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Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge:

Alles, was Sie wissen müssen

Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge im rechtlichen Kontext

Die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge wirft in der juristischen Praxis immer wieder Fragen auf. Während das Bundesmeldegesetz (BMG) in § 17 und § 19 klar auf die Anmeldung von Wohnungen abstellt, bleibt die Einordnung von Geschäftsräumen oder gemischt genutzten Objekten komplizierter. Die zentrale Frage lautet, ob und in welchen Konstellationen auch für Gewerberäume eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen ist.

Klar ist, dass die Pflicht grundsätzlich für die Anmeldung von Wohnsitzen gilt. Dennoch ergeben sich Überschneidungen, etwa wenn Gewerberäume gleichzeitig Wohnzwecken dienen oder wenn Freiberufler:innen in einem sogenannten „Homeoffice“ arbeiten, das Teil der Wohnung ist. Diese Konstellationen zeigen, dass die rechtliche Behandlung der Wohnungsgeberbestätigung im Gewerbemietrecht differenziert betrachtet werden muss.

Eine juristisch präzise Analyse verdeutlicht die Grenzen der Pflicht, die Risiken fehlerhafter Handhabung und die Bedeutung für Vermieter:innen und Mieter:innen von Gewerbeimmobilien.

Rechtliche Grundlage: §§ 17 und 19 BMG im Verhältnis zu Gewerbemietverträgen

Das Bundesmeldegesetz regelt die Pflicht zur Anmeldung von Wohnsitzen. Nach § 17 Abs. 1 BMG ist jede Person verpflichtet, ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Behörde anzumelden. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber zur Ausstellung einer Bescheinigung über den Ein- oder Auszug. Gewerbliche Räume sind dem Wortlaut nach nicht erfasst, da es hier nicht um die Begründung eines Wohnsitzes geht. Allerdings können Gewerberäume in den Anwendungsbereich des BMG fallen, wenn sie gleichzeitig als Wohnräume genutzt werden. In solchen Fällen besteht eine Meldepflicht, und damit auch die Pflicht des Vermieters zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. Rein gewerbliche Mietverhältnisse – etwa Büros, Werkstätten oder Ladengeschäfte – sind vom BMG nicht erfasst. Dennoch bleibt das Thema relevant, da viele Gewerbemietverhältnisse Mischformen darstellen und die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist.

Wohnungsgeberbestätigung bei gemischt genutzten Objekten

Ein häufiger Streitpunkt betrifft Immobilien, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen enthalten. In diesen Fällen ist entscheidend, ob die gemietete Einheit überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Wird ein Ladengeschäft mit einer angrenzenden Wohnung vermietet und zieht die meldepflichtige Person in den Wohnteil ein, ist eine Wohnungsgeberbestätigung auch für den Gewerbemietvertrag erforderlich, da der Wohnanteil eine Meldepflicht nach § 17 BMG auslöst. Dagegen genügt für rein gewerblich genutzte Flächen kein Nachweis. Besonders kompliziert wird es bei Homeoffices oder Atelierwohnungen, die offiziell als Gewerberaum vermietet werden, tatsächlich aber auch Wohnzwecken dienen. Hier prüfen die Behörden im Einzelfall, ob eine Anmeldung mit Wohnungsgeberbestätigung vorzunehmen ist. Vermieter:innen solcher Objekte sollten daher sicherstellen, dass sie rechtssichere Bestätigungen ausstellen, wenn eine Wohnnutzung vorliegt.

Gewerbemietvertrag ohne Wohnungsgeberbestätigung: Rechtsfolgen

Für rein gewerbliche Mietverhältnisse ist keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Wird eine solche Bestätigung dennoch ausgestellt, birgt dies rechtliche Risiken, da damit der Anschein eines Wohnsitzes erweckt wird. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ist die Ausstellung einer falschen Wohnungsgeberbestätigung bußgeldbewährt. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 263 StGB (Betrug), wenn durch die Falschbestätigung Vorteile erlangt werden. Mieter:innen, die versuchen, einen Gewerberaum als Wohnsitz anzumelden, ohne dass dies vertraglich gedeckt ist, riskieren ebenfalls rechtliche Nachteile. Für Vermieter:innen bedeutet dies, dass sie genau prüfen müssen, ob die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung tatsächlich erforderlich und zulässig ist.

Digitalisierung: Online-Beantragung der Wohnungsgeberbestätigung im Gewerbebereich

Viele Kommunen bieten die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen. Diese digitale Option gilt auch in Konstellationen, in denen Gewerbe- und Wohnraumnutzung zusammentreffen. Für rein gewerblich genutzte Objekte ist die Online-Beantragung jedoch nicht vorgesehen, da keine Meldepflicht besteht. Kommt es zu einer Doppelnutzung, können Wohnungsgeber:innen die Bestätigung online ausstellen und an die Behörde übermitteln. § 19 Abs. 3 BMG erlaubt ausdrücklich die elektronische Form, die rechtlich gleichwertig zur Papierform ist. Besonders bei gemischt genutzten Gewerbeimmobilien, in denen Mieter:innen auch wohnen, erleichtert das Online-Verfahren die Verwaltung erheblich. Datenschutzrechtlich müssen dabei die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden, insbesondere die Prinzipien der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) und der Rechtmäßigkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Abgrenzung zwischen Gewerbemiete und Wohnraummiete

Eine zentrale juristische Frage lautet, ob die Wohnungsgeberbestätigung auch dann verlangt werden kann, wenn ein Mietvertrag formal als Gewerbemietvertrag ausgestaltet ist, tatsächlich aber eine Wohnnutzung stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13) kommt es auf die tatsächliche Nutzung an. Wird ein Raum überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, greifen die Vorschriften des Wohnraummietrechts. In der Folge ist auch eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Vermieter:innen können sich also nicht darauf berufen, dass der Vertrag formal ein Gewerbemietvertrag ist, wenn die Räume in Wahrheit als Wohnung genutzt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Abgrenzung sorgfältig erfolgen muss, um Bußgelder oder rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Gewerbewohnungen

Ein Spezialfall sind möblierte Gewerbewohnungen, die sowohl als Büro als auch als temporäre Unterkunft genutzt werden, etwa für Geschäftsreisende oder Mitarbeiter:innen auf Zeit. Hier greift § 19 BMG, wenn die Räume tatsächlich bewohnt werden. Selbst wenn der Mietvertrag formal als Gewerbemietvertrag bezeichnet ist, muss eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden, wenn die Nutzung einem Wohnsitz entspricht. Für Unternehmen, die solche möblierten Gewerbeapartments vermieten, besteht daher eine klare Pflicht, den Mieter:innen eine rechtssichere Bescheinigung auszustellen. Wird dies unterlassen, können Bußgelder verhängt werden. Auch hier zeigt sich, dass die Wohnungsgeberbestätigung im Grenzbereich von Gewerbe- und Wohnraummiete von hoher praktischer Relevanz ist.

Datenschutzrechtliche Aspekte bei Gewerbemietverträgen

Auch im Bereich der Gewerbemietverträge gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Werden personenbezogene Daten für die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung verarbeitet, ist dies nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig, da eine gesetzliche Pflicht besteht. Allerdings dürfen nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Angaben erhoben werden. Dazu zählen Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung sowie Datum des Ein- oder Auszugs. Eine Abfrage zusätzlicher Daten wie Gewerbenummern, Handelsregisterauszüge oder steuerliche Angaben ist unzulässig. Wohnungsgeber:innen müssen daher strikt darauf achten, die datenschutzrechtlichen Prinzipien einzuhalten. Dies gilt auch für Online-Formulare, die technisch so gestaltet sein müssen, dass keine überflüssigen Daten erhoben werden.

Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge 

Die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge ist enger gefasst, als es auf den ersten Blick scheint. Rein gewerblich genutzte Mietverhältnisse fallen nicht in den Anwendungsbereich des Bundesmeldegesetzes. Sobald jedoch eine tatsächliche Wohnnutzung gegeben ist, muss eine Bestätigung ausgestellt werden – auch wenn der Vertrag formal als Gewerbemietvertrag bezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für gemischt genutzte Objekte, Homeoffices, Atelierwohnungen und möblierte Gewerbeapartments. Verstöße sind bußgeldbewährt (§ 54 BMG) und können strafrechtliche Folgen haben (§§ 263, 267 StGB). Die Online-Beantragung erleichtert die Ausstellung, ersetzt aber nicht die rechtliche Pflicht. Damit bleibt die Wohnungsgeberbestätigung ein unverzichtbares Instrument, um Missbrauch vorzubeugen und die Rechtssicherheit im Meldewesen zu gewährleisten.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge

1. Braucht man für einen Gewerbemietvertrag eine Wohnungsgeberbestätigung?

Grundsätzlich ist eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG nur für die Anmeldung eines Wohnsitzes erforderlich. Reine Gewerberäume – etwa Büros, Werkstätten oder Ladenlokale – lösen keine Meldepflicht nach § 17 BMG aus und erfordern daher keine Bestätigung. Die Situation ändert sich jedoch, wenn die Gewerberäume tatsächlich auch zu Wohnzwecken genutzt werden, etwa bei Atelierwohnungen oder Betriebswohnungen. In diesem Fall ist die Anmeldung eines Wohnsitzes verpflichtend, und damit muss auch eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden. Es kommt also weniger auf die Vertragsbezeichnung (Gewerbemietvertrag oder Wohnraummietvertrag) an, sondern auf die tatsächliche Nutzung. Wird eine Gewerbeimmobilie auch bewohnt, greift die Pflicht zur Bestätigung.


2. Wer stellt die Bestätigung bei gemischt genutzten Objekten aus?

Bei gemischt genutzten Objekten, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen enthalten, ist der Vermieter oder Eigentümer verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, sofern ein Wohnsitz begründet wird. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist stets der Wohnungsgeber, also die Person oder juristische Person, die die Nutzung überlässt, verantwortlich. Wird in einem Gewerbemietvertrag eine Wohnung integriert oder ein Nebengebäude zum Wohnen genutzt, ist die Pflicht eindeutig. Der Wohnungsgeber muss die Bestätigung rechtzeitig ausstellen, da die meldepflichtige Person ihre Anmeldung nur mit diesem Dokument durchführen kann. Unterlässt der Vermieter dies, drohen Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG. Auch Hauptmieter:innen, die eine Wohnung oder ein Zimmer im Rahmen eines Untermietvertrags überlassen, gelten rechtlich als Wohnungsgeber und sind verpflichtet, die Bestätigung auszustellen.


3. Ist eine Bestätigung für rein gewerbliche Mieträume erforderlich?

Nein, eine Wohnungsgeberbestätigung für rein gewerbliche Mieträume ist nicht erforderlich. Das Bundesmeldegesetz erfasst ausschließlich die Anmeldung von Wohnsitzen und differenziert nicht nach gewerblichen Nutzungen. Wer lediglich ein Büro, ein Lager oder eine Werkstatt anmietet, unterliegt daher nicht der Meldepflicht. Allerdings ergeben sich Sonderkonstellationen, wenn Räume entgegen dem Mietvertrag faktisch als Wohnsitz genutzt werden. In solchen Fällen fordern die Meldebehörden regelmäßig eine Bestätigung, um Scheinanmeldungen zu vermeiden. Vermieter:innen sollten daher bei Anfragen prüfen, ob tatsächlich eine Wohnnutzung vorliegt, bevor sie eine Bestätigung ausstellen. Die Ausstellung einer Bescheinigung für reine Gewerberäume kann sogar problematisch sein, da sie den Anschein einer Wohnnutzung erweckt und im schlimmsten Fall als falsche Bestätigung nach § 54 Abs. 3 BMG geahndet wird.


4. Was passiert bei falscher Ausstellung einer Bestätigung?

Wird eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt, obwohl keine Wohnnutzung vorliegt, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ist die falsche Ausstellung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus können strafrechtliche Normen einschlägig sein: Nach § 267 StGB macht sich der Aussteller einer gefälschten Bescheinigung wegen Urkundenfälschung strafbar. Kommt es durch die falsche Anmeldung zu einem Vermögensschaden oder zu unrechtmäßigem Bezug staatlicher Leistungen, greift § 263 StGB (Betrug). Für Mieter:innen bedeutet eine falsche Bestätigung zudem, dass ihre Anmeldung unwirksam ist und widerrufen werden kann. Deshalb sollten Wohnungsgeber:innen nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet.


5. Gilt die Pflicht auch für möblierte Gewerbewohnungen?

Ja, wenn Gewerberäume möbliert sind und faktisch als Wohnung genutzt werden, greift die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. Der Begriff „Wohnung“ im Sinne des § 20 BMG umfasst jede Räumlichkeit, die zum Wohnen geeignet und bestimmt ist. Auch wenn der Mietvertrag formal als Gewerbemietvertrag ausgestaltet ist, gilt eine tatsächliche Wohnnutzung als ausschlaggebend. Besonders bei sogenannten Business-Apartments, die Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen auf Zeit überlassen, ist eine Bestätigung zwingend erforderlich. Diese Räume werden trotz gewerblicher Zweckbindung wie Wohnungen behandelt, wenn sie den Lebensmittelpunkt der betroffenen Person darstellen. Der Wohnungsgeber muss daher auch hier eine korrekte Bestätigung ausstellen, um die Anmeldung nach § 17 BMG zu ermöglichen.


6. Können Unternehmen Wohnungsgeberbestätigungen ausstellen?

Ja, Unternehmen können Wohnungsgeberbestätigungen ausstellen, wenn sie rechtlich als Wohnungsgeber auftreten. Das gilt insbesondere bei gewerblichen Vermietungen von Betriebswohnungen oder bei großen Wohnungsbaugesellschaften, die gemischt genutzte Objekte vermieten. Nach § 19 Abs. 1 BMG spielt es keine Rolle, ob der Wohnungsgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist. Entscheidend ist, dass die Organisation die Wohnung oder die Gewerbeeinheit tatsächlich überlässt. Bei Unternehmen wird die Bestätigung oft von der Hausverwaltung oder der Personalabteilung ausgestellt. Wichtig ist, dass die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG eingehalten werden. Unterlässt ein Unternehmen diese Pflicht, kann auch gegen juristische Personen ein Bußgeld nach § 54 BMG verhängt werden.


7. Kann die Wohnungsgeberbestätigung für Gewerbemietverträge online beantragt werden?

Ja, in vielen Kommunen ist es möglich, die Wohnungsgeberbestätigung digital zu beantragen oder online auszufüllen. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig und der Papierform gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn Gewerberäume teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, etwa bei gemischt genutzten Immobilien oder möblierten Business-Apartments. Viele Städte stellen PDF-Formulare oder Online-Portale bereit, über die Wohnungsgeber:innen die Daten direkt an die Meldebehörde übermitteln können. Dennoch bleibt die Pflicht eindeutig: Nur der Wohnungsgeber darf die Bestätigung ausstellen. Mieter:innen dürfen die Bestätigung nicht eigenständig erstellen. Das Online-Verfahren erleichtert die Verwaltung erheblich, insbesondere bei großen Vermietern mit vielen Objekten.


8. Was gilt für Untermietverhältnisse bei Gewerberäumen?

Bei Untermietverhältnissen gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG, dass auch Hauptmieter:innen als Wohnungsgeber fungieren, wenn sie die Räume oder Teile davon an Dritte überlassen. Das bedeutet: Wenn in einem Gewerberaum auch Wohnzwecke erfüllt werden und ein Untermieter einzieht, ist der Hauptmieter verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Mietvertrag als Gewerbemietvertrag abgeschlossen wurde. In der Praxis kommt dies etwa bei Atelierwohnungen oder Werkstätten mit Wohnanteil vor. Der Hauptmieter trägt dann die gleiche Pflicht wie ein Eigentümer. Unterlässt er die Ausstellung, drohen ihm Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG.


9. Welche Pflichtangaben müssen bei einer Gewerbeimmobilie enthalten sein?

Auch bei einer Wohnungsgeberbestätigung im Kontext eines Gewerbemietvertrags gelten die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG. Dazu zählen: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift des Objekts, Namen der meldepflichtigen Personen sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Diese Angaben sind abschließend. Weitere Informationen wie Gewerbenummern, Handelsregistereinträge oder steuerliche Angaben dürfen nicht in die Bestätigung aufgenommen werden, da dies gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstößt. Eine vollständige und korrekte Angabe dieser Pflichtinformationen ist zwingend erforderlich, da die Meldebehörde ansonsten die Anmeldung zurückweist und die Frist nach § 17 BMG verletzt wird.


10. Gilt die Pflicht auch bei Homeoffice in Gewerberäumen?

Die bloße Nutzung von Gewerberäumen als Arbeitsplatz (Homeoffice) löst keine Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung aus. Nach § 17 BMG besteht die Meldepflicht ausschließlich für Wohnsitze. Wenn ein Raum jedoch überwiegend zum Wohnen genutzt wird und lediglich teilweise als Büro dient, greift die Pflicht. Hierbei kommt es auf den Schwerpunkt der Nutzung an. Die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13) stellt klar, dass die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend ist. Wird ein Raum faktisch zum Lebensmittelpunkt, muss er als Wohnung behandelt werden. In diesem Fall ist auch bei einem formal als Gewerberaum bezeichneten Objekt eine Bestätigung erforderlich.


11. Welche Fristen gelten bei der Anmeldung?

Nach § 17 Abs. 1 BMG muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wohnung, ein gemischt genutztes Objekt oder einen Gewerberaum mit Wohnnutzung handelt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend vorzulegen, da die Anmeldung ohne dieses Dokument nicht möglich ist. Verspätete Anmeldungen können nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Verantwortung für die fristgerechte Anmeldung liegt bei der meldepflichtigen Person, die jedoch auf die rechtzeitige Ausstellung durch den Wohnungsgeber angewiesen ist. Damit sind beide Parteien in der Pflicht.


12. Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung sieht § 54 BMG empfindliche Sanktionen vor. Wohnungsgeber:innen, die die Ausstellung verweigern oder falsche Angaben machen, können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden. Auch meldepflichtige Personen, die ihre Anmeldung nicht innerhalb von zwei Wochen vornehmen, riskieren Bußgelder. In besonders schweren Fällen, etwa wenn bewusst falsche Bestätigungen ausgestellt werden, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug). Gerade im Bereich der Gewerbemietverträge ist Vorsicht geboten, da falsche Bestätigungen den Eindruck erwecken können, dass Räume zu Wohnzwecken genutzt werden, obwohl dies vertraglich ausgeschlossen ist.


13. Können mehrere Personen auf einer Wohnungsgeberbestätigung genannt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 5 BMG können mehrere Personen in einer einzigen Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt werden, wenn sie gleichzeitig in dieselbe Einheit einziehen. Dies gilt auch für gemischt genutzte Objekte, die teils gewerblich, teils wohnlich genutzt werden. Typische Beispiele sind Ehepartner:innen, Familienangehörige oder Wohngemeinschaften, die gemeinsam eine Gewerbeeinheit mit Wohnanteil anmieten. Alle meldepflichtigen Personen müssen namentlich vollständig aufgeführt sein. Manche Behörden verlangen trotzdem separate Dokumente, um den Verwaltungsprozess zu vereinfachen. Rechtlich ist jedoch eine gemeinsame Bescheinigung ausreichend. Entscheidend bleibt, dass die Bestätigung vom Wohnungsgeber unterschrieben oder bei digitaler Übermittlung elektronisch authentifiziert ist.


14. Ist eine Wohnungsgeberbestätigung auch bei Zweitwohnungen in Gewerbeobjekten erforderlich?

Ja, sofern eine Gewerbeimmobilie zugleich als Zweitwohnung genutzt wird, ist nach § 21 BMG eine Anmeldung erforderlich. Die meldepflichtige Person muss sowohl Haupt- als auch Nebenwohnungen bei der Meldebehörde anmelden. Folglich ist auch für die Zweitwohnung eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen, selbst wenn diese Teil eines Gewerbemietvertrags ist. In der Praxis betrifft dies häufig Berufspendler:innen, die Geschäftsräume mit einer kleinen Wohnfläche nutzen. Ohne Vorlage der Bestätigung kann die Nebenwohnung nicht ordnungsgemäß angemeldet werden, was zu einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt. Der Wohnungsgeber ist daher verpflichtet, die Bestätigung auch für Zweitwohnungen auszustellen.


15. Gilt die Pflicht auch bei Zwischenmiete von Gewerberäumen?

Ja, auch bei Zwischenmiete gilt die Pflicht, sofern eine Wohnnutzung vorliegt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG sind Hauptmieter:innen verpflichtet, für Untermieter:innen die Bestätigung auszustellen, wenn sie Räume weitervermieten. Dies gilt ebenfalls für Gewerbeobjekte, die faktisch als Wohnung genutzt werden. Ob der ursprüngliche Vertrag als Gewerbemietvertrag bezeichnet wurde, spielt dabei keine Rolle – ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung. Unterlässt der Hauptmieter die Ausstellung, drohen Bußgelder nach § 54 BMG. Für Untermieter:innen bedeutet das, dass sie bei der Anmeldung zwingend auf die Mitwirkung des Hauptmieters angewiesen sind. Eine Selbstbescheinigung durch den Untermieter ist unzulässig.


16. Wie prüfen Behörden die Angaben einer Wohnungsgeberbestätigung?

Nach § 19 Abs. 6 BMG sind Meldebehörden berechtigt, die Angaben einer Wohnungsgeberbestätigung zu überprüfen. Dies erfolgt etwa durch Rückfragen beim Wohnungsgeber oder durch Abgleich mit Katasterdaten, Mietverträgen oder Grundbuchauszügen. Besonders bei Gewerbeimmobilien mit möglicher Wohnnutzung sind Behörden wachsam, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, kann die Anmeldung verweigert oder rückgängig gemacht werden. Zudem können Bußgelder oder Strafverfahren eingeleitet werden, wenn bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Damit dient die Prüfung dem Schutz der Verwaltungssicherheit und der Verhinderung von Identitätsmissbrauch.


17. Können digitale Signaturen für die Online-Bestätigung verwendet werden?

Ja, digitale Signaturen sind nach § 19 Abs. 3 BMG zulässig und rechtlich gleichwertig zur Papierform. Viele Kommunen verlangen eine qualifizierte elektronische Signatur, wenn die Wohnungsgeberbestätigung online übermittelt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass das Dokument authentisch und unverfälscht ist. Für große Wohnungsbaugesellschaften oder Unternehmen, die Gewerbeimmobilien vermieten, ist die elektronische Übermittlung mit Signatur eine erhebliche Erleichterung, da sie Prozesse automatisiert und rechtssicher abbildet. Wichtig bleibt, dass die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG unverändert enthalten sind. Ohne Signatur oder Echtheitsnachweis wird eine Online-Bestätigung von vielen Behörden nicht akzeptiert.


18. Was gilt für ausländische Unternehmen als Vermieter?

Auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland Gewerbeimmobilien vermieten, sind verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, sofern eine Wohnnutzung erfolgt. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber stets diejenige Person oder Organisation, die die Räume zur Nutzung überlässt – unabhängig vom Sitz des Unternehmens. In der Praxis kommt dies häufig bei internationalen Wohnungsbaugesellschaften oder Firmen vor, die Betriebswohnungen für entsandte Mitarbeiter:innen bereitstellen. Auch hier gilt die Pflicht zur fristgerechten Ausstellung, und Verstöße können mit Bußgeldern nach § 54 BMG sanktioniert werden. Ausländische Unternehmen sollten daher Prozesse etablieren, um die Ausstellung rechtskonform zu gewährleisten.


19. Gibt es Unterschiede zwischen Einzugs- und Auszugsbestätigung bei Gewerbemietverträgen?

Ja, es gibt Unterschiede in Zweck und Zeitpunkt. Die Einzugsbestätigung ist nach § 19 Abs. 1 BMG für die Anmeldung eines Wohnsitzes erforderlich. Sie dokumentiert den Beginn der Wohnnutzung und enthält das Einzugsdatum. Die Auszugsbestätigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG wird benötigt, wenn ein Wohnsitz aufgegeben oder ins Ausland verlegt wird. Beide Bescheinigungen sind relevant, wenn Gewerbeobjekte auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Bei rein gewerblicher Nutzung ist keine der beiden Bestätigungen erforderlich. Damit bleibt die Pflicht strikt auf Wohnnutzungen beschränkt, unabhängig von der Vertragsform.


20. Warum ist die Wohnungsgeberbestätigung im Gewerbemietrecht relevant?

Die Wohnungsgeberbestätigung spielt auch im Gewerbemietrecht eine wichtige Rolle, da viele Gewerbeimmobilien in der Praxis nicht ausschließlich gewerblich genutzt werden. Beispiele sind Atelierwohnungen, Betriebswohnungen oder Business-Apartments, die zugleich Wohnzwecken dienen. In all diesen Fällen ist eine Bestätigung erforderlich, um die Meldepflicht nach § 17 BMG zu erfüllen. Für Behörden ist die Bescheinigung ein wesentliches Instrument zur Vermeidung von Scheinanmeldungen und zur Gewährleistung aktueller Meldedaten. Für Vermieter:innen besteht die Pflicht zur Ausstellung, Verstöße können nach § 54 BMG mit Bußgeldern sanktioniert werden. Damit trägt die Wohnungsgeberbestätigung zur Rechtssicherheit und Ordnung im Schnittfeld zwischen Wohn- und Gewerbemietrecht bei.

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