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Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

Bedeutung der Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

Die Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen ist ein zentrales Element des deutschen Melderechts. Sie ist seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 verbindlich vorgeschrieben und dient als offizieller Nachweis des Einzugs oder Auszugs einer Person. Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Bürger:innen ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Diese Anmeldung ist nur mit einer gültigen Wohnungsgeberbestätigung möglich. Das amtliche Formular, das Bürger:innen direkt zum Ausfüllen herunterladen können, gewährleistet eine standardisierte, rechtssichere Erfassung aller erforderlichen Daten.

Ohne diese Bestätigung sind wesentliche Verwaltungsakte wie die Ausstellung eines Personalausweises, die Anmeldung von Kindern in Schulen oder die Eröffnung eines Bankkontos nicht möglich. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht können nach § 54 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Damit ist das korrekte Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung nicht nur eine Formalität, sondern ein rechtlich verpflichtender Schritt im Interesse von Mieter:innen, Vermieter:innen und staatlichen Stellen.

Rechtsgrundlagen der Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

Die rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung ist in § 19 BMG geregelt. Dort wird festgelegt, dass die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet ist, den Einzug oder Auszug von Personen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Gemäß § 19 Abs. 5 BMG muss die Bestätigung zwingend folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Wohnanschrift, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen der betroffenen Personen. Diese Vorgaben sind abschließend, sodass keine weiteren Daten abgefragt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser klaren Strukturierung bundesweit einheitliche Standards schaffen, um Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung zu gewährleisten. Eine amtliche Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen, die von den Behörden bereitgestellt wird, stellt sicher, dass diese Anforderungen eingehalten werden. Schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 09.09.2015 – 6 C 15.14) hat klargestellt, dass die Erfüllung dieser Pflichten eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit des Melderechts ist.

Praktische Relevanz: Formular Wohnungsgeberbestätigung Mieter ausfüllen

Die Praxis zeigt, dass das Formular zur Wohnungsgeberbestätigung vom Mieter zusammen mit dem Vermieter auszufüllen ist, um alle Pflichtangaben korrekt zu erfassen. Während die Verantwortung zur Ausstellung bei den Vermieter:innen liegt, sind Mieter:innen verpflichtet, die Angaben rechtzeitig bei der Meldebehörde vorzulegen. Die enge Zusammenarbeit verhindert Fehler und stellt sicher, dass die Anmeldung nach § 17 BMG fristgerecht erfolgen kann. Ein vollständig ausgefülltes Formular ist daher die Voraussetzung für den Erhalt einer Meldebestätigung. Besonders in Großstädten mit hohem Wohnungswechsel ist es gängige Praxis, dass Mieter:innen bei Vertragsunterzeichnung bereits eine leere Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen übergeben bekommen, die gemeinsam mit dem Vermieter ausgefüllt wird. Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen und die Erfüllung der Meldepflicht erleichtert.

Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden Wohnungsgeberbestätigung

Eine nicht oder fehlerhaft ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung kann schwerwiegende Folgen haben. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG droht Mieter:innen ein Bußgeld, wenn sie die Anmeldung nicht fristgerecht vornehmen. Vermieter:innen riskieren nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG ein Bußgeld, wenn sie die Ausstellung verweigern oder unvollständige Angaben machen. Darüber hinaus können strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 263, 267 StGB entstehen, wenn falsche Angaben vorsätzlich erfolgen. Für Mieter:innen führt eine fehlende oder unvollständige Bestätigung dazu, dass keine Meldebescheinigung ausgestellt wird. Damit sind zahlreiche Folgeprozesse blockiert, etwa die Beantragung von Sozialleistungen nach SGB II oder XII. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91) hat die Bedeutung der Meldepflicht für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung betont und damit die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestätigt.

Digitalisierung: Wohnungsgeberbestätigung PDF ausfüllen

Die Verwaltungsdigitalisierung hat auch die Wohnungsgeberbestätigung erfasst. Nach § 2 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz (OZG) sind Behörden verpflichtet, Verwaltungsleistungen online verfügbar zu machen. Viele Kommunen stellen mittlerweile ein amtliches Formular als Wohnungsgeberbestätigung PDF zum Ausfüllen bereit. Dieses kann direkt am Computer ausgefüllt, gespeichert, ausgedruckt und unterschrieben werden. Rechtlich ist die digitale Form nach § 19 Abs. 3 BMG gleichwertig zur Papierform. Die Möglichkeit, eine PDF-Vorlage elektronisch auszufüllen, entspricht zugleich den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 über barrierefreie Online-Dienste öffentlicher Stellen. Bürger:innen profitieren von dieser Entwicklung, da sie jederzeit ein rechtssicheres Formular zur Verfügung haben, das bundesweit anerkannt wird.

Kostenfreiheit: Wohnungsgeberbestätigung kostenlos ausfüllen

Nach § 19 BMG ist die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers. Damit verbunden ist das Gebot, dass die Bestätigung unentgeltlich auszustellen ist. Weder Vermieter:innen noch Behörden dürfen Gebühren erheben. Bürger:innen haben somit das Recht, eine Wohnungsgeberbestätigung kostenlos ausfüllen zu lassen. Sollten Vermieter:innen widerrechtlich Geld verlangen, stellt dies einen Verstoß gegen das BMG dar, der rechtlich angefochten werden kann. Diese Kostenfreiheit ist Ausdruck des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG, das den Zugang zu grundlegenden Verwaltungsleistungen ohne finanzielle Hürden gewährleistet.

Schutz vor Scheinanmeldungen

Die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung im Jahr 2015 diente vor allem dem Schutz vor Scheinanmeldungen. Scheinanmeldungen liegen vor, wenn Personen sich an einer Anschrift anmelden, ohne dort tatsächlich zu wohnen. Dies kann zur Begehung von Sozialleistungsbetrug oder Wahlrechtsmissbrauch genutzt werden. Durch die Pflicht des Wohnungsgebers zur Ausstellung der Bestätigung wird die tatsächliche Wohnsituation überprüfbar. Ein standardisiertes Formular zum Ausfüllen stellt sicher, dass die erforderlichen Angaben in einer überprüfbaren Form vorliegen. Verstöße können nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG sanktioniert und nach §§ 263, 267 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Damit erfüllt die Wohnungsgeberbestätigung eine wichtige Funktion zum Schutz der öffentlichen Ordnung.

Datenschutzrechtliche Aspekte beim Ausfüllen

Da die Wohnungsgeberbestätigung personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Einzugsdatum enthält, greifen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Pflicht zur Ausstellung nach § 19 BMG stellt genau eine solche Verpflichtung dar. Gleichzeitig gilt nach Art. 5 DSGVO das Prinzip der Datenminimierung, sodass nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben erhoben werden dürfen. Ein amtliches Formular zum Ausfüllen stellt sicher, dass diese Vorgaben eingehalten werden und keine überflüssigen Daten verarbeitet werden.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

Die Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen ist ein unverzichtbares Instrument im deutschen Melderecht. Sie ist rechtlich in den §§ 17, 19 BMG verankert, bußgeldrechtlich in § 54 BMG abgesichert und zugleich unionsrechtlich durch Art. 21 GRCh sowie die EU-Richtlinie 2016/2102 flankiert. Das korrekte Ausfüllen eines amtlichen Formulars, ob in Papier- oder PDF-Form, kostenlos und standardisiert, ist die einzige Möglichkeit, die Meldepflichten rechtssicher zu erfüllen. Für Mieter:innen, Vermieter:innen, Studierende und Zugezogene bedeutet dies nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch den Schlüssel zu Verwaltungsleistungen, sozialer Teilhabe und Rechtssicherheit.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

1. Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen?

Eine Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen ist ein amtliches Formular, das nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) vom Wohnungsgeber ausgestellt werden muss. Sie dient dazu, den Ein- oder Auszug einer Person rechtsverbindlich zu dokumentieren und bildet die Grundlage für die Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG. Das Formular kann meist als PDF heruntergeladen und digital oder handschriftlich ausgefüllt werden. Ohne eine korrekt ausgefüllte Bestätigung verweigern die Meldebehörden regelmäßig die Anmeldung, sodass eine ordnungsgemäße Wohnsitzmeldung unmöglich ist.

2. Wer ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen und auszufüllen. Bei Untervermietung gilt die Pflicht für die Hauptmieter:innen, die die Wohnung weitervermieten. Auch juristische Personen, etwa Wohnungsbaugesellschaften oder Träger von Einrichtungen, sind zur Ausstellung verpflichtet. Die Mieter:innen selbst sind hingegen verpflichtet, die Bestätigung fristgerecht bei der Meldebehörde vorzulegen. Verweigert der Wohnungsgeber die Ausstellung, drohen nach § 54 BMG Bußgelder von bis zu 1.000 Euro.

3. Welche Pflichtangaben muss das Formular enthalten?

Die Pflichtangaben sind in § 19 Abs. 5 BMG abschließend geregelt. Das Formular muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers, die genaue Anschrift der Wohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen. Ohne diese Daten ist die Bestätigung unvollständig und wird von den Meldebehörden nicht anerkannt. Ein amtliches Formular zum Ausfüllen stellt sicher, dass keine Pflichtangaben fehlen und die Anmeldung problemlos erfolgen kann.

4. Welche Fristen gelten beim Einreichen der Wohnungsgeberbestätigung?

Nach § 17 Abs. 1 BMG besteht eine Zweiwochenfrist ab dem tatsächlichen Einzug, um sich bei der Meldebehörde anzumelden. Diese Frist gilt für alle Personen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um Mieter:innen oder Eigentümer:innen handelt. Wird die Wohnungsgeberbestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, droht ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Daher ist es entscheidend, das Formular unmittelbar nach dem Einzug auszufüllen und bei der Behörde vorzulegen.

5. Kann man die Wohnungsgeberbestätigung als PDF ausfüllen?

Ja, viele Kommunen stellen die Wohnungsgeberbestätigung als PDF zum Ausfüllen online zur Verfügung. Diese kann digital am Computer oder Tablet ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Rechtlich ist dies nach § 19 Abs. 3 BMG zulässig, da die Bestätigung sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen kann. Wichtig bleibt jedoch die Unterschrift des Wohnungsgebers, da diese die Verbindlichkeit des Dokuments sicherstellt.

6. Ist die Wohnungsgeberbestätigung kostenlos auszufüllen?

Ja, die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist nach § 19 BMG eine gesetzliche Pflicht und muss für die Mieter:innen kostenlos ausgestellt und ausgefüllt werden. Weder Behörden noch Vermieter:innen dürfen Gebühren für die Ausstellung verlangen. Jede Forderung nach Bezahlung wäre rechtswidrig und könnte rechtlich angefochten werden. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass alle Bürger:innen unabhängig von ihrer finanziellen Lage ihre Meldepflicht erfüllen können.

7. Wer muss das Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen: Mieter oder Vermieter?

Das Formular zur Wohnungsgeberbestätigung füllt grundsätzlich der Vermieter aus, da er gesetzlich verpflichtet ist, den Einzug zu bestätigen (§ 19 BMG). In der Praxis wird das Formular jedoch oft gemeinsam von Mieter:innen und Vermieter:innen vorbereitet, um alle Angaben korrekt einzutragen. Während der Vermieter unterschreibt, ist es Aufgabe der Mieter:innen, die Bestätigung fristgerecht bei der Meldebehörde vorzulegen.

8. Welche Folgen hat eine fehlende Bestätigung?

Ohne Wohnungsgeberbestätigung ist eine Anmeldung bei der Meldebehörde nicht möglich. Dies führt dazu, dass keine Meldebescheinigung ausgestellt werden kann. Zahlreiche Verwaltungsakte, wie die Ausstellung eines Personalausweises, die Beantragung von Sozialleistungen oder die Eröffnung eines Bankkontos, sind ohne gültige Anmeldung blockiert. Zudem drohen nach § 54 BMG Bußgelder. In Extremfällen können fehlende Bestätigungen zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen, etwa beim Bezug von Sozialleistungen nach SGB II.

9. Kann die Wohnungsgeberbestätigung rückwirkend ausgefüllt werden?

Ja, rechtlich ist eine rückwirkende Ausstellung möglich, wenn der Einzug bereits erfolgt ist. Allerdings bleibt die verspätete Anmeldung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG bußgeldbewährt. Daher sollte das Formular nach Möglichkeit sofort beim Einzug ausgefüllt werden. Rückwirkende Bestätigungen sind in der Praxis häufig, etwa wenn Mieter:innen die Anmeldung vergessen haben oder der Vermieter das Dokument verspätet übergibt.

10. Gilt die Pflicht auch bei Untermiete?

Ja, auch bei Untermietverhältnissen gilt die Pflicht. Nach § 19 BMG ist in diesem Fall die Hauptmieterin oder der Hauptmieter verpflichtet, die Bestätigung auszufüllen. Dies stellt sicher, dass auch bei komplexeren Mietverhältnissen eine vollständige Dokumentation der tatsächlichen Wohnsituation erfolgt. Für Untermieter:innen gelten dieselben Anmeldefristen und Pflichten wie für Hauptmieter:innen.

11. Welche Rolle spielt die Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug?

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist die Ausstellung einer Bestätigung auch beim Auszug erforderlich, wenn dies von den Mieter:innen verlangt wird. Dies ist insbesondere relevant, wenn eine Abmeldung bei der Meldebehörde erfolgen muss, etwa bei Umzügen ins Ausland. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular schützt beide Seiten vor Missverständnissen über den Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses.

12. Können falsche Angaben strafbar sein?

Ja, falsche Angaben können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Neben der Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG kann auch eine Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) oder § 267 StGB (Urkundenfälschung) vorliegen. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen an die Richtigkeit der Angaben. Mieter:innen und Vermieter:innen sollten daher stets amtliche Formulare nutzen und diese korrekt ausfüllen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden.

13. Kann die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch übermittelt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 3 BMG können die Daten auch elektronisch an die Meldebehörde übermittelt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Kommune ein entsprechendes digitales Verfahren eingerichtet hat. Die elektronische Übermittlung ist der papiergebundenen Form rechtlich gleichgestellt. Dennoch verlangen viele Meldebehörden weiterhin das unterschriebene Papierformular als Nachweis.

14. Wer prüft die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Prüfung erfolgt durch die Meldebehörde, die die formale Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kontrolliert. Die Behörde ist verpflichtet, fehlerhafte oder unvollständige Bestätigungen zurückzuweisen. In manchen Fällen erfolgt zudem eine Überprüfung der Angaben mit Datenbanken oder in Kooperation mit Ausländerbehörden. Dies stellt sicher, dass keine Scheinanmeldungen erfolgen.

15. Welche Bedeutung hat das Formular für Studierende?

Für Studierende, die in eine neue Stadt ziehen, ist die Wohnungsgeberbestätigung besonders wichtig. Sie ist Voraussetzung für die Anmeldung des Wohnsitzes und damit für die Einschreibung an Hochschulen, den Erhalt von BAföG-Leistungen und die Beantragung von Studentenrabatten. Ein amtliches Formular zum Ausfüllen erleichtert diesen Prozess erheblich, da es bundesweit einheitlich anerkannt wird.

16. Können Behörden die Anmeldung auch ohne Bestätigung durchführen?

Grundsätzlich nein. Nach § 17 Abs. 1 BMG ist die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Wohnungsgeber nachweislich nicht erreichbar ist, kann die Behörde Ermittlungen anstellen und eine Anmeldung im Einzelfall dennoch zulassen. Solche Fälle sind jedoch selten und mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.

17. Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Nach § 54 BMG können Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Dies gilt sowohl für Mieter:innen, die sich verspätet anmelden, als auch für Vermieter:innen, die die Ausstellung verweigern. Die Höhe des Bußgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.

18. Gilt die Pflicht auch für Wohngemeinschaften?

Ja, auch bei Wohngemeinschaften muss jede einziehende Person eine eigene Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Der Vermieter muss also für jede meldepflichtige Person eine Bestätigung ausfüllen. Dies stellt sicher, dass alle Bewohner:innen rechtmäßig angemeldet sind und die Verwaltung einen vollständigen Überblick über die Wohnsituation erhält.

19. Ist die Wohnungsgeberbestätigung bundesweit einheitlich?

Ja, die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung ist im Bundesmeldegesetz bundeseinheitlich geregelt. Damit ist das Formular bundesweit gültig, unabhängig vom Wohnort. Unterschiede bestehen lediglich in der Gestaltung der Formulare, die je nach Kommune leicht variieren können. Der Inhalt bleibt jedoch identisch und entspricht stets den Vorgaben des § 19 Abs. 5 BMG.

20. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, wenn die Bestätigung verweigert wird?

Wenn Vermieter:innen die Ausstellung verweigern, können Mieter:innen zunächst die Meldebehörde einschalten. Diese ist befugt, gegen den säumigen Vermieter ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 54 BMG einzuleiten. Zudem können Mieter:innen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erheben. Auch ein Eilantrag nach § 123 VwGO ist möglich, wenn ohne Bestätigung erhebliche Nachteile drohen, etwa der Verlust von Sozialleistungen.

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