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Wohnungsgeberbestätigung – Rechte, Pflichten und Rechtsfolgen

Begriff und Relevanz der Wohnungsgeberbestätigung

Die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung, auch Vermieterbescheinigung oder Bescheinigung des Wohnungsgebers genannt, ist ein zentrales Element des deutschen Melderechts. Ihre heutige Ausgestaltung geht auf die Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Jahr 2015 zurück. Zweck dieser Regelung ist es, dass Vermieter:innen oder Hausverwaltungen den tatsächlichen Einzug von Mieter:innen in eine Wohnung bestätigen, damit diese sich ordnungsgemäß bei der Meldebehörde anmelden können. Dieser Nachweis dient nicht nur verwaltungstechnischen Zwecken, sondern soll vor allem sogenannte „Scheinanmeldungen“ verhindern. Darunter versteht man die Anmeldung an einer Adresse, an der die betreffende Person gar nicht wohnt. Solche Falschangaben können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, etwa durch unberechtigten Bezug von Sozialleistungen oder die missbräuchliche Ausübung von Wahlrechten. Daher ist die Meldebescheinigung nach § 19 BMG ein wichtiges Instrument, das auch vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt wurde (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.02.2018 – 6 C 6.17).

Rechtliche Grundlagen im Bundesmeldegesetz

Die Grundlage für die Einzugsbestätigung findet sich in den §§ 17, 19 und 54 BMG. § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet jede Person, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, eine Bestätigung auszustellen. Diese muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters, genaue Wohnanschrift, Einzugsdatum sowie die Namen der einziehenden Personen. Ergänzend erlaubt § 19 Abs. 5 BMG die elektronische Übermittlung direkt an die Behörde. Verstöße sind nach § 54 BMG bußgeldbewehrt: Bis zu 1.000 Euro bei unterlassener Ausstellung oder verspäteter Anmeldung, bis zu 50.000 Euro bei falschen Angaben. Damit zeigt sich: Die Bescheinigung für die Meldebehörde ist kein bloßes Formular, sondern ein verpflichtender Nachweis, der durch strenge Sanktionen flankiert wird.

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Pflichten der Vermieter:innen als Wohnungsgeber

Die Hauptverantwortung für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung liegt beim Vermieter. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet ihn ausdrücklich, den Einzug des Mieters zu bestätigen. Diese Pflicht ist zwingend und kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Inhaltlich muss die Bestätigung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, wobei unvollständige Bestätigungen rechtlich unwirksam sind. Die Frist zur Ausstellung orientiert sich an der Anmeldefrist des Mieters von zwei Wochen. Versäumt der Vermieter die rechtzeitige Ausstellung, riskiert er ein Bußgeld. In der Praxis kommt es häufig zu Verzögerungen, insbesondere wenn Hausverwaltungen überlastet sind oder wenn private Vermieter die Bedeutung der Pflicht unterschätzen. Dennoch hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine verspätete Ausstellung einen ordnungswidrigen Verstoß darstellt (vgl. LG Berlin, Urteil v. 09.11.2016 – 65 S 155/16). Darüber hinaus ist die elektronische Übermittlung der Bestätigung an die Meldebehörde nach § 19 Abs. 5 BMG ein wirksames Mittel, um Missbrauch zu verhindern. Viele Städte und Gemeinden haben hierfür digitale Portale eingerichtet. Für Vermieter ergibt sich daraus die Pflicht, entweder schriftlich oder elektronisch mitzuwirken, andernfalls riskieren sie erhebliche Sanktionen. Juristisch betrachtet ist die Pflicht zur Ausstellung auch mietvertraglich relevant: Sie stellt eine Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen kann. Beispielsweise, wenn ein Mieter wegen fehlender Anmeldung Fristen zur Beantragung von Kindergeld oder Sozialleistungen verpasst.

Rechte und Pflichten der Mieter:innen

Mieter:innen sind nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Ohne Vorlage der Vermieterbescheinigung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung nicht möglich. Das Recht auf Erhalt der Bestätigung korrespondiert mit der Pflicht des Vermieters zur Ausstellung. Weigert sich ein Vermieter, die Bestätigung auszustellen, hat der Mieter einen einklagbaren Anspruch. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB, wonach Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis zu beachten sind. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Ausstellung der Bestätigung eine solche Nebenpflicht darstellt (LG Berlin, a.a.O.). In der Praxis können Mieter bei Weigerung des Vermieters notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, etwa durch eine Leistungsklage auf Ausstellung der Bestätigung. Kommt es zu Verzögerungen, drohen dem Mieter selbst Bußgelder wegen verspäteter Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG. Allerdings sehen die meisten Meldebehörden in solchen Fällen kulante Lösungen vor, sofern der Mieter glaubhaft machen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Dennoch bleibt das Risiko, dass Nachteile entstehen, etwa bei der Beantragung von Sozialleistungen oder bei aufenthaltsrechtlichen Fragen. Der Anspruch des Mieters auf Ausstellung ist daher nicht nur eine formale Frage, sondern von erheblicher praktischer Bedeutung.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Verstöße gegen die Pflichten rund um die Vermieterbescheinigung sind bußgeldbewehrt. § 54 BMG sieht für verschiedene Verstöße unterschiedliche Bußgeldrahmen vor. Wird die Bestätigung durch den Vermieter nicht ausgestellt, droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Versäumen Mieter ihre Anmeldung, droht ebenfalls ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Besonders schwer wiegt die vorsätzliche oder fahrlässige Ausstellung falscher Bestätigungen, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können (§ 54 Abs. 3 BMG). Diese hohe Bußgeldandrohung verdeutlicht die Bedeutung des Instruments für die öffentliche Sicherheit. Sie dient insbesondere der Bekämpfung von Scheinanmeldungen, die missbraucht werden könnten, um Sozialleistungen zu erschleichen, Steuerpflichten zu umgehen oder im Bereich organisierter Kriminalität falsche Identitäten zu schaffen. Die Behörden sind verpflichtet, bei Verdacht auf falsche Angaben Ermittlungen einzuleiten. Die Rechtsprechung hat die strenge Anwendung dieser Sanktionen mehrfach bestätigt. So betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass ein striktes Vorgehen gegen Verstöße notwendig sei, um die Funktionsfähigkeit des Melderegisters zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss v. 20.04.2017 – 6 B 50.16).

Besondere Konstellationen: Untervermietung, Wohngemeinschaft, Studentenwohnheime

In der Praxis stellen sich zahlreiche Sonderfragen zur Anwendung der Wohnungsgeberbestätigung. Besonders relevant sind Konstellationen der Untervermietung, Wohngemeinschaften und Studentenwohnheime. Bei der Untervermietung ist nach § 540 BGB die Zustimmung des Hauptvermieters erforderlich. Dieser bleibt zugleich der „Wohnungsgeber“ im Sinne von § 19 BMG und ist verpflichtet, die Bestätigung für den Untermieter auszustellen. In Wohngemeinschaften gilt, dass jeder einziehende Bewohner eine eigene Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Der Vermieter muss also die Namen aller Personen einzeln aufführen. Bei Studentenwohnheimen wird die Pflicht regelmäßig von der Wohnheimverwaltung wahrgenommen. Auch hier gelten die Vorgaben des BMG uneingeschränkt. Die Rechtsprechung hat betont, dass keine Ausnahme für besondere Wohnformen besteht. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine einheitliche Regelung schaffen, die für alle Wohnsituationen gilt.

Falsche Angaben und strafrechtliche Konsequenzen

Neben den bußgeldrechtlichen Sanktionen können falsche Angaben in einer Wohnungsgeberbestätigung auch strafrechtliche Relevanz entfalten. Wer vorsätzlich eine falsche Bestätigung ausstellt, um beispielsweise eine Scheinanmeldung zu ermöglichen, macht sich u. U. wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) oder wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) strafbar. In besonders schweren Fällen kann auch ein Zusammenhang mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) bestehen. Die strafrechtliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob durch die falsche Bestätigung ein Vermögensschaden oder ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird. Gerichte haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Vermieterbescheinigung als rechtserhebliche Erklärung zu bewerten ist, deren Missbrauch strafbare Handlungen begründen kann.

Europarechtliche Bezüge und unionsrechtliche Dimensionen

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung muss auch unionsrechtlich betrachtet werden. Sie darf die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nicht unverhältnismäßig einschränken. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass nationale Meldepflichten zulässig sind, solange sie verhältnismäßig sind und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen (vgl. EuGH, Urteil v. 17.09.2002 – Rs. C-413/99 „Baumbast“). Das Bundesmeldegesetz verfolgt das legitime Ziel, Scheinanmeldungen zu verhindern und die Funktionsfähigkeit staatlicher Register zu sichern. Dies gilt als zwingender Grund des Allgemeininteresses. Deshalb hat die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung unionsrechtlich Bestand. Gleichwohl sind die Behörden verpflichtet, eine praxisgerechte Umsetzung sicherzustellen, etwa durch elektronische Verfahren und Akzeptanz von mehrsprachigen Bestätigungen.

Rechtspolitische Diskussion und Reformüberlegungen

Seit Einführung der Bestätigung des Wohnungsgebers 2015 gibt es eine fortlaufende rechtspolitische Diskussion über ihre Sinnhaftigkeit. Kritiker argumentieren, dass die Pflicht zu bürokratisch sei und insbesondere kleine Vermieter überfordere. Befürworter betonen dagegen den Beitrag zur öffentlichen Sicherheit. Reformüberlegungen betreffen vor allem die Digitalisierung, etwa durch flächendeckende Einführung elektronischer Meldeportale. Auch eine stärkere Sanktionierung bei Pflichtverletzungen wird diskutiert, da Verstöße trotz Bußgeldern weiterhin vorkommen. Der Gesetzgeber hat jedoch bislang an der bestehenden Regelung festgehalten.

Schlussfolgerung und Fazit zur Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein unverzichtbares Instrument des deutschen Melderechts. Sie stellt sicher, dass das Melderegister korrekt geführt wird und verhindert Missbrauch durch Scheinanmeldungen. Die Pflichten sind sowohl für Vermieter:innen als auch für Mieter:innen verbindlich und durch strenge Sanktionen abgesichert. Ihre unionsrechtliche Zulässigkeit ist durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt. Für die Praxis bedeutet dies: Wer eine Wohnung bezieht oder vermietet, muss die Wohnungsgeberbestätigung zwingend beachten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Jetzt beraten lassen, um rechtliche Risiken bei der Wohnungsgeberbestätigung sicher zu vermeiden.

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FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung

1. Wer ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?
Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber, in der Regel also der Vermieter oder eine beauftragte Hausverwaltung, verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Diese Pflicht gilt bundesweit und ohne Ausnahme. Besonders in Großstädten wie Berlin ist die Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen ein gängiger Weg, um die Mitwirkungspflicht digital zu erfüllen. Der Vermieter muss die Bestätigung unverzüglich nach Einzug des Mieters aushändigen, da der Mieter sonst seine Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG nicht rechtzeitig erfüllen kann. Unterlässt der Vermieter diese Pflicht, riskiert er nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.


2. Welche Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
Damit eine Wohnungsgeberbestätigung rechtswirksam ist, muss sie nach § 19 Abs. 1 BMG bestimmte Mindestangaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Anschrift der Wohnung, Einzugsdatum und Namen der einziehenden Personen. Wer ein Wohnungsgeberbestätigung Muster PDF verwendet, sollte darauf achten, dass genau diese Pflichtfelder enthalten sind. Viele Kommunen stellen Vorlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben beinhalten. Werden Angaben ausgelassen oder fehlerhaft eingetragen, ist die Bestätigung unwirksam und kann zur Zurückweisung der Anmeldung führen. Dadurch riskieren Mieter Bußgelder nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG.


3. Welche Fristen gelten für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung?
Die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung muss so erfolgen, dass der Mieter seine Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG einhalten kann. Diese sieht eine Frist von zwei Wochen ab Einzug vor. Damit ergibt sich eine faktische Pflicht des Vermieters, die Bestätigung ebenfalls innerhalb dieser Frist bereitzustellen. Eine Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen muss ebenso rechtzeitig erfolgen wie eine handschriftlich ausgestellte Variante. Wird die Frist versäumt, drohen dem Vermieter Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Auch der Mieter riskiert bei verspäteter Anmeldung eine Sanktion, wenn er die Verzögerung nicht glaubhaft dem Vermieter zuschieben kann.


4. Welche Sanktionen drohen Vermieter:innen bei Nichterfüllung?
Verweigert oder verzögert der Vermieter die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Hierfür kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Gibt der Vermieter wissentlich falsche Angaben ab, liegt ein schwerer Verstoß vor, der mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld nach § 54 Abs. 3 BMG geahndet werden kann. Ein Beispiel ist die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung Untervermietung rechtliche Grundlagen, obwohl tatsächlich kein Untermietvertrag besteht. In solchen Fällen drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen, etwa Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB).


5. Welche Pflichten haben Mieter:innen?
Mieter:innen müssen sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierfür ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich. Ohne diese Bestätigung ist die Anmeldung nicht möglich. Versäumt der Mieter die Anmeldung, droht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Besonders häufig betrifft dies Studierende und Zugezogene, die oft sofort eine Meldebescheinigung benötigen. Wer in Berlin eine Wohnungsgeberbestätigung online ausfüllen lassen möchte, sollte seinen Vermieter rechtzeitig daran erinnern, damit keine Fristversäumnisse entstehen.


6. Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung verweigert?
Verweigert der Vermieter die Ausstellung, kann der Mieter seinen Anspruch zivilrechtlich durchsetzen. Dieser Anspruch basiert auf § 241 Abs. 2 BGB, da die Ausstellung eine mietvertragliche Nebenpflicht ist. Das Landgericht Berlin (Urteil v. 09.11.2016 – 65 S 155/16) bestätigte, dass Mieter:innen einen einklagbaren Anspruch besitzen. In Berlin akzeptieren manche Behörden vorübergehend eine Anmeldung, wenn nachweisbar eine Wohnungsgeberbestätigung nicht erhalten wurde. Dennoch bleibt das Risiko bestehen, dass Bußgelder oder Verzögerungen beim BAföG oder Kindergeld eintreten. Mieter sollten daher notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


7. Gilt die Pflicht auch bei Untermiete?
Ja. Bei einer Untervermietung ist der Hauptvermieter nach § 19 BMG verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Dies fällt unter die Wohnungsgeberbestätigung Untervermietung rechtliche Grundlagen. Der Hauptmieter allein kann die Bestätigung nicht ohne ausdrückliche Vollmacht des Eigentümers ausstellen. Wird diese Pflicht verletzt, riskiert der Hauptvermieter Bußgelder. Für den Untermieter bedeutet dies oft erhebliche Nachteile, wenn er ohne Bestätigung nicht angemeldet werden kann. Gerichte sehen die Pflicht streng und verneinen Ausnahmen, auch wenn die Untervermietung nur vorübergehend erfolgt.


8. Gilt die Pflicht auch für Wohngemeinschaften (WG)?
Ja. In Wohngemeinschaften muss für jede einziehende Person eine eigene Wohnungsgeberbestätigung vorliegen. Der Vermieter muss also die Namen aller Bewohner:innen aufführen. Eine Wohnungsgeberbestätigung WG Berlin online ausfüllen ist daher ein gängiger Vorgang, um Mehrfachanmeldungen korrekt abzubilden. Werden Personen nicht aufgeführt, können diese nicht angemeldet werden. Dies kann zu Bußgeldern nach § 54 BMG führen. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung verhindern, dass in WGs Scheinanmeldungen erfolgen. Auch bei häufig wechselnden Bewohner:innen bleibt die Pflicht bestehen.


9. Was gilt für Studentenwohnheime?
Auch Studentenwohnheime sind verpflichtet, Wohnungsgeberbestätigungen auszustellen. Hier tritt regelmäßig die Wohnheimverwaltung als Wohnungsgeber auf. Sie stellt beim Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung Muster PDF oder eine digitale Bescheinigung aus. Diese ist für Studierende zwingend erforderlich, um sich bei der Meldebehörde anzumelden. Besonders für internationale Studierende ist sie entscheidend, da viele Aufenthaltstitel von einer rechtzeitigen Anmeldung abhängen. Ohne diese Bestätigung kann die Immatrikulation oder der BAföG-Antrag verzögert werden. Damit hat die Wohnungsgeberbestätigung im studentischen Bereich erhebliche praktische Bedeutung.


10. Können Wohnungsgeberbestätigungen elektronisch übermittelt werden?
Ja. Nach § 19 Abs. 5 BMG können Wohnungsgeberbestätigungen auch elektronisch an die Meldebehörde übermittelt werden. Viele Städte, etwa Berlin, bieten hierfür Portale an, über die Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen können. Diese digitale Variante hat den Vorteil, dass Manipulationen und Falschangaben erschwert werden. Zudem wird der Verwaltungsaufwand reduziert. Für Mieter bedeutet dies eine schnellere Bearbeitung ihrer Anmeldung. Elektronische Bestätigungen sind rechtlich genauso wirksam wie schriftliche und bieten zusätzliche Rechtssicherheit.


11. Welche Folgen hat eine verspätete Anmeldung für Mieter:innen?
Eine verspätete Anmeldung ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG bußgeldbewehrt. Mieter riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. In Berlin werden verspätete Anmeldungen häufig erst ab mehreren Wochen Verzug geahndet, dennoch besteht kein Anspruch auf Kulanz. Besonders problematisch ist eine verspätete Anmeldung für internationale Studierende und Arbeitnehmer:innen, die oft sofort eine Meldebescheinigung benötigen. Wer also seine Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen lässt, sollte sofort einen Termin bei der Behörde buchen, um die Frist einzuhalten.


12. Welche Folgen haben falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung?
Falsche Angaben sind nach § 54 Abs. 3 BMG besonders schwerwiegend und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Typische Fälle sind Scheinanmeldungen, bei denen eine Person ohne tatsächlichen Einzug angemeldet wird. Ein Beispiel wäre eine Wohnungsgeberbestätigung Untervermietung rechtliche Grundlagen, die ausgestellt wird, obwohl kein Untermietvertrag besteht. Neben Bußgeldern drohen strafrechtliche Konsequenzen, etwa Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB). Behörden sind verpflichtet, Verdachtsfällen nachzugehen und entsprechende Verfahren einzuleiten.


13. Was gilt bei einem Auszug?
Auch beim Auszug besteht nach § 19 Abs. 1 BMG eine Bestätigungspflicht, wenn eine Wohnung vollständig aufgegeben wird. Dies dient der Aktualisierung des Melderegisters. Die Meldebehörde benötigt die Bestätigung, um den Wohnsitz abzumelden. Wer etwa eine Wohnungsgeberbestätigung Muster PDF für den Auszug ausfüllt, muss das genaue Auszugsdatum angeben. Wird die Bestätigung nicht ausgestellt, drohen auch hier Bußgelder für den Vermieter. Für den Mieter ist die Abmeldung relevant, um Steuer- oder Sozialleistungsansprüche korrekt zuzuordnen.


14. Was passiert, wenn die Wohnungsgeberbestätigung fehlt?
Ohne Wohnungsgeberbestätigung ist eine Anmeldung bei der Meldebehörde grundsätzlich nicht möglich. Die Behörde wird den Antrag zurückweisen, da die rechtliche Grundlage fehlt. Eine Ausnahme kann nur in Einzelfällen erfolgen, wenn nachweisbar ist, dass den Mieter kein Verschulden trifft und er alles unternommen hat, die Bestätigung zu erhalten. In Berlin akzeptieren Behörden manchmal Erklärungen, dass die Wohnungsgeberbestätigung nicht erhalten wurde, sofern der Vermieter klar benannt ist. Rechtlich sicher ist dies jedoch nicht.


15. Ist die Pflicht verfassungsgemäß?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat die Meldepflicht bislang nicht beanstandet. Grundlage ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG, der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Meldewesen verleiht. Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein verhältnismäßiges Mittel, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Kritiker bemängeln zwar Bürokratie, doch der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Wohnungsgeberbestätigung online ausfüllen eine praxistaugliche Erleichterung geschaffen. Damit ist die Pflicht verfassungsgemäß und verhältnismäßig im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.


16. Ist die Pflicht unionsrechtlich zulässig?
Ja. Der EuGH hat entschieden, dass nationale Meldepflichten zulässig sind, solange sie verhältnismäßig sind und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen (EuGH, Urteil v. 17.09.2002 – Rs. C-413/99 „Baumbast“). Die Wohnungsgeberbestätigung verfolgt das legitime Ziel, Scheinanmeldungen zu verhindern. Sie beeinträchtigt die Freizügigkeit innerhalb der EU nicht unverhältnismäßig. Daher hat auch die Wohnungsgeberbestätigung Europa Vergleich gezeigt, dass vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedsstaaten existieren. Die Pflicht ist unionsrechtskonform und rechtlich abgesichert.


17. Können Mieter Schadensersatz verlangen, wenn die Bestätigung verweigert wird?
Ja. Verweigert der Vermieter schuldhaft die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies gilt etwa, wenn der Mieter wegen der fehlenden Anmeldung Kindergeld oder BAföG verspätet oder gar nicht erhält. In einem solchen Fall kann auch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bestehen. Besonders in Städten mit strenger Verwaltungspraxis wie Berlin ist dies relevant, da eine Wohnungsgeberbestätigung Berlin online ausfüllen zwingend erforderlich ist, um fristgerecht angemeldet zu werden.


18. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Das Gesetz sieht keine generellen Ausnahmen vor. Jede Wohnungsnahme muss mit einer Bestätigung nach § 19 BMG dokumentiert werden. Auch temporäre Wohnverhältnisse, wie in Wohngemeinschaften oder Untermieten, unterfallen dieser Pflicht. Lediglich in Hotels oder ähnlichen Beherbergungsstätten gelten abweichende Regelungen (§ 29 BMG). Wer also glaubt, durch eine Wohnungsgeberbestätigung nicht erhalten die Pflicht umgehen zu können, irrt. Meldebehörden sind verpflichtet, ohne gültige Bescheinigung keine Anmeldung vorzunehmen.


19. Können Behörden eine Anmeldung ohne Bestätigung akzeptieren?
Grundsätzlich nein. Die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend. In der Praxis kommt es allerdings vor, dass Behörden eine Anmeldung vorläufig akzeptieren, wenn Mieter nachweisen, dass sie alles unternommen haben, die Bestätigung zu erhalten. Ein Beispiel ist, wenn eine Wohnungsgeberbestätigung nicht erhalten wurde und der Vermieter nachweislich nicht reagiert. Dann kann die Behörde eine Übergangslösung zulassen. Gesetzlich geregelt ist dies jedoch nicht, weshalb die Rechtssicherheit fehlt.


20. Wie wird sich die Wohnungsgeberbestätigung künftig entwickeln?
Rechtspolitisch wird diskutiert, die Wohnungsgeberbestätigung stärker zu digitalisieren. Ziel ist es, Missbrauch zu verhindern und Verfahren zu vereinfachen. Schon jetzt ermöglichen viele Kommunen, etwa Berlin, die Wohnungsgeberbestätigung online ausfüllen. Zukünftig könnten bundesweit digitale Portale eingeführt werden, die eine automatische Übermittlung an die Meldebehörden erlauben. Dies würde nicht nur den Verwaltungsaufwand reduzieren, sondern auch die Rechtssicherheit erhöhen. Kritiker fordern zudem eine Vereinfachung für private Vermieter. Der Gesetzgeber hält die Pflicht jedoch für unverzichtbar, um die Integrität des Melderegisters zu sichern.

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