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Wohnungsgeberbestätigung bei Vermietung an Touristen.

Wohnungsgeberbestätigung und touristische Vermietung

Die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung bei Vermietung an Touristen wirft erhebliche juristische Fragen auf. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist jede Person, die in Deutschland eine Wohnung bezieht, verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Grundlage dafür ist eine Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt, doch stellt sich die Frage, ob auch Kurzzeitvermietungen an Tourist:innen darunterfallen.

Die Praxis betrifft insbesondere Plattformen wie Airbnb, Booking oder Ferienwohnungen in Großstädten. Während klassische Mietverhältnisse eindeutig erfasst sind, bleibt bei touristischen Aufenthalten die Abgrenzung schwierig. § 27 BMG sieht Ausnahmen für Aufenthalte unter sechs Monaten vor, wenn ein Hauptwohnsitz an anderer Stelle besteht. Dies ist bei Tourist:innen regelmäßig der Fall, sodass keine Meldepflicht entsteht. Dennoch existieren landesrechtliche Vorschriften wie die Zweckentfremdungsverbote (z. B. § 2 ZweckentfremdungsG Berlin), die touristische Vermietungen stark regulieren.

Damit zeigt sich: Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung gilt primär für längerfristige Vermietungen, während bei touristischen Kurzaufenthalten andere Normen greifen.

Rechtliche Grundlagen: §§ 17, 19 und 27 BMG im Kontext der Touristenvermietung

Das Bundesmeldegesetz bildet die Grundlage für die Frage, wann eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen ist. Nach § 17 Abs. 1 BMG ist jede Person verpflichtet, sich bei Einzug innerhalb von zwei Wochen anzumelden. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber zur Ausstellung einer Bestätigung, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Datum des Ein- oder Auszugs und Namen der meldepflichtigen Personen. § 27 Abs. 2 BMG sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Wer sich weniger als sechs Monate in Deutschland aufhält und an einem anderen Ort einen Hauptwohnsitz hat, ist von der Meldepflicht befreit. Für Tourist:innen, die nur wenige Tage oder Wochen in einer Unterkunft verweilen, besteht daher keine Pflicht zur Anmeldung und damit auch keine Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. Erst wenn die Nutzung sechs Monate überschreitet oder ein Hauptwohnsitz in Deutschland begründet wird, greift die Pflicht.

Abgrenzung zwischen touristischer Vermietung und regulärer Vermietung

Ein zentraler Unterschied zwischen touristischer Vermietung und klassischem Mietvertrag liegt in der Dauer und dem Zweck der Nutzung. Während der Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB auf eine dauerhafte Überlassung zum Wohnen gerichtet ist, handelt es sich bei touristischen Vermietungen oft um kurzfristige Nutzungen zu Erholungs- oder Reisezwecken. Für diese Fälle gilt regelmäßig die Ausnahme nach § 27 Abs. 2 BMG. Dennoch ist Vorsicht geboten: Wenn eine Wohnung regelmäßig an Tourist:innen vermietet wird, kann dies nach Landesrecht als Zweckentfremdung gewertet werden. In Städten wie Berlin, München oder Hamburg ist die kurzfristige touristische Vermietung genehmigungspflichtig (§ 2 ZweckentfremdungsG Bln). Ohne Genehmigung drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Damit zeigt sich: Während eine Wohnungsgeberbestätigung für touristische Kurzaufenthalte entbehrlich ist, spielen andere rechtliche Vorschriften eine erhebliche Rolle.

Wohnungsgeberbestätigung bei Langzeit-Touristen und Studierenden

Besonders relevant wird die Pflicht, wenn sich Tourist:innen für längere Zeit in Deutschland aufhalten. Wer länger als sechs Monate in einer Wohnung verweilt, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG anmelden, auch wenn es sich formal um eine touristische Unterkunft handelt. Gleiches gilt, wenn Tourist:innen eine Wohnung als Hauptwohnsitz anmelden möchten, etwa bei längerem Sprachkurs oder Studium. In diesen Fällen muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung bei Vermietung an Touristen ausstellen. Andernfalls verweigert die Meldebehörde die Anmeldung. Für Studierende aus dem Ausland gilt die Meldepflicht ab dem ersten Semester. Auch hier spielt die Bestätigung eine zentrale Rolle, da sie Grundlage für Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 81 AufenthG) ist.

Sanktionen bei Verstößen

Die Pflichten im Zusammenhang mit der Wohnungsgeberbestätigung sind bußgeldbewährt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG drohen Mieter:innen Bußgelder, wenn sie ihre Anmeldung nicht fristgerecht vornehmen. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG drohen Vermieter:innen Bußgelder bis zu 1.000 Euro, wenn sie die Ausstellung verweigern. Besonders gravierend sind falsche Bestätigungen, die nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ebenfalls sanktioniert werden. Zusätzlich können strafrechtliche Normen greifen: Nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 263 StGB (Betrug) drohen Geld- oder Freiheitsstrafen, wenn vorsätzlich falsche Bestätigungen erstellt werden, um Scheinanmeldungen zu ermöglichen. Bei touristischen Vermietungen können zusätzlich Zweckentfremdungsverbote greifen. Wer ohne Genehmigung dauerhaft an Tourist:innen vermietet, riskiert in Berlin oder München Bußgelder von mehreren hunderttausend Euro.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Auch bei der Wohnungsgeberbestätigung für touristische Vermietungen gelten die strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Für kurzfristige touristische Aufenthalte entfällt diese Pflicht, da keine Meldepflicht besteht (§ 27 Abs. 2 BMG). Für längerfristige Aufenthalte sind jedoch die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erforderlich. Darüber hinaus dürfen keine zusätzlichen Daten wie Zahlungsinformationen, Reisedaten oder Kreditkartendetails an die Meldebehörde weitergeleitet werden. Verstöße gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO können mit Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO geahndet werden.

Schlussfolgerung zur Wohnungsgeberbestätigung bei Vermietung an Touristen

Die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung bei Vermietung an Touristen ist stark von der Aufenthaltsdauer abhängig. Kurzfristige Aufenthalte unter sechs Monaten fallen nach § 27 Abs. 2 BMG nicht unter die Meldepflicht. Damit entfällt auch die Pflicht zur Bestätigung. Anders ist es bei Langzeitaufenthalten, bei der Begründung eines Hauptwohnsitzes oder bei Studierenden aus dem Ausland. In diesen Fällen ist die Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich. Verstöße gegen die Pflicht sind bußgeldbewährt und können strafrechtliche Folgen haben. Zusätzlich greifen landesrechtliche Zweckentfremdungsregelungen, die touristische Vermietungen regulieren. Für Vermieter:innen bedeutet dies: Während eine Bestätigung bei Kurzzeitvermietungen nicht nötig ist, sind bei längerfristigen Nutzungen und Genehmigungspflichten strenge gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

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FAQ: Wohnungsgeberbestätigung bei Vermietung an Touristen

1. Muss bei touristischen Kurzaufenthalten eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden?

Nein, bei klassischen touristischen Kurzaufenthalten ist eine Wohnungsgeberbestätigung in der Regel nicht erforderlich. Nach § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Personen, die sich weniger als sechs Monate in einer Wohnung aufhalten und ihren Hauptwohnsitz an einem anderen Ort haben, von der Meldepflicht befreit. Für Tourist:innen, die nur wenige Tage oder Wochen in einer Ferienwohnung, über Airbnb oder in einer vergleichbaren Unterkunft wohnen, gilt daher keine Pflicht zur Anmeldung und folglich auch keine Pflicht zur Ausstellung einer Bestätigung. Anders verhält es sich nur, wenn der Aufenthalt sechs Monate überschreitet oder ein Hauptwohnsitz begründet werden soll. In diesen Fällen ist die Wohnungsgeberbestätigung zwingend notwendig, damit die Anmeldung nach § 17 BMG durchgeführt werden kann.


2. Ab wann ist bei Tourist:innen eine Wohnungsgeberbestätigung Pflicht?

Eine Wohnungsgeberbestätigung wird für Tourist:innen erforderlich, wenn der Aufenthalt die Frist von sechs Monaten überschreitet oder wenn ein Hauptwohnsitz in Deutschland begründet wird. § 17 Abs. 1 BMG schreibt vor, dass jede Person, die in Deutschland eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden muss. § 27 BMG enthält Ausnahmen für kürzere Aufenthalte, aber diese gelten ausdrücklich nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Wer beispielsweise einen Langzeitaufenthalt plant, sei es für ein Sabbatical oder einen mehrmonatigen Sprachkurs, benötigt eine Anmeldung und damit eine Wohnungsgeberbestätigung. Ohne diese Bestätigung verweigern die Behörden die Anmeldung, und Verstöße können mit Bußgeldern nach § 54 BMG geahndet werden.


3. Wer ist bei touristischer Vermietung zur Ausstellung verpflichtet?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist stets der Wohnungsgeber verpflichtet, die Bestätigung auszustellen. Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter oder Eigentümer der Ferienwohnung oder Unterkunft. Auch Hauptmieter:innen, die Wohnraum über Plattformen wie Airbnb an Tourist:innen untervermieten, gelten als Wohnungsgeber und müssen bei meldepflichtigen Aufenthalten eine Bestätigung ausstellen. Bei Hotels und Pensionen ist dies nicht erforderlich, da es sich um Beherbergungsbetriebe handelt, die nach § 29 BMG einer eigenen Meldepflicht unterliegen (Gästemeldeschein). Für private touristische Vermietungen bleibt jedoch klar: Sobald eine Meldepflicht entsteht, muss der Wohnungsgeber die entsprechende Bestätigung ausstellen. Eine Weigerung kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit Bußgeld geahndet werden.


4. Welche Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Die Pflichtangaben sind in § 19 Abs. 5 BMG abschließend geregelt. Eine gültige Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die exakte Anschrift der vermieteten Wohnung oder Ferienunterkunft, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen. Weitere Daten wie Reisedaten, Buchungsnummern oder Zahlungsinformationen dürfen nicht in die Bestätigung aufgenommen werden, da dies gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstoßen würde. Ein standardisiertes Formular – oft als Muster-PDF von den Kommunen bereitgestellt – stellt sicher, dass alle relevanten Angaben enthalten sind. Unvollständige Bestätigungen werden von den Meldebehörden zurückgewiesen, sodass die Anmeldung nach § 17 BMG rechtlich unwirksam wäre.


5. Gilt die Pflicht auch bei Vermietung über Airbnb?

Ja, auch bei Vermietungen über Plattformen wie Airbnb gilt die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung, sobald die gesetzliche Meldepflicht nach § 17 BMG entsteht. Kurzfristige Aufenthalte von weniger als sechs Monaten sind ausgenommen (§ 27 Abs. 2 BMG). Doch bei längeren Aufenthalten oder bei Begründung eines Hauptwohnsitzes muss der Gastgeber eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Für Airbnb-Vermieter:innen kommt noch eine weitere Hürde hinzu: In vielen Städten, insbesondere Berlin, München und Hamburg, greifen Zweckentfremdungsverbote, die eine touristische Vermietung ohne Genehmigung untersagen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert neben Bußgeldern nach dem BMG zusätzlich empfindliche Sanktionen nach den jeweiligen Landesgesetzen, die bis zu 500.000 Euro betragen können.


6. Welche Ausnahmen bestehen für Touristen?

§ 27 Abs. 2 BMG enthält eine klare Ausnahme: Personen, die sich weniger als sechs Monate in Deutschland aufhalten und bereits an einem anderen Ort gemeldet sind, sind nicht verpflichtet, sich in einer Ferienwohnung oder touristischen Unterkunft anzumelden. Für diese Tourist:innen ist daher auch keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Allerdings gilt dies nur, solange kein Hauptwohnsitz begründet wird. Wer also wiederholt dieselbe Unterkunft nutzt und den Charakter einer festen Niederlassung begründet, kann meldepflichtig werden. Zudem gilt für Hotels und Pensionen das gesonderte Melderecht nach § 29 BMG, das über Gästemeldescheine erfolgt.


7. Welche Sanktionen drohen bei falschen Bestätigungen?

Die Ausstellung einer falschen Wohnungsgeberbestätigung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG, die mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus können strafrechtliche Normen einschlägig sein. Nach § 267 StGB liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn wissentlich falsche Angaben in die Bestätigung aufgenommen werden. Wird durch eine falsche Anmeldung ein Vermögensvorteil erlangt, etwa der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen, greift zudem § 263 StGB (Betrug). Bei touristischen Vermietungen ist das Risiko geringer, da meist keine Meldepflicht besteht. Sobald jedoch ein meldepflichtiger Aufenthalt betroffen ist, sollten Vermieter:innen alle Angaben sorgfältig und korrekt machen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


8. Gelten Zweckentfremdungsverbote zusätzlich zur Wohnungsgeberbestätigung?

Ja, neben dem Bundesmeldegesetz greifen in vielen deutschen Städten Zweckentfremdungsverbote. Ein Beispiel ist das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG Bln, § 2), das die Vermietung von Wohnraum an Tourist:innen ohne Genehmigung untersagt. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Frage, ob eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich ist. Selbst wenn keine Meldepflicht besteht, kann die touristische Vermietung nach Landesrecht verboten oder genehmigungspflichtig sein. Die Sanktionen sind erheblich: In Berlin drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Für Vermieter:innen bedeutet das, dass sie neben dem BMG stets auch die kommunalen Zweckentfremdungsregelungen beachten müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


9. Ist die Bestätigung auch bei Ferienwohnungen erforderlich?

Für klassische Ferienwohnungen, die nur für Kurzaufenthalte genutzt werden, besteht in der Regel keine Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung, da § 27 Abs. 2 BMG greift. Anders ist es jedoch, wenn Ferienwohnungen dauerhaft an denselben Gast überlassen werden, etwa für mehr als sechs Monate. In diesem Fall muss sich die Person anmelden, und die Vermieter:innen sind verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen. Bei gemischter Nutzung – Ferienvermietung mit gleichzeitiger Dauervermietung – ist die Situation komplex und kann sowohl das BMG als auch Zweckentfremdungsverbote berühren. Daher sollten Eigentümer:innen bei längeren Aufenthalten stets prüfen, ob eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich wird.


10. Können mehrere Tourist:innen gemeinsam bestätigt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 5 BMG können mehrere Personen in einer Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt werden, sofern sie gemeinsam in dieselbe Unterkunft einziehen und eine Meldepflicht besteht. Dies gilt beispielsweise für Familien oder Reisegruppen, die länger als sechs Monate in Deutschland bleiben. In der Praxis enthalten die Musterformulare der Kommunen Felder für mehrere Personen. Kurzzeit-Tourist:innen, die nur wenige Tage bleiben, fallen nicht unter diese Pflicht. Für sie reicht der Gästemeldeschein nach § 29 BMG in Hotels oder Pensionen. Sobald jedoch eine Anmeldung nach § 17 BMG erforderlich ist, müssen alle meldepflichtigen Personen korrekt in die Bestätigung aufgenommen werden.


11. Wie prüfen Meldebehörden die Angaben?

Meldebehörden sind nach § 19 Abs. 6 BMG berechtigt, die Richtigkeit der Wohnungsgeberbestätigung zu überprüfen. Sie können Rückfragen beim Vermieter stellen, Miet- oder Nutzungsverträge einsehen oder Abgleiche mit anderen Registern vornehmen. Besonders bei Langzeitaufenthalten von Ausländer:innen wird häufig geprüft, ob die Angaben plausibel sind, da die Anmeldung oft Grundlage für Aufenthaltstitel nach § 81 AufenthG ist. Bei touristischen Kurzaufenthalten entfällt die Prüfung, da keine Anmeldung erfolgt. Werden falsche Angaben festgestellt, drohen Bußgelder nach § 54 BMG oder strafrechtliche Verfahren nach §§ 263, 267 StGB.


12. Können Hotels eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Nein, Hotels und vergleichbare Beherbergungsbetriebe stellen keine Wohnungsgeberbestätigung aus. Aufenthalte in Hotels gelten nicht als Wohnsitz im Sinne des BMG und sind daher nicht anmeldepflichtig. Stattdessen gilt § 29 BMG, der Hotels verpflichtet, Gästemeldescheine von allen Gästen auszufüllen. Diese dienen ausschließlich der kurzfristigen Überwachung und Statistik, nicht der Melderegisterführung. Daher ist eine Wohnungsgeberbestätigung bei Hotelaufenthalten weder vorgesehen noch erforderlich. Erst bei Langzeitaufenthalten über sechs Monate in einer Hotelwohnung könnte eine Meldepflicht entstehen.


13. Was passiert, wenn Tourist:innen länger bleiben als geplant?

Wenn Tourist:innen ihren Aufenthalt verlängern und damit die Grenze von sechs Monaten überschreiten, greift automatisch die Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG. In diesem Fall müssen sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Der Vermieter oder Wohnungsgeber ist dann verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen (§ 19 Abs. 1 BMG). Das gilt auch, wenn ursprünglich nur eine Kurzzeitvermietung geplant war. Wird die Anmeldung versäumt, drohen Bußgelder nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Für Vermieter:innen bedeutet dies, dass sie jederzeit prüfen sollten, ob die Mietdauer tatsächlich im Bereich einer touristischen Ausnahme liegt oder die Pflicht zur Bestätigung greift.


14. Welche Rolle spielt die DSGVO bei Wohnungsgeberbestätigungen für Touristen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für touristische Kurzaufenthalte, bei denen keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich ist, dürfen nur die nach § 29 BMG vorgeschriebenen Gästemeldescheine erfasst werden. Bei meldepflichtigen Aufenthalten (über sechs Monate) darf die Wohnungsgeberbestätigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nur die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Adresse der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen sowie Datum des Ein- oder Auszugs (§ 19 Abs. 5 BMG). Alles darüber hinaus wäre ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO (Datenminimierung) und könnte nach Art. 83 DSGVO mit hohen Bußgeldern geahndet werden.


15. Sind Vermieter:innen verpflichtet, offizielle Musterformulare zu verwenden?

Ja, in der Praxis sind Wohnungsgeber:innen verpflichtet, die von den Kommunen bereitgestellten Musterformulare zu nutzen. Diese sind meist als Wohnungsgeberbestätigung Muster PDF auf den Webseiten der Städte abrufbar. Der Hintergrund ist, dass die Formulare alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG enthalten und dadurch bundesweit einheitlich anerkannt werden. Eine selbst erstellte Bestätigung wäre zwar theoretisch möglich, wird von den Behörden aber häufig zurückgewiesen, wenn sie nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Um Fehler zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten Vermieter:innen daher ausschließlich offizielle Musterformulare verwenden.


16. Kann die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch übermittelt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Übermittlung ausdrücklich erlaubt. Viele Städte und Gemeinden stellen inzwischen Online-Portale bereit, in denen Wohnungsgeber:innen die Bestätigung direkt digital einreichen können. Auch ein PDF-Formular, das elektronisch ausgefüllt und über eine gesicherte Schnittstelle übermittelt wird, ist zulässig. Die elektronische Übermittlung entspricht zudem den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Verwaltungsdienste. Für Vermieter:innen, die regelmäßig touristisch vermieten, ist dies eine erhebliche Erleichterung. Dennoch bleibt die Pflicht unverändert: Die Wohnungsgeberbestätigung muss korrekt und vollständig alle Pflichtangaben enthalten, sonst wird die Anmeldung verweigert.


17. Gilt die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung auch bei Studentenunterkünften?

Ja, für Studierende aus dem Ausland, die länger als sechs Monate in Deutschland bleiben, gilt die Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG. Wohnheime und Studentenwerke sind dann Wohnungsgeber im Sinne des § 19 BMG und müssen eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Ohne diese Bestätigung können Studierende ihre Anmeldung nicht vornehmen, was gravierende Folgen hat: Sie erhalten keinen Aufenthaltstitel nach § 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), keine Meldebescheinigung und oft auch keine Krankenversicherung. Für internationale Studierende ist die Bestätigung daher elementar. Kurzzeitaufenthalte, etwa für Sprachkurse unter sechs Monaten, sind hingegen nach § 27 Abs. 2 BMG von der Pflicht ausgenommen.


18. Welche Unterschiede bestehen zwischen Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung bei Touristen?

Der Mietvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag nach §§ 535 ff. BGB, der die Überlassung einer Wohnung gegen Entgelt regelt. Er enthält Vereinbarungen zu Mietpreis, Nebenkosten und Dauer. Die Wohnungsgeberbestätigung hingegen ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht nach § 19 BMG, die keine Vertragsinhalte wiedergibt, sondern ausschließlich den Ein- oder Auszug bestätigt. Für Tourist:innen ist der Unterschied besonders relevant: Ein Mietvertrag allein reicht nicht aus, um eine Anmeldung vorzunehmen. Die Behörden verlangen ausdrücklich eine Bestätigung nach den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes. Der Mietvertrag regelt das private Verhältnis, die Bestätigung dient der Verwaltung und Kontrolle der Meldepflicht.


19. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Mieter:innen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn Vermieter:innen sich weigern, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, haben Mieter:innen mehrere Optionen. Nach § 19 Abs. 6 BMG können sie die zuständige Meldebehörde einschalten, die den Wohnungsgeber zur Mitwirkung verpflichten kann. Weigert er sich weiterhin, drohen ihm Bußgelder nach § 54 Abs. 3 BMG. Zudem können Mieter:innen im Verwaltungsrechtsweg eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erheben. In dringenden Fällen, etwa wenn Sozialleistungen oder Aufenthaltstitel von der Anmeldung abhängen, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt werden. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantiert allen Bürger:innen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, sodass Vermieter:innen nicht einfach untätig bleiben dürfen.


20. Warum ist die Wohnungsgeberbestätigung bei touristischen Vermietungen so wichtig?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist wichtig, weil sie Rechtssicherheit schafft und Missbrauch verhindert. Während touristische Kurzaufenthalte nach § 27 BMG meist von der Pflicht befreit sind, ist sie bei Langzeitaufenthalten unerlässlich. Sie ist die Voraussetzung, um sich anzumelden, einen Aufenthaltstitel zu beantragen oder Sozialleistungen zu erhalten. Ohne sie drohen Bußgelder nach § 54 BMG und mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Falschangaben. Gleichzeitig ist sie ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Scheinanmeldungen, die für Sozialleistungsbetrug oder Wahlregistermanipulation genutzt werden könnten. Für Vermieter:innen ist die Bestätigung daher eine bußgeldbewährte Pflicht, für Mieter:innen ein unverzichtbares Dokument zur Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland.

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