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Gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung (BMG § 19)?

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung nach § 19 BMG bildet den Kern des modernen deutschen Melderechts und richtet die Pflichten des Wohnungsgebers im Wohnsitzanmeldeverfahren klar aus. Dabei handelt es sich nicht um eine rein formalistische Vorschrift, sondern um eine wesentliche rechtsstaatliche Vorgabe zur Sicherung verlässlicher Melderegister und zur Verhinderung von Scheinanmeldungen. Im vorliegenden Text wird diese Vorschrift systematisch analysiert: Zunächst werden ihre Entstehung, Systematik und Funktion im Zusammenhang mit dem § 17 BMG erläutert. Anschließend folgt eine detaillierte Betrachtung der Verpflichtungen und Mitwirkungsanforderungen des Wohnungsgebers, der Pflichtangaben einer Einzugs- bzw. Wohnungsgeberbestätigung, der Fristen, der elektronischen Verfahren, der Datenschutz- und Ordnungswidrigkeitsfolgen sowie der praktischen Umsetzung in Verwaltung und Vermietung. Der Beitrag wendet sich an Fachanwender:innen, Verwaltungsverantwortliche, Vermieter:innen und Mieter:innen sowie Studierende des Verwaltungs- oder Wohnungsrechts.

Systematik und Entstehung der Vorschrift (§ 19 BMG)

Das moderne Melderecht in Deutschland wurde durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vereinheitlicht, um bundesweit konsistente Standards für die Meldepflicht zu schaffen. Im Zentrum stehen § 17 BMG mit der Anmeldungspflicht der meldepflichtigen Person und § 19 BMG mit der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung nach § 19 BMG verankert die Verpflichtung des Wohnungsgebers, eine Bescheinigung über den Einzug oder Auszug auszustellen. Damit wird das Melderegister durch eine Mitwirkung Dritter validiert. In der Gesetzesbegründung ist erkennbar, dass die Vorschrift dem Ziel dient, die Genauigkeit von Meldedaten zu erhöhen, Doppel- oder Scheinwohn­sitze zu vermeiden sowie die Zuständigkeit von Meldebehörden effizienter zu gestalten. Auch europäische Vorgaben etwa zur Datenqualität berühren indirekt diese Regelung. Diese gesetzliche Grundlage schafft die formale Basis für die Wohnungsgeberbestätigung und verknüpft privatrechtliche Wohnraumüberlassung mit öffentlich-rechtlichem Melderegister.

Gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung (BMG § 19)

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
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Zweck, Funktionen und Rechtsrahmen der Einzugsbestätigung

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung erfüllt mehrere Funktionen zugleich. Erstens sichert sie die Aktualität und Verlässlichkeit des Melderegisters als zentralem Verwaltungsinstrument, indem der Wohnungsgeber als „Mitwirkender“ in das Verfahren eingebunden wird. Zweitens dient sie der Verhinderung von Scheinanmeldungen, denn durch die Wohnungsgeberbestätigung wird nachgewiesen, dass ein tatsächlicher Einzugsfall vorliegt. Drittens unterstützt sie Folgeprozesse in Verwaltung und Recht – etwa bei Steuer-, Wahl- oder Sozialverfahren –, in denen ein aktueller Wohnsitz maßgeblich ist. Rechtsrahmen bilden neben § 19 BMG auch die §§ 17 , 20 BMG sowie die Bußgeldvorschriften des § 54 BMG. Ergänzend sind für die Datenverarbeitung Datenschutzregelungen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. In der Praxis bedeutet dies: Die Wohnungsgeberbestätigung ist nicht isoliert, sondern eingebettet in ein rechtsstaatliches System der Meldedatenverwaltung.

Pflichten des Wohnungsgebers gemäß § 19 BMG

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung setzt eine klare Pflicht zur Mitwirkung des Wohnungsgebers fest. Dieser hat bei Anmeldung oder Abmeldung mitzuwirken und dem meldepflichtigen Wohnungsnehmer innerhalb der Frist eine Bestätigung über den Bezug schriftlich oder elektronisch auszustellen. Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde vergewissern, ob die Anmeldung erfolgt ist. Zudem darf die Bescheinigung nur von ihm selbst oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Wird die Bescheinigung verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt, muss der meldepflichtige Wohnungsnehmer dies der Meldebehörde unverzüglich anzeigen. Damit wird eine unmittelbare Verbindung zwischen Wohnraumüberlassung und Meldedaten gepflegt. Die Pflicht des Wohnungsgebers erstreckt sich nicht nur auf die Ausstellung des Dokuments, sondern auch auf die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben – andernfalls greifen Bußgeldvorschriften.

Inhaltliche Anforderungen der Bescheinigung (§ 19 Abs. 3 BMG)

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung regelt ausdrücklich, welche Angaben die Bescheinigung mindestens enthalten muss. Dazu zählen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der einziehenden meldepflichtigen Personen. Diese Pflichtangaben dienen der eindeutigen Identifikation der Beteiligten und der Wohneinheit im Melderegister. Ohne korrekte Angaben kann die Anmeldung bei der Meldebehörde abgelehnt oder nachgefordert werden. In der Praxis verwenden Behörden standardisierte Formulare, um die Vollständigkeit sicherzustellen. Die gesetzliche Grundlage verdeutlicht, dass das Fehlen oder die Falschangabe dieser Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Für Wohnungsgeber und Mieter gilt: Sorgfalt bei der Erfassung aller relevanten Informationen ist rechtlich geboten.

Fristen und Verfahren – Anmeldung nach § 17 BMG im Zusammenspiel mit § 19 BMG

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung knüpft unmittelbar an die Meldepflicht der Wohnungsnehmer an, wie sie in § 17 BMG geregelt ist. Demnach muss sich jede meldepflichtige Person innerhalb einer Frist – regelmäßig zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug – bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierfür ist die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Entsprechend muss der Wohnungsgeber seine Bescheinigung so rechtzeitig ausstellen, dass der Meldetermin eingehalten werden kann. Wird die Bescheinigung verspätet erteilt oder fehlen Angaben, gerät der Mieter in Verzug und es drohen Bußgelder. In der Verwaltungspraxis ist die fristgerechte Ausstellung eine zentrale Aufgabe der Vermieter und Wohnraumüberlasser. Die gesetzliche Grundlage sichert somit eine klare Verknüpfung von Wohnraumüberlassung, Mitwirkungspflicht und Meldewesen.

Elektronische Verfahren und Zuordnungsmerkmal (§ 19 Abs. 4 BMG)

Mit Blick auf die Digitalisierung im Verwaltungsbereich beinhaltet die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung auch elektronische Möglichkeiten. Bei elektronischer Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das er der meldepflichtigen Person zur Anmeldung übermittelt. Zudem sieht die Vorschrift vor, dass weitere Authentifizierungsmaßnahmen der Meldebehörde im Einklang mit der DSGVO ergriffen werden müssen. Damit eröffnet § 19 BMG einen rechtsverbindlichen Rahmen für Onlineverfahren und sichert zugleich Datenschutz und Datenintegrität. In der Praxis erlauben einige Kommunen bereits die digitale Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung. Wohnungsgeber sollten sich mit den elektronischen Angeboten ihrer Meldebehörde vertraut machen und die Anforderungen an Authentifizierung und Datensicherheit beachten.

Datenschutz- und Auskunftspflichten des Eigentümers (§ 19 Abs. 5 BMG)

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung legt zudem Auskunftspflichten fest: Die Meldebehörde kann vom Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen, welche Personen in seiner Wohnung wohnen oder wohnten. Diese Vorschrift dient der Überprüfung der Richtigkeit von Meldedaten und zur Bekämpfung von Scheinwohnsitzen. Sie fordert zugleich, dass Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber ihre Daten- und Informationspflichten ernst nehmen. Im Zusammenspiel mit der DSGVO ist allerdings sicherzustellen, dass Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung rechtmäßig erfolgen und die Betroffenenrechte gewahrt bleiben. Die Auskunftspflicht trägt damit zur Datenqualität im Melderegister bei und stärkt das Vertrauen in die Administration.

Verbot der Angebot- oder Bereitstellung falscher Wohnanschriften (§ 19 Abs. 6 BMG)

Ein zentrales Element der gesetzlichen Grundlage der Einzugsbestätigung ist das Verbot, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl der tatsächliche Bezug der Wohnung durch diesen weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Diese Vorschrift richtet sich insbesondere gegen Scheinanmeldungen und Wohnsitz-Missbrauch. Wer eine solche Adresse zur Verfügung stellt oder nutzt, handelt ordnungswidrig und riskiert Bußgelder. Die Meldebehörde hat hierüber umfassende Kontrollrechte. In der Praxis betrifft dies etwa Fälle, in denen Vermieter bzw. Wohnungsgeber gegen Entgelt Adresseinträge ermöglichen. Wohnungsgeber sollten ihre Kontroll- und Nachweispflichten ernst nehmen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen (§ 54 BMG)

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung sieht klare Sanktionsmechanismen vor: Wer seine Pflichten nach § 19 BMG verletzt – etwa durch Ausstellen einer falschen Bescheinigung, verweigerte Mitwirkung oder fehlende Anmeldung – kann nach § 54 BMG mit Bußgeldern belegt werden. In der Praxis werden in Behördenverfahren häufig Beträge bis zu 1.000 Euro genannt; bei schwerwiegenden Verstößen sind höhere Summen möglich. Auch das Angebot einer Wohnanschrift ohne tatsächlichen Bezug kann sanktioniert werden. Eine konsequente Umsetzung der Vorschrift durch Wohnungsgeber, Eigentümer und Mieter ist deshalb geboten, um administrative und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Praktische Umsetzung für Wohnungsgeber und Mieter

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung verlangt von Wohnungsgebern und Mietern ein koordiniertes Zusammenwirken. Wohnungsgeber sollten frühzeitig alle notwendigen Pflichtangaben erfassen, Musterformulare nutzen und die Bescheinigung unverzüglich nach Einzug ausstellen. Mieter wiederum müssen die Bescheinigung innerhalb der Meldefrist vorlegen. Eine digitale Bestätigung muss ordnungsgemäß übermittelt werden; bei Papierform ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Einhaltung der Frist, Vollständigkeit der Angaben und Dokumentation sind entscheidend. Für Vermieter empfiehlt sich eine archivierte Kopie der Bescheinigung, um bei Rückfragen durch die Behörde gerüstet zu sein. Durch eine strukturierte Umsetzung wird die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung in praktisches Handeln überführt.

Integration in das Verwaltungs- und Wohnungsrecht

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung wirkt über das Melderecht hinaus: Sie berührt mietrechtliche Aspekte, etwa im Rahmen des Wohnraumüberlassungsvertrags, datenschutzrechtliche Schnittstellen sowie verwaltungs­organisatorische Verfahren zur Datenqualität. In Mietrechtsverfahren kann die fehlende Ausstellung einer Bescheinigung zu Problemen bei der Anmeldung führen, die wiederum Mietvertragsfolgen haben können. Die Regelung steht damit im Spannungsfeld zwischen privatem Vertragsrecht (z. B. §§ 535 ff. BGB) und öffentlich-rechtlichem Meldewesen. Verwaltungen, Vermieter und Mieter müssen diesen Schnittstellencharakter beachten. Eine juristisch fundierte Praxisorganisation sichert die Einhaltung der Vorschrift und minimiert Haftungs-, Verwaltungs- und Melderisiken.

Ausblick auf Digitalisierung und künftige Entwicklungen

Im Rahmen der Digitalisierung öffentlicher Verwaltung wird die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung zunehmend elektronische Verfahren ermöglichen und stärken. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Im Melderecht dient § 19 Abs. 4 BMG als Weichenstellung für digitale Bescheinigungen und Zuordnungsmerkmale. Künftige Entwicklungen könnten deutschlandweite zentrale Melderegister, Volldigitalisierung der Wohnungsgeberbestätigung und Echtzeitabgleich von Meldedaten umfassen. Für Wohnungsgeber und Verwaltungen bedeutet dies, sich organisatorisch und technisch auf digitale Verfahren einzustellen – unter Wahrung der Datenschutz- und Authentifizierungsvorgaben.

Fazit zur gesetzlichen Grundlage der Einzugsbestätigung nach § 19 BMG

Die gesetzliche Grundlage der Einzugsbestätigung nach § 19 BMG stellt ein zentrales Regelwerk im deutschen Melderecht dar. Sie verankert die Mitwirkungspflichten des Wohnungsgebers, bindet die Anmeldung der meldepflichtigen Person an die Wohnungsgeberbescheinigung und schützt die Datenqualität im Melderegister. Fehlerhafte oder verspätete Mitwirkungen ziehen Bußgelder nach sich und gefährden Folgeprozesse im Verwaltungs- und Vertragsrecht. Vermieter:innen, Wohnungsgeber:innen und Mieter:innen sollten daher ihre Rollen, Fristen und Dokumentationspflichten genau kennen. Jetzt ist der Zeitpunkt, interne Verfahren zu prüfen, Standardformulare einzusetzen und technische Abläufe ggf. digital auszurichten.

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FAQ zur gesetzlichen Grundlage der Einzugsbestätigung (§ 19 BMG)

1. Was regelt § 19 BMG zur Einzugsbestätigung und warum ist das wichtig?
§ 19 BMG verpflichtet Wohnungsgeber dazu, den tatsächlichen Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Diese Einzugsbestätigung ist Voraussetzung für die Anmeldung eines Wohnsitzes nach § 17 BMG und stellt sicher, dass Meldebehörden über korrekte Daten verfügen. Sie schützt das Melderegister vor Manipulation und Scheinanmeldungen und stärkt die Verlässlichkeit öffentlicher Register. Die Norm beschreibt sowohl den Inhalt als auch die Form der Bescheinigung und ermöglicht digitale Übermittlungswege mit Authentifizierung. Dadurch wird die Transparenz des Anmeldeprozesses erhöht und eine rechtssichere Grundlage für Verwaltungsverfahren geschaffen. Wohnungsgeber und Mieter tragen gemeinsam Verantwortung: Der eine durch fristgerechte Ausstellung, der andere durch rechtzeitige Vorlage bei der Behörde.

2. Wer gilt als Wohnungsgeber und wer muss die Einzugsbestätigung ausstellen?
Wohnungsgeber ist jede Person oder Organisation, die einer anderen den Gebrauch einer Wohnung tatsächlich ermöglicht. Das ist meist der Vermieter oder Eigentümer. Bei Untermiete fungiert der Hauptmieter als Wohnungsgeber, da er die Nutzung gewährt. Hausverwaltungen dürfen die Bescheinigung ausstellen, wenn sie hierzu vom Eigentümer bevollmächtigt sind. Die Pflicht entsteht mit dem tatsächlichen Bezug der Wohnung. Eine Weigerung oder verspätete Ausstellung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Entscheidend ist die faktische Überlassung, nicht das Eigentum. Praktisch empfiehlt es sich, die Zuständigkeit im Miet- oder Verwaltervertrag zu regeln und den Prozess zu dokumentieren. Damit erfüllen Wohnungsgeber ihre Mitwirkungspflicht rechtssicher und vermeiden spätere Bußgelder.

3. Welche Pflichtangaben muss die Einzugsbestätigung enthalten, damit sie anerkannt wird?
Eine gültige Einzugsbestätigung muss alle gesetzlich geforderten Angaben umfassen. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls die des Eigentümers, die vollständige Anschrift der Wohnung, das Einzugsdatum sowie die Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen. Diese Angaben ermöglichen eine eindeutige Zuordnung der Personen zum Wohnobjekt im Melderegister. Fehlende oder falsche Angaben führen zur Ablehnung oder Nachforderung durch die Meldebehörde. Auch freiwillige Ergänzungen wie Wohnungsnummer oder Etage können hilfreich sein. Wichtig ist die formale Richtigkeit, denn die Meldebehörden in Deutschland prüfen Bescheinigungen streng. Nur eine vollständige, wahrheitsgemäße Bestätigung erfüllt die Anforderungen nach § 19 Abs. 3 BMG und gilt als rechtsgültig.

4. Welche Fristen gelten für Ausstellung und Vorlage der Einzugsbestätigung?
Nach der gesetzlichen Grundlage beginnt die Frist mit dem tatsächlichen Einzug, also dem Zeitpunkt, an dem die Wohnung bewohnt wird. Ab diesem Moment haben Mieterinnen und Mieter zwei Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (§ 17 BMG). Damit muss der Wohnungsgeber die Einzugsbestätigung so frühzeitig ausstellen, dass die Frist eingehalten werden kann. Erfolgt die Ausstellung verspätet, drohen Bußgelder. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung fehlt oder fehlerhaft ist. Die Fristen sind bundesrechtlich verbindlich, werden aber kommunal überwacht. In der Praxis sollte die Ausstellung innerhalb der ersten Woche nach Einzug erfolgen, um Bearbeitungszeiten einzukalkulieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

5. Welche Folgen drohen, wenn die Einzugsbestätigung fehlt oder zu spät vorgelegt wird?
Ohne gültige Einzugsbestätigung ist eine Anmeldung des Wohnsitzes nicht möglich. Das führt dazu, dass die meldepflichtige Person ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen kann und ein Bußgeld riskiert. Auch der Wohnungsgeber kann sanktioniert werden, wenn er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Zudem können Folgeprobleme auftreten: Personalausweis, Steuer- oder Sozialleistungsangelegenheiten lassen sich ohne gültige Anmeldung nicht erledigen. Eine verspätete Anmeldung kann außerdem zu Schwierigkeiten bei Versicherungen oder Behörden führen. Daher sollte sowohl der Wohnungsgeber als auch der Mieter die rechtzeitige Ausstellung und Vorlage sicherstellen. Die Meldebehörden in Deutschland prüfen Fristen zunehmend konsequent, um die Qualität des Melderegisters zu sichern.

6. Kann der Wohnungsgeber die Ausstellung verweigern oder verzögern?
Eine Verweigerung ist rechtlich unzulässig. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber ausdrücklich zur Mitwirkung. Wird die Bescheinigung nicht oder verspätet ausgestellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Verzögerungen können dazu führen, dass der Mieter seine Anmeldung nicht fristgerecht vornimmt und ebenfalls sanktioniert wird. Daher ist der Wohnungsgeber verpflichtet, innerhalb kurzer Zeit nach dem Einzug zu handeln. Bei Konflikten kann die Meldebehörde eingeschaltet werden; sie ist befugt, den Wohnungsgeber zur Ausstellung aufzufordern. Der Vermieter darf die Bescheinigung auch nicht als Druckmittel im Mietverhältnis missbrauchen. Eine rechtzeitige, vollständige Ausstellung ist zwingend vorgeschrieben.

7. Reicht der Mietvertrag als Ersatz für die Einzugsbestätigung aus?
Nein, der Mietvertrag ersetzt die Einzugsbestätigung nicht. Während der Mietvertrag ein zivilrechtliches Dokument darstellt, betrifft die Einzugsbestätigung das öffentliche Melderecht. Der Vertrag enthält in der Regel nicht alle erforderlichen Angaben, insbesondere das tatsächliche Einzugsdatum oder die vollständige Liste der einziehenden Personen. Die Meldebehörde akzeptiert daher ausschließlich die Bescheinigung nach § 19 BMG. Ein Mietvertrag kann ergänzend vorgelegt werden, erfüllt aber nicht die formellen Voraussetzungen. Eine Anmeldung ohne Bestätigung ist somit unzulässig und wird von der Behörde abgelehnt. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Mieter den Vermieter frühzeitig auf die Ausstellungspflicht hinweisen und diese dokumentieren.

8. Wie hoch können Bußgelder bei Pflichtverletzungen nach § 19 BMG ausfallen?
Bei Pflichtverletzungen drohen erhebliche Bußgelder. § 54 BMG sieht für Verstöße gegen Mitwirkungspflichten Bußgelder bis zu 1.000 Euro vor. Wer bewusst falsche Angaben macht oder eine Scheinanmeldung unterstützt, riskiert sogar höhere Beträge. Die genaue Höhe bestimmt sich nach Schwere, Dauer und Verschulden des Verstoßes. Auch die wiederholte Verletzung der Ausstellungspflicht kann als fortgesetztes Fehlverhalten gewertet werden. Behörden in Deutschland verfolgen solche Verstöße zunehmend konsequent, um die Datenqualität zu sichern. Eine frühzeitige, korrekte Ausstellung ist daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern schützt auch vor finanziellen und rechtlichen Risiken.

9. Welche Rolle spielt das Einzugsdatum in der Einzugsbestätigung?
Das Einzugsdatum ist ein zentrales Element der Bescheinigung, da es den Beginn der Meldefrist markiert. Es bestimmt, wann die Anmeldung erfolgen muss und dient der Behörde als Kontrollkriterium. Das Datum muss dem tatsächlichen Beginn der Wohnnutzung entsprechen – nicht dem Vertragsbeginn oder der Schlüsselübergabe. Falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gelten und führen zu Unstimmigkeiten im Melderegister. Vermieter und Mieter sollten das Einzugsdatum gemeinsam festlegen und dokumentieren. Im Zweifel kann das Übergabeprotokoll herangezogen werden. Die Meldebehörden prüfen die Plausibilität und können Nachweise anfordern. Genauigkeit ist hier entscheidend, um Bußgelder und behördliche Rückfragen zu vermeiden.

10. Gilt § 19 BMG auch bei Untermiete oder Wohngemeinschaften?
Ja, die Vorschrift gilt gleichermaßen bei Untermiete oder gemeinschaftlicher Nutzung. In einem Untermietverhältnis ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes. Er muss die Bescheinigung ausstellen, sobald der Untermieter einzieht. Bei Wohngemeinschaften ist darauf zu achten, dass alle meldepflichtigen Personen einzeln aufgeführt werden. Zieht jemand aus, muss gegebenenfalls eine neue Bestätigung erstellt werden. Die Pflicht zur Ausstellung bleibt unverändert bestehen, unabhängig von der vertraglichen Gestaltung. Damit wird sichergestellt, dass alle Bewohner ordnungsgemäß gemeldet sind und das Melderegister korrekte Angaben enthält.

11. Wie funktioniert die elektronische Einzugsbestätigung?
Die elektronische Variante ermöglicht eine sichere digitale Übermittlung der Daten durch den Wohnungsgeber an die Meldebehörde. Der Wohnungsgeber erhält dabei ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter mitteilt. Dieses Merkmal dient als Nachweis bei der Anmeldung. Voraussetzung ist eine elektronische Authentifizierung, meist über Online-Portale der Kommunen oder über die BundID. Datenschutz und technische Sicherheit stehen im Vordergrund. Die elektronische Bestätigung ersetzt die Papierform vollständig, sofern die Behörde sie unterstützt. In der Praxis ist sie derzeit noch nicht flächendeckend verfügbar, gewinnt jedoch im Zuge der Digitalisierung zunehmend an Bedeutung.

12. Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten für die Einzugsbestätigung?
Die in der Einzugsbestätigung enthaltenen Angaben sind personenbezogene Daten und unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihre Verarbeitung ist ausschließlich zum Zweck der Meldung zulässig. Der Wohnungsgeber darf die Daten nur an die Meldebehörde weitergeben und nicht für andere Zwecke verwenden. Die Meldebehörden sind verpflichtet, diese Daten sicher zu speichern und nur für gesetzlich vorgesehene Zwecke zu verarbeiten. Verstöße gegen Datenschutzpflichten können zusätzlich zu meldepflichtigen Sanktionen geahndet werden. Wohnungsgeber sollten die Bescheinigung vertraulich behandeln und nach Ablauf des Zwecks löschen oder vernichten, um den Schutz der Betroffenen sicherzustellen.

13. Welche Bedeutung hat die Einzugsbestätigung bei Nebenwohnungen?
Auch bei der Anmeldung einer Nebenwohnung ist eine Einzugsbestätigung erforderlich. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung hinsichtlich der Mitwirkungspflichten. Wer in eine weitere Wohnung zieht, muss also auch hier eine Bestätigung vorlegen. Für Studierende, Berufspendler oder Eigentümer mehrerer Immobilien gilt diese Pflicht gleichermaßen. Die Meldebehörde nutzt die Bestätigung, um Haupt- und Nebenwohnung voneinander abzugrenzen. Eine fehlende oder fehlerhafte Bescheinigung kann zu falschen Steuer- oder Zuständigkeitszuordnungen führen. Damit sichert § 19 BMG auch in diesen Fällen die Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Meldedaten.

14. Wie können Fehler in einer ausgestellten Einzugsbestätigung korrigiert werden?
Werden nachträglich Fehler festgestellt, etwa ein falsches Einzugsdatum oder ein Schreibfehler im Namen, muss der Wohnungsgeber eine korrigierte Bescheinigung ausstellen. Diese sollte eindeutig als „Berichtigung“ gekennzeichnet und mit aktuellem Datum versehen sein. Der Mieter reicht die neue Bescheinigung bei der Meldebehörde ein, die die Daten im Register anpasst. Eine mündliche Korrektur reicht nicht aus. Wichtig ist, dass die Berichtigung unverzüglich erfolgt, um falsche Meldedaten zu vermeiden. Solange die Korrektur freiwillig und zeitnah erfolgt, droht kein Bußgeld. Die Dokumentation beider Versionen sollte aus Gründen der Nachvollziehbarkeit aufbewahrt werden.

15. Darf ein Wohnungsgeber für die Ausstellung eine Gebühr verlangen?
Nein, der Wohnungsgeber darf keine Gebühr für die Ausstellung der Einzugsbestätigung verlangen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, keine entgeltliche Leistung. Vertragsklauseln, die eine Vergütung oder Verwaltungsgebühr vorsehen, sind unwirksam. Lediglich bei gewerblichen Hausverwaltungen kann die Vergütung für Verwaltungsaufwand zwischen Eigentümer und Verwalter intern geregelt werden. Gegenüber dem Mieter ist die Ausstellung stets kostenfrei. Diese Regelung soll verhindern, dass die Meldepflicht von finanziellen Hürden abhängt oder missbräuchlich genutzt wird.

16. Was passiert, wenn ein Wohnungsgeber falsche Angaben macht?
Falsche Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 54 BMG mit einem Bußgeld belegt werden. Besonders schwer wiegen vorsätzliche Falschangaben, etwa wenn eine Person bestätigt wird, die tatsächlich nicht eingezogen ist. In solchen Fällen kann auch ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegen, etwa Beihilfe zum Betrug oder Urkundenfälschung. Meldebehörden prüfen die Plausibilität von Angaben und können Nachweise verlangen. Wer eine Wohnung zur Scheinanmeldung bereitstellt, riskiert erhebliche Konsequenzen. Das Gesetz will hier gezielt Missbrauch verhindern und die Integrität des Melderegisters sichern.

17. Welche Dokumentationspflichten bestehen für Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber sollten Kopien aller ausgestellten Einzugsbestätigungen aufbewahren, um bei Rückfragen der Meldebehörde nachweisen zu können, wann und für wen sie eine Bescheinigung erstellt haben. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht zwar nicht, doch empfiehlt sich eine Dauer von mindestens einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses. Digitale Ablagen sind zulässig, sofern sie datenschutzkonform gesichert sind. Die Dokumentation schützt den Wohnungsgeber vor ungerechtfertigten Vorwürfen und erleichtert Verwaltungsverfahren, insbesondere bei späteren Ermittlungen zu Scheinanmeldungen oder Falschangaben.

18. Welche Regelungen gelten bei Abmeldung oder Auszug ins Ausland?
Auch bei Auszug oder Abmeldung kann eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich sein, insbesondere wenn eine Abmeldung ins Ausland erfolgt. Sie dient der Nachvollziehbarkeit des Wohnungswechsels und verhindert fortbestehende Scheinanmeldungen. In Deutschland liegt die Meldepflicht grundsätzlich beim Mieter, doch kann die Behörde den Wohnungsgeber zur Auskunft auffordern, ob und wann der Auszug erfolgte. Eigentümer sollten daher das Auszugsdatum dokumentieren, insbesondere wenn das Mietverhältnis endet. Die Einhaltung dieser Pflicht trägt zur Aktualität der Melderegister bei.

19. Wie kann man sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 19 BMG wehren?
Gegen Bußgeldbescheide kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der ausstellenden Behörde einzureichen. In der Folge prüft das Amtsgericht die Rechtmäßigkeit. Erfolgreich ist ein Einspruch vor allem dann, wenn die Pflichtverletzung nicht schuldhaft war – etwa bei nachweisbarer Krankheit oder unverschuldeter Verzögerung. Auch formelle Fehler im Verfahren können zur Aufhebung führen. Es empfiehlt sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Fristen zu wahren und Beweismittel, wie E-Mails oder Übergabeprotokolle, vorzulegen.

20. Welche zukünftige Bedeutung wird die Einzugsbestätigung im digitalen Melderecht haben?
Mit der fortschreitenden Digitalisierung gewinnt die Einzugsbestätigung künftig weiter an Bedeutung. § 19 BMG schafft die Grundlage für vollelektronische Meldeverfahren im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Elektronische Zuordnungsmerkmale, sichere Identitätsprüfung und automatisierter Datenaustausch werden Standard werden. Das Ziel ist eine papierlose, schnelle und sichere Anmeldung. Wohnungsgeber werden verstärkt digitale Portale nutzen, während Meldebehörden Daten automatisiert verarbeiten. Diese Entwicklung wird die Effizienz steigern, verlangt aber auch hohe Datensicherheit und technische Authentifizierung. Somit bleibt § 19 BMG ein dynamisches Kernstück des digitalen Verwaltungsrechts.

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