehin abgegolten sind.

12. Welche Behörde ist zuständig?

Für die Entgegennahme und Prüfung der Vermieterbestätigung ist die örtlich zuständige Meldebehörde verantwortlich. In der Regel handelt es sich um das Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt der Gemeinde, in der die Wohnung liegt. Dort muss der Mieter die Anmeldung persönlich oder digital vornehmen und die Bescheinigung vorlegen. Die Behörde prüft, ob die Angaben schlüssig sind und mit vorhandenen Daten – etwa aus dem Liegenschaftskataster – übereinstimmen. Bei Unklarheiten kann sie Rückfragen an den Vermieter richten. Die Meldebehörde ist zudem befugt, Bußgelder bei Pflichtverletzungen zu verhängen (§ 54 BMG).

13. Wie lange sollten Vermieter die Bestätigung aufbewahren?

Das Bundesmeldegesetz schreibt keine Aufbewahrungspflicht für Vermieter:innen vor. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO der Grundsatz der Speicherbegrenzung: personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Nach Ausstellung und Vorlage bei der Behörde ist der Zweck erfüllt. Eine Aufbewahrung kann jedoch sinnvoll sein, bis der Mieter seine Anmeldung nachgewiesen hat. Danach sollten die Unterlagen aus Datenschutzgründen vernichtet oder gelöscht werden, um Bußgelder wegen unzulässiger Datenspeicherung zu vermeiden.

14. Was tun, wenn die Vermieterbestätigung verloren geht?

Geht eine Vermieterbestätigung verloren, kann der Vermieter eine Zweitausfertigung ausstellen. Diese muss die gleichen Daten enthalten wie das Original. Es empfiehlt sich, auf dem Dokument zu vermerken, dass es sich um ein Duplikat handelt. Die Meldebehörde akzeptiert Ersatzbescheinigungen, solange sie plausibel und fristgerecht ausgestellt wurden. Vermieter:innen sollten zur Sicherheit eine Kopie oder digitale Version aufbewahren, bis die Anmeldung abgeschlossen ist. Eine erneute Ausstellung entbindet den Wohnungsgeber nicht von der Pflicht, die Angaben korrekt zu machen. Falsche Nachstellungen oder Mehrfachbestätigungen sind unzulässig.

15. Kann eine Hausverwaltung die Pflicht übernehmen?

Ja, wenn sie ausdrücklich vom Eigentümer bevollmächtigt ist. In der Praxis übernehmen Hausverwaltungen regelmäßig diese Aufgabe. Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden, um die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Die Verwaltung handelt dann als „Wohnungsgeber“ im Sinne des § 19 BMG. Sie trägt die gleiche rechtliche Verantwortung wie der Vermieter selbst. Fehlerhafte oder verspätete Bescheinigungen können daher auch gegen die Hausverwaltung mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine vertragliche Regelung zwischen Eigentümer und Verwaltung sollte klarstellen, dass die Meldepflicht ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt wird.

16. Was gilt in Wohngemeinschaften?

In Wohngemeinschaften muss für jede meldepflichtige Person eine separate Vermieterbestätigung ausgestellt werden. Auch wenn alle gemeinsam einziehen, benötigt die Meldebehörde eine namentliche Auflistung aller Bewohner. Nur so kann sie das Melderegister korrekt führen. Fehlt eine Person in der Bestätigung, gilt deren Anmeldung als unvollständig. Der Vermieter sollte daher darauf achten, dass alle Namen vollständig aufgeführt sind. Zieht eine Person aus, ist eine neue Bestätigung erforderlich, sofern sie keinen anderen Wohnsitz in Deutschland begründet. Für Mieter:innen ist es ratsam, ihre Anmeldung individuell vorzunehmen, um spätere Korrekturen zu vermeiden.

17. Wie überprüfen Behörden die Echtheit der Vermieterbestätigung?

Die Meldebehörden führen stichprobenartige Prüfungen durch, insbesondere bei Mehrfacheinzügen, ungewöhnlichen Adressmeldungen oder Anhaltspunkten für Scheinanmeldungen. Sie gleichen die Angaben mit Grundbuch-, Kataster- oder Steuerdaten ab. Bei Verdacht auf Falschangaben kann eine Anhörung nach § 55 VwVfG erfolgen oder die Polizei eingeschaltet werden. Falsche Bescheinigungen gelten als Ordnungswidrigkeit, bei Vorsatz als Straftat. Vermieter:innen sollten daher die Ausstellung dokumentieren und gegebenenfalls eine Kopie archivieren, um den Nachweis ordnungsgemäßer Mitwirkung führen zu können.

18. Gilt die Vermieterbestätigung auch für Ferienwohnungen?

Nein. Nach § 20 BMG gilt die Meldepflicht nicht für Personen, die sich nur vorübergehend in einer Unterkunft aufhalten, etwa in Hotels oder Ferienwohnungen. Eine Vermieterbestätigung ist daher nur für Haupt- und Nebenwohnungen erforderlich, die dauerhaft genutzt werden. Bei langfristiger Vermietung einer Ferienwohnung über mehrere Monate kann allerdings eine Meldepflicht entstehen, wenn der Wohnsitz dort regelmäßig genutzt wird. In diesem Fall muss auch eine Vermieterbestätigung ausgestellt werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer und Zweckbestimmung des Aufenthalts, nicht die vertragliche Bezeichnung.

19. Kann ein Vermieter die Ausstellung verweigern?

Nein. Die Verpflichtung nach § 19 BMG ist zwingend und kann nicht vertraglich abbedungen oder verweigert werden. Eine willkürliche Weigerung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Vermieter darf die Ausstellung auch nicht von offenen Mietzahlungen oder Streitigkeiten abhängig machen. Die Pflicht besteht unabhängig von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Verweigert ein Vermieter dennoch, kann die Behörde Zwangsmittel einsetzen oder eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit einleiten. Betroffene Mieter:innen sollten den Vorgang dokumentieren und der Meldebehörde melden.

20. Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Vermieterbestätigung?

Die Vermieterbestätigung unterliegt vollständig der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Alle darin enthaltenen personenbezogenen Daten – insbesondere Namen, Anschriften und Einzugsdaten – dürfen ausschließlich für den gesetzlich bestimmten Zweck verwendet werden. Vermieter:innen sind verpflichtet, Datensicherheit zu gewährleisten und unbefugten Zugriff zu verhindern. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten. Nach Erfüllung des Meldezwecks sind die Daten zu löschen. Verstöße können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen. Behörden wiederum müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die sichere Verarbeitung der Bestätigungen zu gewährleisten.

 

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