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Wohnungsgeberbestätigung und Datenschutz – Rechte, Pflichten und Risiken.

Einführung in die Thematik der Wohnungsgeberbestätigung und Datenschutz

Die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zählt zu den zentralen Pflichten von Vermieterinnen und Vermietern in Deutschland. Sie dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Mieterinnen und Mietern bei den Meldebehörden und damit der Aktualität der staatlichen Register. Zugleich wirft die Wohnungsgeberbestätigung erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf, die sowohl durch die Vorschriften des BMG als auch durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union bestimmt werden. Dabei kollidieren zwei Rechtsgüter: einerseits das staatliche Interesse an einem aktuellen Melderegister und andererseits das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableitet und durch die DSGVO konkretisiert wird. In diesem Spannungsfeld entfaltet sich eine komplexe Rechtslage, die für Mieter:innen wie Vermieter:innen gleichermaßen relevant ist und deren Nichtbeachtung zu erheblichen Bußgeldern führen kann. So regelt § 54 Abs. 3 BMG Bußgeldtatbestände für unrichtige oder verspätete Bestätigungen, während Art. 83 DSGVO Sanktionen für Datenschutzverstöße vorsieht. Diese Doppelbindung zeigt die Relevanz einer rechtskonformen Handhabung und macht eine tiefgehende Analyse zwingend erforderlich.

Rechtliche Grundlagen der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Die gesetzliche Grundlage der Wohnungsgeberbestätigung findet sich in § 19 Abs. 1 BMG. Dort heißt es, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen muss. Die Pflicht dient der Verhinderung von Scheinanmeldungen und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Wohnsitznahme. Für die Meldebehörden ist die Bestätigung eine notwendige Grundlage zur Aktualisierung des Melderegisters, das wiederum für Verwaltungsakte, Steuerverfahren und Sicherheitsbelange von hoher Relevanz ist. Gleichzeitig ergibt sich aus § 19 Abs. 3 BMG, dass die Bestätigung personenbezogene Daten enthalten muss, darunter Name und Anschrift der meldepflichtigen Person, Einzugs- oder Auszugsdatum sowie die Anschrift der Wohnung. Diese Vorgaben führen zwangsläufig zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten, sodass die DSGVO Anwendung findet. Die Schnittstelle zwischen BMG und DSGVO ist hier besonders bedeutsam: Während das BMG die Pflicht zur Datenerhebung und -weitergabe normiert, legt die DSGVO die Grenzen dieser Verarbeitung fest. Besonders zu beachten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Damit erhält die Wohnungsgeberbestätigung eine klare datenschutzrechtliche Legitimation, die zugleich restriktiv auszulegen ist.

Datenschutzrechtliche Dimension: DSGVO und BMG im Zusammenspiel

Die DSGVO normiert in Art. 5 grundlegende Prinzipien der Datenverarbeitung, insbesondere Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Diese Grundsätze müssen auch im Kontext der Wohnungsgeberbestätigung beachtet werden. Rechtmäßig ist die Verarbeitung nur aufgrund der gesetzlichen Pflicht aus § 19 BMG, sodass Vermieter:innen keine Daten über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus erheben oder speichern dürfen. Zweckgebunden bedeutet, dass die Bestätigung ausschließlich der Erfüllung der Meldepflicht dient und nicht zu anderen Zwecken wie Bonitätsprüfungen oder Marketingmaßnahmen verwendet werden darf. Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet dazu, nur die in § 19 Abs. 3 BMG ausdrücklich genannten Daten weiterzugeben. Eine Speicherung dieser Daten durch den Vermieter über den Bestätigungsvorgang hinaus verstößt regelmäßig gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern keine weiteren Rechtsgrundlagen bestehen. Die Rechtsprechung, etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2016 (Az. 6 C 6.15), hat mehrfach betont, dass datenschutzrechtliche Grundsätze auch im öffentlichen Recht strikt anzuwenden sind. Die praktische Konsequenz für Vermieter:innen ist daher eine Pflicht zur strikten Zweckbindung und Löschung von Daten nach Erfüllung der Meldepflicht. Für Mieter:innen bedeutet dies ein einklagbares Recht auf datenschutzkonforme Behandlung ihrer persönlichen Informationen.

Bußgelder und Sanktionen bei Verstößen gegen BMG und DSGVO

Die Missachtung der Pflichten im Zusammenhang mit der Wohnungsgeberbestätigung kann schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen. § 54 Abs. 3 BMG normiert, dass der Wohnungsgeber bei Verstößen mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro belegt werden kann. Besonders relevant sind Fälle, in denen die Bestätigung nicht oder verspätet ausgestellt wird oder falsche Angaben enthält. Parallel dazu drohen nach Art. 83 DSGVO empfindliche Geldbußen bei Verstößen gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung. Während das BMG spezifisch auf die Aktualität der Meldedaten abzielt, verfolgt die DSGVO den Schutz der Persönlichkeitsrechte. Beide Sanktionsregime können kumulativ greifen, was für Vermieter:innen eine erhebliche Risikoerhöhung bedeutet. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben zudem die Befugnis, bei systematischen Verstößen gegen die DSGVO Bußgelder in Millionenhöhe zu verhängen, wie zahlreiche Entscheidungen aus der Praxis zeigen. Ein Verstoß gegen die Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO in Verbindung mit einer übermäßigen Speicherung von Mieterdaten kann daher in besonders schweren Fällen zu Sanktionen führen, die weit über das hinausgehen, was das BMG vorsieht. Für Mieter:innen eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, sowohl zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz geltend zu machen als auch die zuständigen Datenschutzbehörden einzuschalten.

Europarechtlicher Kontext und unionsrechtliche Vorgaben

Die DSGVO ist unmittelbar geltendes Unionsrecht und bindet daher sowohl staatliche Stellen als auch private Akteure wie Vermieter:innen. Das Zusammenspiel mit dem BMG verdeutlicht, dass nationales Recht im Lichte des europäischen Datenschutzrechts ausgelegt werden muss. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18 – Schrems II), betont, dass personenbezogene Daten nur auf einer klaren Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen. Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Wohnungsgeberbestätigung aus, indem sie die Reichweite und Grenzen der gesetzlichen Pflicht aus § 19 BMG bestimmt. Nationale Vorschriften dürfen die Vorgaben der DSGVO nicht unterlaufen, sondern müssen in einem kohärenten Zusammenspiel wirken. Dies bedeutet, dass etwaige Erweiterungen der Wohnungsgeberpflicht durch Verwaltungspraktiken unzulässig wären, wenn sie nicht durch das Gesetz gedeckt sind. Für Mieter:innen eröffnet das Unionsrecht einen umfassenden Rechtsschutz, der bis hin zur Möglichkeit einer Vorlage an den EuGH reicht, falls nationale Gerichte unionsrechtliche Fragen nicht eigenständig beantworten können. Vermieter:innen müssen sich daher nicht nur am BMG, sondern auch an den unionsrechtlichen Vorgaben orientieren, was die rechtliche Komplexität deutlich erhöht.

Praktische Umsetzung und datenschutzkonforme Gestaltung

Die praktische Umsetzung der Wohnungsgeberbestätigung erfordert eine klare Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten. Vermieter:innen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit verpflichtet, die Verarbeitung der Daten rechtskonform auszugestalten. Dazu gehört insbesondere die Information der Mieter:innen nach Art. 13 DSGVO über die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Ferner ist sicherzustellen, dass die Daten nach Ausstellung der Bestätigung unverzüglich gelöscht werden, sofern keine weiteren rechtlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine besondere Rolle spielt dabei auch die elektronische Übermittlung an die Meldebehörden, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG zulässig ist. Hierbei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu ergreifen, um die Sicherheit der Übermittlung zu gewährleisten. Dazu zählen Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen und Protokollierungen. Für Mieter:innen besteht das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten nach Art. 15 DSGVO zu verlangen und gegebenenfalls Berichtigung oder Löschung zu fordern. Diese Rechte müssen Vermieter:innen organisatorisch sicherstellen, etwa durch entsprechende interne Prozesse. Die Missachtung dieser Pflichten kann nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter erheblich beeinträchtigen.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbestätigung und Datenschutz

Die Wohnungsgeberbestätigung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Meldungen dar, zugleich aber eine erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderung. Die enge Verzahnung zwischen § 19 BMG und der DSGVO verpflichtet Vermieter:innen zu höchster Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten. Verstöße können zu Sanktionen nach beiden Rechtsregimen führen und bergen erhebliche Risiken. Für Mieter:innen bedeutet dies ein gestärktes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf rechtlichen Schutz. Die Rechtslage verdeutlicht, dass eine präzise Kenntnis der Pflichten und Rechte unerlässlich ist, um Konflikte und Sanktionen zu vermeiden. Vermieter:innen sollten daher nicht nur die formalen Anforderungen des BMG erfüllen, sondern zugleich ein datenschutzkonformes Konzept implementieren, das die Vorgaben der DSGVO berücksichtigt. Wer als Vermieter:in unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen, um eine rechtssichere Gestaltung sicherzustellen.

FAQ: Wohnungsgeberbestätigung und Datenschutz

1. Welche gesetzliche Grundlage regelt die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Sie verpflichtet den Wohnungsgeber, also in der Regel die Vermieterin oder den Vermieter, den Einzug oder Auszug einer meldepflichtigen Person schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Scheinanmeldungen und die Sicherstellung eines aktuellen Melderegisters. Datenschutzrechtlich gilt ergänzend die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, der die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung legitimiert.


2. Welche personenbezogenen Daten enthält eine Wohnungsgeberbestätigung?

Nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung zwingend folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Name der meldepflichtigen Person, Anschrift der Wohnung sowie Einzugs- oder Auszugsdatum. Diese Angaben stellen personenbezogene Daten dar, die dem Schutzbereich der DSGVO unterfallen. Eine Erhebung oder Speicherung weiterer Daten, wie Geburtsdatum oder Kontaktdaten, ist rechtlich nicht erforderlich und verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.


3. Welche Pflichten haben Vermieter:innen beim Datenschutz?

Vermieter:innen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und tragen daher die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Verarbeitung der Daten. Sie müssen die Betroffenen nach Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung informieren, sicherstellen, dass keine überflüssigen Daten erhoben werden, und technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen. Nach Erfüllung der Meldepflicht müssen die Daten grundsätzlich gelöscht werden, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.


4. Dürfen Vermieter:innen die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch übermitteln?

Ja, § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG erlaubt ausdrücklich die elektronische Übermittlung an die Meldebehörden. Dabei müssen jedoch die Anforderungen des Art. 32 DSGVO eingehalten werden, der technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit vorschreibt. Dies umfasst insbesondere die Verschlüsselung der Übermittlung sowie eine Zugriffskontrolle. Vermieter:innen müssen darauf achten, dass keine unbefugten Dritten Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten.


5. Welche Sanktionen drohen bei fehlender Wohnungsgeberbestätigung?

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 3 BMG und kann mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden. Kommt hinzu, dass Vermieter:innen Daten unzulässig speichern oder weitergeben, können weitere Sanktionen nach Art. 83 DSGVO verhängt werden. Diese können im Extremfall Millionenbeträge erreichen, was die Notwendigkeit einer rechtskonformen Umsetzung verdeutlicht.


6. Können Mieter:innen gegen Datenschutzverstöße des Vermieters vorgehen?

Ja, Mieter:innen haben nach Art. 15 DSGVO ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung ihrer Daten. Stellt sich dabei heraus, dass Daten unzulässig gespeichert oder verwendet wurden, können sie nach Art. 17 DSGVO deren Löschung verlangen. Zusätzlich steht ihnen nach Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch bei materiellen oder immateriellen Schäden zu. Mieter:innen können außerdem Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes einlegen.


7. Wie lange dürfen Vermieter:innen die Wohnungsgeberbestätigung speichern?

Eine Speicherung über die Ausstellung hinaus ist datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn eine gesetzliche Pflicht oder ein berechtigtes Interesse besteht. Da § 19 BMG keine Aufbewahrungspflicht vorsieht, gilt Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Daher sollten Vermieter:innen die Bestätigung nach Erfüllung der Meldepflicht unverzüglich löschen, um Datenschutzverstöße zu vermeiden.


8. Dürfen Vermieter:innen die Daten für andere Zwecke verwenden?

Nein, die Verarbeitung der Daten ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO streng zweckgebunden. Die Wohnungsgeberbestätigung darf ausschließlich für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 19 BMG genutzt werden. Eine Verwendung für Bonitätsprüfungen, Werbung oder interne Dokumentationen ist unzulässig und stellt einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar. Betroffene Mieter:innen könnten dagegen rechtlich vorgehen und Schadensersatz fordern.


9. Welche Rechte haben Mieter:innen nach DSGVO?

Mieter:innen können nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen, nach Art. 16 DSGVO deren Berichtigung einfordern, nach Art. 17 DSGVO die Löschung durchsetzen und nach Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung beantragen. Darüber hinaus steht ihnen das Recht zu, Verstöße bei der Aufsichtsbehörde zu melden. Diese umfassenden Rechte stärken die Position der Mieter:innen erheblich gegenüber den Vermieter:innen.


10. Wie wird die Datensicherheit bei elektronischer Übermittlung gewährleistet?

Die Datensicherheit bei elektronischer Übermittlung muss nach Art. 32 DSGVO gewährleistet sein. Vermieter:innen sind verpflichtet, angemessene technische Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Nutzung sicherer Übertragungswege und Verschlüsselungstechnologien. Zudem müssen organisatorische Maßnahmen wie klare Zugriffsregelungen implementiert werden. Bei einem Datenleck oder einer unsicheren Übermittlung drohen erhebliche Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden.


11. Welche Rolle spielt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, entwickelt durch das Bundesverfassungsgericht seit dem Volkszählungsurteil von 1983 (BVerfGE 65, 1), schützt Bürger:innen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten. Auch die Wohnungsgeberbestätigung muss im Lichte dieses Grundrechts interpretiert werden. Dies bedeutet, dass Vermieter:innen verpflichtet sind, die Verarbeitung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und transparente Informationen bereitzustellen.


12. Dürfen Arbeitgeber als Wohnungsgeber fungieren?

Ja, auch Arbeitgeber:innen können im Rahmen von Dienstwohnungen oder Werkswohnungen Wohnungsgeber:innen sein. Sie sind dann nach § 19 BMG verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Dabei gelten dieselben datenschutzrechtlichen Maßstäbe. Arbeitgeber:innen dürfen die Daten der Beschäftigten nicht für arbeitsrechtliche Zwecke nutzen, sondern ausschließlich zur Erfüllung der Meldepflicht. Jede anderweitige Nutzung wäre ein Verstoß gegen die DSGVO.


13. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung?

Ja, § 19 Abs. 1 BMG sieht Ausnahmen vor, etwa für Personen, die in Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen aufgenommen werden. Hier übernimmt die jeweilige Institution die Meldepflicht. Dennoch gelten auch in diesen Fällen die Vorgaben der DSGVO, da personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine rechtskonforme Ausgestaltung bleibt daher zwingend erforderlich.


14. Welche Rolle spielt die Meldebehörde beim Datenschutz?

Die Meldebehörden sind Empfänger der Daten und damit eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie müssen sicherstellen, dass die Daten ausschließlich für die gesetzlichen Zwecke verarbeitet werden, insbesondere für Melderegisterführung und Verwaltungsakte. Zudem unterliegen sie den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie spezialgesetzlichen Regelungen. Bürger:innen haben das Recht, Auskunft über gespeicherte Daten direkt bei den Behörden einzuholen.


15. Welche Folgen hat eine falsche Angabe in der Bestätigung?

Falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung sind nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG bußgeldbewehrt. Darüber hinaus können sie strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn etwa eine Scheinanmeldung begünstigt wird (§ 263 StGB Betrug). Datenschutzrechtlich liegt zudem eine unzulässige Datenverarbeitung vor, die Sanktionen nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen kann. Die Rechtsfolgen können daher erheblich sein und sowohl Ordnungswidrigkeiten- als auch Strafrecht betreffen.


16. Können Mieter:innen die Wohnungsgeberbestätigung einklagen?

Grundsätzlich können Mieter:innen zivilrechtlich gegen Vermieter:innen vorgehen, wenn diese die Ausstellung der Bestätigung verweigern. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag, da die Pflicht aus § 19 BMG eine mietvertragliche Nebenpflicht darstellt. Bei Verzug kann zudem Schadensersatz verlangt werden. Parallel können Mieter:innen die Meldebehörden informieren, die den Wohnungsgeber zur Mitwirkung anhalten.


17. Wie verhält sich die Wohnungsgeberbestätigung zu EU-Recht?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein nationales Instrument, das jedoch den Vorgaben der DSGVO unterliegt. Damit muss § 19 BMG unionsrechtskonform ausgelegt werden. Nationale Abweichungen, die den Grundprinzipien der DSGVO widersprechen, wären unzulässig. Der EuGH hat mehrfach betont, dass nationales Recht stets im Einklang mit den Datenschutzprinzipien stehen muss. Somit bleibt das EU-Recht der maßgebliche Prüfungsrahmen.


18. Können digitale Plattformen Wohnungsgeberbestätigungen verwalten?

Digitale Plattformen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen der DSGVO genügen. Vermieter:innen müssen sicherstellen, dass eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen wird. Zudem müssen technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, um die Sicherheit der Daten zu schützen. Ohne diese Voraussetzungen wäre die Nutzung rechtswidrig und könnte zu erheblichen Bußgeldern führen.


19. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Betroffene?

Betroffene können zunächst von ihrem Auskunfts- und Löschungsrecht nach Art. 15 und 17 DSGVO Gebrauch machen. Wird dies verweigert, können sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen, die nach Art. 58 DSGVO weitreichende Eingriffsbefugnisse hat. Zudem steht der Zivilrechtsweg offen, um Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen. In gravierenden Fällen können Betroffene auch strafrechtliche Schritte prüfen, etwa bei Missbrauch der Daten.


20. Welche Bedeutung hat die Wohnungsgeberbestätigung langfristig für den Datenschutz?

Die Wohnungsgeberbestätigung zeigt exemplarisch das Spannungsfeld zwischen staatlichem Kontrollinteresse und individuellem Datenschutz. Sie verdeutlicht, wie gesetzliche Pflichten und europäische Datenschutzgrundsätze miteinander verzahnt sind. Langfristig stärkt sie das Bewusstsein für datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten im Alltag von Vermieter:innen und Mieter:innen. Zugleich bleibt sie ein Prüfstein für die praktische Durchsetzung der DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Datenminimierung, Zweckbindung und Speicherbegrenzung.

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