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Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen.

Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen im rechtlichen Kontext

Die Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen ist ein rechtlich relevantes Dokument, das sowohl für Mieter:innen als auch Vermieter:innen von zentraler Bedeutung ist. Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 sind Wohnungsgeber:innen verpflichtet, den Einzug oder Auszug von Personen zu bestätigen (§ 19 BMG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um unmöblierte oder möblierte Wohnungen handelt. Gerade bei möblierten Mietverhältnissen kommt es jedoch häufiger zu Unsicherheiten, da solche Mietverhältnisse oft auf kurze Dauer angelegt sind und häufig Studierende, Berufspendler:innen oder Zugezogene betreffen.

Dennoch ist die Pflicht eindeutig: Auch bei kurzfristigen und möblierten Mietverhältnissen muss eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden. Ohne Vorlage dieses Dokuments ist eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG nicht möglich. Damit zeigt sich: Die Pflicht gilt umfassend, und Verstöße können nach § 54 BMG mit Bußgeldern belegt werden.

Rechtliche Grundlage: § 19 BMG und möblierte Wohnungen

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung ergibt sich aus § 19 BMG. Nach Absatz 1 ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug oder Auszug zu bestätigen. Wohnungsgeber ist jede Person, die rechtlich zur Überlassung einer Wohnung berechtigt ist, also in der Regel Vermieter:innen oder Eigentümer:innen. Diese Pflicht umfasst auch möblierte Wohnungen, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. § 19 Abs. 5 BMG regelt die Pflichtangaben: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Auch wenn möblierte Wohnungen oft auf Zeit vermietet werden, bleibt die Pflicht bestehen. Selbst eine kurzfristige Vermietung über wenige Monate löst die Verpflichtung aus, eine Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen auszustellen.

Wohnungsgeberbestätigung bei befristeten und möblierten Mietverhältnissen

Möblierte Mietverhältnisse sind häufig zeitlich befristet. Viele Vermieter:innen gehen fälschlicherweise davon aus, dass eine Wohnungsgeberbestätigung in diesen Fällen nicht erforderlich sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet nicht zwischen unbefristeten, befristeten oder kurzfristigen Mietverhältnissen. Entscheidend ist allein, dass eine Wohnung tatsächlich überlassen wird. Nach § 27 Abs. 2 BMG ist lediglich ein Aufenthalt von weniger als sechs Monaten meldefrei, wenn der Hauptwohnsitz an anderer Stelle bereits besteht. Wer jedoch seinen Wohnsitz in einer möblierten Wohnung begründet, ist meldepflichtig und benötigt zwingend eine Wohnungsgeberbestätigung. Damit ist klar: Auch möblierte und befristete Mietverhältnisse unterliegen denselben gesetzlichen Vorgaben wie herkömmliche Mietverträge.

Folgen fehlender Wohnungsgeberbestätigung bei möblierten Wohnungen

Fehlt eine Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen, kann eine Anmeldung bei der Meldebehörde nicht durchgeführt werden. Dies führt zu erheblichen rechtlichen und praktischen Nachteilen für die betroffene Person. Ohne Anmeldung gibt es keine Meldebescheinigung, was wiederum bedeutet, dass keine Ausweisdokumente beantragt, keine Sozialleistungen nach SGB II oder XII bezogen und kein Bankkonto nach § 154 AO eröffnet werden können. Für Wohnungsgeber:innen droht nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro, wenn sie die Ausstellung verweigern. Werden falsche Angaben gemacht, ist nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ebenfalls ein Bußgeld möglich. In gravierenden Fällen drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 263 StGB (Betrug).

Digitalisierung: Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen online beantragen

Viele Kommunen bieten inzwischen die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen. Dies gilt auch für möblierte Wohnungen. Die Online-Formulare enthalten alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG und können digital ausgefüllt und übermittelt werden. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form rechtlich gleichwertig zur Papierform. Besonders für Vermieter:innen möblierter Wohnungen, die häufig mehrere Kurzzeitmietverhältnisse parallel betreuen, ist die Online-Lösung praktisch und effizient. Sie erleichtert die Verwaltung, reduziert Fehlerquellen und erhöht die Rechtssicherheit. Auch hier gilt jedoch: Der Mieter darf die Bestätigung nicht selbst beantragen. Zuständig bleibt immer der Wohnungsgeber.

Schutz vor Scheinanmeldungen bei möblierten Wohnungen

Möblierte Wohnungen sind besonders anfällig für Scheinanmeldungen, da sie oft kurzfristig vermietet werden und die Vermieter:innen häufig wechseln. Genau hier setzt die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung an. Nach § 19 BMG darf die Bestätigung nur vom Wohnungsgeber ausgestellt werden, um Missbrauch zu verhindern. Selbstbescheinigungen durch Mieter:innen sind unzulässig. Die Behörden prüfen die Bestätigungen zunehmend genau, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Wer eine Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen fälscht, macht sich strafbar. Die Pflicht dient damit nicht nur der Erfüllung der Meldepflicht, sondern auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung von Identitäts- und Sozialleistungsbetrug.

Datenschutzrechtliche Aspekte bei möblierten Wohnungen

Auch die Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt. Dies ist hier der Fall. Art. 5 DSGVO verpflichtet jedoch zur Datenminimierung. Daher dürfen ausschließlich die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erfasst werden. Eine zusätzliche Erhebung von Daten wie Telefonnummern oder Geburtsdaten wäre rechtswidrig. Vermieter:innen und Hausverwaltungen, die die Bescheinigung online ausstellen, müssen zudem technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO umsetzen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen

Die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen ist rechtlich eindeutig geregelt. Nach §§ 17 und 19 BMG gilt sie für alle Mietverhältnisse, unabhängig von ihrer Dauer oder Möblierung. Verstöße sind bußgeldbewährt und können in gravierenden Fällen strafrechtlich relevant sein. Die Digitalisierung erleichtert die Ausstellung, ersetzt aber nicht die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. Datenschutzrechtliche Vorgaben sind zwingend einzuhalten. Für Mieter:innen, Vermieter:innen und Behörden ist die Wohnungsgeberbestätigung ein unverzichtbares Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen und Missbrauch zu verhindern.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen

1. Gilt die Wohnungsgeberbestätigung auch für möblierte Wohnungen?

Ja, die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Das Gesetz differenziert nicht nach Art der Ausstattung, sondern allein danach, ob eine Wohnung zur Nutzung überlassen wird. Somit muss auch bei einem befristeten oder möblierten Mietverhältnis eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber erfolgen. Gerade bei möblierten Wohnungen kommt es häufig zu kurzen Mietzeiträumen, etwa bei Studierenden oder Berufspendler:innen. Dennoch bleibt die Pflicht bestehen, da die Anmeldung nach § 17 BMG für alle gilt, die länger als sechs Monate in einer Wohnung wohnen oder dort ihren Hauptwohnsitz begründen. Verstöße führen zu Bußgeldern nach § 54 BMG und können die Anmeldung erheblich verzögern.


2. Muss die Wohnungsgeberbestätigung auch bei kurzfristiger Vermietung erfolgen?

Grundsätzlich ja. Nach § 17 BMG besteht die Pflicht zur Anmeldung, wenn jemand eine Wohnung länger als sechs Monate bezieht. Bei kürzeren Aufenthalten greift § 27 Abs. 2 BMG, der eine Meldefreiheit vorsieht, solange der Hauptwohnsitz an anderer Stelle bereits besteht. Das bedeutet: Wird eine möblierte Wohnung nur für wenige Wochen angemietet, etwa als Ferienunterkunft, ist keine Anmeldung erforderlich. Anders sieht es aus, wenn ein befristetes Mietverhältnis über mehrere Monate läuft und die möblierte Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt wird. In diesem Fall muss der Wohnungsgeber zwingend eine Bestätigung ausstellen. Vermieter:innen sollten daher stets prüfen, ob eine Meldepflicht ausgelöst wird, da bei Verstößen Bußgelder bis 1.000 Euro nach § 54 BMG drohen.


3. Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen aus?

Die Wohnungsgeberbestätigung darf ausschließlich vom Wohnungsgeber ausgestellt werden, wie § 19 Abs. 1 BMG eindeutig festlegt. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer oder Vermieter der möblierten Wohnung. In Sonderfällen kann auch der Hauptmieter als Wohnungsgeber fungieren, wenn er im Rahmen einer Untervermietung die Wohnung oder ein Zimmer überlässt. Eine Selbstbestätigung durch den Mieter ist hingegen ausgeschlossen, da die Bestätigung eine Mitwirkungspflicht Dritter ist. Damit soll verhindert werden, dass sich Personen durch bloße Eigenerklärungen anmelden, was Scheinanmeldungen Vorschub leisten würde. Möblierte Wohnungen sind besonders anfällig für solche Missbrauchsfälle, da sie oft kurzfristig vermietet werden. Daher ist die korrekte Ausstellung durch den Vermieter oder Hauptmieter zwingend erforderlich.


4. Kann die Wohnungsgeberbestätigung online beantragt werden?

Ja, in vielen Kommunen ist es möglich, die Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen online zu beantragen. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Übermittlung der Daten ausdrücklich zulässig und rechtlich gleichwertig zur Papierform. Zahlreiche Städte bieten mittlerweile digitale Formulare oder PDF-Vorlagen zum Ausfüllen an, die direkt auf den Webseiten der Meldebehörden verfügbar sind. Manche Kommunen stellen sogar Portale bereit, in denen Vermieter:innen die Daten elektronisch eintragen und übermitteln können. Allerdings bleibt die Pflicht beim Wohnungsgeber; der Mieter darf die Bestätigung nicht selbst erstellen. Das Online-Verfahren erleichtert insbesondere Vermieter:innen von möblierten Kurzzeitwohnungen die Verwaltung, da sie oft mehrere Verträge parallel betreuen. Gleichwohl müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben nach Art. 5 und 6 DSGVO eingehalten werden.


5. Welche Pflichtangaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Nach § 19 Abs. 5 BMG gibt es einen abschließenden Pflichtkatalog. Dazu gehören: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Wohnanschrift der vermieteten Wohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen. Bei möblierten Wohnungen besteht häufig Unsicherheit, ob zusätzliche Angaben wie Mietdauer oder Möblierungszustand erfasst werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber beschränkt die Pflichtangaben bewusst, um den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO einzuhalten. Unvollständige Bestätigungen werden von den Meldebehörden zurückgewiesen, was die Anmeldung verzögert. Werden zusätzliche Daten verlangt, ist dies unzulässig. Damit bleibt die Vorlage ein klar strukturiertes Dokument, das nur die für die Anmeldung relevanten Informationen enthält.


6. Was passiert, wenn keine Wohnungsgeberbestätigung vorliegt?

Liegt keine Wohnungsgeberbestätigung vor, kann die Anmeldung nach § 17 BMG nicht durchgeführt werden. Dies hat erhebliche praktische Konsequenzen für Mieter:innen möblierter Wohnungen. Ohne Anmeldung gibt es keine Meldebescheinigung, die jedoch für viele Rechtsgeschäfte notwendig ist, etwa für die Ausstellung von Ausweisdokumenten, die Eröffnung eines Bankkontos nach § 154 AO oder die Beantragung von Sozialleistungen. Für den Wohnungsgeber droht nach § 54 Abs. 3 BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro, wenn er die Ausstellung verweigert. Auch die Mieter:innen können nach § 54 Abs. 2 BMG belangt werden, wenn sie ihre Anmeldepflicht nicht fristgerecht erfüllen. Insofern ist die Vorlage nicht nur eine Formalie, sondern eine zwingende Voraussetzung für viele weitere Verwaltungsvorgänge.


7. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Wohnungsgeberbestätigung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine zentrale Rolle bei der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Genau dies gilt für die Bestätigung nach § 19 BMG. Art. 5 DSGVO verpflichtet Wohnungsgeber:innen zur Datenminimierung, sodass ausschließlich die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Angaben erhoben werden dürfen. Bei möblierten Wohnungen besteht häufig die Versuchung, zusätzliche Daten wie Mietpreis oder Vertragslaufzeit zu erfassen. Dies ist jedoch unzulässig. Wohnungsgeber:innen, die über den Pflichtumfang hinaus Daten speichern, riskieren datenschutzrechtliche Sanktionen nach Art. 83 DSGVO.


8. Gilt die Pflicht auch bei Zwischenmiete in möblierten Wohnungen?

Ja, auch bei Zwischenmietverhältnissen besteht die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG legt fest, dass auch Hauptmieter:innen als Wohnungsgeber gelten, wenn sie eine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten. Somit ist auch bei möblierten Zwischenmietverhältnissen eine Bescheinigung erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um eine kurzzeitige oder langfristige Untervermietung handelt. Für die meldepflichtige Person ist die Vorlage zwingend, um eine Anmeldung nach § 17 BMG vornehmen zu können. Wird die Ausstellung verweigert, drohen dem Hauptmieter als Wohnungsgeber Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG. Damit gilt die Pflicht gleichermaßen für Eigentümer wie für Hauptmieter:innen, die möblierte Wohnungen untervermieten.


9. Können Studierende in möblierten Wohnungen eine Bestätigung verlangen?

Ja, Studierende sind wie alle anderen Mieter:innen verpflichtet, sich nach § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Damit einher geht das Recht, vom Wohnungsgeber die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung zu verlangen. Gerade Studierende mieten häufig möblierte Wohnungen auf Zeit, etwa in WGs oder Studentenapartments. Auch hier gilt die Pflicht unverändert. Ohne Bestätigung ist die Anmeldung nicht möglich, wodurch Studienleistungen, Aufenthaltserlaubnisse oder Sozialleistungen gefährdet sein können. Wohnungsgeber:innen, die die Ausstellung verweigern, riskieren nach § 54 Abs. 3 BMG ein Bußgeld. Damit haben Studierende einen klaren Rechtsanspruch auf eine vollständige und rechtzeitige Bescheinigung.


10. Ist die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung kostenpflichtig?

Nein, die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist nach § 19 BMG eine gesetzliche Pflicht und muss kostenfrei erfolgen. Weder Eigentümer:innen noch Hauptmieter:innen dürfen hierfür Gebühren verlangen. Forderungen nach Geldbeträgen sind unzulässig und könnten als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Auch die von den Kommunen bereitgestellten Formulare für möblierte Wohnungen sind kostenfrei und stehen häufig als PDF zum Download zur Verfügung. Sollte ein Wohnungsgeber eine Gebühr verlangen, können Mieter:innen dies zurückweisen und sich an die Meldebehörde wenden. Die Kostenfreiheit soll sicherstellen, dass die Anmeldung unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Bürger:innen erfolgen kann.


11. Welche Folgen hat eine falsche Wohnungsgeberbestätigung?

Falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung sind keine Bagatelle. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG können sie mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus droht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wenn wissentlich falsche Angaben bescheinigt werden. Auch ein Betrug nach § 263 StGB ist denkbar, wenn durch falsche Angaben unberechtigte Leistungen erschlichen werden. In der Praxis prüfen die Meldebehörden daher die Angaben genau, insbesondere bei möblierten Wohnungen, die häufiger für Scheinanmeldungen missbraucht wurden. Für Mieter:innen bedeutet eine falsche Bestätigung zudem, dass ihre Anmeldung unwirksam wird und rückgängig gemacht werden kann.


12. Welche Unterschiede bestehen zwischen Einzugs- und Auszugsbestätigung?

Die Einzugsbestätigung ist nach § 19 Abs. 1 BMG Voraussetzung für die Anmeldung nach § 17 BMG. Sie enthält das Datum des Einzugs und bestätigt, dass die meldepflichtige Person tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist. Die Auszugsbestätigung ist hingegen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG relevant, wenn eine Abmeldung erforderlich ist, etwa bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch möblierte Wohnungen unterliegen dieser Pflicht. Während die Einzugsbestätigung die Begründung eines Wohnsitzes dokumentiert, verhindert die Auszugsbestätigung, dass Personen weiterhin unter einer Adresse gemeldet bleiben, obwohl sie ausgezogen sind. Beide Dokumente sind rechtlich verbindlich.


13. Wie prüft die Meldebehörde die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Meldebehörde ist nach § 19 Abs. 6 BMG berechtigt, die Angaben einer Wohnungsgeberbestätigung zu überprüfen. Dies geschieht etwa durch Rückfragen beim Wohnungsgeber oder Abgleiche mit Datenbeständen. Bei Unklarheiten kann die Behörde Ermittlungen einleiten, um die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen. Besonders bei möblierten Wohnungen sind Behörden aufmerksam, da diese häufiger für Scheinanmeldungen missbraucht wurden. Sollte eine Bestätigung unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft sein, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Die Behörde kann zudem Bußgelder verhängen oder Strafverfahren einleiten, wenn sie falsche Angaben feststellt. Damit dient die Prüfung dem Schutz vor Missbrauch und der Sicherstellung eines aktuellen Melderegisters.


14. Gilt die Pflicht auch für möblierte Nebenwohnungen?

Ja, auch bei möblierten Nebenwohnungen ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Nach § 21 BMG müssen Bürger:innen alle ihre Wohnungen anmelden, unabhängig davon, ob sie möbliert oder unmöbliert sind. Für die Anmeldung der Nebenwohnung ist ebenfalls eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber erforderlich. Besonders relevant ist dies für Studierende oder Berufspendler:innen, die eine Nebenwohnung am Studien- oder Arbeitsort nutzen. Auch hier gilt die Anmeldefrist von zwei Wochen nach § 17 BMG. Ohne Bestätigung ist die Anmeldung nicht möglich, und es drohen Bußgelder nach § 54 BMG. Die Pflicht unterscheidet daher nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung, sondern gilt für beide gleichermaßen.


15. Kann die Wohnungsgeberbestätigung rückwirkend ausgestellt werden?

Ja, eine rückwirkende Ausstellung ist möglich, wenn der Einzug bereits erfolgt ist. Wichtig ist, dass das tatsächliche Einzugsdatum korrekt angegeben wird. Die verspätete Anmeldung bleibt jedoch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG bußgeldbewährt. Das bedeutet, dass zwar eine rückwirkende Bescheinigung akzeptiert wird, aber dennoch ein Bußgeld verhängt werden kann. In der Praxis kommt dies häufig bei möblierten Wohnungen vor, da hier die Mietverhältnisse oft kurzfristig abgeschlossen werden und Formalitäten verzögert bearbeitet werden. Dennoch sollten Vermieter:innen die Bescheinigung möglichst zeitnah ausstellen, um Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


16. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn ein Wohnungsgeber die Ausstellung verweigert, können Mieter:innen sich an die Meldebehörde wenden. Diese kann nach § 19 BMG den Wohnungsgeber zur Mitwirkung verpflichten und nach § 54 BMG Bußgelder verhängen. Darüber hinaus haben Mieter:innen die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erheben. In dringenden Fällen, etwa wenn Sozialleistungen von der Anmeldung abhängen, ist auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert allen Bürger:innen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Damit sind Mieter:innen rechtlich abgesichert, wenn ein Wohnungsgeber seine Pflicht zur Ausstellung verletzt.


17. Gilt die Pflicht auch bei möblierten Ferienwohnungen?

Nein, bei reinen Ferienwohnungen, die nur kurzfristig zu Erholungszwecken genutzt werden, besteht in der Regel keine Pflicht zur Anmeldung. Nach § 27 Abs. 2 BMG sind Aufenthalte von weniger als sechs Monaten meldefrei, sofern ein Hauptwohnsitz an anderer Stelle besteht. Wird eine Ferienwohnung jedoch als Hauptwohnsitz genutzt oder über sechs Monate hinaus bewohnt, greift die Pflicht zur Anmeldung. In diesem Fall muss auch für eine möblierte Ferienwohnung eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden. Vermieter:innen sollten Mieter:innen daher klar informieren, ob eine Meldepflicht besteht, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


18. Können mehrere Personen auf einer Wohnungsgeberbestätigung eingetragen werden?

Ja, nach § 19 Abs. 5 BMG können mehrere meldepflichtige Personen auf einer Wohnungsgeberbestätigung erfasst werden, sofern sie gleichzeitig in dieselbe Wohnung einziehen. Dazu gehören etwa Familien oder Paare, die gemeinsam eine möblierte Wohnung beziehen. Alle Namen müssen vollständig aufgeführt werden, damit die Anmeldung bei der Meldebehörde rechtssicher erfolgen kann. In der Praxis verlangen manche Behörden separate Bestätigungen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Rechtlich ist jedoch eine gemeinsame Bestätigung zulässig. Wichtig bleibt, dass das Dokument ordnungsgemäß vom Wohnungsgeber unterschrieben wird und alle Pflichtangaben enthält.


19. Welche EU-Vorgaben betreffen die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung ist nationales Recht, basiert jedoch auf europäischen Vorgaben zur Verwaltungsmodernisierung. Insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet Mitgliedstaaten, Verwaltungsleistungen digital und barrierefrei bereitzustellen. Auch die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 spielt eine Rolle, da sie die Anerkennung elektronischer Signaturen regelt. Damit ist die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung online auszustellen, unionsrechtlich abgesichert. Der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 21 GRCh verpflichtet zudem, dass auch ausländische Mieter:innen denselben Zugang zu Formularen haben. Die EU wirkt damit indirekt auf die Ausgestaltung der Pflicht in Deutschland ein.


20. Warum ist die Wohnungsgeberbestätigung für möblierte Wohnungen besonders wichtig?

Die Wohnungsgeberbestätigung hat bei möblierten Wohnungen eine besondere Bedeutung, da diese oft kurzfristig vermietet werden und daher ein höheres Risiko für Scheinanmeldungen besteht. Mit der Pflicht nach § 19 BMG wird sichergestellt, dass auch bei befristeten Mietverhältnissen eine rechtssichere Anmeldung erfolgt. Für Mieter:innen ist die Bescheinigung notwendig, um ihre Meldepflicht zu erfüllen und Zugang zu wichtigen Verwaltungsleistungen zu erhalten. Für Vermieter:innen ist sie verpflichtend und bußgeldbewährt. Gerade in Großstädten, wo möblierte Wohnungen oft als Zwischenmietobjekte genutzt werden, schützt die Pflicht vor Missbrauch. Sie ist damit ein zentrales Instrument für ein funktionierendes Melderegister und die öffentliche Ordnung.

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