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Vordruck Wohnungsgeberbestätigung

Rechtsgrundlagen, Pflichtangaben und Folgen bei Verstößen nach BMG. 

Bedeutung des Vordrucks Wohnungsgeberbestätigung

Die Nutzung eines Vordrucks für die Wohnungsgeberbestätigung ist in Deutschland seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 ein unverzichtbares Element im Anmeldeprozess bei den Meldebehörden. Nach § 17 Abs. 1 BMG sind alle Bürger:innen verpflichtet, ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

Grundlage hierfür ist nach § 19 BMG die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, stellen Kommunen in der Regel einen amtlichen Vordruck zur Verfügung, der als PDF heruntergeladen und ausgefüllt werden kann.

Dieser standardisierte Vordruck verhindert Fehler, sorgt für bundesweit einheitliche Abläufe und stellt sicher, dass die Anmeldung rechtlich wirksam erfolgen kann. Ohne einen korrekt ausgefüllten Vordruck ist die Anmeldung nicht möglich, und Verstöße können nach § 54 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Warum ein Vordruck Wohnungsgeberbestätigung notwendig ist

Der Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung ist notwendig, weil er Rechtssicherheit schafft und einheitliche Standards gewährleistet. Ohne ein offizielles Formular könnten Vermieter:innen individuelle Bestätigungen ausstellen, die jedoch nicht zwingend alle Pflichtangaben enthalten. Die Behörden wären gezwungen, unvollständige oder fehlerhafte Dokumente zurückzuweisen, was den Anmeldeprozess erheblich verzögern würde. Mit einem standardisierten Vordruck wird dieses Risiko minimiert. Zudem entspricht der Vordruck den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da er nur die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG enthält. Dadurch wird verhindert, dass unzulässige Daten abgefragt werden. Ein amtlicher Vordruck ist daher sowohl für Wohnungsgeber:innen als auch für Mieter:innen die sicherste Möglichkeit, die gesetzlichen Pflichten nach dem BMG zu erfüllen.

Digitalisierung: Wohnungsgeberbestätigung Vordruck online beantragen

Die Digitalisierung des Verwaltungsrechts führt dazu, dass viele Kommunen die Möglichkeit bieten, den Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung online auszufüllen und elektronisch an die Meldebehörde zu übermitteln. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig und der Papierform gleichgestellt. Damit können Wohnungsgeber:innen die Daten digital eintragen, signieren und sicher übermitteln. Diese Entwicklung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Verwaltungsdienste. Datenschutzrechtlich gilt Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Durch die Nutzung digitaler Vordrucke wird der Anmeldeprozess beschleunigt, standardisiert und zugleich sicherer.

Sanktionen bei falschen oder fehlenden Vordrucken

Die Verwendung eines korrekten Vordrucks für die Wohnungsgeberbestätigung ist nicht nur praktische Erleichterung, sondern auch rechtlich verpflichtend. Nach § 54 Abs. 2 BMG drohen Mieter:innen Bußgelder, wenn sie ihre Anmeldung nicht rechtzeitig vornehmen. Nach § 54 Abs. 3 BMG drohen Wohnungsgeber:innen Bußgelder, wenn sie die Ausstellung verweigern oder falsche Angaben machen. Besonders schwerwiegend ist die Ausstellung falscher Bestätigungen: Sie ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern kann auch strafrechtlich relevant sein. Nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 263 StGB (Betrug) können Falschbestätigungen mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Ein amtlicher Vordruck schützt alle Beteiligten vor Fehlern und Missbrauch, da er die gesetzlichen Anforderungen eindeutig vorgibt.

Datenschutzrechtliche Aspekte beim Vordruck Wohnungsgeberbestätigung

Auch der Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung unterliegt den Vorgaben der DSGVO. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt. Art. 5 DSGVO verpflichtet zur Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz. Der Vordruck erfüllt diese Anforderungen, da er ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG abfragt. Zusätzliche Daten wie Telefonnummern, Geburtsdaten oder Bankverbindungen dürfen nicht aufgenommen werden. Verstöße können nach Art. 83 DSGVO mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Für Wohnungsgeber:innen bedeutet dies, dass sie beim Ausfüllen des Vordrucks keine überflüssigen Daten erheben oder weitergeben dürfen.

Fazit zum Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung

Der Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung ist ein zentrales Instrument zur Umsetzung der Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz. Er sichert die Einheitlichkeit des Anmeldeverfahrens, reduziert Fehler und schafft Rechtssicherheit. Nach §§ 17, 19 BMG ist er zwingend erforderlich, und Verstöße sind nach § 54 BMG bußgeldbewährt. Die Digitalisierung erleichtert die Handhabung und beschleunigt den Prozess, ersetzt jedoch nicht die gesetzliche Pflicht. Datenschutzrechtlich ist der Vordruck strikt an die DSGVO gebunden und darf nur die Pflichtangaben enthalten. Für Mieter:innen ist er Voraussetzung für die Anmeldung, für Wohnungsgeber:innen eine bußgeldbewährte Pflicht.

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FAQ: Vordruck Wohnungsgeberbestätigung

1. Was ist ein Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung?

Ein Vordruck Wohnungsgeberbestätigung ist ein amtliches Formular, das die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) enthält. Kommunen stellen diesen Vordruck in der Regel als PDF zum Download bereit. Damit soll sichergestellt werden, dass Vermieter:innen, Eigentümer:innen oder Hauptmieter:innen bei Untervermietung die Bestätigung rechtssicher und vollständig ausfüllen können. Der Vordruck umfasst Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Datum des Ein- oder Auszugs sowie Namen der meldepflichtigen Personen. Durch die Standardisierung wird garantiert, dass keine unzulässigen Daten erhoben werden, was im Einklang mit Art. 5 DSGVO steht. Ohne diesen Vordruck können Meldebehörden die Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG verweigern.


2. Wer ist verpflichtet, den Vordruck auszufüllen?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Vordruck auszufüllen. Wohnungsgeber ist jede Person, die eine Wohnung tatsächlich überlässt. In der Praxis sind dies Vermieter:innen, Eigentümer:innen oder auch Hauptmieter:innen, die Räume untervermieten. Selbstnutzer:innen von Eigentumswohnungen müssen sich die Bestätigung formal selbst ausstellen. Der Vordruck erleichtert die Einhaltung dieser Pflicht, da er alle gesetzlich geforderten Angaben vorgibt. Unterlassen Wohnungsgeber:innen die Ausstellung, drohen nach § 54 Abs. 3 BMG Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Mieter:innen können sich bei verweigerter Ausstellung an die Meldebehörde wenden, die nach § 19 Abs. 6 BMG zur Mitwirkung anhalten kann.


3. Welche Pflichtangaben enthält der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung?

§ 19 Abs. 5 BMG definiert die Pflichtangaben abschließend. Der Vordruck enthält daher: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Wohnanschrift, das Datum des Ein- oder Auszugs und die Namen aller meldepflichtigen Personen. Weitere Angaben sind unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstoßen würden. Der Vordruck ist bewusst standardisiert, um eine bundesweit einheitliche Erfassung zu gewährleisten. Werden Pflichtangaben weggelassen oder fehlerhaft angegeben, verweigern Meldebehörden die Anmeldung nach § 17 BMG. Dies verdeutlicht die hohe rechtliche Bedeutung des amtlichen Vordrucks für die Wohnungsgeberbestätigung.


4. Ist der Vordruck bundesweit einheitlich?

Ja, die Inhalte sind bundesweit einheitlich, auch wenn das Layout von Kommune zu Kommune variieren kann. Der Grund dafür liegt in der gesetzlichen Vorgabe: Nach § 19 Abs. 5 BMG sind die Pflichtangaben exakt definiert und gelten für alle Bundesländer gleichermaßen. Ob in München, Berlin oder Hamburg – der Vordruck muss dieselben Informationen enthalten. Unterschiede bestehen nur im Design oder in behördlichen Logos. Diese Einheitlichkeit sorgt für Rechtssicherheit, da Bürger:innen sicher sein können, dass eine ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung unabhängig vom Ort rechtlich anerkannt wird.


5. Kann der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung online genutzt werden?

Ja, viele Kommunen bieten die Möglichkeit, den Vordruck Wohnungsgeberbestätigung online auszufüllen. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig und rechtlich gleichwertig zur Papierform. Bürger:innen können das PDF-Formular herunterladen, digital ausfüllen und über gesicherte Online-Portale einreichen. Diese Entwicklung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Verwaltungsdienste. Datenschutzrechtlich gilt Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach die Verarbeitung zulässig ist, wenn sie auf gesetzlicher Pflicht beruht. Damit ist der digitale Vordruck rechtssicher und praktikabel.


6. Muss der Vordruck auch bei Eigentumswohnungen ausgefüllt werden?

Ja, auch Eigentümer:innen, die ihre eigene Wohnung beziehen, müssen den Vordruck ausfüllen. Sie sind zugleich Wohnungsgeber und meldepflichtige Person. Nach § 19 Abs. 1 BMG gilt die Pflicht unabhängig davon, ob eine Wohnung vermietet oder selbst genutzt wird. Eigentümer:innen müssen sich also selbst eine Bestätigung ausstellen. Dies wirkt formalistisch, ist aber notwendig, da die Meldebehörde eine Bestätigung verlangt. Ohne den Vordruck verweigern die Behörden die Anmeldung nach § 17 BMG. Eigentümer:innen, die ihre Pflicht ignorieren, riskieren Bußgelder nach § 54 BMG.


7. Welche Frist gilt für die Vorlage des Vordrucks?

Die Frist ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BMG. Danach muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug erfolgen. Damit der Mieter die Frist einhalten kann, muss der Wohnungsgeber den Vordruck rechtzeitig ausfüllen und aushändigen. Eine verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG und kann mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Vermieter:innen, die die Ausstellung verweigern, riskieren ebenfalls Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG.


8. Was passiert, wenn kein Vordruck vorgelegt wird?

Ohne Vorlage eines korrekt ausgefüllten Vordrucks verweigern Meldebehörden die Anmeldung. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass sie keine Meldebescheinigung erhalten. Das hat weitreichende Folgen: Ohne Meldebescheinigung sind keine Ausweisdokumente erhältlich, kein Bankkonto nach § 154 AO eröffnungsfähig und keine Sozialleistungen nach SGB II oder XII möglich. Wohnungsgeber:innen riskieren nach § 54 BMG Bußgelder, wenn sie ihre Ausstellungspflicht verletzen. Damit ist der Vordruck nicht nur Formalie, sondern Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Rechts- und Verwaltungsverkehr.


9. Welche Sanktionen drohen bei falschen Angaben im Vordruck?

Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ist die Ausstellung einer Bestätigung mit falschen Angaben eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus kann eine Strafbarkeit nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug) vorliegen, wenn bewusst falsche Angaben gemacht werden. Wer beispielsweise einen Einzug bestätigt, der nie stattgefunden hat, um eine Scheinanmeldung zu ermöglichen, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafen. Der Vordruck ist daher nicht nur ein Formular, sondern ein rechtlich relevantes Dokument, das wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden muss.


10. Können mehrere Personen in einem Vordruck bestätigt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 5 BMG können mehrere Personen in einem Vordruck aufgeführt werden, wenn sie gemeinsam in eine Wohnung einziehen. Dies betrifft insbesondere Familien oder Wohngemeinschaften. Der Vordruck enthält Felder für mehrere Personen oder ermöglicht zusätzliche Eintragungen. Manche Kommunen verlangen aus organisatorischen Gründen separate Bestätigungen für jede Person, aber rechtlich genügt eine gemeinsame Bestätigung. Wichtig ist, dass alle Namen vollständig angegeben sind, da sonst die Anmeldung einzelner Personen nicht möglich ist.


11. Gilt der Vordruck auch für Nebenwohnungen?

Ja, nach § 21 BMG müssen Bürger:innen auch Nebenwohnungen anmelden. Für diese Anmeldung ist ebenfalls ein Vordruck Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt. Wer also beispielsweise eine Ferienwohnung oder eine Pendlerwohnung nutzt, muss diese anmelden und eine Bestätigung vorlegen. Unterbleibt die Anmeldung, drohen nach § 54 BMG Bußgelder. Damit ist der Vordruck auch für Zweit- und Nebenwohnungen von zentraler Bedeutung.


12. Kann der Vordruck rückwirkend ausgestellt werden?

Ja, eine rückwirkende Ausstellung ist möglich, wenn der Einzug bereits erfolgt ist. Entscheidend ist, dass das tatsächliche Einzugsdatum korrekt angegeben wird. Nach § 17 Abs. 1 BMG bleibt jedoch die Frist von zwei Wochen verbindlich. Eine verspätete Anmeldung ist bußgeldbewährt nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Die Meldebehörden akzeptieren rückwirkende Vordrucke, prüfen jedoch die Plausibilität der Angaben. Daher ist es ratsam, die Ausstellung zeitnah vorzunehmen.


13. Welche Rolle spielt die DSGVO beim Vordruck?

Die DSGVO ist unmittelbar anwendbar, da der Vordruck personenbezogene Daten enthält. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Pflicht beruht. Art. 5 DSGVO verpflichtet zur Datenminimierung. Der Vordruck erfüllt diese Vorgaben, da er ausschließlich die in § 19 Abs. 5 BMG vorgesehenen Pflichtangaben erfasst. Werden zusätzliche Daten erhoben, etwa Telefonnummern oder Bankdaten, ist dies unzulässig und kann nach Art. 83 DSGVO mit hohen Bußgeldern geahndet werden.


14. Welche Unterschiede bestehen zwischen Mietvertrag und Vordruck Wohnungsgeberbestätigung?

Der Mietvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag nach §§ 535 ff. BGB, der das Verhältnis zwischen Mieter:in und Vermieter:in regelt. Er enthält Angaben zu Mietzins, Nebenkosten und Kündigungsfristen. Der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung hingegen ist ein Verwaltungsdokument nach § 19 BMG, das ausschließlich für die Anmeldung bei der Meldebehörde bestimmt ist. Er enthält keine Vertragsbedingungen, sondern lediglich Pflichtangaben. Während der Mietvertrag private Rechte und Pflichten begründet, dient der Vordruck der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Beide Dokumente sind daher rechtlich notwendig, aber für völlig unterschiedliche Zwecke.


15. Welche Unterschiede bestehen zwischen Einzugs- und Auszugsbestätigung?

Die Einzugsbestätigung dient der Anmeldung nach § 17 BMG. Der Vordruck dokumentiert, dass eine Person in eine Wohnung eingezogen ist. Die Auszugsbestätigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist erforderlich, wenn eine Wohnung aufgegeben oder ins Ausland verzogen wird. Sie verhindert, dass Bürger:innen weiterhin an einer alten Adresse gemeldet bleiben. Beide Varianten nutzen denselben Vordruck, unterscheiden sich jedoch im angegebenen Datum.


16. Gilt der Vordruck auch für Studierende?

Ja, auch Studierende müssen eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen, wenn sie in eine Wohnung einziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einer WG, einem Wohnheim oder einer Eigentumswohnung wohnen. Der Vordruck stellt sicher, dass die Anmeldung nach § 17 BMG durchgeführt werden kann. Ohne Vordruck ist keine Anmeldung möglich, was gravierende Folgen für Studierende haben kann: Kein BAföG, keine Krankenversicherung, kein Aufenthaltstitel für internationale Studierende.


17. Welche Ausnahmen von der Pflicht gibt es?

§ 27 BMG enthält Ausnahmen. Wer sich weniger als sechs Monate in einer Wohnung aufhält und bereits an einem anderen Ort gemeldet ist, muss sich nicht anmelden. Auch für Personen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen gelten besondere Regelungen. Für alle regulären Miet- oder Eigentumswohnungen besteht jedoch keine Ausnahme. Der Vordruck ist daher fast immer erforderlich.


18. Welche Rolle spielen Meldebehörden bei der Nutzung des Vordrucks?

Die Meldebehörden sind nach § 19 Abs. 6 BMG verpflichtet, die Angaben im Vordruck zu prüfen. Sie können Rückfragen beim Wohnungsgeber stellen, Mietverträge einsehen oder Daten mit anderen Registern abgleichen. Unvollständige oder fehlerhafte Bestätigungen werden zurückgewiesen. Damit fungieren die Behörden als Kontrollinstanz, um Scheinanmeldungen zu verhindern.


19. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn Wohnungsgeber:innen die Ausstellung verweigern, können Mieter:innen die Meldebehörde einschalten. Diese kann nach § 19 Abs. 6 BMG den Wohnungsgeber zur Mitwirkung verpflichten. Zudem können Mieter:innen eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erheben. In dringenden Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven Rechtsschutz.


20. Warum ist der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung so wichtig?

Der Vordruck ist unverzichtbar, weil er Rechtssicherheit schafft, die DSGVO berücksichtigt und bundesweit einheitlich gültig ist. Ohne ihn ist keine Anmeldung möglich, Verstöße führen zu Bußgeldern nach § 54 BMG und können strafrechtlich relevant sein. Für Mieter:innen ist er Voraussetzung für alle weiteren Verwaltungsakte, für Wohnungsgeber:innen eine bußgeldbewährte Pflicht.

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