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Bayern Wohnungsgeberbestätigung und Einzugsbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung – Bayern | Formular & PDF

Wohnungsgeberbestätigung Bayern – Rechtliche Grundlagen, Pflichten und aktuelle Praxis

Die Wohnungsgeberbestätigung in Bayern ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Meldewesens. Sie dient als offizieller Nachweis darüber, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist.

Für Verwaltung, Vermieter und Mieter ist sie von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da sie die ordnungsgemäße Führung der Melderegister sicherstellt und Missbrauch, insbesondere in Form von Scheinanmeldungen, verhindert.

Die rechtliche Grundlage bildet § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG), das bundesweit gilt und damit auch in Bayern unmittelbar Anwendung findet.

Ziel dieser Vorschrift ist es, die Identität und Anschrift der in Deutschland wohnhaften Personen verlässlich festzuhalten, um sowohl verwaltungsrechtliche als auch sicherheitsrechtliche Belange zu gewährleisten.

Einzugsbestätigung

📜 Rechtssicher nach § 19 BMG
📄 Direkt als PDF verfügbar 
🔒 DSGVO konform – keine Datenspeicherung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzlich normierte Verpflichtung. Sie greift immer dann, wenn eine Person in eine Wohnung einzieht und sich gemäß § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anmelden muss. Der Wohnungsgeber – also der Eigentümer, Vermieter oder eine beauftragte Person – muss den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen. Diese Erklärung ist Voraussetzung für die Anmeldung, da die Behörde ohne sie den Wohnsitz nicht eintragen darf. In Bayern wird die Regelung durch eine einheitliche Verwaltungspraxis ergänzt, die über das BayernPortal zugängliche Formulare und teilweise digitale Übermittlungswege vorsieht.

Die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung betrifft jede Wohnungsüberlassung, unabhängig davon, ob sie auf einem Mietvertrag, einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Vereinbarung beruht. Entscheidend ist allein, dass jemand einer anderen Person Wohnraum tatsächlich zur Nutzung überlässt. Daher fallen auch Eigentümer, die ihre eigene Wohnung beziehen, unter die Pflicht, da sie formal als Wohnungsgeber in eigener Sache auftreten. Die Bestätigung muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ab Einzug erteilt werden. Eine verspätete Ausstellung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Rechtsrahmen und Systematik

§ 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, den Einzug eines neuen Bewohners zu bestätigen. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 17 BMG, der die Anmeldepflicht der meldepflichtigen Person regelt. Während § 17 BMG die Mitwirkungspflicht des Bewohners begründet, definiert § 19 BMG die korrespondierende Pflicht des Wohnungsgebers. Beide Vorschriften dienen der Vermeidung falscher Angaben im Melderegister. Die Verletzung dieser Pflichten kann gemäß § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und in besonders gravierenden Fällen zu hohen Bußgeldern führen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister zu sichern, die Grundlage zahlreicher Verwaltungsentscheidungen bilden.

Begriff und Funktion des Wohnungsgebers

Der Begriff des Wohnungsgebers ist weit auszulegen. Er umfasst jede natürliche oder juristische Person, die einer anderen Person Wohnraum tatsächlich überlässt. Das kann der Eigentümer einer Immobilie, der Hauptmieter bei einer Untervermietung oder eine Hausverwaltung sein, sofern sie vom Eigentümer bevollmächtigt wurde. Maßgeblich ist nicht das Mietverhältnis im zivilrechtlichen Sinn, sondern die faktische Überlassung. Die Funktion des Wohnungsgebers ist daher eher verwaltungsrechtlicher als privatrechtlicher Natur. Er ist Adressat der Mitwirkungspflicht und damit Teil des staatlich geregelten Meldeverfahrens.

Wird Wohnraum mehreren Personen überlassen, etwa einer Familie oder einer Wohngemeinschaft, genügt eine gemeinsame Bestätigung, die alle meldepflichtigen Personen namentlich aufführt. In Bayern prüfen die Meldebehörden regelmäßig, ob sämtliche Personen korrekt benannt sind, da unvollständige Angaben zu Rückfragen oder Ablehnungen führen können.

Pflichtangaben und Form

Die Wohnungsgeberbestätigung muss alle Angaben enthalten, die das Gesetz in § 19 Abs. 3 BMG zwingend vorschreibt. Dazu zählen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls auch des Eigentümers, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist. Weiterhin sind das Datum des tatsächlichen Einzugs, die vollständige Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller Personen, die dort einziehen, erforderlich. Diese Elemente bilden den Mindestinhalt; fehlen sie, gilt die Bescheinigung als unvollständig.

Die Form ist gesetzlich als schriftlich oder elektronisch ausgestaltet. In Bayern ist die schriftliche Variante die Regel. Sie erfolgt üblicherweise auf dem offiziellen Vordruck, der von den Kommunen bereitgestellt wird. Eine Unterschrift des Wohnungsgebers oder seines Beauftragten ist aus Gründen der Authentizität zwingend erforderlich. Einige bayerische Kommunen ermöglichen inzwischen eine elektronische Übermittlung über das BayernPortal, wobei der Wohnungsgeber ein digitales Zuordnungsmerkmal erhält. Dieses wird vom Mieter bei der Anmeldung angegeben, sodass eine eindeutige Verknüpfung zwischen Wohnungsgeber und Anmeldevorgang hergestellt wird.

Pflichten und Fristen

Die Frist für die Ausstellung der Bestätigung beträgt zwei Wochen ab Einzug. Diese Frist ist nicht verlängerbar und beginnt mit dem tatsächlichen Bezug der Wohnung, nicht mit dem Mietvertragsbeginn. Eine verspätete Bestätigung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Der Mieter muss die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb derselben Frist bei der Anmeldung vorlegen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung rechtzeitig auszuhändigen, und der Mieter hat ein berechtigtes Interesse, sie rechtzeitig zu erhalten. Wird sie nicht ausgestellt, ist der Mieter verpflichtet, dies der Meldebehörde mitzuteilen. Diese kann den Wohnungsgeber zur Ausstellung verpflichten oder ein Bußgeldverfahren einleiten.

Elektronische Übermittlung und Datenschutz

Die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung ist in Bayern nur zulässig, wenn die jeweilige Kommune ein entsprechendes System anbietet. Hierbei gelten die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Der Wohnungsgeber muss sicherstellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Daten haben und dass die Übermittlung verschlüsselt erfolgt. Die digitale Form erleichtert die Verwaltung, ersetzt aber nicht die Pflichtangaben oder Fristen.

In der Praxis nutzen bisher nur wenige bayerische Gemeinden die digitale Variante flächendeckend. Daher bleibt die schriftliche Form der Standard. Gleichwohl sollte die elektronische Übermittlung langfristig Standard werden, da sie Missbrauch reduziert und Verwaltungsabläufe beschleunigt.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung oder rechtzeitigen Übergabe der Wohnungsgeberbestätigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 54 BMG kann die Meldebehörde ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängen. Bei vorsätzlichen Scheinanmeldungen, also wenn jemand einer Person eine Anschrift zur Anmeldung bereitstellt, obwohl kein tatsächlicher Wohnbezug besteht, kann das Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen. Diese Sanktion richtet sich gegen Wohnungsgeber, die bewusst falsche Bestätigungen ausstellen.

Zudem kann die Behörde den Sachverhalt an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn Anhaltspunkte für Betrug, Urkundenfälschung oder Beihilfe zu solchen Delikten bestehen. Die strafrechtlichen Risiken sind erheblich, insbesondere wenn die Wohnungsgeberbestätigung zur Täuschung anderer Behörden verwendet wird. Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn dem Mieter durch die unterlassene oder falsche Ausstellung ein finanzieller Nachteil entsteht.

Sonderfälle und praktische Besonderheiten

In Bayern treten häufig Sonderkonstellationen auf, die eine differenzierte Betrachtung erfordern. Zieht eine Person in ihre eigene Immobilie ein, muss sie selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Eigentümer sind verpflichtet, sich selbst als Wohnungsgeber zu bestätigen, um den Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes zu erbringen.

Bei Untermietverhältnissen fungiert der Hauptmieter als Wohnungsgeber, sofern er die Wohnung oder einen Teil davon überlässt. Der Eigentümer bleibt dabei grundsätzlich außen vor, solange der Hauptmieter ordnungsgemäß berechtigt ist. Wichtig ist, dass auch bei Untermiete sämtliche Pflichtangaben erfüllt sind.

Bei mehreren Wohnsitzen – etwa Haupt- und Nebenwohnung – ist für jede Wohnung eine eigene Bestätigung erforderlich. Das gilt auch für Ferien- oder Zweitwohnungen, sofern diese meldepflichtig genutzt werden. Die Nichtabgabe kann steuerliche und verwaltungsrechtliche Folgen haben, etwa bei der Zweitwohnsitzsteuer.

Kommunale Praxis in Bayern

Bayerische Gemeinden und Städte handhaben die Umsetzung weitgehend einheitlich. Über das BayernPortal steht ein amtliches Formular bereit, das die Anforderungen des § 19 BMG vollständig erfüllt. In größeren Städten wie München, Nürnberg oder Augsburg können Formulare digital ausgefüllt und teilweise elektronisch übermittelt werden. Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenfrei, sowohl für den Wohnungsgeber als auch für den Mieter.

Die Meldebehörden prüfen jede Wohnungsgeberbestätigung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Unklare Angaben, fehlende Unterschriften oder unvollständige Datensätze führen regelmäßig zu Nachforderungen oder Ablehnungen. Eine gewissenhafte Ausstellung liegt daher im eigenen Interesse des Wohnungsgebers, da sie Verwaltungsaufwand und mögliche Bußgelder vermeidet.

Verhältnis zum Mietrecht

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung ist vom Mietvertrag unabhängig, wird aber als Nebenpflicht des Vermieters aus dem bestehenden Vertragsverhältnis hergeleitet. Der Vermieter ist verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, damit der Mieter seinen gesetzlichen Anmeldepflichten nachkommen kann. Verweigert der Vermieter die Ausstellung ohne sachlichen Grund, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten. Der Mieter kann dann Schadensersatz verlangen oder auf Ausstellung klagen.

In der Rechtsprechung gilt die Verpflichtung zur Ausstellung der Bestätigung als einklagbare Nebenpflicht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters besteht nicht. Auch eine Sicherung durch Mietrückstände ist unzulässig, da die Meldepflicht öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht von vertraglichen Streitigkeiten abhängig gemacht werden darf.

Zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Durchsetzung

Verweigert ein Wohnungsgeber die Ausstellung, kann der Mieter sich zunächst an die Meldebehörde wenden. Diese fordert den Wohnungsgeber schriftlich zur Erfüllung auf. Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Parallel besteht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage auf Ausstellung. Dieser Weg ist jedoch nur selten erforderlich, da die meisten Fälle durch behördliche Intervention gelöst werden.

Die Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass die Pflicht zur Ausstellung Teil der mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten ist. Kommt der Wohnungsgeber ihr schuldhaft nicht nach, haftet er für Schäden, die dem Mieter durch die unterlassene Anmeldung entstehen, etwa verspätete Kindergeldzahlungen oder steuerliche Nachteile.

Bedeutung für Behörden und Verwaltung

Für die bayerischen Meldebehörden ist die Wohnungsgeberbestätigung ein wichtiges Kontrollinstrument. Sie verhindert Mehrfachanmeldungen und trägt zur Korrektheit der Register bei. Die Behörden prüfen, ob der Wohnungsgeber tatsächlich über die Wohnung verfügt und ob der Einzug plausibel ist. Bei Unstimmigkeiten können Rückfragen oder Ortstermine erfolgen. Besonders in Städten mit hohem Zuzug wird das Verfahren als zentrales Steuerungsinstrument im Meldesystem betrachtet.

Prävention von Scheinanmeldungen

Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist die Verhinderung sogenannter Scheinanmeldungen. Diese liegen vor, wenn eine Person bei einer Adresse gemeldet wird, ohne dort tatsächlich zu wohnen. Solche Fälle werden oft genutzt, um behördliche Leistungen zu erschleichen oder Aufenthaltsrechte zu begründen. Der Gesetzgeber hat deshalb klare Sanktionen vorgesehen. Wohnungsgeber, die vorsätzlich eine falsche Bestätigung ausstellen, handeln ordnungswidrig und riskieren empfindliche Bußgelder. Behörden sind befugt, entsprechende Verdachtsfälle zu prüfen, Zeugen zu befragen und Registerabgleiche vorzunehmen.

Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet dies, dass sie sorgfältig prüfen sollten, wem sie eine Bestätigung ausstellen. Die Praxis zeigt, dass fahrlässige Bestätigungen erhebliche Risiken bergen können.

Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung in Bayern

Die Wohnungsgeberbestätigung in Bayern ist ein verbindliches Rechtsinstrument mit hoher praktischer Bedeutung. Sie schafft Transparenz, stärkt die Verwaltung und sichert die Richtigkeit der Melderegister. Für Vermieter, Eigentümer und Hausverwaltungen ist sie zugleich eine Pflicht, die rechtssicher erfüllt werden muss. Fehlerhafte, verspätete oder verweigerte Bestätigungen können rechtliche und finanzielle Folgen haben. Mieter wiederum sind auf die rechtzeitige Ausstellung angewiesen, um ihre Meldepflicht zu erfüllen.

Wer sich rechtlich absichern möchte oder bei Konflikten Unterstützung braucht, sollte fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Jetzt beraten lassen – für rechtssichere Wohnungsgeberbestätigungen in Bayern.

FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung Bayern

1. Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung in Bayern und wozu dient sie?

Die Wohnungsgeberbestätigung in Bayern – auch als Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung bezeichnet – ist ein amtlich vorgeschriebenes Dokument, das der Vermieter oder Eigentümer einer Wohnung ausstellen muss, wenn eine Person in den Wohnraum einzieht. Sie dient als Nachweis gegenüber der Meldebehörde, dass der gemeldete Wohnsitz tatsächlich existiert und der Einzug erfolgt ist. Ohne Vorlage dieser Bestätigung kann keine Anmeldung durchgeführt werden. Das Ziel dieser Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern, also Fälle, in denen Personen ohne tatsächlichen Wohnsitz an einer Adresse gemeldet werden. Die Grundlage bildet § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), das auch in Bayern uneingeschränkt gilt.


2. Wer ist in Bayern verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?

Verpflichtet ist immer der sogenannte Wohnungsgeber – also die Person oder Institution, die einer anderen Person Wohnraum tatsächlich überlässt. Das kann der Eigentümer, der Vermieter, eine Hausverwaltung oder bei Untermiete auch der Hauptmieter sein. Entscheidend ist die faktische Überlassung des Wohnraums, nicht allein das Bestehen eines Mietvertrags. Der Wohnungsgeber kann die Ausstellung an eine bevollmächtigte Person delegieren, etwa eine Hausverwaltung. Diese Bevollmächtigung sollte schriftlich erfolgen. In Bayern wird die Pflicht streng ausgelegt: Unterlässt der Wohnungsgeber die Bestätigung oder stellt er sie verspätet aus, kann die Meldebehörde ein Bußgeldverfahren nach § 54 BMG einleiten.


3. Welche Pflichtangaben muss die Wohnungsgeberbestätigung Bayern enthalten?

Eine rechtssichere Wohnungsgeberbestätigung Bayern muss fünf zentrale Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls den Namen des Eigentümers, die vollständige Anschrift der Wohnung, das Datum des tatsächlichen Einzugs und die Namen aller einziehenden Personen. Ohne diese Angaben ist die Bescheinigung unvollständig und wird von der Meldebehörde nicht akzeptiert. In Bayern verlangen viele Gemeinden außerdem eine Unterschrift des Ausstellers und das Ausstellungsdatum. Manche Kommunen ergänzen optionale Felder wie Etage, Wohnungsnummer oder Mietbeginn. Unterschriften digitaler PDF-Formulare werden akzeptiert, sofern sie eindeutig zugeordnet werden können.


4. Wie lange hat der Vermieter in Bayern Zeit, die Bestätigung auszustellen?

Nach § 19 BMG muss die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb der Frist des § 17 BMG ausgestellt werden. Diese beträgt zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person. Wird die Frist überschritten, kann ein Bußgeld drohen. In Bayern achten die Meldebehörden besonders auf Fristen, da verspätete Bestätigungen zu unvollständigen Melderegisterdaten führen. Vermieter sollten die Bescheinigung daher am besten direkt zum Mietbeginn vorbereiten. Eine verspätete Abgabe lässt sich nicht mit organisatorischen Gründen entschuldigen. Selbst wenn der Mietvertrag später beginnt, gilt der tatsächliche Einzug als fristauslösendes Ereignis.


5. Welche Folgen hat es, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung verweigert?

Verweigert ein Vermieter oder Eigentümer die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung, verletzt er eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Der Mieter sollte in diesem Fall unverzüglich die Meldebehörde informieren. Diese kann den Wohnungsgeber auffordern, die Bestätigung nachzureichen oder ein Bußgeld verhängen. In Bayern betrachten die Behörden die Ausstellung als zwingende Pflicht; eine Weigerung kann zusätzlich mietrechtliche Konsequenzen haben. Der Mieter kann notfalls zivilrechtlich auf Ausstellung klagen, da die Pflicht zur Bestätigung als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis gilt. Auch Schadensersatzansprüche sind denkbar, wenn dem Mieter durch die Weigerung finanzielle Nachteile entstehen.


6. Welche Konsequenzen drohen bei falschen Angaben oder Scheinanmeldungen?

Scheinanmeldungen sind ein gravierender Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz. Wer eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellt, obwohl kein tatsächlicher Wohnsitzbezug besteht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG. In schweren Fällen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Wird nachgewiesen, dass falsche Angaben vorsätzlich gemacht wurden, kann zusätzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, etwa wegen Beihilfe zum Betrug oder Urkundenfälschung. In Bayern arbeiten die Meldebehörden eng mit Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen, um Missbrauch zu verhindern. Deshalb sollte jede Wohnungsgeberbestätigung nur dann erteilt werden, wenn der Einzug tatsächlich erfolgt ist.


7. Gilt die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung auch für Eigentümer, die selbst einziehen?

Ja. Eigentümer, die in ihre eigene Wohnung oder ihr eigenes Haus einziehen, sind gleichzeitig Wohnungsgeber und meldepflichtige Person. Sie müssen sich also selbst eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Diese Selbstbestätigung ersetzt die Vermieterbescheinigung und ist für die Meldebehörde ebenso verbindlich. Auch hier gelten die Pflichtangaben nach § 19 BMG. In Bayern sind viele Kommunen auf solche Fälle eingestellt und akzeptieren die Eigenbestätigung ohne gesonderte Nachweise. Wichtig ist, dass Eigentümer den tatsächlichen Einzugszeitpunkt korrekt angeben, um spätere Rückfragen oder Bußgelder zu vermeiden.


8. Wie funktioniert die elektronische Wohnungsgeberbestätigung in Bayern?

Einige bayerische Städte und Gemeinden bieten die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch über das BayernPortal zu übermitteln. Der Vermieter gibt dort die relevanten Daten ein und erhält ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das der Mieter bei der Anmeldung angibt. Diese digitale Variante erleichtert die Verwaltung und beschleunigt das Meldeverfahren. Datenschutzrechtlich gelten die Anforderungen der DSGVO und des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Nicht alle Kommunen sind jedoch technisch angebunden, weshalb vielerorts weiterhin die schriftliche Form gilt. Die elektronische Wohnungsgeberbestätigung Bayern wird schrittweise ausgebaut und dürfte künftig der Regelfall werden.


9. Können mehrere Personen in einer gemeinsamen Wohnungsgeberbestätigung genannt werden?

Ja, das ist sogar vorgeschrieben, wenn mehrere Personen in dieselbe Wohnung einziehen. Alle meldepflichtigen Personen müssen in der Bestätigung namentlich aufgeführt sein. Das betrifft beispielsweise Familien, Paare oder Wohngemeinschaften. Wird eine Person vergessen, kann sie sich nicht ordnungsgemäß anmelden. Der Wohnungsgeber sollte daher genau prüfen, welche Personen tatsächlich einziehen. In Bayern verlangen die Meldebehörden häufig, dass bei späteren Einzügen weiterer Personen eine neue Bestätigung ausgestellt wird. Damit wird sichergestellt, dass die Daten im Melderegister immer dem aktuellen Wohnstatus entsprechen.


10. Reicht der Mietvertrag als Nachweis für die Anmeldung aus?

Nein. Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Zwar enthält er oft ähnliche Angaben, etwa die Anschrift und die Namen der Vertragsparteien, jedoch fehlt ihm der Charakter einer offiziellen Erklärung gegenüber der Meldebehörde. Der Gesetzgeber verlangt eine eigenständige Bestätigung des tatsächlichen Einzugs. Selbst ein notarieller Mietvertrag genügt nicht, wenn er keine ausdrückliche Bestätigung des Wohnungsgebers enthält. In Bayern lehnen die Meldeämter Anmeldungen ohne gültige Bescheinigung grundsätzlich ab. Die Vorlage des Mietvertrags kann lediglich unterstützend dienen, ersetzt aber nicht die formelle Verpflichtung nach § 19 BMG.


11. Wer haftet, wenn falsche Angaben gemacht werden?

Haftbar ist derjenige, der die falsche Wohnungsgeberbestätigung ausstellt. Gibt der Wohnungsgeber bewusst falsche Informationen an, trägt er die Verantwortung. Der Mieter ist nur dann haftbar, wenn er von den Falschangaben wusste und sie in Kauf nahm. Die Haftung kann zivilrechtlich (Schadensersatz) und verwaltungsrechtlich (Bußgeld) zugleich bestehen. In Bayern legen die Behörden großen Wert auf die Nachprüfbarkeit der Angaben. Deshalb kann die Behörde Rückfragen stellen oder Belege anfordern, etwa den Mietvertrag oder Eigentumsnachweise. Wer nachweislich falsche Daten übermittelt, riskiert auch strafrechtliche Ermittlungen.


12. Welche Pflichten haben Mieter:innen im Zusammenhang mit der Wohnungsgeberbestätigung?

Mieter:innen müssen die vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung bei der Meldebehörde vorlegen. Sie sind außerdem verpflichtet, dem Vermieter alle für die Ausstellung erforderlichen Angaben zu machen, etwa ihren vollständigen Namen, das Einzugsdatum und die vorherige Anschrift. Kommt der Mieter dieser Auskunftspflicht nicht nach, kann der Vermieter die Ausstellung rechtmäßig verweigern. In Bayern gilt die Meldepflicht strikt: Wer sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmeldet, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit. Mieter:innen sollten daher frühzeitig an die Wohnungsgeberbestätigung denken, um keine Fristen zu versäumen.


13. Wie ist bei Untermiete oder Zwischenmiete vorzugehen?

Bei einer Untermiete ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG, sofern er den Wohnraum tatsächlich überlässt. Er muss die Wohnungsgeberbestätigung Bayern für den Untermieter ausstellen. Der Eigentümer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, das Untermietverhältnis wurde ohne seine Zustimmung geschlossen. Bei Zwischenmiete oder befristeter Nutzung gelten dieselben Regeln. Entscheidend ist immer, wer die Wohnung überlässt. In Bayern akzeptieren die Meldeämter auch Bestätigungen von Hauptmietern, sofern diese plausibel und vollständig ausgefüllt sind.


14. Wie gehen Behörden in Bayern mit fehlenden oder unvollständigen Bescheinigungen um?

Wird eine Wohnungsgeberbestätigung nicht oder nur unvollständig vorgelegt, lehnt die Meldebehörde die Anmeldung zunächst ab. Sie fordert in der Regel eine Nachreichung oder prüft den Sachverhalt durch Rückfragen beim Vermieter. Bleibt die Mitwirkung aus, kann die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Wohnungsgeber einleiten. In Ausnahmefällen akzeptiert sie eine eidesstattliche Erklärung des Mieters, wenn der Vermieter unauffindbar ist. In Bayern wird diese Möglichkeit jedoch restriktiv gehandhabt, um Missbrauch zu vermeiden. Ziel ist stets die korrekte Eintragung im Melderegister.


15. Welche Rolle spielt die Wohnungsgeberbestätigung bei Zweit- oder Nebenwohnungen?

Auch bei der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Jede meldepflichtige Wohnung, ob Haupt- oder Nebenwohnung, muss durch eine solche Bescheinigung nachgewiesen werden. In Bayern ist dies besonders relevant, da viele Kommunen eine Zweitwohnsitzsteuer erheben. Nur mit gültiger Bescheinigung kann der Nebenwohnsitz korrekt angemeldet werden. Wer ohne entsprechende Bestätigung anmeldet, riskiert eine fehlerhafte Besteuerung oder Bußgelder. Die Pflichten des Wohnungsgebers gelten unabhängig davon, ob es sich um den Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt.


16. Welche Besonderheiten gelten für Hausverwaltungen und institutionelle Vermieter?

Hausverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften dürfen die Wohnungsgeberbestätigung im Namen des Eigentümers ausstellen, sofern sie hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind. In der Praxis ist diese Delegation üblich, um bürokratische Abläufe zu vereinfachen. Die Verwaltung haftet dann jedoch für die Richtigkeit der Angaben. In Bayern müssen diese Bevollmächtigungen bei behördlichen Rückfragen nachgewiesen werden. Institutionelle Vermieter sind verpflichtet, interne Abläufe zu schaffen, die eine fristgerechte und datenschutzkonforme Ausstellung sicherstellen.


17. Welche Bedeutung hat die Wohnungsgeberbestätigung für Behörden und Verwaltung?

Für die bayerischen Meldebehörden ist die Wohnungsgeberbestätigung ein zentrales Kontrollinstrument. Sie dient der Überprüfung der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse und ist Grundlage für die Richtigkeit des Melderegisters. Behörden nutzen diese Daten für Wahlregister, Steuerfestsetzungen, Polizeiarbeit und statistische Erhebungen. Daher wird auf die Genauigkeit großer Wert gelegt. In Bayern sind die Meldebehörden befugt, bei Unklarheiten Nachforschungen anzustellen oder Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Eine korrekt ausgestellte Bescheinigung vermeidet Verwaltungsaufwand und stärkt die Rechtssicherheit.


18. Wie können sich Vermieter gegen Missbrauch der Wohnungsgeberbestätigung schützen?

Vermieter sollten die Bescheinigung nur an Personen ausstellen, die tatsächlich eingezogen sind, und sich den Einzug gegebenenfalls bestätigen lassen. Eine Kopie der Bescheinigung sollte archiviert werden. Wird der Verdacht auf missbräuchliche Nutzung geäußert, etwa bei Scheinanmeldungen, sollten Vermieter sofort die Meldebehörde informieren. In Bayern unterstützen die Behörden kooperative Vermieter, um Registerbetrug zu verhindern. Eine rechtssichere Verwaltungspraxis schützt nicht nur vor Bußgeldern, sondern stärkt auch das Vertrauen zwischen Vermieter, Mieter und Behörde.


19. Wie können Mieter ihre Rechte durchsetzen, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?

Zunächst sollte der Mieter den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Ausstellung auffordern. Erfolgt keine Reaktion, kann die Meldebehörde eingeschaltet werden. Diese hat die Befugnis, den Wohnungsgeber zu verpflichten oder ein Bußgeld zu verhängen. Parallel besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ausstellung, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. In Bayern wird dieser Weg selten beschritten, da behördliche Verfahren meist effektiver sind. Wichtig ist, dass Mieter ihre Meldepflicht trotzdem erfüllen, indem sie die Weigerung der Behörde mitteilen.


20. Welche Maßnahmen können bayerische Behörden bei Verstößen einleiten?

Die Behörden in Bayern verfügen über ein abgestuftes Maßnahmenpaket. Zunächst erfolgt eine schriftliche Aufforderung zur Nachholung der Bescheinigung. Bleibt diese unbeachtet, kann die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Bei Verdacht auf Scheinanmeldungen werden Prüfungen und Zeugeneinvernahmen durchgeführt. In gravierenden Fällen wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft übergeben. Daneben können Behörden interne Registerabgleiche oder Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Ziel ist die Sicherung der Richtigkeit der Meldedaten. Wer als Wohnungsgeber wiederholt gegen seine Pflichten verstößt, muss mit empfindlichen Geldbußen und langfristigen Folgen rechnen.

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