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Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?

Einzugsbestätigung verstehen: Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen

Die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ gehört zu den zentralen Aspekten des deutschen Melderechts und ist seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 klar geregelt. Nach § 17 Abs. 1 BMG sind alle Personen verpflichtet, ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Damit diese Anmeldung möglich ist, schreibt § 19 BMG vor, dass eine Einzugsbestätigung vorgelegt werden muss.

Dieses Dokument ist im Rechtsgebrauch auch als Wohnungsgeberbestätigung bekannt und dient als Nachweis, dass die angegebene Adresse tatsächlich bewohnt wird. Die Einzugsbestätigung wird nicht von der meldepflichtigen Person selbst, sondern ausschließlich vom Wohnungsgeber ausgestellt. Wohnungsgeber ist in erster Linie die Eigentümerin oder der Vermieter einer Wohnung, in bestimmten Konstellationen aber auch eine zur Überlassung berechtigte Person, etwa ein Hauptmieter im Falle einer Untervermietung.

Damit beantwortet das Gesetz die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ eindeutig und legt zugleich strenge Pflichten für die Beteiligten fest.

Gesetzliche Grundlage: §§ 17 und 19 BMG

Die rechtliche Grundlage für die Einzugsbestätigung ist im Bundesmeldegesetz verankert. § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet die meldepflichtige Person, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eine Anmeldung vorzunehmen. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, den Einzug oder Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Damit ist klar geregelt, dass nicht die Mieter:innen selbst die Bescheinigung ausstellen dürfen. Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG jede Person, die zur Überlassung der Wohnung berechtigt ist. In der Regel ist dies der Eigentümer oder Vermieter, bei Untervermietungen aber auch der Hauptmieter. Die Pflichtangaben der Einzugsbestätigung sind in § 19 Abs. 5 BMG abschließend geregelt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen sowie das Datum des Einzugs. Ohne diese Angaben ist die Einzugsbestätigung unvollständig und rechtlich unwirksam.

Wer stellt die Einzugsbestätigung in der Praxis aus?

In der Praxis wird die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ je nach Mietkonstellation unterschiedlich beantwortet. Bei einem klassischen Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist der Vermieter verpflichtet, die Bestätigung auszustellen. Bei Untervermietungen gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber und muss die Einzugsbestätigung für die Untermieter:innen ausstellen. Auch bei speziellen Wohnformen, etwa in Studentenwohnheimen, Pflegeheimen oder Gemeinschaftsunterkünften, obliegt die Ausstellung dem jeweiligen Träger oder Betreiber der Einrichtung. Die Pflicht zur Ausstellung ist in allen Fällen gleich: Nur der rechtliche Wohnungsgeber darf und muss die Bestätigung ausstellen. Die meldepflichtige Person kann dieses Dokument niemals selbst ausstellen, da dies die Kontrollfunktion des Gesetzes unterlaufen würde. Damit ist eindeutig, dass die Einzugsbestätigung immer durch denjenigen erfolgt, der die tatsächliche Wohnungsüberlassung ermöglicht.

Folgen fehlender oder falscher Einzugsbestätigungen

Fehlt eine Einzugsbestätigung, ist eine Anmeldung nach § 17 BMG nicht möglich. Dies hat gravierende Folgen für die betroffenen Mieter:innen. Ohne Anmeldung können sie keine Meldebescheinigung erhalten und sind damit von zahlreichen Verwaltungsakten ausgeschlossen, etwa der Beantragung eines Personalausweises, der Eröffnung eines Bankkontos nach § 154 AO oder der Beantragung von Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII. Für Wohnungsgeber:innen, die die Ausstellung verweigern, sieht § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro vor. Falsche Angaben können zudem nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG geahndet werden und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug) haben. Die Pflicht zur Ausstellung ist damit nicht nur eine Formalität, sondern eine bußgeldbewährte und in Extremfällen strafrechtlich relevante Verpflichtung.

Digitalisierung: Einzugsbestätigung online ausstellen

Mit der Verwaltungsdigitalisierung stellt sich auch die Frage, wie die Einzugsbestätigung künftig gehandhabt wird. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die Ausstellung sowohl schriftlich als auch elektronisch zulässig. Viele Kommunen bieten inzwischen die Möglichkeit, die Einzugsbestätigung online zu übermitteln. Hierbei handelt es sich meist um PDF-Formulare, die von den Webseiten der Städte heruntergeladen, am Computer ausgefüllt und anschließend unterschrieben werden können. Einige Kommunen bieten sogar digitale Portale, über die Wohnungsgeber:innen die Daten direkt an die Meldebehörden übermitteln können. Diese Entwicklung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Online-Dienste. Dennoch bleibt die rechtliche Kernfrage unverändert: Wer stellt die Einzugsbestätigung aus? – Immer der Wohnungsgeber, niemals der Mieter für sich selbst.

Schutz vor Scheinanmeldungen durch die Einzugsbestätigung

Die Pflicht zur Vorlage einer Einzugsbestätigung dient vor allem dem Schutz vor Scheinanmeldungen. Vor 2015 konnten Bürger:innen ihren Wohnsitz allein durch Eigenerklärung anmelden. Dies führte zu Missbrauch, etwa bei Sozialleistungsbetrug oder Wahlrechtsmanipulation. Durch die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber wurde diese Lücke geschlossen. Die Einzugsbestätigung ist damit ein wesentliches Kontrollinstrument des Melderechts. Nur der tatsächliche Wohnungsgeber darf die Bestätigung ausstellen, sodass falsche Anmeldungen deutlich erschwert werden. Selbstbescheinigungen sind unzulässig, da sie das Ziel des Gesetzes konterkarieren würden. Damit beantwortet sich die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus sicherheitspolitischer Perspektive eindeutig.

Datenschutzrechtliche Aspekte der Einzugsbestätigung

Die Einzugsbestätigung enthält personenbezogene Daten wie Namen, Anschriften und Einzugsdaten. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung dieser Daten rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Art. 5 DSGVO verpflichtet jedoch zur Datenminimierung. Daher dürfen ausschließlich die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erfasst werden. Wohnungsgeber:innen sind verpflichtet, die Daten sparsam und zweckgebunden zu verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig und kann datenschutzrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Einzugsbestätigung ist daher nicht nur ein Instrument der Meldepflicht, sondern auch ein Dokument, das strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegt.

Fazit zur Frage, Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?

Die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ lässt sich klar beantworten: Aussteller ist immer der Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Das können Eigentümer:innen, Vermieter:innen, Hauptmieter:innen bei Untervermietung oder Träger von Einrichtungen sein. Eine Selbstbescheinigung durch Mieter:innen ist rechtlich unzulässig und erfüllt nicht die Anforderungen des Bundesmeldegesetzes. Die Pflicht ist bußgeldbewährt, und Verstöße können sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Durch die Digitalisierung stehen mittlerweile auch Online-Formulare und elektronische Übermittlungen zur Verfügung, die den Prozess vereinfachen, ohne die rechtliche Grundstruktur zu verändern.

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FAQ: Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?

1. Wer darf eine Einzugsbestätigung ausstellen?

Eine Einzugsbestätigung darf ausschließlich vom Wohnungsgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ausgestellt werden. Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter oder Eigentümer einer Wohnung. Auch juristische Personen wie Wohnungsbaugesellschaften oder Heimträger können als Wohnungsgeber fungieren. Bei Untervermietungen ist der Hauptmieter verpflichtet, die Bestätigung für den Untermieter auszustellen. Eine Eigenbestätigung durch die meldepflichtige Person ist rechtlich unzulässig. Der Gesetzgeber hat die Pflicht bewusst auf den Wohnungsgeber übertragen, um Scheinanmeldungen auszuschließen. Damit wird die Einzugsbestätigung zu einem Kontrollinstrument im Melderecht, das nur von der tatsächlich zur Überlassung berechtigten Person ausgefüllt werden darf.


2. Kann ein Mieter die Einzugsbestätigung selbst ausstellen?

Grundsätzlich nein. Ein Mieter darf für sich selbst keine Einzugsbestätigung ausstellen. Nach § 19 BMG ist die Bestätigung ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. Nur in Konstellationen der Untervermietung ist ein Mieter verpflichtet, für seine Untermieter:innen die Einzugsbestätigung auszustellen, da er in diesem Fall rechtlich als Wohnungsgeber gilt. Für die eigene Anmeldung bleibt ein Mieter jedoch immer auf die Bescheinigung des Eigentümers oder Hauptvermieters angewiesen. Damit wird sichergestellt, dass die Meldepflicht nicht durch Selbstbestätigungen umgangen werden kann. Eine Selbstbescheinigung wäre rechtlich unwirksam und könnte als Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG sanktioniert werden.


3. Welche Pflichtangaben muss die Einzugsbestätigung enthalten?

Die Pflichtangaben sind in § 19 Abs. 5 BMG abschließend geregelt. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Wohnanschrift, das Datum des Einzugs sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen. Diese Angaben dürfen weder ergänzt noch reduziert werden, da sie die gesetzliche Grundlage für die Anmeldung bilden. Zusätzliche Daten wie Telefonnummern oder Geburtsdaten sind unzulässig, da dies gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstößt. Eine Einzugsbestätigung, die nicht alle Pflichtangaben enthält, wird von der Meldebehörde zurückgewiesen und erfüllt die Meldepflicht nicht.


4. Ist die Einzugsbestätigung bundesweit einheitlich geregelt?

Ja, die Verpflichtung zur Ausstellung einer Einzugsbestätigung ist bundesweit einheitlich im Bundesmeldegesetz verankert. Zwar stellen Kommunen unterschiedliche Formulare bereit, die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG sind jedoch identisch und in allen Bundesländern verbindlich. Das bedeutet, dass eine Einzugsbestätigung aus München rechtlich genauso gültig ist wie eine aus Hamburg oder Berlin. Unterschiede bestehen lediglich in der äußeren Gestaltung der Formulare, nicht jedoch im rechtlichen Inhalt. Diese Einheitlichkeit schafft für Bürger:innen und Behörden Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ bundesweit einheitlich beantwortet wird.


5. Welche Folgen hat es, wenn keine Einzugsbestätigung vorgelegt wird?

Wird keine Einzugsbestätigung vorgelegt, kann eine Anmeldung nach § 17 BMG nicht wirksam durchgeführt werden. Ohne Anmeldung gibt es keine Meldebescheinigung, was zahlreiche Folgeprobleme verursacht. Bürger:innen können keinen Personalausweis beantragen, kein Bankkonto nach § 154 AO eröffnen und oft auch keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Zudem droht ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG, wenn die Anmeldefrist von zwei Wochen überschritten wird. Auch der Wohnungsgeber kann nach § 54 Abs. 3 BMG sanktioniert werden, wenn er die Ausstellung verweigert. Damit ist die Vorlage der Einzugsbestätigung zwingend erforderlich.


6. Darf ein Arbeitgeber eine Einzugsbestätigung ausstellen, wenn er eine Werkswohnung überlässt?

Ja, in diesem Fall gilt der Arbeitgeber als Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Stellt ein Unternehmen eine Werkswohnung bereit, ist es verpflichtet, die Einzugsbestätigung für die Beschäftigten auszustellen. Diese Pflicht trifft die juristische Person oder die zuständige Personal- oder Immobilienabteilung. Damit beantwortet sich die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ eindeutig: Derjenige, der rechtlich zur Überlassung der Wohnung berechtigt ist – hier also der Arbeitgeber. Wird die Ausstellung verweigert, drohen Bußgelder nach § 54 BMG, die auch gegenüber Unternehmen verhängt werden können.


7. Welche Rolle spielt die Einzugsbestätigung bei Studierenden im Wohnheim?

Auch Studierende, die in einem Wohnheim einziehen, benötigen eine Einzugsbestätigung. In diesen Fällen gilt die Heimverwaltung oder der Träger der Einrichtung als Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 1 BMG. Die Verwaltung ist verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Ohne diese Bestätigung können sich Studierende nicht ordnungsgemäß anmelden und riskieren ein Bußgeld nach § 54 BMG. Besonders für internationale Studierende ist die Einzugsbestätigung unverzichtbar, da sie oft Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis nach § 81 AufenthG ist. Damit wird deutlich, dass auch im Hochschulkontext die Wohnungsgeberpflicht strikt einzuhalten ist.


8. Kann die Einzugsbestätigung online ausgefüllt werden?

Ja, viele Kommunen bieten die Möglichkeit, die Einzugsbestätigung online auszufüllen. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Übermittlung der Daten an die Meldebehörde ausdrücklich erlaubt. Häufig stehen PDF-Formulare zum Download bereit, die am Computer ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden können. Einige Städte betreiben digitale Portale, über die Wohnungsgeber:innen die Bestätigung direkt übermitteln. Dennoch verlangen viele Behörden weiterhin eine Unterschrift, um die Verbindlichkeit sicherzustellen. Die Online-Bearbeitung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie der EU-Richtlinie 2016/2102 zur Barrierefreiheit.


9. Welche Bußgelder drohen bei fehlender oder falscher Ausstellung?

Verstöße gegen die Pflicht zur Ausstellung oder richtige Angabe werden nach § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wohnungsgeber:innen, die keine Einzugsbestätigung ausstellen, riskieren Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Gleiches gilt, wenn falsche Angaben gemacht werden. Darüber hinaus können strafrechtliche Normen wie § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug) einschlägig sein, wenn durch falsche Bescheinigungen staatliche Leistungen erschlichen werden. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass ihre Anmeldung nicht akzeptiert wird. Für Wohnungsgeber:innen stellt die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein erhebliches Risiko dar, das mit empfindlichen Sanktionen verbunden ist.


10. Gilt die Pflicht zur Bestätigung auch für Auszüge?

Ja, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist die Bestätigung auch beim Auszug verpflichtend, sofern die betroffene Person dies verlangt. Besonders relevant ist dies bei Abmeldungen ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Die Einzugsbestätigung dient in diesem Fall als Nachweis, dass die Person tatsächlich ausgezogen ist. So wird verhindert, dass Bürger:innen weiterhin fälschlich an einer Adresse gemeldet bleiben. Auch hier gilt: Wohnungsgeber ist der Vermieter oder Eigentümer beziehungsweise der Hauptmieter bei Untervermietungen. Damit bleibt die Pflicht umfassend bestehen.


11. Kann eine Einzugsbestätigung rückwirkend ausgestellt werden?

Ja, eine Einzugsbestätigung kann rückwirkend ausgestellt werden, wenn der Einzug bereits erfolgt ist. In der Praxis geschieht dies häufig, wenn der Wohnungsgeber die Ausstellung verzögert oder die meldepflichtige Person den Termin bei der Meldebehörde nicht rechtzeitig wahrgenommen hat. Wichtig ist, dass das tatsächliche Einzugsdatum korrekt angegeben wird, auch wenn die Ausstellung verspätet erfolgt. Die verspätete Anmeldung bleibt jedoch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Rückwirkende Ausstellungen sind zulässig, sollten aber Ausnahmefälle bleiben, da sie die Kontrollfunktion des Melderechts schwächen können.


12. Welche Bedeutung hat die Einzugsbestätigung für Nebenwohnungen?

Auch bei der Anmeldung einer Nebenwohnung nach § 21 BMG ist die Einzugsbestätigung erforderlich. Der Wohnungsgeber der Nebenwohnung ist verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen, damit die meldepflichtige Person ihrer Anzeigepflicht nachkommen kann. Besonders relevant ist dies für Studierende oder Berufspendler, die an mehreren Orten wohnen. Ohne Bestätigung ist die Anmeldung einer Nebenwohnung nicht möglich, was rechtliche Nachteile nach sich ziehen kann, etwa bei der Bestimmung der Hauptwohnung nach § 22 BMG. Auch hier gilt: Wer stellt die Einzugsbestätigung aus? – Der jeweilige Wohnungsgeber, sei es der Eigentümer, Vermieter oder Hauptmieter im Falle einer Untervermietung.


13. Können Unternehmen oder Institutionen Einzugsbestätigungen ausstellen?

Ja, Unternehmen und Institutionen können Einzugsbestätigungen ausstellen, wenn sie rechtlich als Wohnungsgeber fungieren. Dies betrifft beispielsweise Wohnungsbaugesellschaften, Arbeitgeber mit Werkswohnungen oder Träger von Pflege- und Studentenheimen. Nach § 19 Abs. 1 BMG spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Entscheidend ist die Berechtigung zur Überlassung der Wohnung. Die Einzugsbestätigung muss von der verantwortlichen Organisation ausgestellt und unterschrieben werden. Bei Verstößen gegen die Ausstellungspflicht drohen auch juristischen Personen Bußgelder nach § 54 BMG, was ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Meldewesen unterstreicht.


14. Was passiert, wenn falsche Angaben in der Einzugsbestätigung stehen?

Falsche Angaben in der Einzugsbestätigung können schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Neben der Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG droht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wenn ein Dokument mit unzutreffenden Inhalten erstellt wird. Wenn durch die falschen Angaben finanzielle Vorteile erlangt werden, etwa Sozialleistungen, kann zudem § 263 StGB (Betrug) einschlägig sein. Für die meldepflichtige Person kann dies bedeuten, dass die Anmeldung zurückgewiesen oder rückgängig gemacht wird. Die Behörden prüfen die Bescheinigungen zunehmend streng, da Scheinanmeldungen erhebliche Gefahren für die Verwaltungssicherheit darstellen.


15. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Einzugsbestätigung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt uneingeschränkt, da die Einzugsbestätigung personenbezogene Daten enthält. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung dieser Daten rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist. Art. 5 DSGVO schreibt die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung vor. Daher dürfen nur die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG erhoben werden. Jede zusätzliche Datenerhebung, etwa Telefonnummern oder Bankverbindungen, wäre rechtswidrig. Wohnungsgeber:innen müssen sicherstellen, dass die Daten ausschließlich für den Zweck der Anmeldung verwendet werden. Verstöße können datenschutzrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.


16. Ist die Einzugsbestätigung auch bei einem Auszug erforderlich?

Ja, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, auch den Auszug zu bestätigen, wenn die betroffene Person dies verlangt. Diese Regelung soll verhindern, dass Personen weiterhin unter einer Adresse gemeldet bleiben, obwohl sie dort nicht mehr wohnen. Besonders relevant ist dies bei Abmeldungen ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch hier gilt: Der Wohnungsgeber, also Vermieter oder Eigentümer, muss die Bestätigung ausstellen. Bei Weigerung drohen Bußgelder nach § 54 BMG. Damit bleibt die Einzugsbestätigung ein umfassendes Kontrollinstrument sowohl beim Einzug als auch beim Auszug.


17. Welche Fristen gelten für die Vorlage der Einzugsbestätigung?

Nach § 17 Abs. 1 BMG muss die Anmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen. Die Einzugsbestätigung ist zwingend mit vorzulegen. Diese Frist ist eine gesetzliche Pflicht und dient der Aktualität des Melderegisters. Wird sie nicht eingehalten, droht nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Die Verantwortung für die fristgerechte Vorlage liegt bei der meldepflichtigen Person, die auf die rechtzeitige Ausstellung durch den Wohnungsgeber angewiesen ist. Damit haben beide Seiten klare Pflichten im Meldeverfahren.


18. Kann eine Einzugsbestätigung für mehrere Personen gleichzeitig ausgestellt werden?

Ja, wenn mehrere Personen gleichzeitig in dieselbe Wohnung einziehen, können sie gemeinsam in einer Einzugsbestätigung aufgeführt werden. Nach § 19 Abs. 5 BMG müssen alle meldepflichtigen Personen namentlich genannt werden. In der Praxis verlangen einige Meldebehörden jedoch separate Bestätigungen für jede Person, um die Verarbeitung zu erleichtern. Rechtlich ist eine gemeinsame Bestätigung zulässig, solange alle Pflichtangaben enthalten sind und das Dokument vom Wohnungsgeber unterschrieben wird. Damit wird sichergestellt, dass alle Bewohner:innen ordnungsgemäß angemeldet werden können, ohne dass für jede Person ein separates Formular erforderlich ist.


19. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn ein Wohnungsgeber die Ausstellung der Einzugsbestätigung verweigert, haben betroffene Mieter:innen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten. Zunächst können sie sich an die zuständige Meldebehörde wenden, die den Wohnungsgeber zur Mitwirkung anhalten und bei Verstößen ein Bußgeld nach § 54 BMG verhängen kann. Darüber hinaus ist eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO möglich. Bei Eilbedürftigkeit, etwa wenn Sozialleistungen von der Anmeldung abhängen, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Damit sind Mieter:innen rechtlich abgesichert, wenn Wohnungsgeber ihre Pflichten verletzen.


20. Warum ist die Frage „Wer stellt die Einzugsbestätigung aus?“ so wichtig?

Die Frage ist deshalb so bedeutend, weil sie die zentrale Schnittstelle zwischen Mietrecht, Melderecht und öffentlicher Verwaltung betrifft. Nur durch die Einzugsbestätigung nach § 19 BMG können Meldebehörden sicherstellen, dass Anmeldungen korrekt und nachvollziehbar erfolgen. Dies schützt vor Missbrauch durch Scheinanmeldungen, sichert die Aktualität des Melderegisters und stellt die Grundlage für zahlreiche Verwaltungsakte dar. Da falsche oder fehlende Bescheinigungen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, ist klar geregelt, dass ausschließlich der Wohnungsgeber zur Ausstellung berechtigt und verpflichtet ist. Für Mieter:innen schafft diese Klarheit Rechtssicherheit, für Behörden Verwaltungsverlässlichkeit.

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