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Ummeldung Wohnsitz

Fristen, Pflichten und Folgen nach dem Bundesmeldegesetz. Alles zu Recht, Formularen und Bußgeldern – jetzt rechtssicher informieren.

Rechtliche Bedeutung der Ummeldung des Wohnsitzes

Die Pflicht zur Ummeldung des Wohnsitzes ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Melderechts. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) sind Bürger:innen verpflichtet, ihren Wohnsitzwechsel innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 BMG). Dies gilt sowohl für den Hauptwohnsitz als auch für Nebenwohnungen. Ziel der Ummeldung ist es, die Melderegister aktuell zu halten und Missbrauch, etwa durch Scheinanmeldungen, zu verhindern.

Die Ummeldung hat weitreichende Folgen: Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung von Ausweisdokumenten, für steuerliche Zwecke, für den Bezug von Sozialleistungen und für viele alltägliche Rechtsgeschäfte.

Grundlage der Anmeldung ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG, die der Vermieter oder Eigentümer ausstellen muss. Verstöße gegen die Ummeldungspflicht sind nach § 54 BMG bußgeldbewährt und können mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Damit ist die Ummeldung keine bloße Formalität, sondern eine rechtliche Pflicht mit erheblicher praktischer Relevanz.

Rechtliche Grundlage: §§ 17, 19 und 54 BMG

Die Ummeldung des Wohnsitzes ist im Bundesmeldegesetz (BMG) umfassend geregelt. § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet alle Personen, die eine Wohnung beziehen, dazu, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde umzumelden. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug auszustellen. Diese Wohnungsgeberbestätigung muss nach § 19 Abs. 5 BMG zwingend bestimmte Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Adresse der Wohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs und die Namen der meldepflichtigen Personen. § 54 BMG normiert die Bußgeldtatbestände: Wer die Ummeldung verspätet vornimmt, riskiert Bußgelder nach § 54 Abs. 2 BMG. Wer als Wohnungsgeber die Ausstellung verweigert, riskiert Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG. Damit ist die Ummeldung Wohnsitz rechtlich klar geregelt, mit strikten Pflichten für Mieter:innen und Vermieter:innen gleichermaßen.

Praktische Bedeutung der Ummeldung des Wohnsitzes

Die Ummeldung des Wohnsitzes hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses, da die Meldebehörde die Adresse in das Dokument einträgt. Auch steuerlich ist die Ummeldung relevant: Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz (§ 19 Abgabenordnung – AO). Wer Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II nach SGB II oder Grundsicherung nach SGB XII beantragen will, muss einen aktuellen Melderegistereintrag vorweisen. Ohne Ummeldung ist dies nicht möglich. Banken verlangen bei der Kontoeröffnung ebenfalls eine Meldebescheinigung nach § 154 AO. Damit ist die Ummeldung nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern eine zentrale Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen und privaten Rechtsverkehr. Ein Verstoß führt nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zu praktischen Nachteilen im Alltag.

Unterschied zwischen Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung

Im Melderecht wird zwischen Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung unterschieden. Die Anmeldung ist erforderlich, wenn Bürger:innen erstmals eine Wohnung in Deutschland beziehen oder aus dem Ausland zuziehen (§ 17 BMG). Die Abmeldung ist notwendig, wenn eine Wohnung aufgegeben wird, ohne dass eine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (§ 23 BMG), etwa bei Umzug ins Ausland. Die Ummeldung Wohnsitz bezeichnet den Wechsel von einer Wohnung in eine andere innerhalb Deutschlands. Sie umfasst die Anzeige des Einzugs und gegebenenfalls auch die Aufgabe der alten Wohnung. Rechtlich wird sie ebenfalls nach § 17 BMG behandelt. Für die Ummeldung ist stets eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich (§ 19 BMG). Diese Differenzierung ist wichtig, da unterschiedliche Pflichten und Fristen bestehen.

Fristen und Sanktionen bei verspäteter Ummeldung

Nach § 17 Abs. 1 BMG ist die Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug vorzunehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG vor. Die Meldebehörde kann Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängen. In besonders schweren Fällen, etwa bei vorsätzlichen Scheinanmeldungen, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 263 StGB (Betrug) oder § 267 StGB (Urkundenfälschung). Für Mieter:innen ist es daher unerlässlich, den Vordruck Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig vom Vermieter zu erhalten. Für Vermieter:innen besteht nach § 19 Abs. 1 BMG die Pflicht zur Ausstellung. Verweigern sie diese, drohen ebenfalls Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG. Damit unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung der Ummeldung für die Richtigkeit des Melderegisters.

Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Ummeldung

Die Ummeldung Wohnsitz berührt auch datenschutzrechtliche Fragen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich ist. Die Wohnungsgeberbestätigung darf nach § 19 Abs. 5 BMG nur die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Alles darüber hinaus – etwa Telefonnummern oder Bankdaten – wäre ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO (Datenminimierung). Die Meldebehörden dürfen die Daten ausschließlich für den Zweck der Führung des Melderegisters verwenden. Verstöße gegen die DSGVO können nach Art. 83 DSGVO mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Damit zeigt sich, dass die Ummeldung nicht nur melde- und ordnungsrechtlich, sondern auch datenschutzrechtlich strengen Vorgaben unterliegt.

Fazit zur Ummeldung des Wohnsitzes

Die Ummeldung des Wohnsitzes ist eine gesetzlich zwingende Pflicht nach §§ 17, 19 BMG. Sie dient der Aktualität des Melderegisters, der Verhinderung von Scheinanmeldungen und der Grundlage für zahlreiche Rechtsgeschäfte. Verstöße gegen die Pflicht sind bußgeldbewährt (§ 54 BMG) und können in gravierenden Fällen strafrechtliche Folgen haben. Die Frist von zwei Wochen ist strikt einzuhalten. Die Digitalisierung erleichtert die Ummeldung, ersetzt aber nicht die rechtliche Pflicht. Datenschutzrechtlich ist die Ummeldung eng an die Vorgaben der DSGVO gebunden. Für Mieter:innen und Vermieter:innen ist die Wohnungsgeberbestätigung dabei das zentrale Dokument.

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FAQ: Ummeldung Wohnsitz

 

1. Was bedeutet Ummeldung Wohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz?

Die Ummeldung Wohnsitz bedeutet die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung eines Wohnungswechsels innerhalb Deutschlands an die zuständige Meldebehörde. Grundlage ist § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), wonach jede Person, die eine Wohnung bezieht, verpflichtet ist, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug umzumelden. Der Begriff „Ummeldung“ grenzt sich von der Anmeldung (bei erstmaligem Einzug in eine Wohnung in Deutschland oder nach Zuzug aus dem Ausland) und der Abmeldung (bei Wegzug ins Ausland oder vollständiger Aufgabe einer Wohnung) ab. Für die Ummeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG erforderlich, die vom Vermieter oder Eigentümer auszustellen ist. Ohne Ummeldung drohen Bußgelder nach § 54 BMG und erhebliche praktische Einschränkungen, etwa bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten.


2. Welche Frist gilt für die Ummeldung des Wohnsitzes?

Nach § 17 Abs. 1 BMG beträgt die gesetzliche Frist für die Ummeldung zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzug in die neue Wohnung. Diese Frist beginnt nicht mit dem Abschluss des Mietvertrages, sondern mit dem Einzug. Die Pflicht gilt bundesweit und unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt. Wird die Ummeldung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Eine verspätete Ummeldung kann auch praktische Nachteile haben, etwa Verzögerungen bei der Beantragung von Personalausweisen oder Pässen. Daher ist es für Mieter:innen unerlässlich, die Frist einzuhalten.


3. Welche Unterlagen sind für die Ummeldung erforderlich?

Für die Ummeldung Wohnsitz verlangen die Meldebehörden in der Regel den Personalausweis oder Reisepass sowie die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Diese Bestätigung wird vom Vermieter, Eigentümer oder Hauptmieter bei Untervermietung ausgestellt. Sie enthält Pflichtangaben wie Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Datum des Ein- oder Auszugs und Namen der meldepflichtigen Personen. Ein Mietvertrag allein reicht nicht aus, da er nicht die formale Bestätigung ersetzt. Einige Behörden verlangen zusätzlich ein ausgefülltes Anmeldeformular, das vor Ort oder online bereitgestellt wird. Bei besonderen Konstellationen, etwa bei Zuzug aus dem Ausland, können weitere Nachweise erforderlich sein. Die genauen Anforderungen variieren je nach Kommune.


4. Wer ist zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Als Wohnungsgeber gilt jede Person, die eine Wohnung tatsächlich überlässt. Dies sind regelmäßig Vermieter:innen, Eigentümer:innen oder Hauptmieter:innen bei Untervermietungen. Auch Unternehmen oder juristische Personen, die Werkswohnungen oder Wohnheime betreiben, sind als Wohnungsgeber verpflichtet. Die Bestätigung muss wahrheitsgemäß und vollständig sein, da sie Grundlage für die Anmeldung bei der Behörde ist. Unterlässt der Wohnungsgeber die Ausstellung, drohen Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG. Mieter:innen können sich in solchen Fällen an die Meldebehörde wenden, die den Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 6 BMG zur Mitwirkung verpflichten kann.


5. Was passiert bei verspäteter Ummeldung?

Eine verspätete Ummeldung stellt nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Meldebehörde kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen. Neben der Sanktion hat eine verspätete Ummeldung auch praktische Nachteile. Ohne aktuelle Meldeadresse können keine Personalausweise oder Reisepässe beantragt werden, Banken verweigern nach § 154 AO die Kontoeröffnung ohne gültige Meldebescheinigung, und auch der Bezug von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist ohne Ummeldung nicht möglich. Zudem kann es steuerrechtliche Folgen geben, da das zuständige Finanzamt nach § 19 AO vom Wohnsitz abhängt. Daher ist die fristgerechte Ummeldung zwingend einzuhalten.


6. Gilt die Ummeldungspflicht auch bei Nebenwohnungen?

Ja, nach § 21 BMG müssen auch Nebenwohnungen gemeldet werden. Wer neben dem Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung bezieht, ist verpflichtet, diese innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung erfolgt durch die betroffene Person, die gegenüber der Meldebehörde angeben muss, welche Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellt. Nebenwohnungen sind insbesondere bei Studierenden oder Berufspendler:innen verbreitet. Die Ummeldung ist auch hier verpflichtend und bei Verstoß bußgeldbewährt nach § 54 BMG. Ohne ordnungsgemäße Meldung kann es zu Problemen bei Steuerfragen und zur doppelten Erhebung von Zweitwohnungssteuern kommen.


7. Welche Daten dürfen bei der Ummeldung erhoben werden?

Die Daten, die bei der Ummeldung erhoben werden dürfen, sind in § 19 Abs. 5 BMG abschließend geregelt. Dazu gehören: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Datum des Ein- oder Auszugs sowie Namen der meldepflichtigen Personen. Darüber hinaus dürfen die Meldebehörden die für das Melderegister erforderlichen Daten nach §§ 3 ff. BMG erheben. Die Erhebung weiterer Informationen, wie etwa Bankverbindungen oder Telefonnummern, wäre ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO (Datenminimierung). Alle Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der Melderegisterführung verwendet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können nach Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern sanktioniert werden.


8. Können mehrere Personen gemeinsam umgemeldet werden?

Ja, wenn mehrere Personen gemeinsam in dieselbe Wohnung einziehen, können sie gemeinsam umgemeldet werden. Voraussetzung ist, dass alle meldepflichtigen Personen namentlich in der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 5 BMG aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere Familien oder Wohngemeinschaften. Die Ummeldung erfolgt dann in einem Vorgang. Jede Person erhält eine eigene Meldebescheinigung. Wichtig ist, dass die Pflichtangaben vollständig sind, da die Anmeldung ansonsten verweigert werden kann. Auch bei gemeinsamer Ummeldung gilt die Zweiwochenfrist aus § 17 Abs. 1 BMG für jede einzelne Person.


9. Muss man sich auch beim Auszug abmelden?

Eine Abmeldung ist nach § 23 Abs. 1 BMG erforderlich, wenn eine Wohnung aufgegeben wird und keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, etwa bei Umzug ins Ausland oder bei vollständiger Aufgabe einer Nebenwohnung. Wird lediglich die Hauptwohnung gewechselt, reicht die Ummeldung nach § 17 BMG. Bei Abmeldungen ist die Frist ebenfalls zwei Wochen einzuhalten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Auch hier ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich, wenn die Abmeldung in Zusammenhang mit einem Auszug steht.


10. Gilt die Pflicht auch für Studierende?

Ja, Studierende unterliegen denselben Meldepflichten wie alle anderen Bürger:innen. Wer aus Studiengründen eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen ummelden (§ 17 BMG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein WG-Zimmer, ein Studentenwohnheim oder eine eigene Wohnung handelt. Auch für Studierende ist eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG erforderlich. Ohne Ummeldung drohen Bußgelder nach § 54 BMG. Für internationale Studierende ist die Ummeldung besonders wichtig, da sie oft Voraussetzung für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln nach § 81 AufenthG ist.


11. Wie läuft die Ummeldung online ab?

Viele Kommunen in Deutschland bieten inzwischen die Möglichkeit, die Ummeldung Wohnsitz online vorzunehmen. Nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig. In der Praxis stellen die Behörden Portale bereit, über die Bürger:innen ihre Daten digital eingeben und die Wohnungsgeberbestätigung hochladen können. Wichtig bleibt jedoch, dass auch bei Online-Ummeldungen die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG vollständig vorliegen. Zudem ist eine elektronische Identifizierung erforderlich, häufig über den neuen Personalausweis mit eID-Funktion oder über sichere Bürgerportale. Die Online-Ummeldung erleichtert den Prozess, ersetzt aber nicht die gesetzliche Pflicht zur Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nach § 17 Abs. 1 BMG.


12. Welche Rolle spielt der Mietvertrag bei der Ummeldung?

Der Mietvertrag ist zwar die zivilrechtliche Grundlage des Mietverhältnisses (§§ 535 ff. BGB), spielt für die Ummeldung jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Meldebehörden akzeptieren den Mietvertrag nicht als Ersatz für die Wohnungsgeberbestätigung. Grund dafür ist, dass Mietverträge nicht zwingend die formalen Pflichtangaben enthalten, die nach § 19 Abs. 5 BMG erforderlich sind. Der Mietvertrag regelt ausschließlich das private Verhältnis zwischen Mieter:in und Vermieter:in, während die Wohnungsgeberbestätigung ein Verwaltungsdokument ist, das gegenüber der Behörde abgegeben wird. Für die Ummeldung ist daher zwingend eine gesonderte Bestätigung erforderlich. Der Mietvertrag allein genügt nicht für die rechtliche Wirksamkeit der Ummeldung.


13. Welche Sanktionen drohen Vermieter:innen bei verweigerter Bestätigung?

Vermieter:innen, die sich weigern, die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, verstoßen gegen § 19 Abs. 1 BMG. Dieses Verhalten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus riskieren Vermieter:innen zivilrechtliche Auseinandersetzungen, da Mieter:innen ihre Ummeldung ohne die Bestätigung nicht vornehmen können. In solchen Fällen können Mieter:innen die Meldebehörde einschalten, die nach § 19 Abs. 6 BMG den Wohnungsgeber zur Mitwirkung verpflichten kann. Kommt es zu einem längeren Streit, können Mieter:innen zudem eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erheben.


14. Gilt die Ummeldungspflicht auch bei Untermiete?

Ja, die Ummeldungspflicht gilt auch bei Untermietverhältnissen. Hauptmieter:innen, die Wohnraum an Dritte weitervermieten, gelten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG als Wohnungsgeber und müssen eine Wohnungsgeberbestätigung für ihre Untermieter:innen ausstellen. Diese Bestätigung ist zwingende Voraussetzung, damit die Untermieter:innen die Ummeldung nach § 17 BMG durchführen können. Eine Verweigerung kann mit Bußgeldern nach § 54 BMG sanktioniert werden. Damit zeigt sich, dass auch in Untermietverhältnissen die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Ummeldung uneingeschränkt gilt und nicht auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis beschränkt ist.


15. Welche Besonderheiten gelten für den Auszug ins Ausland?

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt und ins Ausland zieht, muss sich nach § 23 Abs. 1 BMG bei der Meldebehörde abmelden. In diesem Fall ist keine Ummeldung, sondern eine Abmeldung erforderlich. Die Abmeldung muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Eine Wohnungsgeberbestätigung ist hier zwar nicht erforderlich, jedoch muss der Wegzug ins Ausland durch geeignete Nachweise (z. B. Mietvertragskündigung, Kaufvertrag) plausibel gemacht werden. Ohne Abmeldung können weiterhin Verpflichtungen wie Rundfunkbeitrag oder kommunale Abgaben bestehen bleiben. Daher ist die fristgerechte Abmeldung im Ausland besonders wichtig.


16. Werden Daten aus der Ummeldung weitergegeben?

Ja, nach § 34 BMG dürfen die Meldebehörden Daten aus der Ummeldung an andere öffentliche Stellen übermitteln. Dies betrifft etwa das Finanzamt (§ 19 AO), die Bundeswehr bei wehrpflichtigen Personen oder statistische Ämter. Die Datenübermittlung ist jedoch zweckgebunden und unterliegt den Vorgaben der DSGVO. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie auf einer gesetzlichen Pflicht beruht. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können nach Art. 83 DSGVO sanktioniert werden. Damit ist die Ummeldung nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Vorgang mit datenschutzrechtlicher Relevanz.


17. Was passiert bei falschen Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung?

Falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG dar. Darüber hinaus können strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein. Wer vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Scheinanmeldung zu ermöglichen, begeht möglicherweise eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Kommt es durch die falsche Anmeldung zu unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen, kann zudem ein Betrug nach § 263 StGB vorliegen. Für Mieter:innen bedeutet eine falsche Bestätigung, dass ihre Anmeldung unwirksam ist und rückgängig gemacht werden kann. Für Vermieter:innen drohen neben Bußgeldern auch strafrechtliche Konsequenzen. Daher müssen alle Angaben korrekt und wahrheitsgemäß erfolgen.


18. Können Ausländer:innen ebenfalls verpflichtet sein, den Wohnsitz umzumelden?

Ja, die Pflicht zur Ummeldung gilt für alle Personen, die eine Wohnung in Deutschland beziehen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Nach § 17 Abs. 1 BMG sind auch ausländische Staatsangehörige verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen umzumelden. Dies ist besonders relevant für Studierende, Arbeitnehmer:innen und Geschäftsreisende aus dem Ausland, die längere Aufenthalte in Deutschland planen. Ohne Ummeldung können Aufenthaltstitel nach § 81 AufenthG nicht erteilt oder verlängert werden. Damit ist die Ummeldung auch für Ausländer:innen eine zwingende Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.


19. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn Wohnungsgeber:innen die Ausstellung der Bestätigung verweigern, können Mieter:innen die Meldebehörde einschalten. Nach § 19 Abs. 6 BMG ist diese befugt, den Wohnungsgeber zur Mitwirkung zu verpflichten. Zudem haben Mieter:innen die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO einzureichen, um den Wohnungsgeber zur Ausstellung zu zwingen. In dringenden Fällen, etwa wenn Leistungen von der Anmeldung abhängen, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt werden. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantiert allen Bürger:innen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Damit sind Mieter:innen nicht schutzlos gestellt.


20. Warum ist die Ummeldung so wichtig?

Die Ummeldung ist wichtig, weil sie die Grundlage für zahlreiche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsakte bildet. Sie sichert die Aktualität des Melderegisters und verhindert Scheinanmeldungen. Ohne Ummeldung können keine Ausweisdokumente beantragt, keine Sozialleistungen gewährt und keine Bankkonten eröffnet werden. Steuerrechtlich bestimmt der Wohnsitz die Zuständigkeit des Finanzamtes (§ 19 AO). Verstöße gegen die Ummeldungspflicht sind nach § 54 BMG bußgeldbewährt und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Damit ist die Ummeldung Wohnsitz nicht nur eine formale Pflicht, sondern ein elementarer Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts und der öffentlichen Ordnung.

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