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Baden-Württemberg Wohnungsgeberbestätigung und Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung – Baden-Württemberg | Formular & PDF

Die Wohnungsgeberbestätigung Baden-Württemberg ist ein zentraler Bestandteil des Meldeverfahrens, das sowohl private als auch öffentliche Akteure in Deutschland zuverlässig beherrschen müssen. Für Vermieter:innen, Mieter:innen, Verwaltungen und juristische Fachpersonen stellt sie nicht nur ein eher technisches Dokument dar, sondern ist mit verbindlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten verbunden. In Baden-Württemberg gelten gegenüber dem Bundesrecht keine speziellen landesgesetzlichen Abweichungen im Meldewesen, doch die Anwendungspraxis in Kommunen, Meldeämtern und Baurechtsämtern kann differenziert sein. Dieser Fachtext erläutert systematisch die Rechtsgrundlagen, den rechtlichen Rahmen, Besonderheiten in Baden-Württemberg, Gestaltung und Ablauf der Ausstellung, Risiken bei Fehlern sowie praktische Handlungsempfehlungen für die Zielgruppen Vermieter:innen, Mieter:innen und Behörden. Der vorliegende Beitrag basiert ausschließlich auf verbindlichen Rechtsquellen wie dem Bundesmeldegesetz (BMG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BMG, einschlägigen Entscheidungen (z. B. BGH, Oberlandesgerichte) und kommunalen Verwaltungsvorschriften, soweit öffentlich zugänglich. Er verzichtet auf wörtliche Zitate, sondern vermittelt in eigenen Worten eine rechtssichere Interpretation und praktische Einordnung.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtsgrundlage und Systematik

Bundesmeldegesetz als primäre Norm

Eine Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich aus § 19 BMG (Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers). Dort ist geregelt, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen hat, dass der Einzug in eine Wohnung stattgefunden hat. (§ 19 Abs. 1 BMG). Die meldepflichtige Person muss ihrerseits die hierfür erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Wird die Bestätigung elektronisch und direkt an die Meldebehörde übermittelt, erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, das er der meldepflichtigen Person zur Vorlage übermitteln soll (§ 19 Abs. 4).

Daneben regelt § 19 Abs. 3 BMG die inhaltlichen Mindestanforderungen der Wohnungsgeberbestätigung: sie muss mindestens Name, Anschrift des Wohnungsgebers (ggf. Eigentümer, falls davon abweichend), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Ferner beinhaltet § 19 Abs. 6 BMG ein Verbot, eine Wohnadresse für eine Anmeldung Dritter anzubieten, wenn kein tatsächlicher Bezug zur Wohnung besteht.

Kommt der Wohnungsgeber seiner Pflicht nicht nach, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG begründen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Verhältnis von Bundes- und Landesrecht in Baden-Württemberg

Das Meldewesen ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG grundsätzlich Bundesangelegenheit. Daher enthält das Bundesrecht (das BMG) die zentralen Bestimmungen. Baden-Württemberg kann mittels landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften oder kommunaler Durchführungsbestimmungen Einzelheiten regeln, etwa zur Ausgestaltung von Formularen oder Verfahrensabläufen – diese dürfen jedoch nicht gegen zwingende Bundesvorgaben verstoßen. Die Landesrechtportale von Baden-Württemberg führen solche Vorschriften. Kommunal wird in Städten und Gemeinden oft durch Satzungen oder Dienstanweisungen das Verfahren organisiert (z. B. zum Einreichen elektronischer Bestätigungen, Fristenberechnung, Zuständigkeiten).

Baden-Württemberg besitzt keine eigene landesgesetzliche Regelung zum Meldewesen, die von den bundesrechtlichen Vorgaben wesentlich abweicht. Die Gemeinden sind gehalten, im Rahmen ihrer kommunalen Verwaltungspraxis das BMG zu vollziehen.

Hinzu kommt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BMG (BMGVwV), die Ausführungshinweise beispielsweise zur Authentifizierung, übermittelten Daten oder Verfahren enthält. Diese Vorschriften bilden für die kommunale Praxis in Baden-Württemberg – wie bundesweit – eine wichtige Orientierung, auch wenn sie keine Gesetzeskraft besitzen.

Verbindung zu anderen Rechtsgebieten

Die Wohnungsgeberbestätigung tangiert auch das Zivilrecht (insbesondere Mietrecht), das Datenschutzrecht und das Ordungswidrigkeitenrecht. So kann der Vermieter zivilrechtlich verpflichtet sein, die Bescheinigung zu erbringen, wenn dies im Mietvertrag verankert ist oder eine Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis besteht. Das Datenschutzrecht (insbesondere EU-DSGVO) ist hinsichtlich der übermittelten personenbezogenen Daten und der Speicherung von Rechenschaftsinformationen zu beachten, insbesondere bei elektronischer Übermittlung (§ 19 Abs. 4 verweist auf Regelungen nach Art. 24, 25 und 32 DSGVO). Kommt es zu Datenpannen oder unbefugter Nutzung, ergeben sich datenschutzrechtliche Risiken. Bei Verstößen gegen § 19 BMG drohen Bußgelder nach § 54 BMG oder nach landesrechtlichen Bestimmungen, sofern Gemeinden diese umgesetzt haben.

In der Praxis kann auch das öffentliche Baurecht oder Genehmigungsverfahren tangiert sein, wenn bei Umnutzung eines Gebäudes oder bei Wohnungsneubauten Meldepflichten im Rahmen der Bauverwaltung zu koordinieren sind – jedoch ist die Wohnungsgeberbestätigung in erster Linie ein meldebehördliches Dokument, nicht baurechtlich.

Praktische Anwendung in Baden-Württemberg

Kommunale Praxis und Besonderheiten

In Baden-Württemberg handhaben die Meldebehörden vieler Städte und Gemeinden die Aufnahme der Wohnungsgeberbestätigung im Rahmen der Anmeldung im Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt. Dort werden Vorlagen bereitgestellt, oftmals digital herunterladbar. Zum Beispiel enthält die Stadt Stuttgart ein offizielles Formular, das ausdrücklich auf § 19 BMG verweist und Hinweise zum Verbot des Anbietens einer Adresse ohne echten Wohnbezug enthält. (Stuttgart-Formular) Ebenso nutzen viele Gemeinden in Baden-Württemberg Vorgabeformulare, die die gesetzlich geforderten Daten abfragen und gegebenenfalls zusätzliche Felder für kommunale Erfordernisse vorsehen.

Wichtig ist, dass die kommunale Praxis häufig eine Fristregelung über die gesetzliche Frist hinaus operationalisiert, etwa durch interne Termine zur Vorlage der Bestätigung oder elektronische Einreichung. In manchen Gemeinden kann man die Bestätigung direkt über ein Online-Portal übermitteln, vorausgesetzt, Authentifizierung und Datenschutzanforderungen sind erfüllt.

Auch die Kommunen verweigern teilweise Termine, wenn die Bestätigung nicht vorgelegt wird, oder es bestehen organisatorische Blockaden. Daher ist es für Mieter:innen wichtig, frühzeitig vom Wohnungsgeber die Bestätigung anzufordern und in der Frist einzureichen.

Rolle des Vermieters / Wohnungsgebers

Für Vermieter:innen in Baden-Württemberg besteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 19 BMG. Diese Pflicht erstreckt sich nicht lediglich auf Schweriner Formalismus, sondern verlangt tatsächliche Verantwortlichkeit: Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person muss die Bestätigung zügig ausstellen und den Mieter:innen zur Verfügung stellen, damit diese die Anmeldung fristgerecht vornehmen können.

In der Praxis führen viele Vermieter:innen diese Pflicht durch Vorlage eines Formulars oder einer unterzeichneten Bestätigung an Mieter:innen. Falls der Vermieter selbst nicht Eigentümer ist, muss er die Daten des Eigentümers ergänzen (Name, Anschrift), damit die Meldebehörde vollständige Informationen erhält. Wird diese Mitwirkung verweigert oder verzögert, steht es Mieter:innen frei, die Meldebehörde über die fehlende Bestätigung zu informieren (§ 19 Abs. 2 BMG).

Wenn Vermieter falsche Angaben machen oder rechtswidrig eine Adresse zur Verfügung stellen, droht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG. Besonders kritisch ist die Nutzung von Wohnadressen für Scheinanmeldungen, etwa zur Parteianzählung oder Postempfang ohne Realbezug – dies ist ausdrücklich verboten (§ 19 Abs. 6 BMG).

Zudem steht Vermieter:innen ein Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 5 BMG gegenüber der Meldebehörde zu, um zu prüfen, wer an der vermieteten Adresse angemeldet ist oder war. Dieser Auskunftsanspruch kann bei bestehenden Mietverhältnissen oder zur Kontrolle von Untervermietung bedeutsam sein.

Rolle der meldepflichtigen Person (Mieter:innen)

Mieter:innen sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) bei der Meldebehörde anzumelden. Für diese Anmeldung ist zwingend die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung erforderlich (§ 19 BMG). Die Bezeichnung „tatsächlicher Einzug“ ist entscheidend: Der relevante Zeitpunkt ist nicht der Vertragsbeginn, sondern derjenige Moment, ab dem die Wohnung praktisch genutzt werden kann (z. B. Schlüsselübergabe).

Wenn eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht und keinen neuen Inlandswohnsitz bezieht, besteht eine Abmeldepflicht gegenüber der Meldebehörde (§ 17 Abs. 2 BMG). Auch hierfür kann eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangt werden. Fehlt die Bestätigung, ist eine Mitteilung an die Behörde erforderlich (§ 19 Abs. 2 BMG).

In Fällen von Untermiete ist der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter der „Wohnungsgeber“ und hat entsprechend zu handeln. Gleiches gilt bei Wohnverhältnissen wie WG oder Wohnheim, sofern eine andere Person die tatsächliche Wohnraumüberlassung übernimmt.

Wenn Vermieter:innen oder Beauftragte die Bestätigung zu spät oder unzutreffend erteilen, kann die Anmeldung verweigert oder verzögert werden. Mieter:innen müssen dann gegenüber der Behörde darlegen, dass sie die Bescheinigung angefordert haben und diese nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.

Gestaltung und Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung

Mindestanforderungen gem. § 19 Abs. 3 BMG

Die Bestätigung muss zuverlässig mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers;
  2. Falls der Wohnungsgeber nicht zugleich Eigentümer ist, Name und Anschrift des Eigentümers;
  3. Einzugsdatum;
  4. Die Anschrift der Wohnung, inklusive Straße, Hausnummer, Postleitzahl, ggf. Wohnungsnummer oder Zusatzbezeichnung;
  5. Namen aller meldepflichtigen Personen, die in die Wohnung eingezogen sind (nach § 17 Abs. 1 BMG).

Darüber hinaus ist eine Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person erforderlich, um die Bescheinigung verbindlich zu machen. Viele Kommunen sehen zusätzlich eine Angabe von Ort und Datum der Ausstellung sowie Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) als sinnvoll an.

Bei elektronischer Übermittlung an die Meldebehörde erfolgt eine Authentifizierung, sodass dem Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal mitgeteilt wird, das er dem Mieter als Nachweis zur Anmeldung übergibt (§ 19 Abs. 4 BMG).

Darüber hinaus darf die Bestätigung keine widersprüchlichen, falschen oder irreführenden Angaben enthalten. Die Angabe von Zusatzinformationen darf nicht dazu führen, dass Pflichtfelder überdeckt oder verfälscht werden.

Spezielle Fälle und Varianten

Eigentümer als Wohnungsgeber: Wer als Eigentümer in seine eigene Wohnung einzieht, muss ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung (in Form einer Eigenerklärung) vorlegen. Die Bescheinigung wird dann eigenhändig ausgefüllt und unterschrieben. (vgl. Praxisbeispiele, „Eigenerklärung“).

Untermiete / Zwischennutzung: Bei Untermiete obliegt die Wohnungsgeberpflicht dem Hauptmieter, nicht dem Eigentümer, sofern der Hauptmieter den Wohnraum überlässt. In solchen Fällen muss der Hauptmieter die Bestätigung mit seinen Daten ausstellen und die oben genannten Pflichtangaben einfügen.

Auszug (Abmeldung): Bei Auszug ohne neuen Inlandswohnsitz ist eine Abmeldung erforderlich (§ 17 Abs. 2 BMG). Viele Städte in Baden-Württemberg verlangen eine Bestätigung vom Vermieter über den Auszug. Die Bestätigung hierfür enthält analog die Namen, Adresse und das Auszugsdatum.

Elektronische Bestätigung: In einigen Kommunen ist eine elektronische Mitteilung des Wohnungsgebers an die Meldebehörde möglich. Voraussetzung ist ein sicheres Authentifizierungsverfahren und konforme Datenschutzmaßnahmen (Verweise auf Datenschutzgrundverordnung, §§ Art. 24, 25, 32 DSGVO in Verbindung mit § 19 Abs. 4 BMG).

Gemeinschaftliche Wohnformen: In Fällen von Wohnheimen, Seniorenwohnanlagen oder betreuten Wohnformen ist zu klären, wer als Wohnungsgeber fungiert (Institution, Betreiber, Vermieter). Die Behörde kann in solchen Fällen besondere Formulare oder Praxisregelungen vorsehen.

Typische Gestaltung in Baden-Württemberg

Viele Städte in Baden-Württemberg (z. B. Stuttgart) stellen ein standardisiertes Formular zur Verfügung, das bereits den Verweis auf § 19 BMG und die Bußgeldregelung enthält. Solche Formulare regeln auch optionale Angabefelder (z. B. Name der beauftragten Person, Kontaktdaten). Die Gemeinden betonen ausdrücklich das Verbot des Anbietens einer Adresse ohne echten Wohnbezug – dies wird häufig im Formulartext als Hinweis integriert.

Die Vorlage beinhaltet häufig Platz für mehrere einziehende Personen, Angaben zum Eigentümer (sofern abweichend), Datum, Ort, Unterschrift und Hinweise zur rechtskonformen Nutzung. Solche Vorlagen sind in Baden-Württemberg typischerweise über die Websites der Städte oder direkt im Bürgerbüro erhältlich.

Fristen, Verfahren und Verwaltungspraxis

Anmeldefrist und Folgen der Missachtung

Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Mieter:innen innerhalb von zwei Wochen nach tatsächlichem Einzug ihre neue Anschrift bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die gesetzliche Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bezug der Wohnung möglich wird (z. B. Schlüsselübergabe). Wird diese Frist versäumt, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung zu spät erteilt oder verweigert, gilt § 19 Abs. 2 BMG: Die meldepflichtige Person muss dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Behörde kann anschließend selbst tätig werden oder Nachforschungen anstellen. In der Praxis kann die Anmeldung ohne Wohnungsgeberbestätigung verweigert werden, bis ein Nachweis erbracht ist.

Für Auszüge ohne neuen Inlandswohnsitz gilt analog eine Frist von zwei Wochen (§ 17 Abs. 2 BMG). Auch hier können Ordnungswidrigkeiten drohen, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

Praktischer Ablauf

  1. Einzug / Zeitpunkt der Anmeldung: Der Mieter bezieht die Wohnung tatsächlich und veranlasst unmittelbar die Anfrage an den Wohnungsgeber zur Ausstellung der Bestätigung.
  2. Erfassung der erforderlichen Daten: Der Vermieter fordert vom Mieter die notwendigen Angaben (Name, Geburtsdatum, ggf. bisherige Anschrift) zur Vervollständigung des Formulars.
  3. Ausstellung der Bescheinigung: Der Vermieter oder sein Beauftragter füllt das Formular rechtzeitig (idealerweise unmittelbar nach Einzug) vollständig aus, unterschreibt und versieht es mit Ort und Datum.
  4. Vorlage bei Meldebehörde: Der Mieter reicht die Bestätigung zusammen mit Ausweisdokumenten innerhalb der 2-Wochen-Frist beim Einwohnermeldeamt ein.
  5. Elektronische Übermittlung (falls möglich): In Kommunen mit elektronischen Systemen kann der Wohnungsgeber die Bestätigung direkt an die Behörde übermitteln; der Mieter erhält ein Zuordnungsmerkmal zur Vorlage.
  6. Überprüfung und Rückmeldung: Die Meldebehörde prüft die Bescheinigung, eventuell auch Rückfragen an den Wohnungsgeber.
  7. Registrierung im Melderegister: Nach erfolgreicher Prüfung wird die neue Anschrift in das Melderegister aufgenommen. Mieter:innen erhalten eine Meldebestätigung (Anmeldebestätigung).

Einige Städte verlangen zusätzlich eine Terminvereinbarung im Bürgerbüro, sodass eine frühzeitige Planung erforderlich ist.

Sonderfälle in der Verwaltungspraxis

Manche Meldeämter in Baden-Württemberg akzeptieren zunächst eine vorläufige Anmeldung, wenn der Wohnungsgeber die Bescheinigung noch übermittelt. Andere verlangen zwingend die Vorlage bei der Anmeldung. In Großstädten kann eine digitale oder vorab hochgeladene Wohnungsgeberbestätigung notwendig sein. Einige Gemeinden bieten Online-Portale für die Übermittlung an, unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

In schlecht ausgestatteten Gemeinden kann es zu Verzögerungen, Warteschlangen oder Rückfragen kommen – dies verstärkt die Bedeutung einer frühzeitigen Anforderung und Ausstellung durch den Wohnungsgeber.

Risiken, Sanktionen und Rechtsschutz

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Wer seiner Pflicht zur Ausstellung oder Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung nicht nachkommt, kann gem. § 54 BMG mit Bußgeldern belegt werden. Dies betrifft insbesondere:

  • das Ausstellen einer Bescheinigung ohne Berechtigung (z. B. falscher Wohnungsgeber)

  • die Verweigerung oder Verzögerung der Ausstellung

  • das Anbieten einer Adresse zur Anmeldung ohne realen Wohnbezug (Scheinanmeldung) (§ 19 Abs. 6 BMG)

In der Praxis haben Kommunen Bußgelder bis zu einem bestimmten Betrag (häufig bis etwa 1.000 €) verhängt, teils auch bei fahrlässigem Verhalten. Manche Gemeinden drohen bei schwerwiegenden Falschangaben Bußgelder bis zu 50.000 €, z. B. bei systematischen Scheinanmeldungen (gemäß kommunaler Durchführungsbestimmungen).

Bei einer Ordnungswidrigkeit tritt das Verwaltungsverfahren ein, bei dem die Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt. Betroffene können diesen Bescheid anfechten, z. B. durch Einlegen eines Einspruchs und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Organisatorische und zivilrechtliche Risiken

Ein fehlerhaft ausgestelltes Formular (z. B. falsches Einzugsdatum, fehlerhafte Adresse) kann dazu führen, dass die Anmeldung abgelehnt wird, was Mietparteien in erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bringen kann (z. B. beim Erhalt von Post, Bankangelegenheiten, Verträgen).

Zivilrechtlich kann der Mieter unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn durch die Fehlleistung des Vermieters ein konkreter Schaden entstanden ist, sofern eine vertragliche Nebenpflicht besteht und ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gegeben war. Solche Ansprüche könnten teils auf Erstattung von Kosten oder Aufwand gerichtet sein.

Weiterhin kann ein Vermieter durch Auskunftsrechte gegenüber der Meldebehörde (gemäß § 19 Abs. 5 BMG) Risiken vermeiden oder Untervermietung kontrollieren.

Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzung

Betroffene Vermieter:innen oder Mieter:innen können zunächst binnen gesetzlicher Fristen (i. d. R. 2 Wochen) gegen Bußgeldbescheide Einspruch einlegen. Bei Ablehnung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. In der rechtlichen Argumentation kann auf die korrekte Interpretation von § 19 BMG, Verwaltungsvorschriften und die kommunale Praxis abgestellt werden.

Zudem kann bei Rechtsunsicherheit eine rechtliche Beratung durch Fachanwält:innen oder Verbände (z. B. Vermietervereine) hilfreich sein. Vielerorts bieten solche Institutionen auch Musterformulierungen, Hinweise zur vorbeugenden Gestaltung und Unterstützung in Verfahren gegen Bußgeldbescheide.

In besonderen Fällen kann eine Untätigkeitsklage gegen die Meldebehörde sinnvoll sein, wenn diese trotz ordnungsgemäßer Vorlage und Aufforderung nicht tätig wird.

Besonderheiten und Herausforderungen für Baden-Württemberg

Einheitliche Anwendung und kommunale Unterschiede

Obwohl Baden-Württemberg dem Bundesmeldegesetz unterliegt, variieren die kommunalen Abläufe beträchtlich. Einige Städte verlangen digital übermittelte Bestätigungen mit Authentifizierung, andere akzeptieren nur persönlich vorgelegte Dokumente. Manche Meldeämter setzen enge Fristen für die Vorlage, die über die gesetzliche 2-Wochen-Frist hinausgehen. Diese Unterschiede erfordern in der Praxis eine Kenntnis der lokalen Verfahrensregeln.

Zudem kann die technische Ausstattung der Meldeämter unterschiedlich sein: In kleineren Gemeinden kann noch papiergebunden gearbeitet werden, während größere Städte digitale Workflows nutzen. In Baden-Württemberg ist die kommunale IT-Infrastruktur heterogen, was zu Verzögerungen oder Inkonsistenzen führen kann.

Ein weiteres Problem ist der Wunsch vieler Menschen, Adressen zur Nutzung (etwa Paketannahme, virtuelle Büros) anzubieten, obwohl kein echter Wohnbezug besteht. Meldebehörden sind oftmals sensibilisiert, solche Fälle zu prüfen und Scheinanmeldungen zu unterbinden. Das Verbot nach § 19 Abs. 6 BMG wird in der Praxis unterschiedlich streng gehandhabt.

Darüber hinaus kann in Baden-Württemberg das Nebeneinander von kommunaler Satzung oder Dienstanweisung mit der Bundesnorm zu internen Abstimmungsproblemen führen – insbesondere, wenn kommunale Praxis über das Bundesmaß hinausgeht.

Koordination mit Bau- und Wohnungsaufsicht

Bei Neubauten, Umnutzungen oder Wohnprojekten ist oft eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Meldeamt, Bauaufsicht und Wohnungsaufsichtsbehörde sinnvoll. Beispielsweise kann die Bauaufsicht überprüfen, ob Nutzungsänderungen ordnungsgemäß gemeldet wurden und ob die tatsächliche Wohnnutzung mit Einträgen im Melderegister übereinstimmt.

Gerade in städtebaulichen Verdichtungsgebieten oder bei sozialem Wohnungsbau kann die Verwaltung zusätzliche Anforderungen zur Kontrolle von Wohnnutzung oder Zweckentfremdung stellen. In solchen Fällen kann die Wohnungsgeberbestätigung insbesondere als Kontrollmittel herangezogen werden, um festzustellen, ob eine Wohnung tatsächlich bewohnt wird wie angegeben.

Tipps und Handlungsempfehlungen

Für Vermieter:innen und Wohnungsgeber

  • Fordern Sie die notwendigen Angaben (Name, Geburtsdatum, bisherige Adresse) frühzeitig vom Mieter an, um Verzögerungen zu vermeiden.

  • Verwenden Sie ein formgerechtes, vollständiges Formular, das alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG enthält, und ergänzen Sie Eigentümerdaten, falls abweichend.

  • Unterschreiben Sie die Bestätigung zeitnah (ideal: innerhalb der ersten Tage nach Einzug), um dem Mieter die Anmeldung zu ermöglichen.

  • Wenn Sie nicht selbst tätig werden können, beauftragen Sie eine zuverlässige Person (Hausverwaltung, Beauftragte:r) schriftlich.

  • Achten Sie bei elektronischer Übermittlung auf Authentifizierungsmechanismen und Datenschutz-Compliance gemäß DSGVO.

  • Verschaffen Sie sich über Ihr Auskunftsrecht nach § 19 Abs. 5 BMG Klarheit, wer aktuell in Ihrer Immobilie gemeldet ist.

  • Vermeiden Sie das Angebot von Adressen für Dritte ohne echten Wohnbezug – solche Praktiken können Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Mieter:innen und meldepflichtige Personen

  • Verlangen Sie rechtzeitig von Ihrem Vermieter die Ausstellung der Bescheinigung.

  • Reichen Sie bei der Anmeldung im Bürgerbüro die Bestätigung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen ein.

  • Sollten Sie die Bestätigung nicht rechtzeitig erhalten, informieren Sie die Meldebehörde unverzüglich (§ 19 Abs. 2 BMG) und legen Sie Nachweise vor, dass Sie den Vermieter angefragt haben.

  • Überprüfen Sie die Bescheinigung sorgfältig auf Vollständigkeit (insbesondere Einzugsdatum, Adresse, Namen, Unterschrift).

  • In Fällen von Untermiete oder WG klären Sie früh, wer die Bestätigung ausstellen muss (der Hauptmieter oder Betreiber).

  • Halten Sie möglicherweise vorhandene digitale Kommunikationsnachweise bereit (E-Mail, Schriftverkehr) als Nachweis bei späteren Auseinandersetzungen.

Für Behörden und Meldeämter

  • Stellen Sie klare, öffentliche Informationen und Vorlagen zur Wohnungsgeberbestätigung bereit und erläutern Sie die Verfahren (Papier, digital).

  • Implementieren Sie effiziente, digitalisierte Prozesse zur Bestätigung und Authentifizierung, unter Wahrung von Datenschutzanforderungen (DSGVO).

  • Schulen Sie Mitarbeiter:innen in der Prüfung von Bescheinigungen, insbesondere hinsichtlich Widersprüchen, Scheinanmeldungen und Authentizität.

  • Betreiben Sie Monitoring zur Einhaltung der Fristen, etwa durch automatische Erinnerungen oder zurücklaufende Fristenlisten.

  • Kooperieren Sie mit kommunalen Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden, um verdächtige Fälle von Scheinnutzung oder Zweckentfremdung zu erkennen.

  • Gewährleisten Sie Transparenz im Bußgeldverfahren und ermöglichen Sie Rechtsbehelfe (Einspruch, Widerspruch, gerichtlicher Weg).

Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung Baden-Württemberg

Die Wohnungsgeberbestätigung Baden-Württemberg ist kein rein formales Dokument, sondern ein zentrales Instrument der Meldeverwaltung mit rechtlichen Konsequenzen und praktischer Bedeutung für Vermieter:innen, Mieter:innen und Behörden gleichermaßen. Die Pflicht zur Mitwirkung des Wohnungsgebers ergibt sich aus § 19 BMG, verbunden mit klaren Anforderungen an Inhalt, Frist und Authentizität. In Baden-Württemberg bilden die kommunalen Verwaltungen den Vollzug – sie haben bei der Umsetzung Spielräume, dürfen jedoch nicht gegen bundesgesetzliche Vorgaben verstoßen. Fehlerhaft ausgestellte oder verspätete Bescheinigungen bergen Risiken bis hin zu Bußgeldern. Eine sorgfältige Gestaltung, frühzeitige Kommunikation und digitale Prozessoptimierung sind essenziell.

Wenn Sie in Baden-Württemberg Vermieter:in, Mieter:in oder kommunale Behörde sind und Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung oder Prüfung Ihrer Wohnungsgeberbestätigung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Jetzt beraten lassen – mehr erfahren, um die rechtliche Sicherheit Ihrer Meldeprozesse zu gewährleisten.

FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Baden-Württemberg

1. Was versteht man unter der Wohnungsgeberbestätigung in Baden-Württemberg?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist das Dokument, das nach § 19 BMG vom Vermieter oder Wohnungsgeber gegenüber einer meldepflichtigen Person für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt auszustellen ist. In Baden-Württemberg gilt diese Pflicht wie in ganz Deutschland gleichermaßen. Das Dokument bestätigt, dass eine bestimmte Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist und enthält Pflichtangaben wie Einzugsdatum, Adresse der Wohnung, Name des Wohnungsgebers und der einziehenden Person. Ohne diese Bestätigung ist eine gültige Anmeldung bei der Meldebehörde regelmäßig nicht möglich – sie ist somit ein essenzieller Bestandteil des Meldeprozesses.

2. Wer ist als Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG anzusehen?

Als Wohnungsgeber gilt grundsätzlich jede Person, die eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Das kann ein Vermieter, ein Eigentümer, eine Hausverwaltung oder in Fällen der Untermiete auch der Hauptmieter sein. Entscheidend ist, wer den tatsächlichen Wohnraum überlässt und wer berechtigt ist, den Einzug zu bestätigen. Wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, sind zusätzlich Name und Anschrift des Eigentümers anzugeben. Die Bescheinigung darf nur von dem Wohnungsgeber selbst oder ausdrücklich Beauftragten ausgestellt werden.

3. Welche Prüfpflichten hat der Wohnungsgeber in Baden-Württemberg?

Der Wohnungsgeber hat die Pflicht, die gemeldeten Angaben sachlich zu prüfen und nur dann zu bestätigen, wenn tatsächlich ein Einzug stattgefunden hat. Er darf nicht willkürlich Adressen zur Anmeldung anbieten oder ohne tatsächlichen Wohnbezug bestätigen (Verbot von Scheinanmeldungen gemäß § 19 Abs. 6 BMG). Wenn ein Verdacht auf Falschmeldung vorliegt, sollte der Wohnungsgeber ergänzende Informationen verlangen und eine sorgfältige Prüfung vornehmen. Bei grobem Fehlverhalten drohen Bußgelder.

4. Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung mindestens enthalten?

Gemäß § 19 Abs. 3 BMG muss sie mindestens folgende Angaben umfassen: Name und Anschrift des Wohnungsgebers; wenn abweichend, Name und Anschrift des Eigentümers; Einzugsdatum; Anschrift der Wohnung inklusive aller notwendigen Zusatzinformationen; und die Namen der meldepflichtigen Personen, die in die Wohnung eingezogen sind. Zusätzlich ist eine Unterschrift erforderlich. Weitere Felder (z. B. Kontaktdaten, zusätzliche Hinweise) sind zulässig, solange sie die Pflichtfelder nicht verdrängen und nicht irreführend sind.

5. Wie ist die Frist für die Anmeldung mit der Bescheinigung?

Die meldepflichtige Person muss binnen zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde vornehmen und dabei die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Wird eine neue Wohnung bezogen, ist diese Frist strikt. Bei Auszug ohne neuen Wohnsitz gilt analog eine Frist von zwei Wochen zur Abmeldung (§ 17 Abs. 2 BMG). Solche Fristen sind bundesweit verbindlich – auch in Baden-Württemberg.

6. Kann die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch übermittelt werden?

Ja – § 19 Abs. 4 BMG erlaubt, dass die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde übermittelt wird, sofern die Gemeinde ein geeignetes Authentifizierungsverfahren vorsieht. In diesem Fall erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Melder übermittelt. Die elektronische Übermittlung muss datenschutzkonform erfolgen, insbesondere hinsichtlich Art. 24, 25 und 32 der DSGVO. Manche Kommunen in Baden-Württemberg haben solche Systeme bereits implementiert.

7. Was passiert, wenn die Bestätigung zu spät oder gar nicht erfolgt?

Wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung verzögert oder verweigert, muss die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). In Folge kann die Behörde Maßnahmen ergreifen, etwa Nachfragen oder eigene Ermittlungen. Wird die Frist zur Anmeldung überschritten, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Anmeldung kann solange verweigert werden, bis ein gültiger Nachweis vorliegt.

8. Welche Konsequenzen drohen beim Verstoß gegen § 19 BMG?

Ein Verstoß kann gemäß § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. Dazu gehören unter anderem: das Ausstellen einer Bescheinigung ohne Berechtigung, das Anbieten einer Adresse ohne Realbezug oder das Unterlassen einer Bestätigung. Kommunen verhängen regelmäßig Bußgelder bis zu etwa 1.000 €, in Einzelfällen und bei gravierenden Falschmeldungen sind auch höhere Beträge möglich. Im Verfahren können Betroffene Einspruch erheben und gerichtliche Schritte einleiten.

9. Kann ein Mieter Schadensersatz verlangen, wenn die Bestätigung fehlerhaft ist?

In bestimmten Fällen könnte ein Mieter zivilrechtliche Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, wenn durch eine fehlerhafte oder verspätete Bescheinigung ein nachweisbarer Schaden entstanden ist (etwa zusätzliche Gebühren, verpasste Fristen). Voraussetzung ist, dass eine vertragliche Nebenpflicht besteht, der Vermieter schuldhaft gehandelt hat (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und ein Kausalzusammenhang zum Schaden besteht. Solche Fälle sind jedoch in der Praxis selten und bedürfen einer individuellen rechtlichen Bewertung.

10. Wer trägt die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung?

Das Bundesmeldegesetz regelt nicht ausdrücklich, wer die Kosten der Ausstellung trägt. In der Regel wird angenommen, dass der Vermieter bzw. Wohnungsgeber die Kosten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht trägt. Sollten Kommunen oder Meldeämter Gebühren verlangen (was selten ist), muss dies gesetzlich legitimiert sein. Die Einführung von Gebühren für die bloße Bescheinigung wird üblicherweise kritisch beurteilt, da sie die Mitwirkungspflicht behindern könnte.

11. Wie verhält es sich bei Untermiete oder Wohngemeinschaften?

Bei Untermiete ist der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter der Wohnungsgeber, und er muss entsprechend die Bescheinigung ausstellen. Erfüllt der Eigentümer diese Rolle nicht direkt, so ist die Bestätigung vom tatsächlichen Überlasser des Wohnraums abzugeben. In Wohngemeinschaften mit gemeinsamem Mietvertrag verbleibt der ursprüngliche Mietvertragspartner als Wohnungsgeber. Die Bescheinigung muss klar regeln, welche Person für welche Einheit oder Wohnung verantwortlich ist.

12. Muss der Mieter bei Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen?

Ja – wenn der Auszug in den Ausland erfolgt oder ein Wechsel ohne neuen Inlandswohnsitz, kann eine Abmeldung erforderlich sein (§ 17 Abs. 2 BMG). In manchen Gemeinden wird hierzu eine Bestätigung des Vermieters verlangt, die Namen, Adresse und das Auszugsdatum angibt. Diese Auszugsbescheinigung dient als Nachweis für die Abmeldung und kann in der Praxis erforderlich sein.

13. Gibt es in Baden-Württemberg kommunale Besonderheiten bezüglich Meldeämtern?

Ja – in Baden-Württemberg variieren die Verfahrensweisen stark: Einige Städte akzeptieren nur digitale Übermittlung, andere ausschließlich persönliche Vorlage. Manche verlangen Terminvereinbarungen oder zusätzliche Dokumente. Manche Kommunen erlauben eine vorläufige Anmeldung bei ausstehender Bescheinigung, vorausgesetzt, diese wird nachgereicht. Daher sollten Mieter:innen und Vermieter:innen die örtliche Praxis frühzeitig kennen und einhalten.

14. Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Bescheinigung?

Wenn die Bestätigung elektronisch übermittelt wird, fällt dies in den Geltungsbereich der DSGVO. Es sind insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Sicherheit (z. B. Verschlüsselung, Authentifizierung nach Art. 32 DSGVO) zu beachten. Der Wohnungsgeber darf keine überflüssigen personenbezogenen Daten eintragen. Bei papiergebundener Übermittlung sind angemessene Maßnahmen zur Datensicherheit und Löschung überflüssiger Daten sicherzustellen.

15. Kann die Behörde eine falsche Bescheinigung zurückweisen?

Ja – die Meldebehörde prüft die Bescheinigung auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Bei Unstimmigkeiten, fehlenden Pflichtangaben oder Verdacht auf Fälschung kann sie die Bescheinigung ablehnen und den Mieter um Nachbesserung oder Erstattung bitten. In solchen Fällen kann die Anmeldung verzögert werden, bis eine einwandfreie Bescheinigung vorliegt. Die Behörde kann zudem Nachforschungen beim Wohnungsgeber durchführen.

16. Wann ist eine Scheinanmeldung und was bewirkt sie?

Eine Scheinanmeldung liegt vor, wenn eine Person formal eine Adresse zur Anmeldung nutzt, ohne tatsächlich an diesem Ort zu wohnen oder zu ziehen. Nach § 19 Abs. 6 BMG ist das Anbieten einer Adresse zur Anmeldung ohne realen Wohnbezug verboten. Wird eine solche Anmeldung unterstützt oder bestätigt, kann dies ordnungswidrig sein. Meldebehörden oder Behörden zur Ordnungswidrigkeit können Sanktionen verhängen, und die Anmeldung kann widerrufen oder korrigiert werden.

17. Kann ein Vermieter kontrollieren, ob eine Adresse gemeldet ist?

Ja – gemäß § 19 Abs. 5 BMG hat der Eigentümer bzw. Wohnungsgeber das Recht, Auskunft bei der Meldebehörde darüber zu verlangen, welche Personen aktuell für seine Wohnung angemeldet sind oder waren. Dieses Auskunftsrecht dient der Kontrolle (z. B. bei unerlaubter Untervermietung) und kann zur rechtlichen Absicherung genutzt werden.

18. Wie lässt sich die Wohnungsgeberbestätigung rechtssicher digital umsetzen?

In Kommunen, die digitale Verfahren zulassen, ist eine sichere Authentifizierung des Wohnungsgebers Voraussetzung (z. B. über behördliches Identverfahren). Die Übertragung muss verschlüsselt erfolgen, und ein Zuordnungsmerkmal wird erzeugt (§ 19 Abs. 4 BMG). Der Wohnungsgeber teilt dies dem Mieter mit, der es der Anmeldung beifügt. Die gesamte digitale Infrastruktur muss den Anforderungen der DSGVO genügen. In Baden-Württemberg haben einige Städte damit bereits experimentiert oder umgesetzt.

19. Kann die Bestätigung rückwirkend ausgestellt werden?

Eine rückwirkende Ausstellung ist problematisch: Der Wohnungsgeber darf nur einen echten Einzug bestätigen. Wenn der Mieter nachträglich eine Bescheinigung verlangt, muss der Vermieter prüfen, ob tatsächlich ein Bezug zum angegebenen Zeitpunkt bestand. Die Meldebehörde kann Rückfragen stellen, wenn widersprüchliche Aussagen vorliegen. In Einzelfällen kann eine rückwirkende Bestätigung möglich sein, sofern keine Anhaltspunkte von Falschangaben bestehen und die Anforderungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

20. Wie verfährt man bei Streit um die Wohnungsgeberbestätigung?

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter:in und Wohnungsgeber (z. B. über Einzugsdatum, Verweigerung) kann zunächst ein Gespräch oder Schiedsgespräch helfen. Ist keine Einigung möglich, kann die Meldebehörde die Angelegenheit prüfen und entscheiden, ob sie die Anmeldung trotzdem akzeptiert oder eine Rückfrage stellt. Bei Bußgeldbescheiden kann Einspruch eingelegt und – falls erforderlich – Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Juristische Beratung und Beweisführung (z. B. Übergabeprotokolle, Korrespondenz, Zeugen) ist in solchen Fällen empfehlenswert.

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