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Wer darf eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen? | Recht & Pflicht

Die Frage, wer eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen darf, gehört zu den zentralen Themen im deutschen Melderecht und berührt gleichermaßen mietrechtliche wie verwaltungsrechtliche Aspekte. Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Jahr 2015 ist die Vorlage dieser Bescheinigung bei jeder An- oder Ummeldung zwingend vorgeschrieben. Bürgerinnen und Bürger, die in eine neue Wohnung ziehen, sind verpflichtet, ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Damit die Meldung wirksam durchgeführt werden kann, muss der oder die Wohnungsgeber:in eine schriftliche Bestätigung über den tatsächlichen Einzug ausstellen. Diese Pflicht ist nicht nur ein bürokratischer Formalismus, sondern erfüllt eine wichtige Kontrollfunktion im Melderecht, indem sie Scheinanmeldungen verhindert und die Transparenz im Wohnungswesen erhöht. Gerade für Mieter:innen, Vermieter:innen, Studierende oder Zugezogene ist es daher entscheidend zu wissen, welche Personen oder Institutionen rechtlich berechtigt sind, eine solche Bestätigung auszustellen und welche Folgen es haben kann, wenn dies unterbleibt.

Rechtsgrundlagen der Wohnungsgeberbestätigung

Die rechtliche Grundlage für die Wohnungsgeberbestätigung findet sich in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug oder Auszug des Mieters zu bestätigen. Damit wird die Verantwortung klar auf den Eigentümer oder die von ihm beauftragte Person übertragen. Die Bescheinigung muss dabei bestimmte Pflichtangaben enthalten, die in Absatz 3 des § 19 BMG aufgelistet sind. Hierzu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die genaue Lage der Wohnung. Ergänzt wird diese Regelung durch die Bußgeldvorschrift in § 54 BMG, die Verstöße gegen die Ausstellungspflicht sanktioniert. Wer es versäumt, die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig auszustellen, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Wer hingegen bewusst falsche Bescheinigungen erstellt, kann sogar mit einem deutlich höheren Bußgeld belegt werden. Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren wiederholt bestätigt, dass die Wohnungsgeberbestätigung keine bloße Formalität ist, sondern eine rechtlich verbindliche Erklärung darstellt. Sie erfüllt eine Doppelfunktion, indem sie sowohl der Meldebehörde einen objektiven Nachweis über den Wohnsitz verschafft als auch den Mieter:innen einen Rechtsanspruch auf die Bestätigung einräumt.

Begriff und rechtliche Funktion

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers, dass eine bestimmte Person tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist. Sie ist nicht mit dem Mietvertrag zu verwechseln, da dieser lediglich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Mieter:in und Vermieter:in regelt. Der Mietvertrag begründet die Rechte und Pflichten im Mietverhältnis, etwa die Pflicht zur Zahlung der Miete oder zur Instandhaltung der Wohnung. Die Wohnungsgeberbestätigung hingegen richtet sich ausschließlich an die Meldebehörde und dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie ist daher ein Dokument des öffentlichen Rechts und keine privatrechtliche Vereinbarung. Im Verhältnis zwischen Bürger:in und Verwaltung erfüllt die Bestätigung die Funktion eines Beweismittels, das den tatsächlichen Wohnungsbezug dokumentiert. Sie ermöglicht den Behörden, ihre Aufgaben bei der Einwohnermeldung, der Steuererhebung oder auch im Bereich der inneren Sicherheit effizient zu erfüllen. Damit kommt der Bestätigung eine hohe rechtliche und praktische Bedeutung zu, die weit über die bloße Mitwirkung im Mietverhältnis hinausgeht.

Wer darf eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Die entscheidende Frage lautet nun, welche Personen oder Institutionen tatsächlich befugt sind, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Der gesetzliche Ausgangspunkt liegt bei den Eigentümer:innen der Wohnung. Sie sind in der Regel die unmittelbaren Wohnungsgeber:innen im Sinne des § 19 BMG. Wer eine Wohnung vermietet, ist verpflichtet, dem neuen Mieter die Bescheinigung auszustellen. Doch die Praxis zeigt, dass es zahlreiche Sonderfälle gibt, in denen nicht der Eigentümer selbst, sondern eine andere Person zur Ausstellung befugt ist.

Im Regelfall sind es die Vermieter:innen, die als Vertragspartner:innen im Mietverhältnis auftreten. Sie bestätigen den Einzug und tragen damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. Wenn eine Hausverwaltung eingeschaltet ist, kann auch diese die Bestätigung ausstellen, sofern sie vom Eigentümer hierzu bevollmächtigt ist. Die Verwaltung übernimmt dann die formale Abwicklung, während die rechtliche Verantwortung weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Auch bevollmächtigte Dritte können als Aussteller auftreten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dies betrifft häufig größere Immobiliengesellschaften, bei denen die Eigentümer:innen nicht persönlich in Erscheinung treten.

Besondere Beachtung verdienen Konstellationen der Untervermietung oder Zwischenmiete. In diesen Fällen ist nicht der Eigentümer, sondern der Hauptmieter Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes. Der Hauptmieter ist verpflichtet, dem Untermieter die Bestätigung auszustellen. Diese Regelung entspricht der Logik des § 540 BGB, wonach der Hauptmieter die Verantwortung für die Überlassung des Wohnraums trägt. Gleiches gilt für Wohngemeinschaften, in denen der Hauptmieter die Bestätigung für neu einziehende Mitbewohner:innen ausstellt. Auch bei Wohnungsgenossenschaften oder kommunalen Wohnungsunternehmen liegt die Pflicht bei der jeweiligen Gesellschaft, die den Wohnraum zur Verfügung stellt. Ehepartner:innen oder Familienangehörige können ebenfalls verpflichtet sein, wenn sie als Wohnungsgeber auftreten, etwa im Falle einer kostenfreien Überlassung von Wohnraum.

Pflichten und Verantwortung beim Ausstellen

Die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist keine bloße Formalität, sondern eine rechtlich verbindliche Aufgabe. Nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung bestimmte Angaben enthalten. Dazu zählen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, der Name der meldepflichtigen Person, die Anschrift der Wohnung sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Fehlen diese Angaben, ist die Bestätigung unvollständig und kann von der Meldebehörde zurückgewiesen werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt beim Wohnungsgeber. Wer falsche Informationen erteilt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. In besonders gravierenden Fällen kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht kommen, etwa wenn durch eine falsche Bescheinigung eine Scheinanmeldung ermöglicht wird. Die Gerichte haben in mehreren Urteilen betont, dass die Ausstellungspflicht nicht abbedungen werden kann. Selbst wenn im Mietvertrag eine abweichende Regelung getroffen würde, bliebe die Verpflichtung zur Ausstellung bestehen, da sie unmittelbar aus dem Bundesmeldegesetz resultiert.

Rechte der Mieter:innen

Auf der anderen Seite haben Mieter:innen einen klaren Anspruch auf Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus § 19 BMG und wird durch die Möglichkeit flankiert, die Meldebehörde einzuschalten. Wenn der Vermieter die Ausstellung verweigert oder unzulässig verzögert, kann sich der Mieter an die Behörde wenden, die ihrerseits auf den Wohnungsgeber einwirkt. Damit wird sichergestellt, dass das Melderecht nicht durch privatrechtliche Streitigkeiten blockiert wird. Für Mieter:innen bedeutet dies eine erhebliche Rechtssicherheit, da sie ihre Meldepflicht unabhängig von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters erfüllen können. Der Schutz vor Missbrauch spielt ebenfalls eine große Rolle. Da die Wohnungsgeberbestätigung sensible Daten enthält, unterliegt sie strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die Bestätigung darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und darf nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

Unterschiede zwischen Bundesländern und Praxisbeispiele

Zwar ist die gesetzliche Grundlage im Bundesmeldegesetz einheitlich geregelt, doch die Verwaltungspraxis variiert zwischen den Bundesländern und Gemeinden. Während in Berlin die Abgabe der Wohnungsgeberbestätigung regelmäßig elektronisch vorbereitet wird, bestehen in anderen Bundesländern noch papiergebundene Verfahren. In München etwa setzen die Behörden auf eine enge Zusammenarbeit mit Hausverwaltungen, während Hamburg die digitale Abwicklung stärker forciert. Diese Unterschiede betreffen vor allem die Abläufe und Fristen, nicht jedoch die grundlegende Pflicht zur Ausstellung. Einheitlich ist, dass die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen muss. Versäumt der Wohnungsgeber die rechtzeitige Ausstellung, kann dies sowohl für ihn als auch für den Mieter zu Verzögerungen führen.

Bedeutung im Miet- und Verwaltungsrecht

Die Wohnungsgeberbestätigung zeigt exemplarisch die enge Verzahnung von privatem Mietrecht und öffentlichem Verwaltungsrecht. Während das Mietrecht die Grundlage für das Nutzungsverhältnis bildet, dient das Melderecht der Erfassung der tatsächlichen Wohnsituation. Beide Rechtsbereiche greifen ineinander und schaffen gemeinsam einen verlässlichen Rechtsrahmen für das Wohnen in Deutschland. Für Vermieter:innen bedeutet die Pflicht zur Ausstellung eine zusätzliche Verantwortung, die über das klassische Mietrecht hinausgeht. Für Mieter:innen stellt die Bestätigung ein wichtiges Instrument dar, um ihre Rechte gegenüber der Verwaltung wahrzunehmen. Damit wird deutlich, dass die Wohnungsgeberbestätigung nicht nur ein formales Dokument, sondern ein zentrales Element im Zusammenspiel von Bürger:innen, Vermieter:innen und Behörden ist.

Zusammenfassung

Die Frage, wer eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen darf, lässt sich rechtlich eindeutig beantworten: Zuständig sind die Eigentümer:innen der Wohnung, deren Hausverwaltungen oder bevollmächtigte Dritte sowie im Falle von Untervermietung die Hauptmieter:innen. Die rechtliche Grundlage bildet § 19 BMG, der klare Vorgaben für Inhalt und Form der Bescheinigung enthält. Mieter:innen haben einen Anspruch auf Ausstellung, während Vermieter:innen rechtlich verpflichtet sind, diese zeitnah zu erteilen. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die Praxis zeigt, dass die Ausstellungspflicht in verschiedenen Konstellationen greift, von klassischen Mietverhältnissen über Wohngemeinschaften bis hin zu genossenschaftlichen Modellen. Für alle Beteiligten gilt: Die Wohnungsgeberbestätigung ist kein bloßes Formular, sondern ein rechtlich relevantes Dokument mit weitreichenden Folgen im Miet- und Verwaltungsrecht.

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