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Ist eine Wohnungsgeberbestätigung Pflicht in Deutschland?

Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung im deutschen Melderecht

Die Frage „Ist eine Wohnungsgeberbestätigung Pflicht in Deutschland?“ beschäftigt seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen. Mit dieser Reform wurde die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber:innen, die bereits bis 2002 bestand, wieder eingeführt. Ziel war es, Scheinanmeldungen zu verhindern und das Melderegister aktuell zu halten. Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Bürger:innen ihren Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Die Anmeldung ist jedoch nur wirksam, wenn eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG vorgelegt wird. Somit ist die Pflicht eindeutig gesetzlich normiert. Der Vermieter oder sonstige Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Diese Pflicht gilt in allen Bundesländern und unabhängig davon, ob es sich um unmöblierte, möblierte oder befristete Mietverhältnisse handelt.

Ohne eine gültige Bestätigung kann keine Anmeldung erfolgen, und Verstöße können nach § 54 BMG mit Bußgeldern sanktioniert werden. Damit ist die Pflicht in Deutschland nicht nur Praxis, sondern geltendes Recht.

Rechtliche Grundlagen: §§ 17, 19 und 54 BMG

Die rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung findet sich in den §§ 17 und 19 BMG. § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet alle Bürger:innen, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. § 19 Abs. 1 BMG legt fest, dass die Anmeldung nur mit einer Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgen darf. Als Wohnungsgeber gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG jede Person, die eine Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt – das sind regelmäßig Vermieter:innen oder Eigentümer:innen, in bestimmten Fällen auch Hauptmieter:innen bei Untervermietungen. § 19 Abs. 5 BMG schreibt die Pflichtangaben vor: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. § 54 BMG sieht Bußgelder bis zu 1.000 Euro vor, wenn Wohnungsgeber:innen ihre Pflicht verletzen oder Mieter:innen ihre Anmeldung nicht rechtzeitig vornehmen. Damit ist die Pflicht rechtlich klar umrissen und bußgeldbewährt.

Praktische Bedeutung der Pflicht in Deutschland

Die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung hat weitreichende praktische Folgen. Für Mieter:innen ist sie Voraussetzung, um überhaupt eine Anmeldung vornehmen zu können. Ohne Anmeldung wiederum sind viele alltägliche Rechtsgeschäfte blockiert. Eine Meldebescheinigung wird für die Ausstellung eines Personalausweises, die Eröffnung eines Bankkontos nach § 154 AO, die Einschreibung an einer Universität oder den Bezug von Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII benötigt. Für Vermieter:innen bedeutet die Pflicht eine zusätzliche Mitwirkung, die sie nicht verweigern dürfen. Verweigern sie die Ausstellung, riskieren sie Bußgelder. Zudem kann die Meldebehörde nach § 19 Abs. 6 BMG den Wohnungsgeber zur Mitwirkung zwingen. Gerade in Großstädten, in denen die Wohnsituation dynamisch ist und viele Menschen häufig umziehen, ist die Pflicht ein wesentliches Element zur Vermeidung von Missbrauch. Sie trägt dazu bei, die Aktualität des Melderegisters zu sichern und Scheinanmeldungen zu verhindern.

Digitalisierung: Wohnungsgeberbestätigung online beantragen

Inzwischen bieten viele Kommunen die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen oder zu übermitteln. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig und rechtlich gleichwertig zur Papierform. Viele Städte stellen daher PDF-Formulare auf ihren Webseiten bereit, die ausgefüllt, unterschrieben und eingescannt hochgeladen werden können. Einige Kommunen bieten auch digitale Portale, in denen Vermieter:innen die Daten direkt elektronisch an die Meldebehörden übermitteln. Die Digitalisierung entspricht den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Online-Dienste. Datenschutzrechtlich gelten die Vorgaben der DSGVO, insbesondere Art. 5 (Datenminimierung) und Art. 6 Abs. 1 lit. c (Rechtmäßigkeit durch gesetzliche Pflicht). Damit ist die Pflicht auch technisch modernisiert und für Bürger:innen leichter zugänglich, bleibt aber inhaltlich unverändert verpflichtend.

Sanktionen bei Verstößen: Bußgelder und Strafbarkeit

Die Pflicht zur Vorlage und Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist bußgeldbewährt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG kann die verspätete Anmeldung mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 BMG können Vermieter:innen sanktioniert werden, wenn sie die Ausstellung verweigern. Zudem drohen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG Sanktionen für falsche Angaben. Besonders gravierend sind Fälle, in denen eine Wohnungsgeberbestätigung bewusst falsch ausgestellt wird, um Scheinanmeldungen zu ermöglichen. Hier können auch strafrechtliche Normen greifen, insbesondere § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 263 StGB (Betrug), wenn dadurch unrechtmäßige Leistungen erschlichen werden. Damit ist klar: Die Pflicht ist nicht nur eine Formalität, sondern ein ernsthaft sanktioniertes Instrument zur Sicherstellung von Ordnung und Missbrauchsvermeidung.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Da die Wohnungsgeberbestätigung personenbezogene Daten enthält, sind die Vorgaben der DSGVO unmittelbar anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt. Art. 5 DSGVO verpflichtet Wohnungsgeber:innen, die Daten sparsam zu verarbeiten und nur die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 19 Abs. 5 BMG zu erfassen. Eine Erhebung weiterer Daten wie Telefonnummern oder Bankverbindungen wäre unzulässig. Meldebehörden und Vermieter:innen müssen zudem technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sicherstellen, um die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Damit verbindet sich die Pflicht zur Ausstellung mit einer datenschutzrechtlichen Verantwortung.

Schlussfolgerung ob eine Wohnungsgeberbestätigung Pflicht in Deutschland ist?

Die Frage „Ist eine Wohnungsgeberbestätigung Pflicht in Deutschland?“ ist eindeutig zu beantworten: Ja. Nach §§ 17 und 19 BMG ist sie zwingende Voraussetzung für jede Anmeldung oder Abmeldung bei der Meldebehörde. Die Pflicht gilt bundesweit, unabhängig von Dauer und Art des Mietverhältnisses. Verstöße werden nach § 54 BMG mit Bußgeldern sanktioniert und können in gravierenden Fällen strafrechtlich relevant sein. Die Digitalisierung erleichtert die Ausstellung, ersetzt aber nicht die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. Datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO sind zwingend einzuhalten. Für Mieter:innen ist die Bestätigung ein unverzichtbares Dokument, um Rechtsgeschäfte abzusichern. Für Vermieter:innen ist sie eine bußgeldbewährte Pflicht. Damit bleibt die Wohnungsgeberbestätigung ein zentrales Instrument zur Sicherung der Ordnung und Transparenz im deutschen Melderecht.

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FAQ: Ist eine Wohnungsgeberbestätigung Pflicht in Deutschland?

 

1. Ist eine Wohnungsgeberbestätigung in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, die Wohnungsgeberbestätigung ist in Deutschland seit dem 1. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), der Vermieter:innen, Eigentümer:innen oder sonstigen Wohnungsgeber:innen verpflichtet, den Einzug oder Auszug einer Person zu bestätigen. Die Bestätigung ist zwingend erforderlich, um die Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG zu erfüllen. Bürger:innen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eine Anmeldung bei der Meldebehörde vornehmen, und ohne Vorlage einer gültigen Wohnungsgeberbestätigung ist dies rechtlich nicht möglich. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern und das Melderegister aktuell zu halten. Verstöße werden nach § 54 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet. Damit ist die Pflicht rechtlich klar und bundesweit einheitlich geregelt.


2. Wer ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist immer der Wohnungsgeber verpflichtet, die Bestätigung auszustellen. Wohnungsgeber ist in erster Linie die Vermieterin oder der Eigentümer der Wohnung. In Fällen der Untervermietung trifft die Pflicht jedoch auch den Hauptmieter, der den Wohnraum weitergibt. Auch juristische Personen wie Wohnungsbaugesellschaften oder Heimträger gelten als Wohnungsgeber und müssen entsprechende Bestätigungen ausstellen. Die Pflicht ist bußgeldbewährt: Unterlässt der Wohnungsgeber die Ausstellung, droht nach § 54 Abs. 3 BMG ein Bußgeld. Es spielt keine Rolle, ob das Mietverhältnis befristet, unbefristet, möbliert oder unmöbliert ist – die Pflicht zur Ausstellung der Bestätigung besteht immer. Damit ist eindeutig geregelt, dass die Verantwortung nicht bei den Mieter:innen liegt, sondern ausschließlich beim Wohnungsgeber.


3. Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

§ 19 Abs. 5 BMG definiert die Pflichtangaben eindeutig. Die Bestätigung muss enthalten: den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, die genaue Wohnanschrift, das Datum des Ein- oder Auszugs sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Diese Angaben sind abschließend; weitere Daten wie Telefonnummern, Geburtsdaten oder Mietpreise dürfen nicht erfasst werden, da dies gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO verstoßen würde. Die Meldebehörden akzeptieren nur Bestätigungen, die vollständig und korrekt ausgefüllt sind. Unvollständige Dokumente werden zurückgewiesen, was die Anmeldung verzögert. Daher ist es wichtig, dass Vermieter:innen die Pflichtangaben genau beachten, um ihre Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG rechtmäßig zu erfüllen und den Mieter:innen eine reibungslose Anmeldung zu ermöglichen.


4. Welche Frist gilt für die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung?

Nach § 17 Abs. 1 BMG sind alle Bürger:innen verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine neue Wohnung eine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Diese Frist ist verbindlich und beginnt mit dem tatsächlichen Einzugstag. Damit die Anmeldung rechtmäßig durchgeführt werden kann, muss eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG vorgelegt werden. Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist, liegt ein Verstoß gegen die Meldepflicht vor, der nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Eine verspätete Bestätigung durch den Wohnungsgeber schützt nicht vor Sanktionen. Daher müssen Mieter:innen und Vermieter:innen gemeinsam sicherstellen, dass die Ausstellung und Vorlage rechtzeitig erfolgt.


5. Was passiert, wenn keine Wohnungsgeberbestätigung vorliegt?

Liegt keine Wohnungsgeberbestätigung vor, kann eine Anmeldung bei der Meldebehörde nicht durchgeführt werden. Nach § 17 BMG ist eine Anmeldung ohne Bestätigung unzulässig, da der Nachweis des tatsächlichen Einzugs fehlt. Für die meldepflichtige Person bedeutet dies, dass sie keine Meldebescheinigung erhält. Ohne Meldebescheinigung wiederum sind viele Rechtsgeschäfte blockiert, etwa die Beantragung von Ausweisdokumenten, die Eröffnung eines Bankkontos nach § 154 AO oder die Beantragung von Sozialleistungen nach SGB II und XII. Für den Wohnungsgeber bedeutet eine Verweigerung der Ausstellung ein Risiko nach § 54 Abs. 3 BMG, das mit Bußgeldern sanktioniert werden kann. Damit ist die Wohnungsgeberbestätigung nicht nur Pflicht, sondern auch ein zentrales Instrument für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.


6. Gilt die Pflicht auch bei Untermietverhältnissen?

Ja, die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung gilt ausdrücklich auch bei Untermietverhältnissen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist der Hauptmieter verpflichtet, für seine Untermieter:innen eine Bestätigung auszustellen. Der Gesetzgeber hat die Pflicht bewusst weit gefasst, um jede Art von Überlassung einer Wohnung zu erfassen. Damit wird verhindert, dass sich Untermieter:innen ohne Mitwirkung anmelden und mögliche Missbrauchsfälle unentdeckt bleiben. Auch wenn der Hauptmietvertrag mit dem Eigentümer nicht direkt betroffen ist, bleibt die Pflicht zur Ausstellung für den Hauptmieter bestehen. Unterlässt er die Bestätigung, kann die Meldebehörde ein Bußgeld nach § 54 Abs. 3 BMG verhängen. Damit ist klargestellt: Auch Untermietverhältnisse unterliegen vollumfänglich der Pflicht.


7. Kann die Wohnungsgeberbestätigung online beantragt werden?

Ja, viele Kommunen in Deutschland bieten inzwischen die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung online zu beantragen oder elektronisch auszustellen. Nach § 19 Abs. 3 BMG ist die elektronische Form ausdrücklich zulässig und der Papierform gleichgestellt. Die Digitalisierung ist eine Folge des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Verwaltungsdienste. Wohnungsgeber:innen können daher die Bestätigung in Online-Portalen eintragen, die Daten direkt an die Meldebehörde übermitteln oder PDF-Formulare herunterladen und hochladen. Mieter:innen profitieren von der schnelleren Verfügbarkeit, Vermieter:innen von der Vereinfachung der Prozesse. Unverändert bleibt jedoch die Pflicht: Der Mieter darf die Bestätigung nicht selbst erstellen, sondern ist auf die Mitwirkung des Wohnungsgebers angewiesen.


8. Welche Sanktionen drohen bei falschen Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung?

Falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung sind nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern können strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 BMG ist die Ausstellung einer Bestätigung mit falschen Angaben bußgeldbewährt. Darüber hinaus kann eine Strafbarkeit nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) vorliegen, wenn bewusst ein falsches Dokument erstellt wird. Kommt es durch die falsche Bestätigung zu einem Vermögensschaden, etwa durch unberechtigten Bezug von Sozialleistungen, greift § 263 StGB (Betrug). In solchen Fällen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass Wohnungsgeber:innen alle Angaben korrekt und vollständig machen, um rechtliche Risiken auszuschließen und Mieter:innen eine rechtssichere Anmeldung zu ermöglichen.


9. Ist die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung kostenpflichtig?

Nein, die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung ist eine gesetzliche Pflichtleistung nach § 19 BMG und muss kostenfrei erfolgen. Weder Eigentümer:innen noch Hauptmieter:innen dürfen von Mieter:innen für die Ausstellung Geld verlangen. Forderungen nach Gebühren sind unzulässig und könnten als Rechtsverstoß gewertet werden. Auch die von den Kommunen bereitgestellten Formulare oder Online-Tools sind kostenlos. Sollte ein Wohnungsgeber dennoch Geld verlangen, können Mieter:innen dies ablehnen und sich an die zuständige Meldebehörde wenden. Diese kann nach § 54 BMG Sanktionen verhängen. Damit ist die Kostenfreiheit ausdrücklich Teil der Pflicht, um die Meldepflicht nach § 17 BMG ohne finanzielle Hürden zu gewährleisten.


10. Gilt die Pflicht auch für möblierte Wohnungen?

Ja, die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet ist. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet nicht nach der Ausstattung oder dem Vertragszweck, sondern allein danach, ob eine Wohnung tatsächlich überlassen wird. Auch bei befristeten möblierten Mietverhältnissen, etwa für Studierende, Geschäftsreisende oder Pendler:innen, ist die Bestätigung erforderlich. Ausnahmen gelten nur bei kurzfristigen Aufenthalten unter sechs Monaten, wenn der Hauptwohnsitz an einem anderen Ort bereits besteht (§ 27 Abs. 2 BMG). Damit ist klargestellt: Auch möblierte Wohnungen lösen die Pflicht aus, und Wohnungsgeber:innen sind zur rechtzeitigen Ausstellung verpflichtet.


11. Muss die Wohnungsgeberbestätigung auch beim Auszug erfolgen?

Ja, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, auch den Auszug zu bestätigen, wenn die betroffene Person dies verlangt. Die sogenannte Auszugsbestätigung soll verhindern, dass Bürger:innen weiterhin fälschlich unter einer Adresse gemeldet bleiben, obwohl sie ausgezogen sind. Dies ist besonders relevant bei Abmeldungen ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Die Auszugsbestätigung enthält dieselben Pflichtangaben wie die Einzugsbestätigung, jedoch mit Fokus auf das Auszugsdatum. Damit wird sichergestellt, dass Melderegister stets aktuell sind und Missbrauch durch Mehrfachanmeldungen verhindert wird.


12. Welche Rolle spielt die DSGVO bei der Wohnungsgeberbestätigung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auch bei der Wohnungsgeberbestätigung unmittelbar anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Art. 5 DSGVO schreibt die Prinzipien Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung vor. Das bedeutet, dass nur die in § 19 Abs. 5 BMG genannten Pflichtangaben erfasst werden dürfen. Eine zusätzliche Erhebung, etwa von Telefonnummern, Bankdaten oder Geburtsorten, ist rechtswidrig. Wohnungsgeber:innen müssen sicherstellen, dass sie die Daten ausschließlich für die Bestätigung verwenden. Verstöße können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen.


13. Können mehrere Personen auf einer Wohnungsgeberbestätigung genannt werden?

Ja, nach § 19 Abs. 5 BMG können mehrere meldepflichtige Personen in einer einzigen Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt werden, wenn sie gleichzeitig einziehen. Dies betrifft insbesondere Familien, Paare oder Wohngemeinschaften. Alle Personen müssen vollständig namentlich genannt werden, damit die Anmeldung rechtssicher durchgeführt werden kann. Manche Meldebehörden verlangen dennoch separate Dokumente für jede Person, um die Verarbeitung zu erleichtern. Rechtlich ist jedoch eine gemeinsame Bescheinigung zulässig und erfüllt die Vorgaben des Bundesmeldegesetzes. Wichtig ist, dass der Wohnungsgeber alle Angaben korrekt macht und das Dokument ordnungsgemäß unterschreibt.


14. Gilt die Pflicht auch für Zweitwohnungen?

Ja, nach § 21 BMG sind Bürger:innen verpflichtet, auch Nebenwohnungen anzumelden. Das bedeutet, dass auch für Zweitwohnungen eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich ist. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine möblierte Wohnung, eine Ferienwohnung oder ein dauerhaftes Zweitdomizil handelt. Besonders für Studierende oder Berufspendler:innen ist diese Regelung relevant. Ohne Vorlage einer Bestätigung ist die Anmeldung einer Zweitwohnung nicht möglich. Auch hier gilt die Frist von zwei Wochen nach § 17 BMG. Unterlässt der Wohnungsgeber die Ausstellung, riskiert er Bußgelder nach § 54 BMG.


15. Kann die Wohnungsgeberbestätigung rückwirkend ausgestellt werden?

Ja, eine rückwirkende Ausstellung ist möglich, wenn der Einzug bereits erfolgt ist. Entscheidend ist, dass das tatsächliche Einzugsdatum korrekt angegeben wird. Eine verspätete Anmeldung bleibt jedoch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Die Behörden akzeptieren rückwirkende Bestätigungen, aber sie prüfen sorgfältig, ob der angegebene Zeitpunkt plausibel ist. Für Mieter:innen bedeutet dies, dass sie trotz nachträglicher Bestätigung mit Sanktionen rechnen müssen, wenn die Zweiwochenfrist überschritten wurde. Für Wohnungsgeber:innen bleibt die Pflicht bestehen, auch rückwirkend zu bestätigen, wenn dies verlangt wird.


16. Welche Behörden prüfen die Angaben in der Bestätigung?

Die zuständigen Meldebehörden prüfen die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 6 BMG. Sie können Rückfragen beim Wohnungsgeber stellen oder Abgleiche mit Datenbeständen durchführen. Bei Unklarheiten sind sie berechtigt, weitere Nachweise wie Mietverträge anzufordern. Ziel ist es, Missbrauch durch Scheinanmeldungen zu verhindern. Besonders in Großstädten wird streng kontrolliert, da Scheinanmeldungen erhebliche Auswirkungen auf Wahlregister, Sozialleistungen und Identitätsprüfungen haben können. Wird festgestellt, dass eine Bestätigung falsch oder unvollständig ist, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden. Zudem können Bußgelder nach § 54 BMG oder strafrechtliche Konsequenzen folgen.


17. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung?

Ja, § 27 Abs. 2 BMG sieht Ausnahmen vor. Personen, die sich weniger als sechs Monate in einer Wohnung aufhalten und bereits an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sind von der Pflicht befreit. Auch Personen, die in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, benötigen unter bestimmten Voraussetzungen keine Bestätigung, da die Einrichtungsträger die Anmeldung oft selbst übernehmen. Für alle regulären Mietverhältnisse gilt die Pflicht jedoch uneingeschränkt. Wer dauerhaft oder länger als sechs Monate eine Wohnung bezieht, benötigt zwingend eine Wohnungsgeberbestätigung.


18. Gilt die Pflicht auch für Studierende?

Ja, Studierende sind ebenso verpflichtet, sich nach § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einer WG, einem Studentenwohnheim oder einer möblierten Übergangswohnung wohnen. Der Wohnungsgeber – etwa das Studentenwerk, die Heimverwaltung oder der private Vermieter – muss eine Bestätigung ausstellen. Ohne diese können Studierende ihre Anmeldung nicht durchführen, was Auswirkungen auf BAföG, Krankenkasse oder Aufenthaltserlaubnis haben kann. Verstöße werden wie bei allen Bürger:innen nach § 54 BMG sanktioniert. Damit gilt die Pflicht auch für Studierende uneingeschränkt.


19. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei verweigerter Ausstellung?

Wenn ein Wohnungsgeber die Ausstellung verweigert, können Mieter:innen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen. Zunächst können sie die Meldebehörde einschalten, die nach § 19 Abs. 6 BMG befugt ist, den Wohnungsgeber zur Mitwirkung anzuhalten. Bei Weigerung kann die Behörde Bußgelder nach § 54 BMG verhängen. Zudem können Mieter:innen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO einreichen. In dringenden Fällen, etwa wenn Sozialleistungen oder Aufenthaltstitel von der Anmeldung abhängen, ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert allen Bürger:innen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.


20. Warum ist die Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung so wichtig?

Die Pflicht dient vor allem der Verhinderung von Scheinanmeldungen. Ohne Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber könnten Personen beliebig Wohnsitze anmelden, ohne tatsächlich dort zu wohnen. Dies würde Wahlregister, Sozialleistungen und polizeiliche Ermittlungen massiv beeinträchtigen. Mit der Pflicht nach § 19 BMG hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, um Missbrauch einzudämmen und das Melderegister aktuell zu halten. Für Bürger:innen schafft die Pflicht Rechtssicherheit, da eine Anmeldung ohne Bestätigung nicht möglich ist. Für Behörden bedeutet sie Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Daher ist die Wohnungsgeberbestätigung ein zentrales Element der öffentlichen Verwaltung und ein unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Melderechts.

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