Alles rund um die Wohnungsgeberbescheinigung
Wohnungsgeberbescheinigung Online Formular.
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein Formular, das seit 2015 jeder Mieter vorlegen muss, wenn sich dieser auf dem Meldeamt anmeldet. Oft werden viele Mieter und auch Vermieter mit diesem Thema zum ersten Mal konfrontiert. Da die Wohnungsgeberbescheinigung erst seit 2015 wieder vorgeschrieben ist, gibt es immer wieder Verwirrungen, wenn ein Umzug ins Haus steht. Die Wohnungsgeberbestätigung ist aber keine neue Angelegenheit, sondern war Jahre lang Pflicht, wenn es um die Meldebescheinigung ging. Allerdings wurde die Bescheinigung schon lange abgeschafft und ist deshalb aus dem Gedächtnis der meisten Vermieter und auch Mieter verschwunden. Anders als bei vielen anderen deutschen bürokratischen Formularen ist die Wohnungsgeberbescheinigung allerdings kein Formular, vor dem man Angst haben muss. Hier handelt es sich um ein einfaches und kurzes Formular, das wirklich schlicht gehalten ist und von jedem einfach ausgefüllt werden kann.
Was genau ist eine Wohnungsgeberbescheinigung ?
Bei der Wohnungsgeberbescheinigung handelt es sich um ein Formular, das jeder Mieter bei einer neuen Anmeldung oder Ummeldung des Wohnortes ausgefüllt abgeben muss. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist Pflicht und das seit November 2015. Der Vermieter unterschreibt das Formular und bestätigt so, dass der Mieter tatsächlich in der angegebenen Adresse wohnt.
In Deutschland gilt das Gesetz, dass jeder Umzug und Wohnungswechsel beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden muss. Hier ist auch festgeschrieben, dass eine solche Ummeldung innerhalb von 14 Tagen erfolgen muss. Diesen Vorgang kennt wohl jeder, nach einem Umzug geht man zum Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde und füllt hier eine Anmeldung aus.
Seit November 2015 gehört hierzu nun auch die Wohnungsgeberbescheinigung. Hierfür gibt es vom Einwohnermeldeamt ein Formular, das ausgefüllt und vom Vermieter unterschieben werden muss. Wer sich hier nicht auskennt, kann schnell doppelten Aufwand haben. Nicht alle Vermieter kennen sich mit der neuen Gesetzeslage aus und sind so auch nicht darauf vorbereitet.
Wohnungen werden in der Regel nicht in kurzen Abständen vermietet, gerade in ländlichen Gegenden, in denen nicht viele Studenten leben, werden Wohnungen über Jahre hinweg vermietet und somit ist die neue Gesetzeslage nicht immer im Bewusstsein der Vermieter und auch Mieter.
Um sich viele Wege zu ersparen und gleich bestens vorbereitet zu sein, lohnt es sich auch als Mieter gut vorbereitet zu sein. So lässt sich das passende Formular einfach und schnell aus dem Internet herunterladen und kann gleich bei Vertragsabschluss vom Vermieter unterzeichnet werden. Mit einer solchen kleinen Vorbereitung lässt sich dann der doppelte Weg zum Einwohnermeldeamt sparen und die Wohnungsgeberbescheinigung kann sofort vorgelegt werden.
Mit dem Formular bestätigt der Vermieter lediglich, dass der namentlich genannte Mieter auch tatsächlich in die angegebene Adresse eingezogen ist. So lassen sich viele Probleme vermeiden und sowohl Mieter als auch Vermieter sind auf der sicheren Seite.
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist übrigens keine neue Erfindung, sondern diese war bis 2002 gesetzlich vorgeschrieben und wurde erst in diesem Jahr abgeschafft. So sollten die Abläufe vereinfacht werden. Ganze 13 Jahre gab es die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Für die Wiedereinführung dieses wichtigen Formulars gibt es allerdings ganz vielfältige Gründe.
Gesetzliche Grundlage und umgangssprachliche Begrifflichkeiten!
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, das ist eine Grundlage, die für alle Vorgaben und Gesetze gilt. Nun läuft man bei der Wohnungsgeberbescheinigung nicht so schnell Gefahr eine Strafe zu riskieren, allerdings gibt es für das nicht Erbringen der Wohnungsgeberbescheinigung empfindliche Strafen, die auferlegt werden können.
Allerdings bekommen Sie, auch wenn Sie kein Formular direkt zur Ummeldung mitbringen, ein solches ausgehändigt und können dies Nachreichen. So haben Sie zwar mehr Wege, können aber auf jeden Fall einer Strafe entgehen.
Die Wohnungsbestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben und im Paragrafen §19 des Bundesmeldegesetztes ausgeführt:
§ 19 Bundesmeldegesetz
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. 2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder, eine von ihm beauftragte Person, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. 3Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. 4Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. 5Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
– Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
– Einzugsdatum,
– Anschrift der Wohnung sowie
– Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
(4) 1Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. 2§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
grMit den klaren Aussagen, die hier getroffen werden, wird der Vermieter in die Pflicht genommen und ist verpflichtet bei der Anmeldung neuer Mieter aktiv mitzuwirken, und so die Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen. Dies kann der Vermieter übrigens nicht nur handschriftlich mit dem Formular tun, sondern auch elektronisch an die Behörde übermitteln. Wie dies funktioniert und, was das für den Mieter bedeutet, erfahren Sie später.
Aber auch hier gab es schon Änderungen, so galt die Pflicht der Änderung von Vermietungen zu Beginn, sowohl für Ein- und Auszug. Im Jahr 2016 wurde hier allerdings eine Änderung vorgenommen, die den Vorgang um einiges erleichtert. Seit 2016 ist die Wohnungsgeberbestätigung nur noch bei einem Einzug abzugeben, nicht mehr bei einem Auszug.
Wie bereits erwähnt, sind nicht aller Vermieter, vor allem private Vermieter, nicht immer auf dem neuesten Stand und können schnell verunsichert sein, hier helfen die gesetzlichen Vorgaben, die klare Aussagen treffen. Außerdem sind vielen Vermietern vielleicht auch andere Begrifflichkeiten eher bekannt. Für die Wohnungsgeberbestätigung gibt es nämlich zahlreiche Begriffe, die im Alltag oft verwendet werden:
Die Abkürzung für Wohnungsgeberbestätigung ist WGB. Vermietermeldebescheinigung und Einzugsbestätigung sind ebenfalls Begriffe, die immer wieder gerne genutzt werden.
Nun gilt es aber auch noch einmal die Frage zu klären, wer ist überhaupt Wohnungsgeber und muss das immer der Eigentümer einer Wohnung, eines Wohnraumes sein?
Wer ist Wohnungsgeber und verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung auszufüllen? Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter der Wohnungsgeber, die WGB unterschreiben muss und so den tatsächlichen Einzug einer Person in eine Wohnung bestätigt. Aber wer ist denn nun der Vermieter? Generell gilt hier, der Eigentümer ist derjenige, der den Wohnraum zur Verfügung stellt und auch der Vermieter. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Es kann auch eine vom Vermieter beauftragte Person dafür zuständig sein, eine Wohnungsgeberbestätigung zu unterschreiben. Das ist immer dann der Fall, wenn die Vermietung von Wohnungen über eine externe Firma laufen oder der Vermieter hier eine spezielle Person mit der Vermietung beauftragt hat und dies auch so festgehalten ist.
Aber nicht nur hier gibt es spezielle Vorgaben, wie sieht es aus, wenn eine Wohnung untervermietet wird?
Wer ist bei einer Untermiete der Wohnungsgeber?
Wenn ein Wohnraum zur Untermiete angemietet wird, dann stellt sich hier natürlich auch wieder die Frage, wer ist nun der eigentliche und tatsächliche Vermieter der Wohnung. Der Vermieter, der die Wohnung ursprünglich vermietet hat oder der Mieter, der die Wohnung, den Wohnraum, zur Untermiete weitervermietet? Dabei kann es sich hier auch um einzelne Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder das Elternhaus handeln.
Immer dann, wenn bereits ein Mietervertrag besteht und dann ein Untermieter einzieht, ein Untermietvertrag geschlossen wird, ist der Mieter, der untervermietet der Wohnungsgeber und somit verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung zu unterschreiben.
Gerade, wenn man wieder zurück in das Elternhaus zieht, kann einem schon komisch aufstoßen, wenn plötzlich eine Wohnungsgeberbescheinigung fällig wird, aber auch hier gilt, in diesem Fall werden die eigenen Eltern zum Vermieter und sind somit verpflichtet die WGB auszufüllen und zu unterschreiben.
Warum gibt es die Wohnungsgeberbescheinigung ?
Warum gibt es die Wohnungsgeberbescheinigung eigentlich und warum wurde diese wiedereingeführt? Wie bereits oben erwähnt, ist die WGB keinesfalls eine neue Erfindung, sondern war bis in das Jahr 2002 Pflicht und musste auch hier bei jedem Umzug vorgelegt werden. Gerade die jüngeren Generationen kennen durch das Abschaffen der Verordnung im Jahr 2002 diesen Vorgang aber nicht.
Von 2002 bis 2015 konnte also jeder, sich einfach beliebig anmelden und somit eine Meldeadresse erhalten. Ob, die Person tatsächlich in die angegebene Wohnung, Adresse eingezogen ist, konnte hier nicht nachvollzogen werden. Genau dieser Umstand führte dann aber dazu, dass es hier zu einem hohen Maß an Kriminalität geführt hat.
Scheinadressen konnten hier ohne Weiteres eingerichtet werden und Personen konnten von dort aus kriminellen Aktivitäten ausführen. Die Personen konnten nicht aufgefunden werden und waren schnell wieder weg, bevor Konsequenzen ergriffen werden konnten.
Genau, weil dieser Umstand immer häufiger und immer umfangreicher genutzt wurde, gibt es seit dem Jahr 2015 die Wohnungsgeberbestätigung wieder. So wird ein kriminelles Nutzen von Adressen vermieden.
Wichtig ist:
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen und zu unterschreiben. Vermieter, die sich hier widersetzen, riskieren eine Strafe von bis zu 1000 Euro.
Weiter ist es verboten anderen Menschen eine Adresse zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht tatsächlich dort einziehen. In diesem Fall macht sich der Vermieter strafbar und es können sogar Strafen, bis hin zu 50 000 Euro entstehen.
Durch die hohen Strafen und die Pflicht der Wohnungsgeberbescheinigung werden kriminelle Nutzungen von Adressen vermieden. In Deutschland hat jeder Mieter die Pflicht, sich innerhalb von 14 Tagen nach einem Umzug umzumelden und somit auch in dieser Frist die Wohnungsgeberbestätigung einzureichen.
Hier handelt es sich also um einen gesetzlichen Weg, um Kriminalität einzuschränken und Täter leichter ermitteln zu können.
Wer muss die Wohnungsbestätigung vorweisen und wer nicht?
Generell gilt hier, dass alle Personen, die in Deutschland zur Miete leben und hier einen Wohnsitz haben, die Wohnungsgeberbestätigung abgeben müssen. Das bedeutet, alle Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland, die zur Miete wohnen, haben die Pflicht diese Bestätigung bei der Anmeldung abzugeben und vom Vermieter ausfüllen zu lassen.
Was passiert aber, wenn Sie nun in Ihr eigenes Haus einziehen oder die Eigentumswohnung, die frisch gekauft ist, beziehen? Auch hier schreibt das Gesetz vor, dass Sie eine Wohnungsgeberbestätigung benötigen. In diesem Fall läuft dies allerdings sehr einfach ab, denn Sie können das Formular hier ganz einfach selbst ausfüllen. Dazu schreiben Sie einfach eine schriftliche Erklärung, dass Sie selbst der Eigentümer des Hauses, der Wohnung sind und schon haben Sie die Vorgaben des Gesetzten erfüllt und können das Leben im eigenen zu Hause in vollem Maße genießen.
Wie gestaltet sich der Prozess der Anmeldung mit einer Wohnungsgeberbestätigung?
Der Ablauf für die Wohnungsgeberbescheinigung ist relativ einfach, denn hier handelt es sich um ein einfaches Formular. Also keine Angst, auch wenn die deutsche Bürokratie für die komplexen Abläufe und Formulare bekannt ist, ist die WGB doch ein einfach strukturiertes Formular und auch der Ablauf gestaltet sich einfach und schnell.
1. Sie ziehen um, also gilt hier die Frist von 14 Tagen, um sich beim Einwohnermeldeamt der neuen Anschrift anzumelden. Wenn Sie die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt durchführen, bringen Sie das ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigungsformular einfach schon ausgefüllt mit oder erhalten dieses dort.
2. Das Wohnungsgeberbestätigungsformular kann entweder vom Einwohnermeldeamt bezogen werden oder es kann im Voraus bereits als PDF ausgedruckt und ausgefüllt werden.
3. Der Aufbau des Formulars ist einfach. Es müssen die Namen der meldepflichtigen Mieter eingetragen werden. Die Adresse der Wohnanschrift muss aufgeführt werden und auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers müssen enthalten sein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Formulars ist das Datum des Einzuges. Der Vermieter bestätigt den Einzug mit seiner Unterschrift.
4. Das Formular wird entweder vom Mieter ausgefüllt oder kann gemeinsam mit dem Vermieter ausgefüllt werden. Wichtig ist, dass der Vermieter mit der Unterschrift den Einzug bestätigt.
5. Mit der Abgabe des Formulars der Wohnungsgeberbestätigung ist der Vorgang der Anmeldung abgeschlossen und Sie sind auf der sicheren Seite.
Wie Sie sehen können, gestaltet sich der Ablauf hier besonders einfach, es wird lediglich ein zusätzliches Formular für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigt und schon ist alles erledigt.
Aber kann die Wohnungsgeberbestätigung nur handschriftlich mittels Formulars erfolgen oder gibt es hier auch noch andere Wege?
In welcher Form kann eine Wohnungsbestätigung erfolgen?
Generell wird die Wohnungsgeberbestätigung über ein Formular erteilt, das vom Vermieter unterschieben wird. Viele erfahrene Vermieter und vor allem Wohnungsgesellschaften sind hier schon gut vorbereitet und haben das Formular bereits vorrätig und können hier gut vorsorgen. Aber auch als Mieter kann das Formular einfach vom Einwohnermeldeamt geholt werden oder als PDF ausgedruckt werden. Gemeinsam mit dem Vermieter ausfüllen und fertig. Aber es gibt auch noch die Möglichkeit, für den Vermieter die Wohnungsbestätigungsbescheinigung elektronisch zu erteilen und so den Prozess noch einmal zu vereinfachen.
Wie funktioniert dies und was bedeutet das für den Mieter?
Wenn eine Wohnungsgeberbestätigung elektronisch übermittelt wird, übernimmt der Vermieter den Vorgang komplett. Gerade große Gesellschaften oder Vermieter, die mehrere Objekte und Wohnungen vermieten, sind hier oft schneller und übersichtlicher aufgestellt.
Dafür geben die Vermieter die nötigen Daten elektronisch an das jeweilige Einwohnermeldeamt weiter und erhalten dann dazu ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Auch bei der elektronischen Übermittlung muss der Vermieter alle vorgegebenen Daten angeben. Der Vermieter benötigt für die elektronische Vermittlung in der Regel ein Profil bei der zuständigen Behörde, durch diese wird sichergestellt, dass hier keine falschen Meldungen erfolgen.
Der Vermieter gibt dieses Zuordnungsmerkmal an den Mieter weiter, der genau dieses dann bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt angibt. So können die Angestellten hier nachprüfen, ob die Wohnungsgeberbestätigung vorhanden ist und auch der Vermieter kann sich im Nachhinein darüber informieren, ob sich die meldepflichtige Person auch angemeldet hat.
Wie bereits erwähnt, nutzen gerade Vermieter, die viele Objekte vermieten und große Gesellschaften diesen Weg, da hier ein besserer Überblick für die Vermieter entsteht und auch nachvollzogen werden kann, ob sich ein Mieter auch angemeldet hat.
Für den Vermieter gestaltet sich diese Methode noch einfacher, denn hier wird alles vom Vermieter übernommen und lediglich das Zuordnungsmerkmal muss bei der normalen Anmeldung angegeben werden.
Wo gibt es Formulare und wie werden diese bereitgestellt?
Ein Umzug steht an und nun ist es an der Zeit, sich auch auf die Ummeldung oder neue Anmeldung vorzubereiten. Am besten ist es, sich so viel Aufwand wie möglich zu sparen und auch gleich beim neuen Vermieter einen guten Eindruck zu hinterlassen. Also kann es hier schon von großem Vorteil sein, sich das Formular für die Wohnungsgeberbestätigung im Voraus zu besorgen und so gleich bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt parat zu haben.
Ein Formular für die Wohnungsgeberbestätigung können Sie einfach als Download herunterladen und ausdrucken. So sind Sie perfekt vorbereitet. Hier gibt es für jedes Bundesland unterschiedliche Formulare, die alle als Download erhältlich sind und das kostenlos.
Aber keine Angst, auch wenn Sie dies vergessen haben, können Sie sich einfach bei der Anmeldung ein Formular aus dem Einwohnermeldeamt mitnehmen und Ihrem Vermieter zur Unterschrift vorlegen. So haben Sie den Weg doppelt erfüllen, aber trotzdem alle Vorgaben und können sich im neuen zu Hause sicher und wohlfühlen.
Wichtige Fragen zur Wohnungsbestätigung im Überblick!
1. Ist die Wohnungsgeberbestätigung Pflicht?
Ja in Deutschland gilt seit 2015 die Wohnungsgeberbestätigung als Pflicht. Jeder Bürger muss sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt ummelden und hier auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
2. Für wen gilt die Pflicht der Wohnungsgeberbestätigung?
Alle Personen, die in Deutschland leben und hier einen Wohnsitz haben, gilt auch die Pflicht der Wohnungsgeberbestätigung. Wer Eigentümer ist, muss diese Bestätigung nicht vorweisen, denn hier findet ein Eintrag in das Grundbuch statt.
3. Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen?
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen. Weigert sich ein Vermieter dies zu tun, muss der Mieter dies dem Einwohnermeldeamt sofort mitteilen. Der Vermieter riskiert hier eine Strafe von bis zu 1000 Euro.
4. Wo erhält man die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein Formular, das es sowohl als Download im Internet gibt als auch im Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellt wird. Hier werden die personenbezogenen Daten der Mieter, das Datum des Einzuges, die Wohnadresse und die Daten des Vermieters eingetragen. Der Vermieter unterscheibt das Formular und bestätigt so, dass der angegebene Mieter tatsächlich in die angegebene Adresse eingezogen ist.
5. Wo finden sich die gesetzlichen Vorgaben zur Wohnungsgeberbestätigung?
Die Einzelheiten zur Wohnungsgeberbestätigung sind im Bundesmeldegesetz geregelt und finden sich hier unter dem Paragrafen §19.
6. Wer ist Wohnungsgeber bei einer Untermiete?
Wird ein Wohnraum, eine Wohnung untervermietet, wird der Hauptmieter, der die Wohnung eigentlich angemietet hat, automatisch zum Wohnungsgeber für den Untermieter. Hier ist also nicht der Eigentümer der Wohnung der Wohnungseber, sondern der Hauptmieter, der dem Untermieter den Wohnraum zur Verfügung stellt.
7. Für was ist die Wohnungsgeberbestätigung gut?
Die Wohnungsgeberbestätigung soll dazu dienen, das Einrichten von Scheinadressen zu vermeiden. So wird die Kriminalität gesenkt. Damit sind auch hohe Strafen, für das zur Verfügung stellen von Scheinadressen verbunden.
8. Wann muss eine Wohnungsbestätigung abgegeben werden?
Genau, wie auch jeder Bürger die Pflicht hat, sich innerhalb der Frist von 14 Tagen umzumelden, wenn ein Umzug stattgefunden hat, beläuft sich auch die Frist für das Einreichen der Wohnungsgeberbestätigung auf 14 Tage nach Einzug.
9. Kann die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch erfolgen?
Vermieter können die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch über die online Funktionen der Einwohnermeldeämter übermitteln. Auch hier müssen die Daten der meldepflichtigen Personen, der Wohnung, des Vermieters und das Einzugsdatum angegeben werden. Für den Vermieter bedeutet dies, dass hier nur noch das Zuordnungsmerkmal, das er vom Vermieter bekommt, bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt angegeben werden muss.
10. Muss ein Eigentümer auch eine Wohnungsgeberbestätigung vorweisen?
Auch, wenn es das eigene Haus ist, in das eingezogen wird, wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. In diesem Fall kann diese aber vom Eigentümer selbst ausgestellt werden und eine Erklärung, dass es sich um das Eigenheim handelt, wird beigelegt.
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