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Wohnungsgeberbestätigung online beantragen: So geht’s einfach und schnell.

Digitale Beantragung der Wohnungsgeberbestätigung im rechtlichen Kontext

Die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen, ist eine direkte Folge der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland. Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen Bürger:innen innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ihre neue Wohnung bei der Meldebehörde anmelden. Hierfür ist nach § 19 BMG die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.

Während dieses Dokument traditionell in Papierform ausgestellt und persönlich vorgelegt wurde, eröffnen viele Kommunen inzwischen digitale Verfahren, mit denen die Bescheinigung online beantragt oder übermittelt werden kann. Damit werden die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) umgesetzt, das Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, Verwaltungsleistungen elektronisch bereitzustellen.

Die Möglichkeit des Online-Antrags bringt Vorteile wie Zeitersparnis, barrierefreien Zugang und Standardisierung. Gleichzeitig wirft sie rechtliche Fragen auf: Wer darf den Antrag stellen, welche Daten dürfen verarbeitet werden und wie ist die elektronische Form rechtlich zu bewerten? Diese Fragen beantwortet eine juristisch präzise Analyse der Rechtsgrundlagen.

Rechtliche Grundlage: §§ 17 und 19 BMG

Die Beantragung einer Wohnungsgeberbestätigung – ob online oder offline – beruht auf den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes. Nach § 17 Abs. 1 BMG sind Bürger:innen verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ihre Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Damit diese Anmeldung erfolgen kann, muss nach § 19 Abs. 1 BMG eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden. Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG jede Person, die zur Überlassung einer Wohnung berechtigt ist, also in der Regel Vermieter:innen, Eigentümer:innen oder Hauptmieter:innen bei Untervermietungen. Die Pflichtangaben sind in § 19 Abs. 5 BMG abschließend geregelt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Eine Wohnungsgeberbestätigung online beantragen bedeutet, dass diese Angaben digital erfasst und übermittelt werden. Die elektronische Form ist nach § 19 Abs. 3 BMG ausdrücklich zulässig und rechtlich gleichwertig zur Papierform.

Wohnungsgeberbestätigung online beantragen: Ablauf in der Praxis

In der Praxis funktioniert die digitale Beantragung unterschiedlich, je nach Kommune. Viele Städte stellen auf ihren Internetseiten ein Wohnungsgeberbestätigung Formular als PDF bereit, das heruntergeladen, ausgefüllt und digital signiert werden kann. Andere Kommunen bieten Portale, in denen Wohnungsgeber:innen die Daten direkt online an die Meldebehörde übermitteln können. Die meldepflichtige Person muss dann lediglich die Anmeldefrist nach § 17 BMG einhalten und die Bestätigung vorlegen. Wichtig ist, dass die Antragstellung nicht durch den Mieter selbst erfolgt, sondern immer durch den Wohnungsgeber. Dieser ist nach § 19 BMG verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Eine Selbstbestätigung ist rechtlich unzulässig. Das Online-Verfahren vereinfacht den Prozess, ersetzt aber nicht die zentrale Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.

Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Online-Bestätigung

Eine fehlende oder fehlerhafte Wohnungsgeberbestätigung – unabhängig davon, ob sie online oder in Papierform beantragt wurde – hat erhebliche Konsequenzen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG droht der meldepflichtigen Person ein Bußgeld, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht erfolgt. Wohnungsgeber:innen, die die Ausstellung verweigern oder falsche Angaben machen, riskieren nach § 54 Abs. 3 BMG ebenfalls Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Darüber hinaus können strafrechtliche Normen wie § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug) einschlägig sein, wenn durch falsche Bestätigungen staatliche Leistungen erschlichen werden. Das Online-Verfahren ändert nichts an diesen Rechtsfolgen. Auch hier bleibt die Pflicht zur vollständigen, wahrheitsgemäßen und fristgerechten Ausstellung bestehen.

Digitalisierung: Vorteile und rechtliche Herausforderungen

Die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen, ist Ausdruck der Verwaltungsmodernisierung. Sie bietet Vorteile wie schnelle Verfügbarkeit, barrierefreien Zugang und Reduzierung bürokratischer Hürden. Gleichzeitig wirft sie rechtliche Fragen auf. So muss sichergestellt sein, dass die digitale Form den Anforderungen des § 19 Abs. 3 BMG genügt. Zudem gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Art. 5 DSGVO verpflichtet zur Datenminimierung, sodass nur die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG erfasst werden dürfen. Kommunen müssen daher technisch sicherstellen, dass die Online-Formulare keine überflüssigen Daten erheben.

Schutz vor Scheinanmeldungen durch das Online-Verfahren

Ein wesentlicher Zweck der Wohnungsgeberbestätigung ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen. Vor 2015 konnten Bürger:innen ihren Wohnsitz allein durch Eigenerklärung anmelden. Dies führte zu Missbrauch, etwa beim Bezug von Sozialleistungen oder bei Wahlrechtsmanipulation. Mit der Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG wurde diese Lücke geschlossen. Auch beim Online-Verfahren bleibt dieser Schutz bestehen. Eine digitale Bestätigung darf ausschließlich vom Wohnungsgeber ausgestellt werden. Selbstbescheinigungen durch Mieter:innen sind nicht zulässig und werden von den Meldebehörden zurückgewiesen. Die elektronische Übermittlung erhöht sogar die Sicherheit, da sie eine direkte Kontrolle durch die Behörden ermöglicht und Fälschungen erschwert.

Datenschutzrechtliche Aspekte beim Online-Antrag

Da die Wohnungsgeberbestätigung online beantragt werden kann, ist der Datenschutz ein zentraler Aspekt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Dies gilt für die Ausstellung und Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung. Gleichzeitig gilt Art. 5 DSGVO, der die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz und Datenminimierung festlegt. Daher dürfen in den Online-Formularen ausschließlich die Angaben nach § 19 Abs. 5 BMG abgefragt werden. Eine Speicherung über den Zweck der Anmeldung hinaus ist unzulässig. Verstöße können zu Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO führen. Kommunen und Wohnungsgeber:innen müssen daher technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen

Die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen, ist eine konsequente Umsetzung der Digitalisierungsziele im öffentlichen Recht. Rechtlich bleibt jedoch unverändert, dass die Ausstellung ausschließlich durch den Wohnungsgeber erfolgt und die meldepflichtige Person keine Selbstbestätigung abgeben darf. Die elektronische Form ist nach § 19 Abs. 3 BMG zulässig, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Pflichten. Fehlende oder fehlerhafte Bestätigungen führen zu Bußgeldern nach § 54 BMG und können strafrechtliche Konsequenzen haben. Datenschutzrechtlich ist die Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO zwingend zu beachten. Damit ist die Online-Beantragung ein zeitgemäßes Instrument, das Rechtssicherheit schafft und Verwaltungsabläufe erleichtert.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung online beantragen

1. Wer darf eine Wohnungsgeberbestätigung online beantragen?

Eine Wohnungsgeberbestätigung online beantragen darf ausschließlich der Wohnungsgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Wohnungsgeber sind in der Regel die Eigentümer:innen oder Vermieter:innen einer Wohnung. Auch Hauptmieter:innen, die ein Zimmer oder eine Wohnung untervermieten, gelten rechtlich als Wohnungsgeber und sind verpflichtet, die Bestätigung für ihre Untermieter:innen auszustellen. Eine Beantragung durch die meldepflichtige Person selbst ist unzulässig, da die Bescheinigung eine Mitwirkungspflicht Dritter darstellt. Die Online-Beantragung erfolgt in vielen Kommunen über digitale Portale, die die Daten direkt an die Meldebehörde übermitteln. So wird gewährleistet, dass nur berechtigte Personen die Bescheinigung beantragen und ausstellen können.


2. Kann ein Mieter die Bestätigung selbst online beantragen?

Nein, ein Mieter darf die Wohnungsgeberbestätigung nicht selbst online beantragen, wenn es um seine eigene Anmeldung geht. Nach § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug oder Auszug zu bestätigen. Mieter:innen sind in diesem Fall lediglich verpflichtet, die Bestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (§ 17 BMG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Mieter seinerseits untervermietet. In diesem Fall fungiert er selbst als Wohnungsgeber für die Untermieter:innen und muss die Bestätigung online oder schriftlich ausstellen. Für die eigene Anmeldung bleibt er jedoch auf die Mitwirkung des Eigentümers oder Hauptvermieters angewiesen.


3. Welche Angaben sind im Online-Formular erforderlich?

Das Online-Formular für die Wohnungsgeberbestätigung muss nach § 19 Abs. 5 BMG zwingend bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Diese Pflichtangaben sind abschließend, das bedeutet, zusätzliche Daten wie Telefonnummern oder Geburtsdaten dürfen nicht abgefragt werden. Dies ergibt sich auch aus Art. 5 DSGVO, der das Prinzip der Datenminimierung festlegt. Unvollständige Bestätigungen werden von den Meldebehörden regelmäßig zurückgewiesen. Das Online-Formular sorgt dafür, dass keine Angabe vergessen wird und die Anmeldung rechtssicher erfolgen kann.


4. Ist die Wohnungsgeberbestätigung bundesweit online verfügbar?

Die rechtliche Grundlage nach § 19 BMG gilt bundesweit, sodass die Wohnungsgeberbestätigung online beantragen grundsätzlich überall möglich ist. Allerdings unterscheidet sich die technische Umsetzung je nach Kommune. Viele Städte bieten PDF-Formulare zum Download an, die am Computer ausgefüllt und hochgeladen werden können. Andere stellen digitale Portale bereit, über die Wohnungsgeber:innen die Daten direkt an die Meldebehörde übermitteln. Auch wenn die optische Gestaltung variieren kann, sind die Pflichtangaben bundesweit identisch. Damit ist sichergestellt, dass eine online beantragte Wohnungsgeberbestätigung überall in Deutschland rechtlich gültig ist.


5. Welche Folgen drohen bei verspäteter Online-Beantragung?

Die Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG schreibt vor, dass Bürger:innen innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eine Anmeldung vornehmen müssen. Ohne Wohnungsgeberbestätigung – ob online oder schriftlich – ist die Anmeldung nicht möglich. Erfolgt die Beantragung verspätet, droht nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro für die meldepflichtige Person. Auch der Wohnungsgeber kann nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG sanktioniert werden, wenn er die Ausstellung verzögert. Daher ist es wichtig, die Online-Beantragung unmittelbar nach Einzug vorzunehmen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


6. Welche Bußgelder können gegen Wohnungsgeber verhängt werden?

Wohnungsgeber:innen, die ihre Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung verletzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG. Das gilt sowohl für die Weigerung, eine Bestätigung auszustellen, als auch für eine verspätete Ausstellung. Die Bußgelder können bis zu 1.000 Euro betragen. Darüber hinaus drohen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG Sanktionen, wenn falsche Angaben gemacht werden. Besonders schwer wiegen Fälle, in denen absichtlich falsche Bescheinigungen ausgestellt werden, da dann auch strafrechtliche Vorschriften wie § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug) einschlägig sein können.


7. Ist eine digitale Signatur für die Online-Bestätigung erforderlich?

Ob eine digitale Signatur erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Kommune ab. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form der Wohnungsgeberbestätigung zulässig. Viele Behörden verlangen für die Online-Beantragung eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung eines sicheren Behördenportals, um die Echtheit der Angaben zu gewährleisten. Andere akzeptieren PDF-Formulare, die nach dem Ausfüllen handschriftlich unterschrieben und eingescannt hochgeladen werden müssen. In jedem Fall muss die Verbindlichkeit der Angaben sichergestellt sein, da die Bestätigung eine zentrale Kontrollfunktion im Melderecht erfüllt.


8. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Online-Beantragung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine zentrale Rolle bei der Wohnungsgeberbestätigung online beantragen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich ist. Art. 5 DSGVO verpflichtet zur Datenminimierung, weshalb nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erfasst werden dürfen. Die Kommunen müssen sicherstellen, dass die Daten ausschließlich für die Anmeldung verwendet und nicht länger gespeichert werden, als dies für den Zweck notwendig ist. Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO führen.


9. Kann die Wohnungsgeberbestätigung rückwirkend online beantragt werden?

Ja, eine rückwirkende Beantragung ist möglich, wenn der Einzug bereits erfolgt ist. Wichtig ist, dass das tatsächliche Einzugsdatum korrekt angegeben wird. Die verspätete Anmeldung bleibt jedoch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder können bis zu 1.000 Euro betragen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Wohnungsgeber:innen die Bestätigung verspätet online ausstellen. Die Behörden akzeptieren dies, sanktionieren jedoch die Verspätung. Daher sollte die Online-Beantragung der Wohnungsgeberbestätigung möglichst zeitnah nach dem Einzug erfolgen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.


10. Gilt die Pflicht auch für Nebenwohnungen?

Ja, nach § 21 BMG müssen auch Nebenwohnungen angemeldet werden. Dafür ist ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Der Wohnungsgeber der Nebenwohnung ist verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Die Online-Beantragung erleichtert diesen Prozess, da auch Nebenwohnungen in vielen Kommunen digital gemeldet werden können. Besonders relevant ist dies für Studierende oder Berufspendler:innen, die häufig mehrere Wohnsitze haben. Ohne Bestätigung ist die Anmeldung einer Nebenwohnung nicht möglich, was rechtliche Nachteile nach sich ziehen kann, etwa bei der Bestimmung der Hauptwohnung nach § 22 BMG.


11. Wer ist zuständig bei Untervermietungen?

Bei Untervermietungen ist der Hauptmieter rechtlich als Wohnungsgeber anzusehen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Er ist daher verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung online oder schriftlich für seine Untermieter:innen auszustellen. Der Eigentümer oder Hauptvermieter ist in diesem Fall nicht mehr zuständig. Die Pflicht liegt allein beim Hauptmieter, da er die Wohnung rechtlich zur Nutzung überlässt. Für die eigene Anmeldung benötigt er jedoch die Bestätigung des Eigentümers. Damit bleibt die zentrale Kontrollfunktion des Gesetzes erhalten, die verhindern soll, dass Mieter:innen ihre eigene Anmeldung bestätigen.


12. Können juristische Personen die Bestätigung online ausstellen?

Ja, auch juristische Personen können Wohnungsgeber sein. Dies betrifft insbesondere Wohnungsbaugesellschaften, Heimbetreiber oder Arbeitgeber, die Werkswohnungen bereitstellen. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist entscheidend, dass die Organisation rechtlich zur Überlassung der Wohnung berechtigt ist. In diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung online auszustellen. Technisch erfolgt dies häufig durch Hausverwaltungen oder interne Abteilungen. Bei Verstößen gegen die Ausstellungspflicht drohen auch juristischen Personen Bußgelder nach § 54 BMG, sodass die Pflicht in gleicher Weise gilt wie bei natürlichen Personen.


13. Welche Unterschiede bestehen zwischen Einzugs- und Auszugsbestätigung?

Die Einzugsbestätigung dient der Anmeldung nach § 17 BMG, während die Auszugsbestätigung die Abmeldung dokumentiert. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG muss auch der Auszug bestätigt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt. Beide Bestätigungen enthalten die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG, unterscheiden sich jedoch durch das Datum und den Zweck. Während die Einzugsbestätigung Grundlage für die Anmeldung ist, verhindert die Auszugsbestätigung, dass Personen weiterhin fälschlich unter einer Anschrift gemeldet bleiben. Beide können inzwischen in vielen Kommunen online beantragt werden.


14. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn ein Wohnungsgeber die Ausstellung verweigert, können Mieter:innen sich zunächst an die Meldebehörde wenden. Diese ist befugt, den Wohnungsgeber zur Mitwirkung aufzufordern und bei Verstößen ein Bußgeld nach § 54 BMG zu verhängen. Darüber hinaus können Mieter:innen eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erheben, um die Ausstellung zu erzwingen. In dringenden Fällen, etwa wenn Leistungen von der Anmeldung abhängen, ist auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, sodass Betroffene nicht schutzlos sind.


15. Ist die Online-Beantragung kostenfrei?

Ja, die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist nach § 19 BMG eine gesetzliche Pflicht und daher kostenfrei. Weder Vermieter:innen noch Hauptmieter:innen dürfen hierfür Gebühren verlangen. Auch die Online-Beantragung über kommunale Portale ist in der Regel gebührenfrei. Sollte dennoch eine Zahlung gefordert werden, wäre dies rechtswidrig. Betroffene könnten sich in diesem Fall an die zuständige Meldebehörde wenden. Die Kostenfreiheit entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der Meldepflicht nicht von finanziellen Hürden abhängig zu machen.


16. Welche technischen Sicherheitsmaßnahmen müssen eingehalten werden?

Bei der Online-Beantragung einer Wohnungsgeberbestätigung müssen technische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO umgesetzt werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Dazu gehören Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen und sichere Authentifizierungsverfahren. Viele Kommunen setzen daher auf digitale Portale mit Zwei-Faktor-Authentifizierung oder nutzen qualifizierte elektronische Signaturen. Ziel ist es, Manipulationen zu verhindern und sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Bescheinigung ausstellen können. Verstöße gegen die Datensicherheit können sowohl datenschutzrechtliche als auch ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.


17. Können mehrere Personen in einer Online-Bestätigung eingetragen werden?

Ja, wenn mehrere Personen gemeinsam in eine Wohnung einziehen, können sie in einer gemeinsamen Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt werden. Nach § 19 Abs. 5 BMG müssen die Namen aller meldepflichtigen Personen angegeben werden. Viele Online-Formulare bieten daher die Möglichkeit, mehrere Personen einzutragen. In der Praxis verlangen manche Meldebehörden dennoch Einzelnachweise pro Person, um die Verarbeitung zu erleichtern. Rechtlich ist eine gemeinsame Bestätigung jedoch zulässig, solange alle Pflichtangaben enthalten sind und die Bescheinigung ordnungsgemäß unterschrieben oder elektronisch bestätigt wird.


18. Welche EU-Vorgaben regeln die Digitalisierung dieser Leistung?

Die Digitalisierung der Wohnungsgeberbestätigung steht im Kontext der EU-Richtlinie 2016/2102, die öffentliche Stellen verpflichtet, Online-Dienste barrierefrei bereitzustellen. Zudem gilt die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen regelt. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) setzt diese Vorgaben in deutsches Recht um. Damit ist sichergestellt, dass die Wohnungsgeberbestätigung online beantragen sowohl unionsrechtlich als auch national rechtlich abgesichert ist. Diese Vorgaben garantieren die Rechtswirksamkeit und Barrierefreiheit digitaler Verwaltungsleistungen in der gesamten EU.


19. Wird die Online-Bestätigung von allen Behörden anerkannt?

Ja, die Online-Bestätigung ist nach § 19 Abs. 3 BMG der Papierform gleichgestellt und wird bundesweit anerkannt. Unterschiede bestehen lediglich in der technischen Umsetzung, da nicht alle Kommunen digitale Portale eingerichtet haben. Wo Online-Systeme vorhanden sind, akzeptieren die Meldebehörden die digitale Bestätigung ohne Einschränkung. Wichtig ist, dass die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG enthalten sind und die Echtheit der Bestätigung sichergestellt wird, etwa durch eine digitale Signatur oder Übermittlung über ein Behördenportal.


20. Wie prüft die Meldebehörde die Online-Daten auf Richtigkeit?

Die Meldebehörden sind nach § 19 Abs. 6 BMG befugt, die Angaben der Wohnungsgeberbestätigung zu überprüfen. Bei der Online-Beantragung geschieht dies durch Plausibilitätsprüfungen, Abgleich mit Datenbanken oder Rückfragen beim Wohnungsgeber. In Zweifelsfällen kann die Behörde Ermittlungen durchführen, um die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen. Diese Prüfungen dienen dem Schutz vor Scheinanmeldungen und der Gewährleistung korrekter Meldedaten. Auch die DSGVO verpflichtet Behörden nach Art. 5 und 6, Daten rechtmäßig und transparent zu verarbeiten. Damit bleibt die Online-Bestätigung ein sicheres und überprüfbares Verfahren.

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