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Hessen Wohnungsgeberbestätigung und Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung – Hessen | Formular & PDF

Die Wohnungsgeberbestätigung ist in Hessen ein zentrales Element des Meldewesens. Sie dient dem Nachweis, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Ohne sie ist keine Wohnsitzanmeldung möglich.

Grundlage bildet § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG), das bundesweit gilt, und in Hessen durch die kommunalen Meldebehörden umgesetzt wird.

Diese Bestätigung soll vor allem Scheinanmeldungen verhindern und die Aktualität des Melderegisters sicherstellen. In Hessen ist die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in jeder Kommune – von Frankfurt am Main über Wiesbaden bis Kassel – verbindlich.

Wer in eine Wohnung einzieht, muss die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug vorlegen, andernfalls drohen Bußgelder.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Rechtliche Grundlage und Umsetzung in Hessen

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 BMG. Danach hat der Wohnungsgeber – also die Person, die Wohnraum zur Verfügung stellt – den Einzug zu bestätigen. Hessen setzt diese Vorschrift konsequent in seiner Verwaltungspraxis um. Jedes Einwohnermeldeamt im Land ist an die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes gebunden. Ergänzend gelten interne Dienstanweisungen, die die Meldebehörden verpflichten, Bescheinigungen zu prüfen und digital zu archivieren. Verstöße gegen diese Pflicht können nach § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die hessischen Behörden – etwa in Frankfurt, Offenbach, Darmstadt oder Gießen – verfolgen dabei eine einheitliche Linie: Ohne gültige Wohnungsgeberbestätigung erfolgt keine Anmeldung.

Zuständige Behörden in Hessen

Die Zuständigkeit liegt in Hessen bei den örtlichen Meldebehörden der Städte und Gemeinden. In größeren Städten wie Frankfurt, Wiesbaden oder Kassel sind dies die Bürgerämter beziehungsweise Bürgerbüros. In kleineren Kommunen übernehmen die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen diese Aufgaben. Alle Behörden arbeiten nach denselben gesetzlichen Vorgaben, wenngleich sie ihre Verfahren individuell digitalisiert haben. So bietet Frankfurt ein Online-Terminvergabesystem, während Wiesbaden bereits eine digitale Upload-Funktion für Dokumente integriert hat. Die Meldebehörden prüfen jede Wohnungsgeberbestätigung auf Vollständigkeit und Plausibilität, bevor sie die Anmeldung vornehmen. Eine unvollständige Bescheinigung führt zur Ablehnung der Anmeldung.

Inhalt und Form der Wohnungsgeberbestätigung

Die Bescheinigung muss zwingend bestimmte Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen, Datum des Einzugs und Unterschrift des Wohnungsgebers. Hessen empfiehlt, die offiziellen Vordrucke der jeweiligen Kommune zu verwenden, die online auf den städtischen Websites bereitstehen. Eine formlose Bestätigung wird akzeptiert, wenn alle Angaben korrekt sind, doch die Verwendung des amtlichen Formulars beschleunigt die Bearbeitung. Einige Städte, etwa Kassel oder Fulda, bieten bereits die Möglichkeit, die Bescheinigung digital zu übermitteln, sofern die Authentifizierung des Wohnungsgebers über ein Servicekonto Hessen erfolgt.

Zweck und Bedeutung der Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung erfüllt mehrere Funktionen: Sie sichert die Richtigkeit der Meldedaten, verhindert Missbrauch durch Scheinanmeldungen und gewährleistet, dass Behörden, Polizei und Justiz Bürger:innen unter der korrekten Anschrift erreichen. Darüber hinaus dient sie statistischen Zwecken und unterstützt die kommunale Planung – etwa bei Schulbezirken oder der Infrastrukturentwicklung. In Hessen mit seinen wachsenden Ballungsräumen ist die präzise Erfassung des Wohnsitzes auch Grundlage für Fördermittel und Finanzzuweisungen. Für Mieter:innen ist sie unverzichtbar, um sich anzumelden, Kindergeld zu beantragen oder Verträge abzuschließen, die eine Meldebescheinigung erfordern.

Meldepflicht und Fristen in Hessen

Nach § 17 BMG besteht die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug anzumelden. Diese Frist gilt in allen hessischen Kommunen gleichermaßen. Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug, nicht der Beginn des Mietvertrags. Wird die Wohnungsgeberbestätigung verspätet eingereicht, kann die Anmeldung verweigert oder ein Bußgeld verhängt werden. In Hessen zeigt sich die Verwaltung jedoch praxisnah: Bei nachweislich unverschuldeter Verspätung – etwa Krankenhausaufenthalt oder technische Probleme bei der Terminvereinbarung – kann von Sanktionen abgesehen werden. Dennoch wird Bürger:innen empfohlen, Termine frühzeitig zu buchen und Unterlagen vollständig bereitzuhalten.

Wer gilt als Wohnungsgeber?

Als Wohnungsgeber gilt nach § 19 BMG jede Person oder Institution, die Wohnraum zur Verfügung stellt. In Hessen betrifft dies Vermieter:innen, Hausverwaltungen, Eigentümer:innen oder Hauptmieter:innen bei Untermiete. Auch Arbeitgeber:innen, die Dienstwohnungen bereitstellen, sind verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Eigentümer:innen, die selbst einziehen, bestätigen den Einzug für sich selbst. Die hessische Verwaltung legt dabei Wert auf klare Verantwortlichkeiten: Nur der tatsächliche Wohnungsgeber darf unterschreiben, nicht eine beauftragte Dritte ohne Vollmacht. Eine Fälschung oder unberechtigte Ausstellung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Bedeutung für Mieter:innen in Hessen

Für Mieter:innen ist die Wohnungsgeberbestätigung ein unerlässliches Dokument. Ohne sie kann keine Anmeldung erfolgen, was weitreichende Folgen hat: Steuer-ID, Sozialleistungen oder polizeiliche Registrierung hängen davon ab. In Hessen wird eine Anmeldung ohne diese Bestätigung grundsätzlich abgelehnt. Mieter:innen sollten daher bereits bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die Ausstellung zugesichert ist. Die Bescheinigung sollte bei der Wohnungsübergabe übergeben werden. Falls der Vermieter säumig ist, kann das zuständige Bürgeramt ihn zur Mitwirkung auffordern. Die Behörden in Hessen greifen in solchen Fällen schnell ein, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Bedeutung für Vermieter:innen

Vermieter:innen in Hessen tragen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie müssen den Einzug bestätigen und die Richtigkeit der Angaben sicherstellen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder falsche Bescheinigungen ausstellt, riskiert Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Besonders schwer wiegt die Ausstellung einer Bestätigung ohne tatsächliches Mietverhältnis – etwa zur Ermöglichung einer Scheinanmeldung. In solchen Fällen drohen strafrechtliche Ermittlungen. Vermieter:innen sollten jede Ausstellung dokumentieren und eine Kopie der Bestätigung archivieren. In Städten wie Frankfurt oder Wiesbaden ist die digitale Speicherung in Verwaltungsportalen üblich, was die Nachverfolgbarkeit erleichtert.

Digitalisierung und Online-Verfahren in Hessen

Das Land Hessen treibt die Digitalisierung seiner Verwaltungsleistungen aktiv voran. Über das Portal „Service.Hessen.de“ können viele Städte und Gemeinden bereits digitale Meldeverfahren anbieten. In Frankfurt und Darmstadt können Wohnungsgeberbescheinigungen online eingereicht werden, sofern der Absender eindeutig identifiziert ist. Ziel ist es, ein vollständig medienbruchfreies Verfahren zu etablieren. Auch Mieter:innen können ihre Anmeldung digital vorbereiten, um Wartezeiten in Bürgerbüros zu vermeiden. Hessen setzt damit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) konsequent um und plant, bis 2026 alle Meldeverfahren vollständig zu digitalisieren.

Sanktionen bei Pflichtverstößen

Das Bundesmeldegesetz sieht in § 54 Abs. 2 BMG Bußgelder bis zu 1.000 Euro für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten vor. Diese Regel gilt auch in Hessen. Die Ordnungswidrigkeit liegt sowohl beim Wohnungsgeber, wenn er keine oder eine falsche Bestätigung ausstellt, als auch bei der meldepflichtigen Person, wenn sie sich ohne gültige Bescheinigung anmeldet. Besonders in Großstädten kontrollieren die Behörden stichprobenartig die Authentizität der vorgelegten Formulare. Scheinanmeldungen, etwa zur Umgehung von Steuerpflichten oder zum Erhalt von Sozialleistungen, werden konsequent geahndet. Hessen verfolgt hier eine Null-Toleranz-Strategie.

Sonderfälle: Untermiete und Eigentumseinzug

In Hessen gilt der Hauptmieter bei Untermiete als Wohnungsgeber und ist zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet. Der Eigentümer spielt dabei keine Rolle, sofern er nicht selbst Vermieter ist. Beim Eigentumseinzug fungiert der Eigentümer zugleich als Wohnungsgeber und bestätigt seinen eigenen Einzug. Das Verfahren ist identisch mit dem eines regulären Mietverhältnisses. Wichtig ist, dass bei Wohngemeinschaften alle einziehenden Personen namentlich aufgeführt werden. Eine fehlende Person auf der Bestätigung kann zur teilweisen Ablehnung der Anmeldung führen.

Bedeutung für ausländische Mieter:innen

Hessen ist durch seine zentrale Lage ein Zuzugsland für viele internationale Fachkräfte. Für ausländische Mieter:innen gilt dieselbe Pflicht: Die Anmeldung ist nur mit gültiger Wohnungsgeberbestätigung möglich. Ohne sie kann keine Aufenthaltserlaubnis oder Steuer-ID beantragt werden. Die hessischen Meldebehörden bieten mehrsprachige Informationen an, insbesondere in Frankfurt, Darmstadt und Gießen. Die Bescheinigung selbst muss allerdings immer auf Deutsch ausgefüllt sein. Bei Zuzug aus Drittstaaten erfolgt zusätzlich eine Mitteilung an die Ausländerbehörde. Damit wird die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften überwacht.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Die in der Wohnungsgeberbestätigung enthaltenen Daten unterliegen dem Datenschutzrecht. Die Meldebehörden in Hessen speichern sie im zentralen Melderegister und dürfen sie ausschließlich für gesetzlich bestimmte Zwecke verwenden. Die Übermittlung an andere Behörden erfolgt nur, wenn dies durch das BMG oder das Hessische Datenschutzgesetz gedeckt ist. Wohnungsgeber:innen dürfen nur jene Daten weitergeben, die zur Erfüllung der Pflicht notwendig sind. Eine unbefugte Weitergabe, etwa an Nachbarn oder Dritte, ist unzulässig und kann als Datenschutzverstoß gewertet werden. Die elektronische Übermittlung über Serviceportale erfolgt verschlüsselt.

Verwaltungsablauf und Bearbeitungszeit

In Hessen erfolgt die Bearbeitung von Anmeldungen mit Wohnungsgeberbestätigung in der Regel innerhalb weniger Tage. Online eingereichte Formulare werden oft noch am selben Tag bearbeitet, während persönliche Vorsprachen in Bürgerbüros je nach Stadt innerhalb von drei bis fünf Werktagen abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig und korrekt sind. Fehlt die Bestätigung, wird die Anmeldung nicht durchgeführt. In solchen Fällen gewähren die Behörden eine Nachreichungsfrist. Bürger:innen erhalten erst nach erfolgreicher Prüfung eine Meldebestätigung, die als Nachweis gegenüber anderen Behörden dient.

Rechtsschutz und Widerspruchsverfahren

Wird eine Anmeldung in Hessen wegen fehlerhafter oder fehlender Wohnungsgeberbestätigung abgelehnt, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Meldebehörde einzureichen. Wird ihm nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. In der Praxis genügt meist die Nachreichung einer korrigierten Bescheinigung. Hessen legt großen Wert auf bürgerfreundliche Verfahren, sodass Streitfälle selten vor Gericht landen. Dennoch ist eine rechtzeitige juristische Beratung ratsam, wenn Bußgelder drohen oder Unstimmigkeiten mit Vermieter:innen bestehen.

Europarechtliche Bezüge und Freizügigkeitsrichtlinie

Die Wohnungsgeberbestätigung ist zwar nationales Recht, steht jedoch im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, transparente Verfahren zur Registrierung des Wohnsitzes zu schaffen. Hessen erfüllt diese Vorgabe durch die konsequente Anwendung des Bundesmeldegesetzes. Besonders für EU-Bürger:innen, die nach Hessen ziehen, ist die Wohnungsgeberbestätigung die Voraussetzung, um ihre Aufenthaltsrechte nachzuweisen und kommunale Leistungen zu beantragen. Damit trägt das hessische Melderecht auch zur Umsetzung europäischer Verpflichtungen bei.

Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung Hessen

Die Wohnungsgeberbestätigung ist in Hessen ein unverzichtbares Instrument des Meldewesens. Sie schafft Rechtssicherheit, Transparenz und Vertrauen zwischen Verwaltung, Vermieter:innen und Bürger:innen. Durch die konsequente Anwendung des Bundesmeldegesetzes und die fortschreitende Digitalisierung der Verfahren wird die Anmeldung zunehmend effizienter. Wer seine Pflichten kennt und rechtzeitig handelt, vermeidet Bußgelder und Verzögerungen. Für Mieter:innen und Vermieter:innen gilt gleichermaßen: Die ordnungsgemäße Ausstellung und Vorlage der Bescheinigung ist kein bürokratischer Formalismus, sondern ein rechtlicher Schutzmechanismus.

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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Hessen

1. Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung und warum ist sie in Hessen wichtig?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Nachweis, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Sie wird nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verlangt und ist in Hessen Voraussetzung für jede Wohnsitzanmeldung. Das Formular schützt die Verwaltung vor falschen Meldungen und Scheinanmeldungen. Ohne die Bescheinigung kann keine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Die hessischen Behörden – insbesondere in Städten wie Frankfurt, Darmstadt und Wiesbaden – prüfen die Angaben sorgfältig und speichern sie im Melderegister. Dadurch bleibt der Datenbestand aktuell und rechtlich belastbar.

2. Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung in Hessen ausstellen?

Zur Ausstellung verpflichtet ist der Wohnungsgeber, also die Person oder Einrichtung, die Wohnraum zur Verfügung stellt. Das können Vermieter:innen, Hausverwaltungen, Eigentümer:innen oder Hauptmieter:innen bei Untermiete sein. Auch Arbeitgeber:innen, die Werkswohnungen anbieten, sind Wohnungsgeber. In Hessen wird diese Pflicht streng gehandhabt. Kommt der Wohnungsgeber seiner Pflicht nicht nach, kann die zuständige Meldebehörde ihn zur Mitwirkung auffordern und ein Bußgeld verhängen. Die Ausstellung muss wahrheitsgemäß und zeitnah erfolgen.

3. Welche Fristen gelten in Hessen?

Die Frist zur Anmeldung beträgt nach § 17 BMG zwei Wochen ab tatsächlichem Einzug. Diese Frist gilt landesweit, unabhängig von der Stadt oder Gemeinde. Das Einzugsdatum ist entscheidend, nicht der Tag des Vertragsabschlusses. In Hessen achten die Behörden auf fristgerechte Anmeldungen, zeigen aber Kulanz, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa Krankheit oder technische Probleme bei der Terminvereinbarung. Eine verspätete Anmeldung kann jedoch ein Bußgeldverfahren auslösen, insbesondere bei wiederholtem Verstoß.

4. Welche Pflichtangaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Namen aller einziehenden Personen, Einzugsdatum und Unterschrift des Wohnungsgebers. Fehlt eine dieser Angaben, gilt die Bescheinigung als unvollständig. In Hessen empfehlen die Städte, das offizielle Formular zu verwenden, das auf den kommunalen Websites abrufbar ist. Es stellt sicher, dass alle rechtlich erforderlichen Informationen enthalten sind. Formlose Bescheinigungen werden nur anerkannt, wenn sie vollständig sind.

5. Kann die Wohnungsgeberbestätigung digital eingereicht werden?

Ja, in Hessen ist die digitale Einreichung bereits in vielen Kommunen möglich. Über das Serviceportal „Service.Hessen.de“ oder lokale Plattformen (z. B. frankfurt.de, kassel.de) können Vermieter:innen die Bescheinigung elektronisch übermitteln. Die Authentifizierung erfolgt über das Servicekonto Hessen. Elektronische Signaturen sind rechtsgültig, wenn die Identität des Absenders eindeutig ist. Dieses Verfahren beschleunigt die Bearbeitung erheblich und ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG).

6. Was passiert, wenn die Wohnungsgeberbestätigung fehlt?

Ohne Wohnungsgeberbestätigung kann keine Anmeldung erfolgen. In Hessen wird die Bearbeitung verweigert, bis das Dokument nachgereicht wird. Wer sich dennoch anmeldet, riskiert ein Bußgeld. Die Meldebehörde kann den Wohnungsgeber anschreiben und zur Bestätigung auffordern. Auch Mieter:innen sollten aktiv werden und den Vermieter auf seine Pflicht hinweisen. Eine fehlende Bescheinigung kann zu Verzögerungen bei Steuer-ID, Kindergeld oder Sozialleistungen führen.

7. Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Nach § 54 Abs. 2 BMG drohen Bußgelder bis zu 1.000 Euro, wenn die Wohnungsgeberbestätigung nicht oder falsch ausgestellt wird. In Hessen liegt die durchschnittliche Bußgeldhöhe zwischen 100 und 500 Euro, abhängig vom Einzelfall. Besonders streng wird gegen vorsätzliche Falschangaben vorgegangen, etwa wenn jemand eine fiktive Adresse angibt. Neben Vermieter:innen können auch Mieter:innen belangt werden, wenn sie sich wissentlich ohne gültige Bescheinigung anmelden.

8. Was gilt bei Untermiete?

In einem Untermietverhältnis ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG. Er muss die Bescheinigung für den Untermieter ausstellen. Der Eigentümer ist hierbei nicht zuständig, sofern er nicht selbst vermietet. In Hessen gilt diese Regelung uneingeschränkt. Bei Wohngemeinschaften ist darauf zu achten, dass alle einziehenden Personen namentlich aufgeführt werden. Wird die Bescheinigung verweigert, kann die Behörde den Hauptmieter zur Mitwirkung verpflichten.

9. Was gilt beim Einzug in die eigene Immobilie?

Wer in seine eigene Immobilie zieht, ist gleichzeitig Wohnungsgeber und meldepflichtige Person. Eigentümer:innen stellen sich die Bescheinigung daher selbst aus. In Hessen ist diese Selbstbestätigung üblich und wird von allen Meldebehörden anerkannt. Wichtig ist, dass auch hier alle Pflichtangaben vollständig sind. Die Eigenbestätigung gilt als gleichwertig zu einer Vermieterbescheinigung. Sie dient insbesondere dem Nachweis gegenüber anderen Behörden, etwa dem Finanzamt.

10. Was gilt beim Auszug aus Hessen?

Wer aus einer Wohnung in Hessen auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Für den Auszug ist keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich, allerdings kann die Behörde sie zur Plausibilitätsprüfung anfordern. Bei Umzügen innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung am neuen Wohnort, da die alte Adresse automatisch abgemeldet wird. Hessen handhabt dieses Verfahren strikt nach § 17 Abs. 2 BMG.

11. Welche Sonderregelungen gelten für Studierende?

Studierende, die in Hessen einziehen – etwa nach Frankfurt, Marburg oder Gießen –, müssen sich ebenfalls anmelden. In Studentenwohnheimen übernimmt der Betreiber die Ausstellung der Bescheinigung. Bei Wohngemeinschaften ist der Hauptmieter zuständig. Auch für Nebenwohnungen gilt die Meldepflicht. Hochschulen weisen regelmäßig auf diese Pflicht hin, da eine verspätete Anmeldung zu Nachteilen bei BAföG oder Krankenversicherung führen kann.

12. Wie wird der Datenschutz bei der Wohnungsgeberbestätigung gewahrt?

Die Daten der Wohnungsgeberbestätigung unterliegen dem Datenschutzrecht, insbesondere der DSGVO und dem Hessischen Datenschutzgesetz. Sie werden im Melderegister gespeichert und dürfen nur für gesetzlich bestimmte Zwecke verwendet werden. Die Übermittlung an andere Behörden ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Wohnungsgeber:innen dürfen die Daten der Mieter:innen nur für die Ausstellung der Bestätigung verwenden. Die elektronische Übertragung erfolgt über gesicherte Verbindungen.

13. Wie kann eine fehlerhafte Wohnungsgeberbestätigung korrigiert werden?

Wird ein Fehler entdeckt, etwa beim Einzugsdatum oder Namen, muss der Wohnungsgeber eine neue, korrigierte Bescheinigung ausstellen. Diese ersetzt die alte. Die Meldebehörde in Hessen aktualisiert die Angaben im Melderegister. Wichtig ist, dass die Berichtigung unverzüglich erfolgt, um Bußgelder oder Missverständnisse zu vermeiden. Die Korrektur kann auch digital über das Serviceportal eingereicht werden. Eine schriftliche Bestätigung der Korrektur durch die Behörde empfiehlt sich aus Nachweisgründen.

14. Was passiert, wenn der Wohnungsgeber die Bescheinigung verweigert?

Verweigert der Wohnungsgeber die Ausstellung ohne berechtigten Grund, kann die meldepflichtige Person die Meldebehörde informieren. Diese ist berechtigt, den Wohnungsgeber zur Mitwirkung aufzufordern und bei Weigerung ein Bußgeld zu verhängen. In Hessen wird dieses Verfahren regelmäßig angewandt, um unkooperative Vermieter:innen zur Pflichterfüllung zu bewegen. Eine Anmeldung ohne Bestätigung ist nur in Ausnahmefällen und nach behördlicher Prüfung möglich.

15. Welche Rolle spielt die Wohnungsgeberbestätigung für die Steuer-ID?

Nach der Anmeldung übermitteln die Meldebehörden die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, das daraufhin die Steuer-Identifikationsnummer vergibt. Ohne gültige Anmeldung – und damit ohne Wohnungsgeberbestätigung – kann keine Steuer-ID zugeteilt werden. Arbeitnehmer:innen und Studierende sollten daher auf eine rechtzeitige Anmeldung achten, um Verzögerungen zu vermeiden. Hessen weist ausdrücklich darauf hin, dass die Steuer-ID nur nach vollständiger Meldung generiert wird.

16. Gelten für gewerbliche Vermietungen besondere Regeln?

Ja. Betreiber:innen von möblierten Wohnungen oder Boardinghäusern sind verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. Kurzzeitvermietungen, etwa über Plattformen, sind ausgenommen, sofern keine melderechtliche Anmeldung erfolgt. In Hessen überwachen die Kommunen diese Vorgänge im Rahmen der Zweckentfremdungsverordnungen. Gewerbliche Anbieter müssen alle Einzüge dokumentieren und gegebenenfalls Nachweise vorlegen.

17. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung?

Nur wenige. Nach § 19 Abs. 3 BMG sind Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten und ähnliche Institutionen von der Pflicht befreit, da sie eigene Meldeverfahren nutzen. Für private und gewerbliche Vermieter:innen gibt es keine Ausnahmen. Auch Nebenwohnungen fallen unter die Regelung. Hessen wendet diese Vorschriften konsequent an, um die Vollständigkeit der Melderegister sicherzustellen.

18. Wie wird die Wohnungsgeberbestätigung in der Praxis überprüft?

Die hessischen Meldebehörden überprüfen regelmäßig die Plausibilität der Bescheinigungen. Bei Verdachtsfällen können sie Rückfragen an den Wohnungsgeber richten oder Eigentumsnachweise einsehen. Besonders in Großstädten wie Frankfurt und Wiesbaden werden elektronische Abgleiche mit Grundbuchdaten oder Versorgerinformationen vorgenommen. Ziel ist es, Scheinanmeldungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für Verwaltungszwecke verwendet.

19. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei einer Ablehnung?

Wird die Anmeldung wegen fehlerhafter oder fehlender Bescheinigung abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Wird ihm nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. In der Praxis genügt jedoch meist die Nachreichung einer vollständigen Bescheinigung. Hessen setzt auf bürgernahe Lösungen und vermeidet gerichtliche Verfahren, sofern möglich.

20. Welche Zukunft hat die digitale Wohnungsgeberbestätigung in Hessen?

Hessen arbeitet aktiv an der vollständigen Digitalisierung des Meldeverfahrens. Ziel ist, dass Vermieter:innen und Mieter:innen künftig keine Papierformulare mehr benötigen. Durch die Integration in das bundesweite Meldeportal soll ein vollständig digitaler, signierter Datenaustausch ermöglicht werden. Erste Pilotprojekte laufen in Frankfurt, Kassel und Gießen. Das Land plant, bis 2026 alle Meldevorgänge über das Serviceportal abzuwickeln – sicher, schnell und rechtskonform.

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