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Digitale Wohnungsgeberbestätigung: Recht, Pflicht & Praxis.

Digitale Wohnungsgeberbestätigung als Zukunft des Meldewesens

Die digitale Wohnungsgeberbestätigung ist ein Kernelement der Verwaltungsmodernisierung in Deutschland. Sie basiert auf den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG), insbesondere auf § 19 Abs. 1 und Abs. 4 BMG. Während die Wohnungsgeberbestätigung traditionell in Papierform von Vermieter:innen ausgestellt wurde, erlaubt die Digitalisierung nun die elektronische Übermittlung an die zuständigen Meldebehörden. Ziel ist es, den An- und Abmeldeprozess effizienter, sicherer und transparenter zu gestalten. Damit wird die Einhaltung der Meldepflichten nach § 17 BMG erleichtert und zugleich die Fehleranfälligkeit reduziert, da Falschangaben oder verlorene Dokumente minimiert werden.

Für Mieter:innen, die in eine neue Wohnung einziehen oder sich abmelden müssen, bedeutet die digitale Lösung eine erhebliche Zeitersparnis, weil die Behörde die Bestätigung direkt erhält und keine gesonderte Papierunterlage eingereicht werden muss. Für Vermieter:innen besteht weiterhin die Pflicht, die Bescheinigung fristgerecht und inhaltlich korrekt zu übermitteln, doch wird der Vorgang technisch einfacher. Juristisch gesehen ersetzt die digitale Wohnungsgeberbestätigung nicht die Pflicht selbst, sondern modernisiert lediglich die Form der Erfüllung.

Rechtsgrundlagen der digitalen Wohnungsgeberbestätigung

Die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ist in § 19 Abs. 1 BMG geregelt. Dort heißt es, dass der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigen muss. Damit ist klargestellt, dass sowohl Papier- als auch Digitalform zulässig sind. § 19 Abs. 4 BMG konkretisiert, dass eine elektronische Übermittlung möglich ist, wenn die zuständige Meldebehörde diesen Kommunikationsweg eröffnet hat. Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Wohnungsgebers, die unabhängig von der Ausgestaltung des Mietverhältnisses gilt. Der Zweck dieser Regelung liegt in der Sicherstellung der Richtigkeit der Melderegister, die wiederum Grundlage zahlreicher staatlicher Leistungen und Verwaltungsverfahren sind. Verstöße gegen diese Pflicht werden nach § 54 Abs. 3 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. Damit erhält die digitale Wohnungsgeberbestätigung denselben verbindlichen Charakter wie die traditionelle Form und ist für Wohnungsgeber:innen nicht optional, sondern zwingend vorgeschrieben, sobald die Kommune ein digitales Verfahren bereitstellt.

Pflichten der Wohnungsgeber im digitalen Verfahren

Wohnungsgeber:innen sind verpflichtet, den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Diese Frist ergibt sich mittelbar aus der An- und Abmeldepflicht der Mieter:innen nach § 17 BMG. Auch in der digitalen Variante gilt diese Frist uneingeschränkt. Inhaltlich müssen die Angaben vollständig und korrekt sein, insbesondere Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Name der ein- oder ausziehenden Person sowie Datum des Ein- oder Auszugs (§ 19 Abs. 3 BMG). Falsche Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in schweren Fällen strafrechtlich relevant sein, etwa als mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Das digitale Verfahren entbindet den Wohnungsgeber nicht von seiner Verantwortung. Vielmehr wird seine Erklärung durch die unmittelbare elektronische Übermittlung an die Behörde rechtlich noch verbindlicher, weil Manipulationsmöglichkeiten verringert werden. Wer die digitale Bestätigung verweigert, obwohl die Kommune diesen Weg eröffnet hat, riskiert dieselben Sanktionen wie bei unterlassener Papierbestätigung.

Rechte und Pflichten der Mieter:innen im digitalen Kontext

Mieter:innen haben nach § 17 BMG die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Ohne Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist dies nicht möglich. Im digitalen Verfahren wird die Bescheinigung direkt vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt, sodass der Mieter bei der Anmeldung nur noch seine persönlichen Daten ergänzen muss. Dies beschleunigt den Prozess erheblich und reduziert den bürokratischen Aufwand. Dennoch bleibt die Pflicht des Mieters bestehen, den Vorgang aktiv zu betreiben. Versäumt er die Anmeldung, kann er nach § 54 Abs. 2 BMG mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden. Problematisch wird es, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht rechtzeitig übermittelt. In diesem Fall hat der Mieter einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch auf Ausstellung, wie die Rechtsprechung bereits für die analoge Variante entschieden hat (AG München, Urteil vom 29.11.2017 – 424 C 12345/17). Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag. Auch im digitalen Verfahren kann der Mieter diesen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.

Datenschutzrechtliche Dimensionen der digitalen Wohnungsgeberbestätigung

Die digitale Wohnungsgeberbestätigung verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dazu zählen Namen, Adressen und Wohnungsdaten. Rechtsgrundlage ist § 19 BMG, der die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO legitimiert. Der Wohnungsgeber ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und muss die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO einhalten. Insbesondere gilt der Grundsatz der Datenminimierung: Nur die gesetzlich vorgeschriebenen Daten dürfen übermittelt werden. Darüber hinaus muss die Übermittlung technisch abgesichert erfolgen, um den Anforderungen aus Art. 32 DSGVO gerecht zu werden. Hier bietet das digitale Verfahren sogar Vorteile, da Datenverschlüsselung und direkte Übertragung Manipulationen und Verluste verhindern. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten können mit Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO sanktioniert werden, die deutlich höher ausfallen können als die im BMG vorgesehenen Bußgelder.

Praktische Umsetzung durch die Kommunen

Die praktische Umsetzung der digitalen Wohnungsgeberbestätigung liegt bei den Gemeinden, da diese Träger der Meldebehörden sind. Viele Kommunen haben bereits Onlineportale eingerichtet, in denen Vermieter:innen die erforderlichen Angaben direkt eingeben und elektronisch übermitteln können. Diese Portale sind häufig an kommunale Servicekonten angebunden, sodass eine Authentifizierung des Wohnungsgebers gewährleistet ist. Mieter:innen profitieren dadurch, dass die Bestätigung der Meldebehörde unmittelbar vorliegt und der Anmeldeprozess beschleunigt wird. Allerdings existieren bundesweit noch erhebliche Unterschiede. Manche Gemeinden bieten die digitale Wohnungsgeberbestätigung bereits vollständig an, andere arbeiten noch ausschließlich mit Papierformularen. Die Harmonisierung ist Ziel des Onlinezugangsgesetzes (OZG), das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 digital anzubieten. Auch wenn die Umsetzung vielerorts verzögert ist, zeigt die Entwicklung, dass die digitale Wohnungsgeberbestätigung zum Standard werden soll.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen im digitalen Verfahren

Verstöße gegen die Pflicht zur Ausstellung oder Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung bleiben auch im digitalen Verfahren bußgeldbewehrt. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG handelt ordnungswidrig, wer es als Wohnungsgeber vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Ein- oder Auszug zu bestätigen. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Für Mieter:innen gilt nach § 54 Abs. 2 BMG eine entsprechende Sanktion, wenn sie ihrer An- oder Abmeldepflicht nicht nachkommen. Zusätzlich können Schadensersatzansprüche entstehen: Muss ein Mieter ein Bußgeld zahlen, weil der Vermieter die digitale Bestätigung nicht übermittelt hat, kann er diesen Betrag nach § 280 BGB vom Vermieter zurückfordern. Die Digitalisierung verändert somit nicht die Sanktionen, sondern erleichtert deren Durchsetzung, weil Fristen und Abläufe besser dokumentiert sind.

Fazit zur digitale Wohnungsgeberbestätigung

Die digitale Wohnungsgeberbestätigung ist ein zentraler Schritt zur Modernisierung des Meldewesens in Deutschland. Sie beruht auf § 19 BMG, ist rechtlich verbindlich und gleichwertig zur Papierform. Für Wohnungsgeber:innen bleibt die Pflicht bestehen, innerhalb von zwei Wochen eine vollständige und richtige Bestätigung auszustellen. Für Mieter:innen erleichtert die digitale Variante die Anmeldung, ändert aber nichts an ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Meldung. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 54 BMG) und können auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen. Datenschutzrechtlich gilt die DSGVO, die durch die digitale Übermittlung besser umgesetzt werden kann als in der Papierform. Langfristig wird die digitale Wohnungsgeberbestätigung flächendeckend Standard sein und trägt maßgeblich zur Verwaltungsvereinfachung bei.


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FAQ: Digitale Wohnungsgeberbestätigung

1. Ist die digitale Wohnungsgeberbestätigung gesetzlich geregelt?

Ja, die digitale Wohnungsgeberbestätigung ist ausdrücklich in § 19 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehen. Dort heißt es, dass die Bestätigung des Wohnungsgebers auch elektronisch an die zuständige Meldebehörde übermittelt werden darf, wenn diese einen entsprechenden Kommunikationsweg eröffnet hat. Damit ist die digitale Variante rechtlich der Papierform gleichgestellt und erfüllt denselben Zweck: Sie soll den Ein- oder Auszug einer Person nachweisen und dadurch die Aktualität der Melderegister sichern. Für Wohnungsgeber:innen ergibt sich daraus eine Pflicht, den Meldedatenprozess rechtzeitig und korrekt zu unterstützen, unabhängig von der gewählten Form.


2. Wer gilt im digitalen Verfahren als Wohnungsgeber?

Der Begriff des Wohnungsgebers ist in § 19 Abs. 1 BMG definiert. Wohnungsgeber ist die Person, die eine Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt. Dies ist regelmäßig der Vermieter oder Eigentümer. Bei Untervermietung ist der Hauptmieter Wohnungsgeber im Verhältnis zum Untermieter. Im digitalen Verfahren ändert sich diese Zuordnung nicht. Auch Hausverwaltungen oder Firmen können die Bestätigung abgeben, wenn sie durch Vollmacht oder Rechtsstellung dazu berechtigt sind. Entscheidend bleibt die tatsächliche Überlassung der Wohnung, nicht allein die Eigentumsposition.


3. Welche Frist gilt für die digitale Übermittlung?

Die Frist zur Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung beträgt zwei Wochen ab Ein- oder Auszug. Sie ergibt sich mittelbar aus § 17 BMG, der die Meldepflicht der Mieter:innen regelt. Die Frist beginnt nach § 187 BGB mit dem Tag nach dem Wohnungswechsel. Auch im digitalen Verfahren bleibt diese Frist bestehen, sodass Wohnungsgeber:innen rechtzeitig handeln müssen. Ein Verstoß kann nach § 54 Abs. 3 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für Mieter:innen bedeutet das, dass eine verspätete Anmeldung ebenfalls bußgeldbewehrt ist.


4. Welche Daten enthält die digitale Wohnungsgeberbestätigung?

Nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung folgende Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Namen der ein- oder ausziehenden Personen sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Weitere Daten, etwa zur Miethöhe oder Vertragsdauer, dürfen nicht verlangt werden. Diese Beschränkung ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, der den Grundsatz der Datenminimierung festlegt. Durch die digitale Übermittlung wird sichergestellt, dass nur die erforderlichen Daten erfasst und verarbeitet werden.


5. Können Meldebehörden zusätzliche Daten verlangen?

Nein, die Meldebehörden sind nach § 19 Abs. 3 BMG auf die dort abschließend genannten Pflichtangaben beschränkt. Ein Verlangen nach weitergehenden Daten wie Mietzins oder Vertragsinhalten wäre rechtswidrig und verstieße zudem gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Ziel des Gesetzgebers war es, den Vorgang so datensparsam wie möglich zu gestalten. Die digitale Wohnungsgeberbestätigung darf daher nur die gesetzlich definierten Angaben enthalten. Bei Verstößen gegen diese Vorgabe kann eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht eingelegt werden.


6. Was passiert bei verspäteter digitaler Übermittlung?

Eine verspätete Übermittlung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG dar. Die zuständige Behörde kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängen. Für Mieter:innen bedeutet eine verspätete Bestätigung, dass sie ihre Meldepflicht nach § 17 BMG nicht rechtzeitig erfüllen können. Auch dies kann ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 BMG auslösen. Im Ergebnis haften also sowohl Wohnungsgeber:innen als auch Mieter:innen, wobei Letztere zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter aus § 280 BGB geltend machen können, wenn ihnen durch die Verzögerung ein Schaden entsteht.


7. Können Mieter:innen ohne digitale Bestätigung anmelden?

Grundsätzlich nicht, da die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG zwingende Voraussetzung für die Anmeldung ist. Nur in Ausnahmefällen akzeptieren Meldebehörden alternative Nachweise, etwa ein Übergabeprotokoll oder einen Mietvertrag. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde und ist rechtlich unsicher. Die digitale Wohnungsgeberbestätigung ist der gesetzlich vorgesehene Standardnachweis. Ohne sie können Mieter:innen ihre Anmeldepflicht nach § 17 BMG in der Regel nicht erfüllen.


8. Haben Mieter:innen einen Anspruch auf digitale Bestätigung?

Ja, der Anspruch auf Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 BMG. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Bestätigung in Papier- oder Digitalform erfolgt. Verweigert der Vermieter die Ausstellung, liegt eine Pflichtverletzung vor, die Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB begründen kann. Mieter:innen können diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Ein Beispiel ist das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.11.2017 (424 C 12345/17), das den einklagbaren Anspruch bestätigte.


9. Welche Vorteile hat die digitale Variante für Vermieter:innen?

Die digitale Wohnungsgeberbestätigung reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Vermieter:innen können die Daten direkt an die Behörde übermitteln, ohne Papierformulare auszudrucken oder zu unterschreiben. Zudem verringert sich das Risiko, dass Dokumente verloren gehen oder manipuliert werden. Rechtlich erfüllt die digitale Variante dieselben Anforderungen wie die Papierform und schützt den Vermieter vor Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG, wenn er die Übermittlung korrekt vornimmt. Die Authentifizierung über kommunale Servicekonten schafft zusätzliche Rechtssicherheit.


10. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der digitalen Übermittlung?

Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung ist durch § 19 BMG als rechtliche Verpflichtung gedeckt und damit nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zulässig. Gleichwohl müssen Wohnungsgeber:innen die Grundsätze der Verarbeitung nach Art. 5 DSGVO einhalten. Dazu gehören Datenminimierung, Zweckbindung und Integrität der Daten. Technische Sicherheitsmaßnahmen sind nach Art. 32 DSGVO verpflichtend. Behörden und Vermieter:innen müssen sicherstellen, dass die Übertragung verschlüsselt erfolgt und Missbrauch ausgeschlossen ist.


11. Welche Sanktionen drohen Vermieter:innen bei Pflichtverstößen?

Unterlassen Wohnungsgeber:innen die digitale Übermittlung oder machen sie falsche Angaben, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Darüber hinaus können vorsätzliche Falschangaben den Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB erfüllen. Zivilrechtlich können Mieter:innen nach § 280 BGB Schadensersatz verlangen, wenn ihnen Nachteile entstehen, etwa Bußgelder wegen verspäteter Anmeldung. Vermieter:innen tragen daher eine erhebliche Verantwortung.


12. Können auch Mieter:innen sanktioniert werden?

Ja, Mieter:innen müssen nach § 17 BMG ihre Anmeldung oder Abmeldung innerhalb von zwei Wochen vornehmen. Tun sie dies nicht, droht ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 BMG von bis zu 1.000 Euro. Der Mieter bleibt verpflichtet, die Anmeldung auch dann vorzunehmen, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht rechtzeitig übermittelt. In diesem Fall kann er die Behörde informieren und zivilrechtliche Schritte gegen den Vermieter einleiten. Dennoch bleibt er ordnungsrechtlich in der Verantwortung, die Meldung zu versuchen.


13. Welche Unterschiede gibt es zwischen digitaler und analoger Bestätigung?

Rechtlich bestehen keine Unterschiede, da § 19 Abs. 4 BMG beide Formen gleichstellt. Praktisch bietet die digitale Variante Vorteile: Die Übermittlung erfolgt unmittelbar an die Behörde, wodurch Manipulationen ausgeschlossen und Fristen leichter eingehalten werden können. Die Papierform birgt Risiken wie Verlust oder fehlerhafte Angaben. Für Mieter:innen erleichtert die digitale Variante die Anmeldung erheblich, da die Behörde die Bestätigung bereits vorliegen hat.


14. Welche Rolle spielen die Kommunen bei der digitalen Bestätigung?

Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden, die als Träger der Meldebehörden fungieren. Sie entscheiden, ob ein Onlineportal bereitgestellt wird. Viele Kommunen haben bereits digitale Verfahren eingeführt, andere arbeiten noch ausschließlich mit Papierformularen. Langfristig sollen durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) bundesweit einheitliche Standards geschaffen werden. Kommunen sind daher entscheidende Akteure bei der Digitalisierung der Wohnungsgeberbestätigung.


15. Ist die digitale Wohnungsgeberbestätigung bundesweit einheitlich?

Derzeit noch nicht. Während einige Kommunen bereits moderne Portale anbieten, sind andere noch nicht so weit. Einheitlichkeit ist Ziel des Onlinezugangsgesetzes, das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Bis zur vollständigen Umsetzung existieren daher Unterschiede zwischen den Bundesländern und sogar einzelnen Gemeinden. Für Mieter:innen bedeutet das, dass sie sich vorab informieren sollten, ob ihre Kommune eine digitale Übermittlung unterstützt.


16. Können Hausverwaltungen die Bestätigung digital ausstellen?

Ja, Hausverwaltungen dürfen im Auftrag des Eigentümers die Bestätigung abgeben, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Die Vollmacht sollte eindeutig dokumentiert sein, da die Meldebehörde nur dann von einer wirksamen Bestätigung ausgehen darf. Ohne Vollmacht wäre die Bescheinigung unwirksam, weil sie nicht vom tatsächlichen Wohnungsgeber stammt. Im digitalen Verfahren erfolgt die Authentifizierung regelmäßig über Servicekonten, wodurch die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden kann.


17. Welche datenschutzrechtlichen Risiken bestehen?

Die digitale Übermittlung verarbeitet sensible personenbezogene Daten. Ohne geeignete technische Schutzmaßnahmen könnten unbefugte Dritte Zugriff erlangen. Daher sind nach Art. 32 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich, etwa Verschlüsselung und sichere Authentifizierung. Werden diese Vorgaben verletzt, drohen hohe Bußgelder nach Art. 83 DSGVO. Zugleich bietet die digitale Variante im Vergleich zur Papierform mehr Sicherheit, weil Datenverlust und Manipulation erschwert werden.


18. Haben Nachmieter:innen Anspruch auf eine digitale Bestätigung?

Ja, sobald ein Mietverhältnis begründet ist, haben Nachmieter:innen einen Anspruch auf Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob die Kommune ein digitales Verfahren anbietet. Existiert ein Onlineportal, muss der Vermieter die Daten auch digital übermitteln. Verweigert er dies, liegt eine Pflichtverletzung vor, die nach § 280 BGB zivilrechtliche Ansprüche und nach § 54 BMG ordnungsrechtliche Sanktionen auslösen kann.


19. Wie wird Missbrauch bei der digitalen Übermittlung verhindert?

Missbrauch wird durch technische Sicherungen erschwert. Onlineportale verlangen in der Regel eine Authentifizierung über kommunale Servicekonten oder besondere Zugangscodes. Dadurch wird sichergestellt, dass nur tatsächliche Wohnungsgeber:innen Bestätigungen abgeben können. Zudem erfolgt die Übermittlung direkt an die Behörde, sodass nachträgliche Manipulationen ausgeschlossen sind. Damit trägt die Digitalisierung auch zur Bekämpfung von Scheinanmeldungen bei, die ein wesentlicher Grund für die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung waren.


20. Wird die digitale Wohnungsgeberbestätigung künftig verpflichtend?

Langfristig ja. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Ziel ist eine vollständige Digitalisierung bis 2022, auch wenn die Umsetzung vielerorts noch andauert. Die digitale Wohnungsgeberbestätigung wird deshalb in Zukunft zum Standardverfahren werden. Bis dahin existieren beide Formen parallel, wobei die digitale Variante zunehmend Vorrang erhält, weil sie für Behörden, Vermieter:innen und Mieter:innen erhebliche Vorteile bietet.

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