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Ist die Wohnungsgeberbestätigung gesetzlich vorgeschrieben?

Wohnungsgeberbestätigung: Gesetzliche Verpflichtung oder freiwillige Angabe?

Die Frage, ob eine Wohnungsgeberbestätigung gesetzlich vorgeschrieben ist, betrifft in der Praxis sowohl private Vermieter:innen als auch Mieter:innen, insbesondere bei einem Wohnungswechsel. Die rechtlichen Grundlagen dieses Dokuments finden sich im Bundesmeldegesetz (BMG), das seit dem 1. November 2015 in der Fassung der §§ 17 und 19 BMG eindeutige Vorgaben zum Meldewesen enthält. Insbesondere § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber dazu, bei Ein- oder Auszug eine Bestätigung auszustellen. Dieses Erfordernis ist gesetzlich normiert und entfaltet eine unmittelbare Bindungswirkung für Vermieter:innen und andere Wohnungsgeber. Die praktische Relevanz ergibt sich im Kontext der Meldepflicht, wonach sich jede Person innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden muss. Ohne eine formgerechte Wohnungsgeberbestätigung ist diese Anmeldung nicht möglich. Daraus ergibt sich mittelbar auch eine gesetzliche Verpflichtung für den Mieter, das entsprechende Dokument beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Das Zusammenspiel aus Meldepflicht und Nachweispflicht durch Dritte führt dazu, dass die Wohnungsgeberbestätigung nicht als bloße Empfehlung, sondern als verbindlich vorgeschriebene Voraussetzung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten zu bewerten ist.

Inhaltliche Anforderungen an die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Das Bundesmeldegesetz regelt nicht nur die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung, sondern auch deren inhaltliche Anforderungen. Gemäß § 19 Absatz 1 BMG muss die Bestätigung bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu zählen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Datum des Einzugs, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Zudem ist anzugeben, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt. Darüber hinaus ist in § 19 Absatz 2 BMG geregelt, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Wohnungsgeber fungieren kann, sofern dieser nicht zugleich Vermieter ist. Diese differenzierte Betrachtung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht allein auf das mietvertragliche Verhältnis abstellt, sondern primär die tatsächliche Wohnungsüberlassung in den Fokus rückt. Im Ergebnis stellt sich damit klar heraus, dass die Wohnungsgeberbestätigung ein gesetzlich genau normiertes Verwaltungsdokument ist, das keinen Spielraum für Auslassungen oder Freiwilligkeit lässt. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist eine Voraussetzung für die Erfüllung der Anmeldepflicht nach § 17 BMG, womit die Verknüpfung zwischen öffentlichem Melderecht und privatem Mietverhältnis klar konturiert wird.

Rechtliche Sanktionen bei Nichterfüllung der Ausstellungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung wäre ineffektiv, wenn sie nicht mit einem Sanktionsmechanismus hinterlegt wäre. Tatsächlich sieht § 54 Absatz 2 Nummer 1 BMG in Verbindung mit Absatz 3 vor, dass das Unterlassen, verspätete Ausstellen oder absichtliche Falschausstellen der Wohnungsgeberbestätigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Die Sanktionierung erfolgt durch Bußgelder, die in Einzelfällen bis zu 1000 Euro betragen können. Diese Regelung dient dem Zweck, die Integrität des Melderegisters zu sichern und Missbrauch – etwa durch fingierte Anmeldungen – zu verhindern. Besonders relevant wird dies auch im Zusammenhang mit der Wohnsitzermittlung in sicherheitsrelevanten Kontexten, etwa bei Ermittlungsverfahren oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen unterstreichen daher den bindenden Charakter der Vorschrift und verdeutlichen, dass es sich bei der Wohnungsgeberbestätigung keineswegs um eine bloße Formalität oder Kulanzregelung handelt. Der Gesetzgeber hat bewusst einen effektiven Ordnungsrahmen geschaffen, um die Verwaltungspraxis rechtssicher und überprüfbar zu gestalten. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht sind somit nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch bußgeldrechtlich relevant und können im Einzelfall weitreichende Folgen nach sich ziehen.

Bedeutung der Wohnungsgeberbestätigung im Verhältnis zur Meldepflicht

Die gesetzliche Verankerung der Wohnungsgeberbestätigung ist eng mit der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 17 BMG verknüpft. Diese Norm verpflichtet jede Person, die eine neue Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Ohne eine gültige Wohnungsgeberbestätigung kann diese Anmeldung nicht wirksam durchgeführt werden, da § 23 Absatz 1 BMG die Vorlage als zwingende Voraussetzung normiert. Die Meldebehörden sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung zu prüfen und mit den eigenen Datenbeständen abzugleichen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass keine Falschangaben gemacht und keine Scheinanmeldungen vorgenommen werden. Besonders im städtischen Umfeld, in dem Wohnungsknappheit herrscht, ist diese Regelung von hoher praktischer Relevanz. Die Kontrolle über die tatsächlichen Wohnverhältnisse dient nicht nur ordnungspolitischen, sondern auch fiskalischen und sicherheitspolitischen Zielen. Indem die Meldebehörden Zugriff auf verlässliche Daten erhalten, können beispielsweise Sozialleistungen gezielter gesteuert oder polizeiliche Ermittlungen effizienter durchgeführt werden. Der hohe Verwaltungswert der Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich somit aus ihrer zentralen Rolle im staatlichen Meldesystem und ihrer Bedeutung für zahlreiche nachgelagerte Verwaltungsverfahren.

Juristische Einordnung der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung als Verwaltungsakt

Die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist keine behördliche Maßnahme, sondern eine Mitwirkungspflicht Privater im Rahmen hoheitlicher Aufgaben. Juristisch lässt sich die Pflicht zur Ausstellung daher nicht als Verwaltungsakt, sondern als sogenannte „Realhandlung“ im öffentlichen Recht einordnen. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Handlung mit rechtlicher Relevanz, die zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. In diesem Fall ist der Vermieter oder Eigentümer Adressat einer öffentlich-rechtlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anmeldepflicht des Mieters. Dies ist insofern bemerkenswert, als damit ein Eingriff in das sonst rein privatrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass solche Mitwirkungspflichten nur dann zulässig sind, wenn sie verhältnismäßig und klar gesetzlich geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, 1 BvR 2027/02). Das Bundesmeldegesetz erfüllt diese Anforderungen durch seine detaillierte Ausgestaltung der Pflichten und der Sanktionen. Für juristisch interessierte Leserinnen und Leser zeigt sich daran beispielhaft, wie das Verhältnis zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht durch verbindliche Mitwirkungspflichten ausgestaltet wird. Die Wohnungsgeberbestätigung steht damit im Zentrum eines komplexen Zusammenspiels zwischen individueller Rechtswahrnehmung und staatlicher Ordnungsfunktion.

Die Rolle der Wohnungsgeberbestätigung im Kontext datenschutzrechtlicher Erwägungen

Auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungsgeberbestätigung von hoher Relevanz. Die in der Bestätigung enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem ergänzenden nationalen Datenschutzrecht. Besonders kritisch ist dabei die Weitergabe von Informationen über dritte Personen, etwa dann, wenn mehrere Mieter:innen in eine Wohnung einziehen. Nach Art. 6 Absatz 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung dieser Daten rechtmäßig, sofern sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Das Bundesmeldegesetz stellt eine solche Verpflichtung dar, wodurch die Datenverarbeitung gerechtfertigt ist. Gleichwohl trifft den Wohnungsgeber die Pflicht zur datenschutzkonformen Handhabung der Informationen, insbesondere im Hinblick auf ihre Weitergabe an unbefugte Dritte. In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausstellung und Übergabe der Wohnungsgeberbestätigung ausschließlich an die meldepflichtige Person zu erfolgen hat. Eine Veröffentlichung oder Mehrfachverwendung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Vermieter:innen sind daher gut beraten, sich mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung entbindet nicht von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Prinzipien, sondern erfordert eine präzise und verantwortungsbewusste Handhabung personenbezogener Daten.

Historischer Kontext und gesetzgeberische Intention hinter der Regelung

Ein Verständnis für die gesetzgeberische Intention hilft dabei, die rechtliche Notwendigkeit der Wohnungsgeberbestätigung in ihrer heutigen Form nachvollziehbar einzuordnen. Vor dem Inkrafttreten des novellierten Bundesmeldegesetzes im Jahr 2015 bestand eine vergleichbare Regelung bereits bis 2002, wurde jedoch aufgrund erheblicher Kritik an Bürokratie und Praxisferne abgeschafft. Die Wiedereinführung erfolgte im Zuge der Reformbestrebungen zur Verbesserung der Datenqualität in den Melderegistern. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Missstände im Bereich der Scheinanmeldungen sowie auf Defizite bei der behördlichen Erreichbarkeit von Bürger:innen. In der Gesetzesbegründung zum BMG (BT-Drs. 17/7746, S. 49 ff.) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung des Wohnungsgebers ein zentrales Element zur Vermeidung von Missbrauch darstellt. Durch die Pflicht zur Bestätigung wird das subjektive Element der Anmeldung, das allein durch eine Selbstauskunft erfolgt, durch eine objektive Mitwirkung Dritter ergänzt. Diese Entwicklung zeigt, dass die Wohnungsgeberbestätigung nicht als willkürliche Vorschrift, sondern als gezielte Maßnahme zur Effizienzsteigerung der Verwaltung und zur Sicherung rechtsstaatlicher Ordnung verstanden werden muss. Das formale Erfordernis folgt somit einem gut begründeten administrativen Konzept, das auf Transparenz, Verlässlichkeit und rechtlicher Absicherung abzielt.

Fazit: Wohnungsgeberbestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben – mit klaren Pflichten und Folgen

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eindeutig gesetzlich vorgeschrieben und integraler Bestandteil des deutschen Meldewesens. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich im Bundesmeldegesetz, das die Ausstellungspflicht, den Inhalt, die Frist und die Sanktionen umfassend regelt. Die Mitwirkungspflicht trifft primär den Wohnungsgeber, wirkt jedoch faktisch auch auf die Mieter:innen, da ohne das Dokument keine ordnungsgemäße Anmeldung möglich ist. Verstöße werden sanktioniert, was die rechtliche Verbindlichkeit zusätzlich unterstreicht. Auch datenschutzrechtlich und verwaltungspraktisch kommt der Bestätigung eine erhebliche Bedeutung zu. Sie dient der Sicherstellung eines verlässlichen Melderegisters und ist Ausdruck staatlicher Ordnungskompetenz im Bereich des Wohn- und Melderechts. In ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung ist die Wohnungsgeberbestätigung keineswegs optional, sondern zwingend vorgeschrieben. Für Vermieter:innen bedeutet dies eine ernstzunehmende Mitwirkungspflicht, für Mieter:innen eine zentrale Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Anmeldepflicht.

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