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Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnung

Wohnungsgeberbestätigung bei Eigentumswohnungen im deutschen Melderecht

Die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnungen ist seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 klar geregelt. Während früher nur Mieter:innen auf die Mitwirkung der Vermieter:innen angewiesen waren, stellt sich bei Eigentumswohnungen die Frage, wer als Wohnungsgeber auftritt, wenn die Eigentümer:innen selbst in die Wohnung einziehen.

Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen alle Bürger:innen innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ihre Wohnung bei der Meldebehörde anmelden. Dafür ist nach § 19 BMG zwingend eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Eigentümer:innen, die ihre eigene Wohnung beziehen, müssen sich somit selbst eine Bestätigung ausstellen.

Dies erscheint ungewöhnlich, ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Ziel ist es, die Meldebehörden in die Lage zu versetzen, den tatsächlichen Einzug zu dokumentieren und Scheinanmeldungen zu verhindern. Die Pflicht gilt bundesweit, unabhängig von der Größe oder Nutzung der Eigentumswohnung, und Verstöße können nach § 54 BMG mit Bußgeldern bis 1.000 Euro geahndet werden.

Rechtliche Grundlagen: §§ 17, 19 und 54 BMG

Die Grundlage für die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung findet sich in den §§ 17 und 19 BMG. § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen den Einzug bei der Meldebehörde anzuzeigen. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber zur Ausstellung einer Bestätigung. Als Wohnungsgeber gilt jede Person, die eine Wohnung zur Nutzung überlässt – bei Mieter:innen ist dies der Vermieter oder Hauptmieter, bei Eigentümer:innen die Eigentümer selbst. § 19 Abs. 5 BMG normiert die Pflichtangaben: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Wohnanschrift, das Datum des Ein- oder Auszugs und die Namen der meldepflichtigen Personen. § 54 BMG sieht Bußgelder bis zu 1.000 Euro vor, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht erfolgt oder falsche Bestätigungen ausgestellt werden. Damit ist eindeutig: Auch Eigentümer:innen müssen die Bestätigung ausstellen, um die Anmeldung wirksam vorzunehmen.

Wohnungsgeberbestätigung bei Eigennutzung der Eigentumswohnung

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Eigentümer:innen glauben, sie müssten keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, wenn sie ihre eigene Wohnung beziehen. Tatsächlich gilt jedoch die Pflicht auch in diesem Fall. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug zu bestätigen. Eigentümer:innen, die ihre Wohnung selbst nutzen, sind in Personalunion sowohl Wohnungsgeber als auch meldepflichtige Person. Das bedeutet, sie müssen sich die Bestätigung selbst ausstellen. Dies wirkt formalistisch, hat aber einen wichtigen Zweck: Die Meldebehörde erhält ein Dokument, das den Einzug nachvollziehbar macht und im Register dokumentiert. Ohne eine solche Bestätigung kann die Anmeldung verweigert werden. Wer glaubt, als Eigentümer von der Pflicht befreit zu sein, riskiert Bußgelder nach § 54 BMG. Damit ist klar: Auch bei Eigennutzung ist die Bestätigung zwingend erforderlich.

Wohnungsgeberbestätigung bei vermieteten Eigentumswohnungen

Noch deutlicher ist die Pflicht, wenn Eigentümer:innen ihre Wohnung vermieten. In diesem Fall sind sie Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG und müssen den Einzug oder Auszug der Mieter:innen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Pflichtangaben sind identisch: Name und Anschrift des Eigentümers, Anschrift der Wohnung, Datum des Ein- oder Auszugs sowie Namen der meldepflichtigen Personen. Wird die Wohnung an mehrere Personen vermietet, müssen alle Namen in der Bestätigung aufgeführt werden. Unterlassen Eigentümer:innen die Ausstellung, drohen Bußgelder nach § 54 BMG. Noch gravierender sind falsche Bestätigungen, etwa wenn ein Einzug bestätigt wird, der tatsächlich nicht stattgefunden hat. Hier droht eine Strafbarkeit nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug). Damit ist klar: Eigentümer:innen tragen eine erhebliche Verantwortung.

Digitalisierung: Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnungen online beantragen

Viele Städte und Gemeinden bieten inzwischen die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnungen online zu beantragen oder elektronisch an die Meldebehörde zu übermitteln. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form zulässig und rechtlich gleichwertig zur Papierform. In der Praxis bedeutet dies, dass Eigentümer:innen ein PDF-Formular herunterladen, ausfüllen und digital hochladen können. Einige Kommunen stellen Online-Portale bereit, in denen Eigentümer:innen die Daten direkt eingeben und übermitteln. Die Digitalisierung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Verwaltungsleistungen. Datenschutzrechtlich sind die Vorgaben der DSGVO zwingend zu beachten: Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Pflicht beruht. Art. 5 DSGVO schreibt die Grundsätze der Datenminimierung vor. Damit dürfen nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erhoben werden.

Sanktionen bei Verstößen

Die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ist bußgeldbewährt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG kann eine verspätete Anmeldung durch Mieter:innen mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG können Eigentümer:innen sanktioniert werden, wenn sie die Ausstellung verweigern. Falsche Angaben werden nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ebenfalls mit Bußgeldern belegt. Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen eine Bestätigung vorsätzlich falsch ausgestellt wird, um Scheinanmeldungen zu ermöglichen. Hier greift die Strafbarkeit nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 263 StGB (Betrug). Eigentümer:innen sollten daher äußerste Sorgfalt walten lassen und die Bestätigung korrekt und fristgerecht ausstellen. Verstöße haben nicht nur finanzielle Folgen, sondern können auch strafrechtlich verfolgt werden.

Datenschutzrechtliche Aspekte bei Eigentumswohnungen

Die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnungen unterliegt den strengen Vorgaben der DSGVO. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Art. 5 DSGVO verpflichtet jedoch zur Datenminimierung, Transparenz und Zweckbindung. Das bedeutet, dass nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erhoben werden dürfen. Eigentümer:innen dürfen keine zusätzlichen Daten wie Mietpreise, Telefonnummern oder Bankverbindungen abfragen oder speichern. Auch Meldebehörden dürfen die Daten nur zweckgebunden verwenden. Verstöße gegen die DSGVO können nach Art. 83 DSGVO mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Damit ist die Ausstellung nicht nur eine formale Pflicht, sondern auch datenschutzrechtlich relevant.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbestätigung bei Eigentumswohnungen

Die Wohnungsgeberbestätigung bei Eigentumswohnungen ist in Deutschland zwingend vorgeschrieben. Eigentümer:innen sind sowohl bei Eigennutzung als auch bei Vermietung verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen. Die Pflicht ergibt sich eindeutig aus §§ 17 und 19 BMG, Verstöße werden nach § 54 BMG sanktioniert und können strafrechtliche Folgen haben. Die Digitalisierung erleichtert den Prozess, ersetzt aber nicht die gesetzliche Pflicht. Datenschutzrechtlich ist die Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO strikt einzuhalten. Für Mieter:innen ist die Bestätigung unverzichtbar, um ihre Anmeldung rechtssicher vorzunehmen. Für Eigentümer:innen ist sie eine bußgeldbewährte Pflicht.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung Eigentumswohnung

 

1. Müssen Eigentümer:innen bei Eigennutzung eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja, auch Eigentümer:innen sind verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, selbst wenn sie die Wohnung selbst beziehen. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. In diesem Fall sind Eigentümer:innen zugleich Wohnungsgeber und meldepflichtige Person, sodass sie sich die Bestätigung formal selbst ausstellen müssen. Dies erscheint formalistisch, ist jedoch gesetzlich vorgesehen, um ein einheitliches Verfahren sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung kann die Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG von der Meldebehörde verweigert werden. Auch Eigentümer:innen riskieren nach § 54 BMG Bußgelder, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht erfolgt.


2. Wer gilt als Wohnungsgeber bei einer Eigentumswohnung?

Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG jede Person, die eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Bei einer Eigentumswohnung sind dies in der Regel die Eigentümer:innen selbst. Sie sind verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, wenn sie die Wohnung vermieten oder selbst nutzen. Bei Vermietung müssen sie die Bestätigung für ihre Mieter:innen ausstellen, bei Eigennutzung sich selbst eine Bestätigung ausstellen. Auch juristische Personen wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft können als Wohnungsgeber auftreten, wenn sie die Wohnung tatsächlich überlassen. Entscheidend ist immer die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Nutzung.


3. Welche Pflichtangaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnungen enthalten?

Nach § 19 Abs. 5 BMG sind bestimmte Pflichtangaben zwingend erforderlich. Dazu gehören: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Eigentumswohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen. Diese Angaben sind abschließend und dürfen nicht durch zusätzliche Daten wie Mietpreise oder Geburtsdaten ergänzt werden, da dies gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstößt. Unvollständige oder fehlerhafte Bestätigungen werden von den Meldebehörden nicht akzeptiert. Damit ist sichergestellt, dass die Bestätigung bundesweit einheitlich verwendet wird und Rechtssicherheit besteht.


4. Welche Frist gilt für Eigentümer:innen zur Ausstellung der Bestätigung?

Die Frist zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BMG. Danach muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen. Eigentümer:innen, die ihre Wohnung selbst nutzen, müssen also innerhalb dieser Frist die Bestätigung für sich selbst ausstellen. Bei Vermietung sind sie verpflichtet, den Mieter:innen rechtzeitig die Bestätigung zu übergeben, damit diese die Frist einhalten können. Unterbleibt die Ausstellung oder wird die Frist überschritten, liegt ein Verstoß gegen die Meldepflicht vor, der nach § 54 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.


5. Was passiert, wenn Eigentümer:innen keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Wird keine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt, kann die Anmeldung nach § 17 BMG nicht durchgeführt werden. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass sie keine Meldebescheinigung erhalten, was zahlreiche Rechtsfolgen nach sich zieht. Ohne Meldebescheinigung sind etwa die Beantragung eines Personalausweises, die Eröffnung eines Bankkontos nach § 154 AO oder der Bezug von Sozialleistungen nicht möglich. Für Eigentümer:innen drohen Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG, wenn sie die Ausstellung verweigern. Zudem riskieren sie strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie falsche Bestätigungen ausstellen, da dies eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellen kann.


6. Gilt die Pflicht auch, wenn Eigentümer:innen die Wohnung an Familienmitglieder überlassen?

Ja, die Pflicht gilt auch dann, wenn Eigentümer:innen die Wohnung unentgeltlich an Familienmitglieder überlassen. Entscheidend ist nicht, ob ein Mietvertrag vorliegt, sondern ob die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlassen wird. Nach § 19 BMG muss auch in diesem Fall eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden. Selbst wenn die Überlassung nur innerhalb der Familie erfolgt, bleibt die Mitwirkungspflicht bestehen. Unterbleibt die Bestätigung, können die betroffenen Familienmitglieder ihre Anmeldung nicht durchführen, was zu Bußgeldern nach § 54 BMG führen kann. Damit ist die Pflicht unabhängig von der rechtlichen Gestaltung des Nutzungsverhältnisses.


7. Können Eigentümer:innen die Wohnungsgeberbestätigung online beantragen?

Ja, viele Kommunen bieten inzwischen die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung online zu erstellen oder zu übermitteln. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig und der Papierform gleichgestellt. Eigentümer:innen können Formulare im Internet herunterladen, ausfüllen und digital einreichen. Einige Städte stellen Portale bereit, in denen die Daten direkt an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Online-Beantragung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der EU-Richtlinie 2016/2102. Eigentümer:innen müssen jedoch sicherstellen, dass die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG korrekt und vollständig übermittelt werden.


8. Welche Bußgelder drohen Eigentümer:innen bei Verstößen?

Nach § 54 BMG drohen Eigentümer:innen bei Pflichtverstößen empfindliche Sanktionen. Wird die Bestätigung nicht rechtzeitig ausgestellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Besonders schwer wiegt die Ausstellung falscher Bestätigungen. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG können falsche Angaben sanktioniert werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen: Nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 263 StGB (Betrug) drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Eigentümer:innen sind daher verpflichtet, die Bescheinigung korrekt und fristgerecht auszustellen.


9. Können mehrere Personen auf einer Wohnungsgeberbestätigung eingetragen werden?

Ja, nach § 19 Abs. 5 BMG können mehrere meldepflichtige Personen auf einer Bestätigung aufgeführt werden, wenn sie gleichzeitig einziehen. Dies betrifft insbesondere Familien oder Paare, die eine Eigentumswohnung gemeinsam beziehen. Alle Personen müssen namentlich genannt werden. Manche Meldebehörden verlangen jedoch aus organisatorischen Gründen separate Bestätigungen pro Person. Rechtlich ist eine gemeinsame Bestätigung aber zulässig und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Wichtig ist, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind, um Verzögerungen bei der Anmeldung zu vermeiden.


10. Gilt die Pflicht auch für Zweitwohnungen in Eigentum?

Ja, nach § 21 BMG gilt die Pflicht auch für Nebenwohnungen. Wer eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung nutzt, muss diese ebenfalls bei der Meldebehörde anmelden. Dazu ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Eigentümer:innen, die die Wohnung selbst als Nebenwohnsitz nutzen, müssen sich die Bestätigung selbst ausstellen. Wird die Eigentumswohnung an Dritte überlassen, müssen diese eine Bestätigung vom Eigentümer erhalten. Auch hier gilt die Zweiwochenfrist aus § 17 Abs. 1 BMG. Verstöße können mit Bußgeldern nach § 54 BMG geahndet werden.


11. Kann die Wohnungsgeberbestätigung rückwirkend ausgestellt werden?

Ja, eine rückwirkende Ausstellung ist möglich. Entscheidend ist, dass das tatsächliche Einzugsdatum korrekt angegeben wird. Nach § 17 Abs. 1 BMG bleibt jedoch die Anmeldefrist von zwei Wochen verbindlich. Erfolgt die Anmeldung verspätet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG mit Bußgeldern geahndet werden kann. Eine rückwirkende Bestätigung schützt also nicht vor Sanktionen. Die Meldebehörden akzeptieren zwar rückwirkende Dokumente, prüfen aber, ob das angegebene Datum plausibel ist. Daher sollten Eigentümer:innen die Ausstellung immer zeitnah vornehmen.


12. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Ausstellung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt uneingeschränkt für die Wohnungsgeberbestätigung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Art. 5 DSGVO verpflichtet Eigentümer:innen, nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben zu erheben. Dazu gehören keine Mietpreise, Bankdaten oder Telefonnummern. Verstöße gegen diese Vorgaben können nach Art. 83 DSGVO mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Eigentümer:innen müssen daher sicherstellen, dass sie nur die erforderlichen Daten erfassen und zweckgebunden verwenden.


13. Gilt die Pflicht auch für möblierte Eigentumswohnungen?

Ja, die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung gilt unabhängig davon, ob die Eigentumswohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Das BMG unterscheidet nicht nach der Ausstattung, sondern allein nach der tatsächlichen Überlassung einer Wohnung. Auch bei befristeten möblierten Mietverhältnissen ist die Bestätigung erforderlich. Nur bei Aufenthalten unter sechs Monaten, wenn ein Hauptwohnsitz an anderer Stelle besteht (§ 27 Abs. 2 BMG), entfällt die Pflicht. Damit ist sichergestellt, dass auch Kurzzeitmieter:innen von Eigentumswohnungen rechtssicher angemeldet werden können.


14. Welche Folgen hat eine falsche Bestätigung?

Falsche Bestätigungen sind bußgeld- und strafbewährt. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG können falsche Angaben mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zudem droht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Kommt es durch die Falschangaben zu einem Vermögensschaden, etwa durch unrechtmäßigen Bezug staatlicher Leistungen, greift § 263 StGB (Betrug). Eigentümer:innen sollten daher alle Angaben korrekt und vollständig machen, um rechtliche Risiken auszuschließen.


15. Welche Ausnahmen von der Pflicht gibt es?

§ 27 Abs. 2 BMG sieht Ausnahmen vor. Wer sich weniger als sechs Monate in einer Wohnung aufhält und an einem anderen Ort bereits gemeldet ist, muss sich nicht anmelden. Dies gilt auch für Aufenthalte in Hotels, Pensionen oder ähnlichen Einrichtungen. Für reguläre Eigentumswohnungen gilt jedoch keine Ausnahme. Eigentümer:innen und Mieter:innen müssen die Anmeldung stets mit einer Wohnungsgeberbestätigung vornehmen, sobald ein Wohnsitz begründet wird. Damit ist die Pflicht grundsätzlich umfassend.


16. Welche Rolle spielt die Meldebehörde?

Die Meldebehörde ist nach § 19 Abs. 6 BMG berechtigt, die Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung zu prüfen. Sie kann Rückfragen beim Eigentümer stellen oder weitere Nachweise wie Mietverträge anfordern. Ziel ist es, die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen und Scheinanmeldungen zu verhindern. Die Behörde kann die Anmeldung verweigern, wenn die Bestätigung fehlerhaft oder unvollständig ist. Zudem kann sie Bußgelder nach § 54 BMG verhängen. Damit ist die Behörde ein zentrales Kontrollorgan.


17. Gilt die Pflicht auch für Studierende in Eigentumswohnungen?

Ja, auch Studierende müssen eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen, wenn sie in eine Eigentumswohnung ziehen. Dies gilt sowohl für gemietete als auch für unentgeltlich überlassene Wohnungen. Der Eigentümer – sei es eine Privatperson oder ein Elternteil – ist verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen. Ohne diese können Studierende ihre Anmeldung nicht vornehmen, was Auswirkungen auf BAföG, Krankenkasse und Aufenthaltserlaubnis haben kann. Verstöße werden nach § 54 BMG geahndet. Damit gilt die Pflicht auch für Studierende uneingeschränkt.


18. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn Eigentümer:innen die Ausstellung verweigern, können Mieter:innen verschiedene Schritte einleiten. Nach § 19 Abs. 6 BMG ist die Meldebehörde befugt, den Eigentümer zur Mitwirkung zu verpflichten. Weigert er sich weiterhin, können Bußgelder nach § 54 BMG verhängt werden. Zudem können Mieter:innen eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO einreichen. In dringenden Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert allen Bürger:innen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Damit sind Mieter:innen nicht schutzlos gestellt.


19. Wie unterscheiden sich Einzugs- und Auszugsbestätigung?

Die Einzugsbestätigung dokumentiert den Beginn des Wohnsitzes und ist nach § 17 Abs. 1 BMG für die Anmeldung erforderlich. Die Auszugsbestätigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG dokumentiert hingegen die Aufgabe des Wohnsitzes, etwa bei Umzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Beide Bescheinigungen enthalten die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG. Für Eigentumswohnungen bedeutet dies: Eigentümer:innen müssen beide Varianten ausstellen, wenn dies von der meldepflichtigen Person verlangt wird.


20. Warum ist die Wohnungsgeberbestätigung für Eigentumswohnungen besonders wichtig?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist für Eigentumswohnungen besonders wichtig, da hier häufig Unsicherheiten bestehen. Viele Eigentümer:innen glauben, dass sie bei Eigennutzung von der Pflicht befreit sind. Tatsächlich schreibt das Gesetz aber ausdrücklich vor, dass auch Eigentümer:innen die Bestätigung ausstellen müssen. Nur so kann die Meldebehörde den Einzug nachvollziehen und Missbrauch verhindern. Die Pflicht sorgt für Rechtssicherheit und Transparenz im Melderegister. Verstöße haben nicht nur finanzielle, sondern auch strafrechtliche Folgen. Daher sollten Eigentümer:innen die Pflicht ernst nehmen und die Bestätigung rechtzeitig ausstellen.

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