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Wohnungsgeberbescheinigung Partner Muster: Recht & Vorlage. 

Bedeutung der Wohnungsgeberbescheinigung im Partnerkontext

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein zentrales Dokument des deutschen Meldewesens und in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verbindlich geregelt. Sie dient als offizieller Nachweis darüber, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung einzieht oder aus ihr auszieht. In der Praxis ist die Vorlage dieser Bescheinigung bei der Anmeldung oder Abmeldung nach § 17 BMG zwingend erforderlich, da ohne sie die Meldebehörden eine ordnungsgemäße Bearbeitung verweigern. Besonders relevant wird die Wohnungsgeberbescheinigung im Kontext von Partnern, die gemeinsam eine Wohnung beziehen oder ein Partner zu dem anderen zieht.

Hierfür benötigen die Betroffenen ein rechtssicheres Muster einer Wohnungsgeberbescheinigung für Partner, da die formellen Anforderungen streng geregelt sind. Der Wohnungsgeber, also in der Regel der Vermieter oder Eigentümer, ist verpflichtet, diese Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug auszustellen. Die juristische Analyse zeigt, dass sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen rechtlich bindende Pflichten haben, deren Verletzung nicht nur ordnungsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen haben kann.

Rechtsgrundlagen nach Bundesmeldegesetz und BGB

Die Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung findet ihre Grundlage in § 19 Abs. 1 BMG. Dort ist festgelegt, dass Wohnungsgeber sowohl den Einzug als auch den Auszug bestätigen müssen. In Verbindung mit § 17 BMG, der die An- und Abmeldepflichten der Bewohner normiert, ergibt sich ein eng verzahntes System, das die Aktualität der Melderegister gewährleisten soll. Das Gesetz sieht in § 19 Abs. 3 BMG außerdem vor, dass bestimmte Pflichtangaben in der Bescheinigung enthalten sein müssen: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Name der einziehenden oder ausziehenden Person sowie das Datum des Ein- oder Auszugs. Bei Partnern, die gemeinsam eine Wohnung beziehen, ist daher zwingend der Name beider Personen in der Bescheinigung einzutragen. Ergänzend ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere den §§ 535 ff., die mietrechtliche Pflicht des Vermieters, im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses mitzuwirken und gesetzliche Nebenpflichten zu erfüllen. Die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung stellt eine solche Nebenpflicht dar. Verweigert der Vermieter die Ausstellung, verletzt er den Mietvertrag und setzt sich zivilrechtlicher Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB aus.

Pflichtangaben und Muster für Partner

Ein rechtssicheres Muster für eine Wohnungsgeberbescheinigung bei Partnern muss alle in § 19 Abs. 3 BMG genannten Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere die vollständigen Namen beider Partner, die Anschrift der Wohnung, das genaue Datum des Einzugs sowie die Kontaktdaten des Wohnungsgebers. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bescheinigung zu unterschreiben oder – bei digitaler Übermittlung – mit einer elektronischen Bestätigung zu versehen. Werden Partner gemeinsam in den Mietvertrag aufgenommen, muss die Wohnungsgeberbescheinigung auch beide Namen enthalten, da die Anmeldung bei der Meldebehörde individuell erfolgt. Fehlen Angaben oder sind diese fehlerhaft, ist die Anmeldung rechtlich unwirksam und die Behörde kann die Bearbeitung verweigern. Daher ist es von erheblicher praktischer Bedeutung, ein korrektes Muster zu verwenden, das die Vorgaben des BMG exakt umsetzt. Fehlerhafte Muster oder eigenmächtige Änderungen können nicht nur zu Verzögerungen, sondern auch zu Bußgeldern führen.

Rechte und Pflichten von Mieter:innen und Vermieter:innen

Für Mieter:innen ist die Wohnungsgeberbescheinigung ein zwingendes Dokument, um die Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG zu erfüllen. Bei Partnern bedeutet dies, dass beide Personen jeweils eine vollständige Anmeldung vornehmen müssen, auch wenn sie in dieselbe Wohnung ziehen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Bescheinigung rechtzeitig auszustellen. Verweigert er dies, können die betroffenen Mieter:innen einen einklagbaren Anspruch geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 280 BGB, da die Pflichtverletzung des Vermieters zu einem Schaden führen kann. Umgekehrt haben Vermieter:innen die Pflicht, die Bescheinigung vollständig und korrekt auszustellen. Falschangaben können eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei vorsätzlichen Falschangaben, kommt auch eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB in Betracht.

Datenschutzrechtliche Aspekte nach DSGVO

Die Wohnungsgeberbescheinigung enthält sensible personenbezogene Daten wie Namen, Anschriften und Einzugsdaten. Diese sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Der Vermieter ist in diesem Kontext Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und unterliegt damit den Pflichten der DSGVO. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, da die Erhebung und Weitergabe der Daten auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 19 BMG) beruht. Der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gebietet, dass nur die gesetzlich geforderten Angaben aufgenommen werden. Weitere Daten, wie etwa Informationen über den Mietzins oder die Vertragslaufzeit, dürfen nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden. Die Missachtung dieser Grundsätze kann zu erheblichen Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO führen. Gerade bei der digitalen Übermittlung sind die Anforderungen an die Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO von erheblicher Bedeutung.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Die Nichtausstellung oder fehlerhafte Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach § 54 BMG mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet. Auch die verspätete Ausstellung ist bußgeldbewehrt. Für Mieter:innen entsteht dadurch das Risiko, ihre Anmeldepflicht nach § 17 BMG nicht rechtzeitig erfüllen zu können. Auch dies ist nach § 54 Abs. 2 BMG bußgeldbewehrt. Damit können sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen sanktioniert werden, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorliegt. In zivilrechtlicher Hinsicht können Mieter:innen außerdem Schadensersatz nach § 280 BGB geltend machen, wenn sie aufgrund der Pflichtverletzung Nachteile erleiden, etwa Bußgelder oder Verzögerungen bei der Anmeldung. Die parallele Anwendung von Ordnungsrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht verdeutlicht die hohe Bedeutung der Wohnungsgeberbescheinigung und die Notwendigkeit eines rechtssicheren Musters.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbescheinigung Partner Muster

Die Wohnungsgeberbescheinigung Partner Muster ist ein unverzichtbares Dokument für die rechtssichere Anmeldung bei der Meldebehörde. Sie ist gesetzlich zwingend in § 19 BMG vorgeschrieben und gilt auch dann, wenn Partner gemeinsam in eine Wohnung ziehen. Vermieter:innen sind verpflichtet, die Bescheinigung rechtzeitig, vollständig und korrekt auszustellen. Verstöße ziehen Bußgelder nach § 54 BMG nach sich und können zivilrechtliche Ansprüche der Mieter:innen begründen. Datenschutzrechtlich gilt die DSGVO, die eine strikte Begrenzung auf die gesetzlich geforderten Daten verlangt. In der Praxis empfiehlt es sich, ein geprüftes Muster zu verwenden, um Fehler und Verzögerungen zu vermeiden.

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FAQ: Wohnungsgeberbescheinigung Partner Muster

1. Ist eine Wohnungsgeberbescheinigung auch für Partner verpflichtend?

Ja, die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung gilt unabhängig vom Familienstand und betrifft auch Partner, die gemeinsam eine Wohnung beziehen. Nach § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug aller Personen zu bestätigen, die tatsächlich in die Wohnung aufgenommen werden. Für Partner bedeutet dies, dass beide Namen korrekt in der Bescheinigung aufgeführt sein müssen, da die Meldebehörde nur so die individuelle Anmeldung nach § 17 BMG vornehmen kann. Unterbleibt die Ausstellung oder werden Partner nicht vollständig angegeben, verweigern die Behörden regelmäßig die Anmeldung. Auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 25/03) hat betont, dass mietvertragliche Nebenpflichten, zu denen auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gehört, vom Vermieter nicht verweigert werden dürfen.


2. Welche Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung für Partner enthalten?

Die Pflichtangaben sind in § 19 Abs. 3 BMG abschließend geregelt. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die vollständige Anschrift der Wohnung, die Namen aller einziehenden Personen – einschließlich beider Partner – sowie das Datum des Einzugs. Zusätzliche Informationen wie Mietzins, Vertragsdauer oder Familienstand dürfen nicht aufgenommen werden, da sie nicht erforderlich sind und gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstoßen würden. Für Partner, die gemeinsam einziehen, bedeutet dies, dass eine rechtssichere Anmeldung nur dann erfolgen kann, wenn beide namentlich genannt werden. Ein korrektes Muster hilft, formale Fehler zu vermeiden.


3. Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlende Wohnungsgeberbescheinigung?

Fehlt eine Wohnungsgeberbescheinigung, können Partner ihre Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG nicht erfüllen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 BMG dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Gleichzeitig liegt auf Seiten des Vermieters eine Pflichtverletzung vor, die ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG darstellt. Zivilrechtlich haben Partner einen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung aus § 280 BGB, da der Vermieter eine gesetzliche Nebenpflicht verletzt. Die Weigerung kann sogar zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn den Partnern durch die fehlende Bescheinigung konkrete Nachteile entstehen.


4. Können Partner eine gemeinsame Anmeldung vornehmen?

Ja, Partner können eine gemeinsame Anmeldung bei der Meldebehörde vornehmen, solange die Wohnungsgeberbescheinigung beide Namen enthält. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 BMG, der die Pflicht zur Anmeldung für jede einzelne Person vorsieht. Die gemeinsame Anmeldung ist praktisch möglich, ersetzt aber nicht die individuelle Erfassung im Melderegister. Beide Partner müssen daher persönlich erscheinen oder eine wirksame Vollmacht vorlegen. Fehlt die namentliche Erwähnung eines Partners in der Bescheinigung, lehnen die Meldebehörden die Anmeldung ab. Deshalb ist ein sorgfältiges Muster von besonderer Bedeutung, um formale Fehler auszuschließen.


5. Darf die Wohnungsgeberbescheinigung elektronisch übermittelt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 4 BMG ist eine elektronische Übermittlung ausdrücklich erlaubt, sofern die zuständige Meldebehörde diesen Kommunikationsweg eröffnet hat. In der Praxis bieten viele Kommunen bereits Onlineportale an, über die Wohnungsgeber die Daten direkt an die Behörde weiterleiten können. Für Partner bedeutet dies, dass der Vermieter die Angaben beider Personen in das System eintragen muss. Datenschutzrechtlich ist diese Übermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zulässig, da sie auf einer gesetzlichen Pflicht beruht. Technische Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO stellen sicher, dass die Daten vertraulich behandelt werden.


6. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Wohnungsgeberbescheinigung?

Die DSGVO gilt, weil in der Wohnungsgeberbescheinigung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu zählen Namen, Anschriften und Einzugsdaten der Partner. Der Vermieter ist in diesem Zusammenhang Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung liegt in Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, da eine gesetzliche Verpflichtung nach § 19 BMG besteht. Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet Vermieter:innen, ausschließlich die gesetzlich geforderten Daten weiterzugeben. Verstöße gegen diese Pflicht können zu erheblichen Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO führen. Für Partner bedeutet dies, dass ihre Daten nur in dem engen, gesetzlich vorgegebenen Umfang verarbeitet werden dürfen.


7. Welche Sanktionen drohen Vermietern bei Pflichtverletzungen?

Unterlassen Vermieter:innen die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung oder machen sie fehlerhafte Angaben, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichen Falschangaben droht darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Zivilrechtlich können die betroffenen Partner nach § 280 BGB Schadensersatz verlangen, wenn ihnen durch die Pflichtverletzung Nachteile entstehen, beispielsweise wenn sie ein Bußgeld zahlen müssen oder Leistungen wie Kindergeld verzögert ausgezahlt werden. Die Verantwortung des Vermieters ist damit erheblich.


8. Welche Sanktionen drohen Partnern ohne Bescheinigung?

Auch Partner, die ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht nachkommen, riskieren ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 BMG. Dieses kann ebenfalls bis zu 1.000 Euro betragen. Selbst wenn die Ursache in der fehlenden Mitwirkung des Vermieters liegt, bleibt die Pflicht der Mieter:innen bestehen. Um sich rechtlich abzusichern, sollten Partner die Behörde informieren und notfalls gerichtliche Schritte gegen den Vermieter einleiten. Zivilrechtlich können Partner außerdem Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Vermieters Nachteile erleiden. Das Risiko für die Betroffenen ist also erheblich, weshalb die rechtzeitige Einforderung einer Bescheinigung dringend geboten ist.


9. Welche Bedeutung hat ein rechtssicheres Muster?

Ein korrektes Muster ist entscheidend, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und eine reibungslose Anmeldung zu gewährleisten. Enthält das Muster nicht alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG, verweigert die Behörde die Anmeldung. Für Partner bedeutet das, dass beide namentlich erwähnt sein müssen. Außerdem sorgt ein standardisiertes Muster für Klarheit, da es den Vorgaben der DSGVO entspricht und keine überflüssigen Daten enthält. Fehlerhafte Muster können zu Bußgeldern, Verzögerungen und Rechtsstreitigkeiten führen. Ein rechtssicheres Muster schützt damit sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen.


10. Können Hausverwaltungen die Bescheinigung für Partner ausstellen?

Ja, Hausverwaltungen dürfen die Bescheinigung ausstellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Die Vollmacht kann sich aus dem Verwaltervertrag ergeben oder ausdrücklich vom Eigentümer erteilt werden. Ohne Vollmacht ist die Bescheinigung unwirksam, da sie nicht vom gesetzlichen Wohnungsgeber stammt. Auch im Fall von Partnern muss die Hausverwaltung beide Namen korrekt aufführen. Behörden akzeptieren diese Bescheinigungen regelmäßig, solange die Vertretungsbefugnis erkennbar ist. Rechtsgrundlage bleibt § 19 Abs. 1 BMG in Verbindung mit den allgemeinen Vertretungsregeln des BGB (§§ 164 ff.).


11. Wie können Partner ihren Anspruch durchsetzen, wenn der Vermieter sich weigert?

Verweigert der Vermieter die Ausstellung, können Partner ihren Anspruch nach § 280 BGB einklagen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz der Wohnung (§ 29a ZPO). Zusätzlich kann die Meldebehörde informiert werden, die ein Bußgeldverfahren nach § 54 BMG gegen den Vermieter einleitet. Partner sollten den Vermieter zunächst schriftlich mit Fristsetzung auffordern, um später einen Nachweis vor Gericht zu haben. In besonders dringenden Fällen ist auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich, damit die Anmeldung rechtzeitig erfolgen kann.


12. Welche Rolle spielt die EU beim Thema Wohnungsgeberbescheinigung?

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist eine nationale Regelung, muss aber mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sein. Besonders relevant ist die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-34/09 – Ruiz Zambrano) hat entschieden, dass nationale Regelungen verhältnismäßig sein müssen, wenn sie den freien Personenverkehr beeinträchtigen. Die Pflicht zur Bescheinigung dient einem legitimen Ziel, nämlich der Bekämpfung von Scheinanmeldungen, und wird daher unionsrechtlich als zulässig angesehen. Allerdings darf sie nicht unangemessen die Mobilität von EU-Bürger:innen einschränken.


13. Welche Unterschiede bestehen zwischen Partnern und Familien?

Rechtlich bestehen keine Unterschiede, da die Pflicht nach § 19 BMG für alle Personen gilt, die in eine Wohnung einziehen. Ob es sich um Ehepartner, Lebenspartner oder Familienangehörige handelt, ist unerheblich. Unterschiede bestehen lediglich in der Praxis, da Familien häufig mehrere Personen anmelden und die Bescheinigung entsprechend umfangreicher ist. Partner benötigen hingegen lediglich eine Bescheinigung, in der beide Namen aufgeführt sind.


14. Können Partner eine Bescheinigung auch nachträglich einfordern?

Ja, auch nachträglich besteht ein Anspruch auf Ausstellung. Der Anspruch ist nicht befristet, sondern ergibt sich dauerhaft aus § 19 BMG. Für die Anmeldung bei der Behörde ist allerdings entscheidend, dass die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen vorgelegt wird (§ 17 BMG). Erfolgt die Ausstellung erst später, kann dies zu Bußgeldern führen. Partner sollten daher frühzeitig auf die Ausstellung drängen und notfalls rechtliche Schritte einleiten, um Verzögerungen zu vermeiden.


15. Welche Bedeutung hat die digitale Wohnungsgeberbescheinigung für Partner?

Die digitale Übermittlung nach § 19 Abs. 4 BMG erleichtert den Prozess erheblich. Der Vermieter trägt die Daten direkt in ein Onlineportal der Kommune ein, sodass die Behörde die Bestätigung automatisch erhält. Für Partner bedeutet das, dass ihre Daten sicherer und schneller verarbeitet werden. Datenschutzrechtlich ist die Übermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zulässig. In Zukunft soll die digitale Variante durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) flächendeckend zur Verfügung stehen.


16. Welche Risiken bestehen bei falschen Angaben in der Bescheinigung?

Falsche Angaben können eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Erfolgen die Falschangaben vorsätzlich, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 271 StGB in Betracht. Für Partner kann dies schwerwiegende Folgen haben, etwa wenn ein falsches Einzugsdatum angegeben wird und dadurch eine verspätete Anmeldung vorliegt. Auch zivilrechtlich haftet der Vermieter nach § 280 BGB, wenn er schuldhaft falsche Angaben macht und den Partnern dadurch ein Schaden entsteht.


17. Welche Konsequenzen ergeben sich bei verspäteter Ausstellung?

Eine verspätete Ausstellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 BMG. Die Meldebehörde kann Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängen. Für Partner bedeutet dies, dass sie ihre Anmeldepflicht nach § 17 BMG nicht einhalten können und ebenfalls ein Bußgeld riskieren. Zivilrechtlich können sie Schadensersatz nach § 280 BGB verlangen, wenn ihnen durch die Verzögerung Nachteile entstehen. Daher sollten Vermieter:innen die Bescheinigung stets unverzüglich ausstellen.


18. Können Partner auch ohne Mietvertrag eine Bescheinigung erhalten?

Ja, auch ohne eigenen Mietvertrag besteht ein Anspruch, wenn die Partner tatsächlich in die Wohnung einziehen. Maßgeblich ist nicht die mietvertragliche Stellung, sondern die tatsächliche Überlassung der Wohnung (§ 19 BMG). Der Wohnungsgeber muss den Einzug bestätigen, auch wenn nur ein Partner Hauptmieter ist. In diesem Fall ist der Hauptmieter als Wohnungsgeber verpflichtet, eine Bescheinigung für den anderen Partner auszustellen.


19. Wie wirkt sich die Wohnungsgeberbescheinigung auf steuerliche Aspekte aus?

Die Bescheinigung selbst hat keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Sie kann jedoch mittelbar von Bedeutung sein, da die Meldedaten Grundlage für steuerliche Zuständigkeiten sind, etwa bei der Festlegung des Wohnsitzfinanzamts. Partner, die zusammenziehen, sollten daher auf eine korrekte und rechtzeitige Anmeldung achten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Rechtsgrundlage bleibt § 19 BMG in Verbindung mit den Abgabenordnungsregelungen zur Wohnsitzbestimmung.


20. Wird die Wohnungsgeberbescheinigung künftig entfallen?

Nein, im Gegenteil: Die Pflicht wird durch die Digitalisierung gestärkt. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Dazu gehört auch die digitale Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Abs. 4 BMG. Ziel ist es, Missbrauch zu verhindern und die Verfahren zu vereinfachen. Ein Entfallen ist daher nicht zu erwarten. Vielmehr wird die Pflicht durch einheitliche digitale Verfahren verbindlicher und effizienter umgesetzt werden.

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