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Wohnungsgeberbestätigung Berlin mit digitaler Unterschrift

Wohnungsgeberbestätigung in Berlin – Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Die Wohnungsgeberbestätigung Berlin mit digitaler Unterschrift ein unverzichtbares Instrument, um die Anmeldung von Mieterinnen und Mietern rechtssicher zu gestalten. Sie bildet die Schnittstelle zwischen privatrechtlichen Mietverhältnissen und der öffentlich-rechtlichen Meldepflicht. Seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet, dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eine Bestätigung über den tatsächlichen Einzug auszustellen. Diese Pflicht dient dem Schutz vor Scheinanmeldungen, die sowohl im Bereich des Sozialbetrugs als auch bei Identitätsdelikten erhebliche Probleme verursachen können. Die Bestätigung muss zwingend bei der Anmeldung im Bürgeramt vorgelegt werden.

Besonders in Berlin, wo aufgrund der hohen Fluktuation im Wohnungsmarkt jährlich zahlreiche An- und Ummeldungen stattfinden, ist diese Pflicht von erheblicher Relevanz. Für Vermieterinnen und Vermieter ergibt sich daraus keine bloße Formalität, sondern eine rechtsverbindliche Mitwirkungspflicht. Unterbleibt sie, drohen verwaltungsrechtliche Sanktionen sowie mögliche Schadensersatzansprüche durch betroffene Mieterinnen und Mieter. Mit der fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, ob die Wohnungsgeberbestätigung auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten digitalen Unterschrift erbracht werden kann.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtsgrundlagen der Wohnungsgeberbestätigung Berlin mit digitaler Unterschrift

Die Grundlage für die Wohnungsgeberbestätigung findet sich in § 19 BMG. Danach ist der Wohnungsgeber verpflichtet, eine schriftliche oder elektronische Bestätigung vorzulegen. Der Gesetzgeber fordert, dass die Bestätigung bestimmte Mindestangaben enthält: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, die Namen der meldepflichtigen Personen, den Zeitpunkt des Ein- oder Auszugs sowie die Art des Vorgangs. Nur wenn diese Angaben vollständig vorliegen, darf die Behörde die Anmeldung akzeptieren.

In Berlin wird diese Pflicht durch die bezirklichen Bürgerämter vollzogen. Sie verlangen die Vorlage der Bestätigung in jedem Fall, wobei sowohl Papierdokumente als auch elektronische Übermittlungen akzeptiert werden können. Entscheidend ist, dass die Echtheit und Unveränderbarkeit des Dokuments gewährleistet sind. Das Land Berlin hat hierzu interne Verwaltungsvorschriften erlassen, die insbesondere die Nutzung elektronischer Signaturen vorsehen. Da Berlin aufgrund seiner internationalen Ausrichtung eine besonders hohe Zahl an Zuzügen verzeichnet, ist die Fälschungssicherheit ein zentrales Anliegen. Die digitale Unterschrift wird deshalb zunehmend als Standard angesehen.

Digitale Unterschrift bei der Wohnungsgeberbestätigung in Berlin

Die rechtliche Grundlage für die digitale Signatur findet sich in der EU-Verordnung Nr. 910/2014, der sogenannten eIDAS-Verordnung. Sie unterscheidet drei Stufen elektronischer Signaturen: einfache elektronische Signatur, fortgeschrittene elektronische Signatur und qualifizierte elektronische Signatur. Während einfache Signaturen, etwa eingescannte Unterschriften, keine besondere Beweiskraft entfalten, bietet nur die qualifizierte elektronische Signatur volle Rechtswirksamkeit. Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters und wird mit einem sicheren Signaturerstellungsgerät erzeugt.

Für die Berliner Verwaltung ist diese Unterscheidung entscheidend. Nur die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Das bedeutet, dass Vermieterinnen und Vermieter ihre Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung in vollem Umfang erfüllen, wenn sie das Dokument mit einer solchen Signatur versehen. Eine bloße PDF-Datei mit eingescanntem Namenszug reicht nicht aus. Durch die QES ist die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei nachvollziehbar und jede nachträgliche Veränderung am Dokument sofort erkennbar.

Praktische Umsetzung der Wohnungsgeberbestätigung Berlin mit digitaler Unterschrift

Für Vermieterinnen, Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet dies, dass sie sich bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter registrieren und ein Signaturzertifikat beantragen müssen. Nach erfolgreicher Registrierung können sie Wohnungsgeberbestätigungen rechtssicher digital signieren. Anschließend kann das Dokument entweder an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben oder direkt an die zuständige Behörde übermittelt werden.

In Berlin stehen hierfür mehrere Übermittlungswege zur Verfügung. Akzeptiert werden insbesondere digital signierte PDF-Dateien, die im Rahmen des Anmeldeprozesses beim Serviceportal Berlin hochgeladen werden. Auch die Übermittlung über De-Mail oder andere sichere Behördenkanäle ist möglich. Wichtig ist stets, dass die qualifizierte elektronische Signatur überprüfbar ist. Bürgerämter prüfen diese anhand des Zertifikats, das vom jeweiligen Vertrauensdiensteanbieter stammt.

Für Mieterinnen und Mieter ergibt sich daraus ein erheblicher Vorteil. Sie können die Bestätigung direkt online einreichen und sparen so den zusätzlichen Behördengang. Gleichzeitig sinkt das Risiko von Verzögerungen, da die Behörden ein elektronisch signiertes Dokument sofort als rechtsverbindlich anerkennen.

Folgen bei Verstößen gegen die Wohnungsgeberbestätigungspflicht

Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, sind sowohl verwaltungsrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen möglich. Nach § 54 BMG droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Dieses Bußgeld kann verhängt werden, wenn der Vermieter die Bestätigung gar nicht, verspätet oder fehlerhaft ausstellt. Hinzu treten mögliche Schadensersatzansprüche, wenn der Mieter durch die Pflichtverletzung Nachteile erleidet.

In der Praxis können solche Nachteile erheblich sein. Kann ein Mieter sich nicht rechtzeitig anmelden, verzögert dies unter Umständen den Bezug von Sozialleistungen, die Ausstellung von Ausweisdokumenten oder den Abschluss von Verträgen. Der Vermieter haftet in solchen Fällen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Eine digital signierte Bestätigung dient ihm zugleich als Beweis, dass er seine Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Europäische Perspektive und Zukunft der digitalen Wohnungsgeberbestätigung

Die Digitalisierung der Wohnungsgeberbestätigung in Berlin steht im Kontext der europäischen Digitalstrategie. Mit der eIDAS-Verordnung und der geplanten eIDAS-2.0-Reform soll eine einheitliche Identitätsinfrastruktur geschaffen werden, die in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein Beispiel dafür, wie Verwaltungsprozesse europaweit harmonisiert werden können.

Berlin verfolgt mit seiner Smart-City-Strategie konsequent den Weg der digitalen Transformation. Die Akzeptanz qualifizierter elektronischer Signaturen bei Verwaltungsverfahren zeigt, dass die Hauptstadt bereits heute auf die vollständige Digitalisierung von Meldeprozessen setzt. Es ist absehbar, dass künftig eine bundesweite Melde-App eingeführt wird, die eine vollständig digitale Abwicklung erlaubt. Damit wird die digitale Wohnungsgeberbestätigung nicht nur rechtlich zulässig, sondern zur gelebten Praxis.

Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung Berlin mit digitaler Unterschrift

Die Wohnungsgeberbestätigung ist in Berlin mehr als eine Formalität. Sie ist rechtlich zwingend vorgeschrieben und Voraussetzung für eine gültige Anmeldung im Bürgeramt. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur steht ein Instrument zur Verfügung, das die Ausstellung dieser Bestätigung in digitaler Form rechtssicher ermöglicht. Vermieterinnen und Vermieter können so ihre Pflichten effizient und fälschungssicher erfüllen, während Mieterinnen und Mieter von einem vereinfachten Anmeldeprozess profitieren.


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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Berlin mit digitaler Unterschrift

1. Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung in Berlin?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein vom Vermieter oder der Hausverwaltung ausgestelltes Dokument, das den Einzug oder Auszug einer Person in einer bestimmten Wohnung bestätigt. In Berlin ist dieses Dokument nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) zwingend erforderlich, um eine Anmeldung beim Bürgeramt durchzuführen. Ohne diese Bestätigung wird die Anmeldung nicht akzeptiert. Die Bestätigung schützt die Meldebehörden vor Scheinanmeldungen, indem sie sicherstellt, dass eine tatsächliche Wohnungsüberlassung stattgefunden hat. Sie ist daher nicht nur eine Formalität, sondern ein rechtlich vorgeschriebenes Element, das sowohl Mieterinnen und Mietern als auch den Behörden Rechtssicherheit gibt.

2. Ist eine digitale Unterschrift bei der Wohnungsgeberbestätigung gültig?

Eine digitale Unterschrift ist nur dann gültig, wenn es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach der eIDAS-Verordnung handelt. Diese Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Einfache elektronische Signaturen wie eingescannte Unterschriften oder handschriftliche Signaturen in PDF-Dateien erfüllen die Anforderungen nicht. In Berlin akzeptieren die Bürgerämter daher ausschließlich Bestätigungen mit QES, wenn sie digital übermittelt werden. Durch die QES wird die Echtheit des Dokuments sichergestellt, da das Zertifikat auf den Unterzeichner zurückgeführt werden kann und jede Manipulation des Dokuments erkennbar wäre.

3. Wer ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?

Die Pflicht zur Ausstellung liegt beim Wohnungsgeber. Dies ist in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person, etwa eine Hausverwaltung. Auch Hauptmieter können verpflichtet sein, wenn sie untervermieten und somit als Wohnungsgeber fungieren. Der Vermieter kann die Ausstellung nicht verweigern, da er damit eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Verstößt er gegen diese Pflicht, drohen sowohl Bußgelder nach § 54 BMG als auch mögliche Schadensersatzforderungen seitens der Mieterinnen und Mieter, wenn diesen durch die Verzögerung Nachteile entstehen.

4. Welche Angaben muss die Bestätigung zwingend enthalten?

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nur dann gültig, wenn sie die im Bundesmeldegesetz vorgeschriebenen Mindestangaben enthält. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Anschrift der Wohnung, die Namen der meldepflichtigen Personen sowie das Datum des Einzugs oder Auszugs. Außerdem muss die Art des Vorgangs – Einzug oder Auszug – eindeutig angegeben werden. Fehlen diese Angaben, ist das Dokument unvollständig und wird von den Berliner Bürgerämtern nicht akzeptiert. Damit das Dokument rechtssicher ist, sollte es zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

5. Welche Frist gilt für die Ausstellung?

Die Frist zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung beträgt zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug oder Auszug des Mieters. Diese Frist ergibt sich unmittelbar aus § 19 BMG und gilt bundesweit, also auch für Berlin. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Die Mieterin oder der Mieter kann sich nicht rechtzeitig anmelden, was wiederum zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten, beim Bezug staatlicher Leistungen oder beim Abschluss von Verträgen führen kann. Der Vermieter riskiert zusätzlich ein Bußgeld, wenn er die Frist ohne rechtfertigenden Grund überschreitet.

6. Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung sieht das Bundesmeldegesetz in § 54 Bußgelder von bis zu 1.000 Euro vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Bestätigung nicht rechtzeitig, gar nicht oder fehlerhaft ausgestellt wird. Darüber hinaus kann der Vermieter zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn dem Mieter durch die Pflichtverletzung ein Schaden entsteht. Dazu gehören beispielsweise Kosten für verspätete Ummeldungen oder Nachteile bei Leistungsansprüchen. In Berlin ahnden die Bürgerämter diese Verstöße konsequent, um die Integrität des Meldesystems zu sichern.

7. Kann die Bestätigung per E-Mail übermittelt werden?

Die Übermittlung per E-Mail ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein einfacher Versand einer PDF-Datei ohne Signatur genügt nicht. Berliner Behörden prüfen die Echtheit des Zertifikats, das mit der Signatur verknüpft ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bestätigung unverändert und authentisch vorliegt. Wer eine einfache E-Mail ohne Signatur einreicht, riskiert, dass die Anmeldung nicht akzeptiert wird. Es ist daher unbedingt erforderlich, die Übermittlung über sichere Kanäle wie De-Mail oder das Serviceportal Berlin vorzunehmen.

8. Akzeptieren Berliner Bürgerämter digitale Signaturen?

Ja, Berliner Bürgerämter akzeptieren digitale Signaturen, sofern es sich um qualifizierte elektronische Signaturen handelt. Diese Signaturen entsprechen nach der eIDAS-Verordnung der handschriftlichen Unterschrift und gewährleisten, dass das Dokument unverfälscht und rechtssicher ist. Eine einfache elektronische Signatur, etwa ein eingescanntes Bild einer Unterschrift, wird dagegen nicht anerkannt. In der Praxis bedeutet dies, dass Vermieterinnen und Vermieter, die ein Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters nutzen, ihre Pflicht vollumfänglich erfüllen können. Die Behörden prüfen die Signatur mit speziellen Tools, bevor sie die Anmeldung des Mieters bestätigen.

9. Welche Rolle spielt die eIDAS-Verordnung?

Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 regelt europaweit den rechtlichen Rahmen für elektronische Identifizierungsverfahren und elektronische Signaturen. Sie unterscheidet zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur. Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Für die Wohnungsgeberbestätigung in Berlin bedeutet dies, dass nur Dokumente mit QES akzeptiert werden, wenn sie digital übermittelt werden. Diese Harmonisierung auf europäischer Ebene sorgt für Rechtssicherheit und erleichtert die Nutzung digitaler Verwaltungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

10. Ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur ausreichend?

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur bietet zwar ein höheres Maß an Sicherheit als eine einfache Signatur, sie genügt jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen, die in Berlin für die Wohnungsgeberbestätigung gelten. Der Grund liegt darin, dass nur die qualifizierte elektronische Signatur ausdrücklich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Um Missbrauch und Fälschungen zu verhindern, bestehen die Berliner Bürgerämter daher auf der höchsten Sicherheitsstufe. Eine fortgeschrittene Signatur könnte zwar im Geschäftsverkehr akzeptiert werden, erfüllt aber nicht die strengen Anforderungen des Melderechts.

11. Können auch Unternehmen die Bestätigung digital ausstellen?

Ja, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen in Berlin nutzen bereits heute digitale Signaturverfahren, um Wohnungsgeberbestätigungen effizient und rechtssicher auszustellen. Gerade große Unternehmen profitieren davon, da sie regelmäßig zahlreiche Bestätigungen erstellen müssen. Durch den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur können diese Dokumente zentral erstellt, digital signiert und direkt an die Mieterinnen und Mieter oder an die zuständigen Bürgerämter weitergeleitet werden. Damit wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, während gleichzeitig die Rechtssicherheit gewährleistet bleibt.

12. Welche Vorteile hat die digitale Signatur für Vermieter:innen?

Die digitale Signatur bietet Vermieterinnen und Vermietern mehrere Vorteile. Sie können die Wohnungsgeberbestätigung schneller ausstellen, ohne physische Dokumente übergeben oder per Post versenden zu müssen. Zudem verringert sich das Risiko von Fälschungen oder Manipulationen erheblich. Auch die Nachweisbarkeit steigt: Durch das Zertifikat lässt sich jederzeit überprüfen, wer das Dokument erstellt hat und ob es nachträglich verändert wurde. Für Vermieterinnen und Vermieter, die häufig Wohnungen überlassen, ist die digitale Signatur eine erhebliche Arbeitserleichterung, da der gesamte Prozess effizienter und rechtssicherer wird.

13. Welche Vorteile hat die digitale Signatur für Mieter:innen?

Mieterinnen und Mieter profitieren von einer erheblichen Zeitersparnis, wenn die Wohnungsgeberbestätigung digital signiert vorliegt. Sie können das Dokument sofort beim Bürgeramt oder über das Serviceportal Berlin hochladen und müssen nicht auf ein Papierdokument warten. Zudem erhöht die digitale Signatur die Rechtssicherheit, da Manipulationen ausgeschlossen sind. Gerade in Berlin, wo Termine bei Bürgerämtern oft knapp sind, ist es ein großer Vorteil, wenn der gesamte Anmeldeprozess online abgewickelt werden kann. Dies beschleunigt die Anmeldung und vermeidet unnötige Verzögerungen.

14. Welche Nachweise prüfen die Behörden?

Die Berliner Bürgerämter prüfen die Echtheit einer digital signierten Wohnungsgeberbestätigung anhand des Zertifikats, das der qualifizierten elektronischen Signatur zugrunde liegt. Dieses Zertifikat wird von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgegeben und enthält eindeutige Informationen über den Unterzeichner. Die Behörde kann dadurch feststellen, ob das Dokument authentisch ist und ob nachträgliche Veränderungen vorgenommen wurden. Wird eine Bestätigung ohne QES vorgelegt, gilt sie nicht als rechtsgültig. Für Vermieter bedeutet das, dass sie sich unbedingt auf zertifizierte Anbieter verlassen müssen.

15. Kann ein Mieter Schadensersatz verlangen, wenn die Bestätigung fehlt?

Ja, ein Mieter kann Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung nicht nachkommt und dem Mieter dadurch ein Schaden entsteht. Juristisch handelt es sich um eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters. Wird diese verletzt, können Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB bestehen. Typische Schäden entstehen, wenn sich die Anmeldung beim Bürgeramt verzögert und dadurch Sozialleistungen, Kindergeld oder Vertragsabschlüsse blockiert werden. In Berlin haben Gerichte mehrfach betont, dass der Vermieter in solchen Fällen haftet, sofern ihn ein Verschulden trifft.

16. Muss die Bestätigung in Papierform aufbewahrt werden?

Eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung in Papierform besteht für Vermieter nicht. Sobald die Wohnungsgeberbestätigung digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erstellt wurde, ist sie rechtlich gleichwertig zur Papierform. Vermieter sollten das Dokument jedoch zumindest für einen angemessenen Zeitraum elektronisch archivieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass sie ihrer Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Empfehlenswert ist eine sichere digitale Speicherung, die den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt. Damit ist die Nachweisbarkeit auch nachträglich gewährleistet.

17. Wie lange muss die Bestätigung aufbewahrt werden?

Das Bundesmeldegesetz schreibt keine bestimmte Aufbewahrungsfrist für Vermieter vor. Dennoch empfiehlt es sich, die Dokumente mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. In diesem Zeitraum können noch Rückfragen seitens der Meldebehörden oder Mieter auftreten. Zudem könnte ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden, falls die Ausstellung bestritten wird. Durch die digitale Signatur ist die langfristige Integrität des Dokuments gesichert, sodass es problemlos elektronisch archiviert werden kann. Vermieter sichern sich dadurch ab, ohne Papierdokumente aufbewahren zu müssen.

18. Können auch Untermieter eine Bestätigung verlangen?

Ja, auch Untermieter haben Anspruch auf eine Wohnungsgeberbestätigung, da der Hauptmieter in diesem Fall als Wohnungsgeber gilt. Der Hauptmieter übernimmt die Rolle des Vermieters und ist verpflichtet, dem Untermieter eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Hauptmietverhältnis vom Eigentümer genehmigt wurde. Für die Meldebehörde ist allein entscheidend, dass der tatsächliche Einzug bestätigt wird. In Berlin werden daher auch Bestätigungen von Hauptmietern akzeptiert, sofern sie die formalen Anforderungen erfüllen und mit einer gültigen Signatur versehen sind.

19. Welche Folgen hat eine falsche Bestätigung?

Wer eine falsche Wohnungsgeberbestätigung ausstellt, handelt ordnungswidrig. Nach § 54 BMG droht hierfür ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Zudem kann eine falsche Bestätigung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sie vorsätzlich ausgestellt wird, um eine Scheinanmeldung zu ermöglichen. In Berlin wird dieses Risiko sehr ernst genommen, da Scheinanmeldungen erhebliche Probleme verursachen können. Auch zivilrechtlich könnte der Vermieter haften, wenn durch die falsche Bestätigung einem Dritten ein Schaden entsteht. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Bestätigung wahrheitsgemäß und korrekt erstellt wird.

20. Wird die digitale Wohnungsgeberbestätigung in Zukunft Standard?

Die Entwicklung spricht eindeutig dafür, dass die digitale Wohnungsgeberbestätigung in Berlin künftig zum Standard wird. Die Stadt verfolgt mit ihrer Smart-City-Strategie das Ziel, Verwaltungsprozesse vollständig zu digitalisieren. Die eIDAS-2.0-Reform auf EU-Ebene wird zudem die Nutzung digitaler Identitäten und Signaturen weiter vereinfachen. Damit wird die qualifizierte elektronische Signatur langfristig flächendeckend eingesetzt werden. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet dies, dass die digitale Ausstellung bald nicht mehr nur eine Option, sondern die Regel sein wird. Für Mieterinnen und Mieter bringt dies zusätzliche Rechtssicherheit und eine erhebliche Zeitersparnis.

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